Hinweise zu Möglichkeiten der Schullaufbahn im Schuljahr 2014/2015
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- Hannelore Brahms
- vor 8 Jahren
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1 Hinweise zu Möglichkeiten der Schullaufbahn im Schuljahr 2014/2015 Liebe Eltern, liebe Erziehungsberechtigte, diese Hinweise bieten Ihnen eine erste Orientierung zu Möglichkeiten der weiteren Schullaufbahn Ihres Kindes. Wir bitten Sie, mit den Klassenlehrern und/oder dem Beratungslehrer den jeweiligen Einzelfall zu besprechen. Zusätzliche Informationen finden Sie auch auf der Homepage der staatlichen Schulberatung ( und auf der Seite Hinweise zum Halbjahr Freiwilliger Rücktritt bzw. freiwilliges Wiederholen (GSO 67) Freiwilliger Rücktritt nach dem ersten Schulhalbjahr in der Klasse Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können Schüler der 6. mit 10. Jahrgangsstufe. bis spätestens zwei Wochen nach Ende des 1. Schulhalbjahres (bis ) in die vorherige Jahrgangsstufe zurücktreten. Beratungsgespräche mit der Klassenleitung sollten diesem Antrag vorausgehen, um zu klären, ob das freiwillige Wiederholen wirklich den gewünschten Effekt erzielt. Der betreffende Schüler gilt dann nicht als Wiederholungsschüler nach den Bedingungen des Artikel 53 (3) BayEUG. Allerdings verringert sich der Freiraum von 2 Jahren in der Höchstausbildungsdauer um ein Jahr. Die Höchstausbildungsdauer am Gymnasium beträgt 10 Jahre. Rücktritt in der Q11 und Q12 Ein Rücktritt in der Qualifikationsphase der Oberstufe (Q 11 und Q 12) ist nur am Ende eines Ausbildungsabschnitts möglich. Dieser Schritt sollte jedoch nur nach eingehender Beratung mit der/dem Oberstufenkoordinator/in erfolgen. In der Qualifikationsphase müssen zwei aufeinander folgende Ausbildungsabschnitte wiederholt werden. Das freiwillige Wiederholen zählt zur Höchstausbildungsdauer, die für das Gymnasium insgesamt 10 Jahre und für die Oberstufe 4 Jahre zulässt. Zur Wiederholung des Abiturs kann sie gegebenenfalls um 1 Jahr verlängert werden [ 41 (5) GSO]. Freiwilliges Wiederholen am Ende des Schuljahres in der Klasse Hat ein Schüler am Ende des Schuljahres das Klassenziel zwar erreicht, muss aber einige Lücken des Vorjahres noch schließen, so kann er auf Antrag der Eltern das Schuljahr freiwillig wiederholen. Beratungsgespräche mit der Klassenleitung und dem Beratungslehrer sollten diesem Antrag vorausgehen, um zu klären, ob das freiwillige Wiederholen wirklich den gewünschten Effekt erzielt. Denn die Tatsache, dass der Schüler bereits ab September die Vorrückungserlaubnis in die nächsthöhere Klasse "in der Tasche hat", führt nicht selten zu Motivationsproblemen. Ein notwendiger Wechsel an eine andere Schulart sollte nicht hinausgezögert werden. Das freiwillige Wiederholen am Ende des Schuljahres zählt wie der freiwillige Rücktritt nicht als Wiederholung nach den Bedingungen des Artikel 53 (3) BayEUG, wird jedoch auf die Höchstausbildungsdauer angerechnet.
