Zuständigkeiten im Rahmen der Eingliederungshilfe

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1 Zuständigkeiten im Rahmen der Eingliederungshilfe 8. Alsdorfer Fachtag Alsdorf, 3. März 2015 Sandra Eschweiler Übersicht I. Einführung Sozialrechtliche Definition von Behinderung Rehabilitationsträger Leistungsberechtigte und Leistungen in SGB V, III, XII und VIII II. Vor- und Nachrangverhältnis gemäß 10 SGB VIII 1. Altersbedingte Zuständigkeitsregelungen 2. Zuständigkeiten in Abhängigkeit von der Art der Behinderung 3. Zuständigkeiten in Abhängigkeit von der beantragten Leistung Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Hilfe zur angemessenen Schulbildung III. Beispiele 1

2 Sozialrechtliche Definition der Behinderung SGB IX Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen 2 Absatz 1 Satz 1 Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Absatz 1 Satz 2 Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist. Rehabilitationsträger Rehabilitationsträger gemäß 6 Absatz 1 SGB IX Rehabilitationsträger Gesetzliche KV Bundesagentur f. Arbeit Medizinische Rehabilitation x Teilhabe am Arbeitsleben Unfallversicherung x x x Rentenversicherung x x Kriegsopferfürsorge x x x Jugendhilfe x x x Sozialhilfe x x x x Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft 7 Satz 2 SGB IX Zuständigkeit und Leistungsvoraussetzungen richten sich nach dem jeweiligen Leistungsgesetz 2

3 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation im SGB V Voraussetzung: Bestehendes Versicherungsverhältnis Leistungen: Akutmedizinische Versorgung ( 27 Abs. 1 Nr. 1-5 SGB V) Medizinische Rehabilitation ( 27 Abs. 1 Nr. 6 SGB V) Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation im SGB V: Ambulante Behandlung ( 40 Abs. 1) Stationäre Rehabilitation in Rehabilitationseinrichtungen unter ärztlicher Verantwortung ( 40 Abs. 2) Ergänzende Leistungen der medizinischen Rehabilitation ( 43) Psychotherapie ( 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 1) ( 26 SGB IX erweitert um nicht medizinische Leistungen) Konkretisierung durch die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschuss: Heilmittel-Richtlinie Rehabilitations-Richtlinien Psychotherapie-Richtlinie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im SGB III Leistungsberechtigte: 19 SGBIII Absatz 1 Behindert im Sinne dieses Buches sind Menschen, deren Aussichten, am Arbeitsleben teilzuhaben oder weiter teilzuhaben, wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung im Sinne von 2 Abs. 1 des Neunten Buches nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert sind und die deshalb Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben benötigen, einschließlich lernbehinderter Menschen. Absatz 2 Behinderten Menschen stehen Menschen gleich, denen eine Behinderung mit den in Absatz 1 genannten Folgen droht. Leistungen ( 113 SGB III): Allgemeine Leistungen (Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, Leistungen zur Förderung der Berufsvorbereitung und Berufsausbildung etc.) Besondere Leistungen (Übergangsgeld, Ausbildungsgeld, Übernahme der Teilnahmekosten für eine Maßnahme) und diese ergänzende Leistungen 3

4 Eingliederungshilfe im SGB XII - Sozialhilfe Leistungsberechtigte: 53 SGB XII Absatz 1 Satz 1 Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Absatz 1 Satz 2 Personen mit einer anderen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten. Leistungen: siehe Übersicht Leistungen der Eingliederungshilfe Eingliederungshilfe im SGB VIII - Jugendhilfe Leistungsberechtigte: 35a SGBVIII Absatz 1 Satz 1 Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn 1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und 2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Absatz 1 Satz 2 Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieses Buches sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. 41 ivm 35a SGBVIII (Hilfe für junge Volljährige) Leistungen: siehe Übersicht Leistungen der Eingliederungshilfe 4

5 Leistungen der Eingliederungshilfe 54 SGB XII Leistungen der Eingliederungshilfe verweist auf 26 SGB IX Leistungen zur medizinischen Rehabilitation 33 SGB IX Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben 41 SGB IX Leistungen im Arbeitsbereich 55 SGB IX Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft 54 SGB XII daneben insbesondere Nr. 1 Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung 56 SGB XII Hilfe in einer sonstigen Beschäftigungsstätte Eingliederungshilfe-Verordnung nach 60 SGB XII 57 SGB XII Trägerübergreifend espersönliches Budget verweist auf 17 SGB IX Persönliches Budget Vor- und Nachrangverhältnis gemäß 10 SGB VIII Absatz 1 Genereller Nachrang der Jugendhilfe, Vorrang der Leistungen anderer Sozialleistungsträger und der Schulen Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen dürfen nicht versagt werden, weil die Jugendhilfe entsprechende Leistungen vorsieht Absatz 4 Vorrang der Jugendhilfe gegenüber Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe), ausgenommen Leistungen für körperlich oder geistig behinderte junge Menschen 5