2 Anmeldung zur Ablegung von Schulabschlussprüfungen Anmeldung zum Externen Quali (9. und 10. Jahrgangsstufe): Wenn zum Halbjahr absehbar ist, dass die schulischen Leistungen in der 9. oder 10. Klasse so stark absinken, dass der Erfolg des Bestehens dieser Jahrgangsstufen in Frage steht, ist die Teilnahme als externer Prüfungskandidat an den Prüfungen des qualifizierenden Abschlusses der Mittelschule ( Quali ) dringend zu empfehlen. Die Anmeldung zum Quali für "andere Bewerber" bzw. "Externe" muss bis zum 1. März 2015 an der Sprengelschule (= der Wohnung des Schülers nächst gelegenen Mittelschule) erfolgen. Der Hauptteil der Prüfung findet in der Zeit vom statt. Schüler, die am Quali teilnehmen, bitten wir rechtzeitig im Sekretariat Anträge auf Befreiung vom Unterricht zu stellen. Die Quali-Prüfung umfasst folgende Prüfungen: schriftliche Prüfungen in den Fächern Deutsch und Mathematik eine Projektprüfung, welche die Lerninhalte des Fachs Arbeit-Wirtschaft-Technik sowie des jeweiligen in der Jahrgangsstufe 9 besuchten berufsorientierenden Wahlpflichtfachs einschließt nach Wahl des Schülers eine Prüfung in den Fächern Englisch oder Physik/Chemie/Biologie oder Geschichte/Sozialkunde/Erdkunde nach Wahl des Schülers eine Prüfung in den Fächern Religionslehre, Ethik, Sport, Musik, Kunst, Informatik Der "Quali" ist erreicht, wenn die Prüfungen mit insgesamt mindestens 3,0 absolviert sind. Mit dem "Quali" und einer anschließend gut abgeschlossenen Berufsausbildung erhält man den "Mittleren Schulabschluss zuerkannt. Dadurch eröffnen sich wieder Wege, die u.a. zum Besuch einer Berufsoberschule führen können. Anmeldung zum Mittleren Schulabschluss an der Mittelschule Die Mittelschulschulordnung (MSO) ermöglicht die Teilnahme anderer Bewerber an der Prüfung zum Erwerb der Mittleren Reife an der Mittelschule. Laut 68 der MSO (Schulordnung der Mittelschule) muss Folgendes beachtet werden: Als andere Bewerber können sich nur Schüler der Jahrgangsstufe 10 anmelden. Der Antrag ist unter Angabe des gewählten Wahlpflichtfaches bis zum 1. März 2015 an einer Mittelschule zu stellen, die eine Jahrgangsstufe 10 führt und in deren Einzugsbereich der Bewerber seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Gegenstand der Abschlussprüfung sind die 6 Prüfungsfächer: Deutsch, Mathematik und Englisch (bzw. Muttersprache) Projektprüfung Geschichte/Sozialkunde/Erdkunde (G-S-E) und Physik/Chemie/Biologie (P-C-B) Die Gesamtnoten der Abschlussfächer ergeben sich ausschließlich aus den in der Prüfung erbrachten Leistungen. Der Hauptteil der Prüfungen findet im Zeitraum vom bis statt. Anmeldung zum externen Fachabitur an der Fachoberschule Gymnasiasten der Q11 oder Q12 können als externe Bewerber an der Fachabiturprüfung der FOS teilnehmen ( 74f FOBOSO) Meldeschluss ist der 1. März 2015 an der FOS. Die Prüfung findet in 8 Fächern statt.
3 Wechsel der Schulart Wechsel zur Fachoberschule (FOS): Anmeldetermin für das Schuljahr 2015/2016: bis Bitte Aushänge in der Pausenhalle beachten! Voraussetzung für die Aufnahme von Gymnasiasten in alle FOS-Ausbildungsrichtungen ist die Erlaubnis zum Vorrücken in die Jahrgangsstufe 11 des Gymnasiums. Die Anmeldung kann nur persönlich oder durch die Erziehungsberechtigten erfolgen. Eine schriftliche oder telefonische Anmeldung ist nicht möglich. Folgende Dokumente sind vorzulegen: Zeugnis des Mittleren Schulabschlusses oder, wenn das Zeugnis erst im Juli ausgestellt wird, das letzte Halbjahreszeugnis (am Klenze-Gymnasium der aktuelle Ausdruck des Notenstandsberichts). Das Jahreszeugnis muss sofort nach Erhalt zum Nachweis der Eignung nachgereicht werden. Geburtsurkunde: Original oder beglaubigte Kopie zur Einsichtnahme; Kopie zusätzlich mitbringen lückenloser unterschriebener Lebenslauf noch nicht volljährige Bewerber: Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten. Wechsel zur Real- oder zur Wirtschaftsschule (Jgst. 5-10): Die Realschulen und die Wirtschaftsschulen bieten die Möglichkeit mit nur einer Fremdsprache den Mittleren Schulabschluss zu erlangen. Nach Ende des ersten Schulhalbjahres (13. Februar 2015) ist die Anmeldung bei der in Frage kommenden Real- oder Wirtschaftsschule möglich. Sollten Sie hierfür einen aktuellen Notenstandsbericht benötigen (am Klenze-Gymnasium gibt es kein Zwischenzeugnis), können Sie diesen jederzeit über die Klassenleitung beantragen. Durch die Form der sechsstufigen Realschule ist ein Übertritt nach der 8. Klasse zunehmend schwieriger, daher sollte man sich den Wechsel frühzeitig überlegen, um sowohl im Gymnasium wie in der Realschule Misserfolge zu vermeiden. Schüler/innen, die noch im laufenden Schuljahr an eine Real- bzw. Wirtschaftsschule übertreten wollen, müssen sich frühzeitig mit einer geeigneten Realschule in Verbindung setzen und sich anmelden. Ein Anspruch auf Aufnahme während des Schuljahres besteht allerdings nicht. Wechsel in die M10 der Mittelschule nach der 9. Klasse: An die M 10 der Mittelschule kann wechseln, wer die 9. Jahrgangsstufe des Gymnasiums bestanden oder in den Fächern der Mittelschule höchstens 1 x die Note 5 hat. Dabei werden die Noten der Gymnasialfächer B/Ph/Ch ebenso wie G/Sk/Ek jeweils zu einer Note zusammengefasst. Wechsel an die zweijährige Wirtschaftsschule (Jgst. 10 und 11) Nach bestandener 9. Jahrgangsstufe ist ein Wechsel an die zweijährige Wirtschaftsschule möglich. Wurde die 9. Jahrgangsstufe nicht bestanden, dann ist ein Wechsel noch möglich, wenn in den Fächern Deutsch und Englisch mindestens die Note 4 erreicht wurde oder wenn man einen externen Quali mit Englisch mindestens Note 3 vorweisen kann. Es gibt keine Aufnahmeprüfung und keine Aufnahme direkt in die 11. Jahrgangsstufe.
4 Hinweise am Schuljahresende Nachprüfung ( 64 GSO) in den Jahrgangsstufen 6 bis 9: Schüler, die wegen nicht ausreichenden Leistungen in höchstens drei Fächern (darunter in den Kernfächern nicht schlechter als höchstens einmal Note 6 oder zweimal Note 5) das Ziel der Jahrgangsstufe nicht erreichen, können in der letzten Woche der Sommerferien am Klenze- Gymnasium eine Nachprüfung in den betreffenden Fächern ablegen. Der Antrag der Erziehungsberechtigten muss spätestens am 07. August im Sekretariat vorliegen. Die Teilnahme an der Nachprüfung ist nicht möglich, wenn die betreffende Jahrgangsstufe zum zweiten Mal besucht wurde bzw. bei Vorliegen der Note 6 im Fach Deutsch. Bei der Nachprüfung handelt es sich um eine schriftliche Prüfung in den Vorrückungsfächern, in denen die Noten schlechter als ausreichend waren. Den Prüfungen liegt der Stoff der zuletzt besuchten Jahrgangsstufe zugrunde. Die Nachprüfung gilt als bestanden, wenn die Prüfungsergebnisse keine Note 6 aufweisen bzw. wenn nicht 2x die Note 5 gegeben wurde. Vorrücken auf Probe ( 63 GSO) in den Jahrgangsstufen 5 bis 10: Schüler der Jahrgangsstufen 5 bis 9, die das Ziel der jeweiligen Jahrgangsstufe erstmals nicht erreicht haben, können mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten auf Probe vorrücken, wenn nach dem Gesamtbild aller erzielten Leistungen erwartet werden kann, dass sie im nächsten Schuljahr das Ziel der Jahrgangsstufe erreichen. Dies gilt für Schüler der Jahrgangsstufen 10 nur, wenn sie das Ziel der Jahrgangsstufe wegen Note 6 in einem oder der Note 5 in zwei Vorrückungsfächern, darunter in Kernfächern keine schlechtere Note als einmal Note 5, nicht erreicht haben; bei Schülern der Jahrgangsstufen 10 kommt es darauf an, ob erwartet werden kann, dass sie das Ziel des Gymnasiums erreichen. Die Entscheidung zum Vorrücken auf Probe trifft die Lehrerkonferenz. Die Probezeit dauert in den Jahrgangsstufen 6-10 bis zum 15. Dezember; sie kann von der Lehrerkonferenz in besonderen Fällen um höchstens zwei Monate verlängert werden. Falls die Probezeit nicht bestanden wird, muss der Schüler in die nächst niedrigere Jahrgangsstufe wechseln. Notenausgleich ( 63a GSO) in der Jahrgangsstufe 10: Schülern der Jahrgangsstufe 10, die maximal in einem Vorrückungsfach die Note 6 oder in zwei Vorrückungsfächern die Note 5 im Jahreszeugnis erzielt haben, kann unter folgenden Voraussetzungen Notenausgleich gewährt werden: Sie haben Note 1 in einem oder Note 2 in zwei Vorrückungsfächern, wobei Kernfächer nur durch Kernfächer ausgeglichen werden können, oder sie haben in mindestens drei Kernfächern keine schlechtere Note als 3. Bei der Gewährung des Notenausgleichs kommt es neben diese Formalia darauf an, ob erwartet werden kann, dass der betreffende Schüler das Ziel des Gymnasiums erreichen kann. Die Entscheidung trifft die Lehrerkonferenz. Besondere Prüfung ( 98 GSO) am Ende der 10. Klasse Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 10, denen wegen der Note 6 in einem oder Note 5 in zwei Vorrückungsfächern die Vorrückungserlaubnis nicht erteilt worden ist und die in den übrigen Vorrückungsfächern keine schlechtere Note als 4 erhalten haben, können durch die Besondere Prüfung den mittleren Schulabschluss erwerben.
5 Der Zulassungsantrag ist spätestens am 07. August im Sekretariat vorzulegen. Die Prüfung findet in der letzten Ferienwoche der Sommerferien statt. Geprüft werden Deutsch, die 1. Fremdsprache (für Klenze-Schüler Englisch, alternativ auch die zweite Fremdsprache auf dem Niveau der ersten FS) und Mathematik nach den Lehrplänen des Gymnasiums. Die bestandene Besondere Prüfung berechtigt nicht dazu in die 11. Jahrgangsstufe eines Gymnasiums vorzurücken, wohl aber bei einem Mindestnotendurchschnitt von 3,33 in die 11. Jahrgangsstufe einer Fachoberschule. Die Besondere Prüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsarbeiten mit mindestens der Note 4 bewertet wurden oder wenn nur einmal die Note 5 und in einem anderen Fach dafür mindestens die Note 3 vorliegt. Die Besondere Prüfung bietet sich damit vor allem für die Schüler an, die die Klassenstufe nicht wiederholen dürfen und die Schule ohne Mittleren Schulabschluss verlassen müssten. Die Besondere Prüfung kann nur im unmittelbaren Anschluss an den Besuch der Jahrgangsstufe 10 abgelegt werden. Gesetzliche Grundlagen Nach dem Bayer. Erziehungs- und Unterrichtsgesetz (BayEUG) darf jeder Schüler und jede Schülerin die reguläre Ausbildungszeit am Gymnasium unabhängig vom Alter um 2 Jahre überschreiten, d.h. die Höchstausbildungsdauer am Gymnasium beträgt 10 Jahre. Es gelten zusätzlich folgende Einschränkungen der Wiederholungsmöglichkeit: ein und dieselbe Jahrgangsstufe darf nur einmal wiederholt werden, es dürfen nicht zwei aufeinander folgende Klassen wiederholt werden, freiwilliges Wiederholen und freiwilliger Rücktritt werden auf die Höchstausbildungsdauer angerechnet (nicht dagegen im Ausland verbrachte Schuljahre) in der Jahrgangsstufe 5-7 darf nur einmal wiederholt werden, in den Jahrgangsstufen 10 bis 12 darf man höchstens 4 Jahre zubringen. Bei einer nicht bestandenen Abiturprüfung darf zur Prüfungswiederholung ein zusätzliches Schuljahr besucht werden. Hinweise zur Beratung Die Fachlehrer, die Klassenleiter und die Mitglieder des Direktorats können Sie selbstverständlich das ganze Schuljahr über um Rat fragen. Bitte setzen Sie sich mit ihnen rechtzeitig in Verbindung. Beratungslehrer des Klenze-Gymnasiums ist Herr StD Hackl. Er ist zuständig sowohl für die allgemeine Information als auch für Einzelberatung von Eltern und Schülern in allen Fragen der Schullaufbahn. Bei allen psychologischen Fragen, die den Lern- und Leistungsbereich betreffen, bei Fragen der sozialen Passung sowie bei Erziehungsfragen berät Sie unsere Schulpsychologin Frau StDin Becker. Kontakt: Herr Hackl: Hackl@sbwest.de; Tel: oder Frau Becker: Beckerulrike@gmx.net; Tel: oder Sprechstundenvereinbarung auch über das Sekretariat unter Tel
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