6 Vor- und Nachrangverhältnis gemäß 10 SGB VIII Welcher Leistungsträger (vorrangig) zuständig ist, kann von verschiedenen Faktoren abhängig sein: 1. Altersbedingte Zuständigkeitsregelungen 2. Zuständigkeiten in Abhängigkeit von der Art der Behinderung 3. Zuständigkeiten in Abhängigkeit von der beantragten Leistung 1. Altersbedingte Zuständigkeitsregelungen Hilfe für junge Volljährige Vorrang der Jugendhilfe bis zum 21. Lebensjahr, nur in begründeten Ausnahmen bis zum 27. Lebensjahr (bei fortgesetzter Hilfe) Bei Erstmaßnahmen vor dem 21. Lebensjahr: Jugendhilfe Bei Erstmaßnahmen nach dem 21. Lebensjahr: Sozialhilfe Bei Neuanträgen kurz vor dem 21. Lebensjahr ist zu prüfen, ob Fortschritte in der Persönlichkeitsentwicklung und bei der selbständige(re)n Lebensführung durch die Leistungen der Jugendhilfe zu erreichen sind und ob die Hilfe nur noch für einen begrenzten Zeitraum (in dieser Form) zu gewähren ist oder ob im Hinblick auf die Hilfekontinuität die Erwachsenenhilfe sinnvoller erscheint. Stellt sich bei der Prüfung heraus, dass den konkreten Bedürfnissen des seelisch behinderten jungen Menschen gerade nicht mit der Eingliederungshilfe der Jugendhilfe entsprochen werden kann, muss der Tatbestand des 41 SGB VIII verneint werden (DIJuF-Gutachten JAmt 04/2006, S. 180 f.). 6

7 Hilfe für junge Volljährige Übergabe an den Sozialhilfeträger 41 SGB VIII sieht kein starres Alterskriterium für einen Zuständigkeitswechsel vor, dementsprechend ist im Einzelfall zu prüfen, ob Fortschritte in der Persönlichkeitsentwicklung und bei der selbständige(re)n Lebensführung zu erreichen sind, ob die Hilfe nur noch für einen begrenzten Zeitraum (in dieser Form) zu gewähren ist, wann ein Übergang in die Erwachsenenhilfe den Hilfebedarf am besten befriedigt, beispielsweise ein Wechsel in eine Einrichtung für erwachsene Behinderte, der Beginn eines neuen Lebensabschnitts wie die Aufnahme einer Ausbildung/eines Berufs oder ein Wechsel vom Berufsbildungsbereich in den Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen sein. Höhere Anforderungen bei der Weitergewährung über das 21. Lebensjahr: Hohe Wahrscheinlichkeit, dass ein erkennbarer und schon Fortschritte zeigender Entwicklungsprozess zur Erreichung der Ziele des 41 SGB VIII vorliegt, der durch die Weitergewährung der Jugendhilfemaßnahme gefördert werden könnte (OVG Münster 12 A 1845/12). 2. Zuständigkeiten in Abhängigkeit von der Behinderung Für Kinder und Jugendliche mit einer körperlichen oder geistigen Behinderung ist die Sozialhilfe gemäß 10 Abs. 4 SGB VIII vorrangig zuständig. Für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche ist die Jugendhilfe vorrangig zuständig. Bei mehrfach behinderten Kindern und Jugendlichen (seelisch und geistige oder körperliche Behinderung) ist zu prüfen, ob die Leistungen konkurrieren (ob beide Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent einander überschneidend oder deckungsgleich sind). Konkurrieren Jugendhilfeleistungen und Sozialhilfeleistungen, gehen Leistungen der Sozialhilfe vor. Es ist nicht auf den Schwerpunkt der Behinderung abzustellen (BVerwG 5 C 26/98). Die Leistungen nach 53 ff. SGB XII sind auch vorrangig, wenn die Leistungen zumindest auch auf den Hilfebedarf wegen geistiger und/oder körperlicher Behinderung eingehen (OVG Münster 12 A 153/10 und 12 A 1416/11). 7

8 Zuständigkeiten in Abhängigkeit von der Behinderung Konkurrieren die Leistungen der Eingliederungshilfe nicht, (wenn die unterschiedlichen Behinderungen unterschiedliche Leistungen erfordern) sind unterschiedliche Träger zuständig. Deren Pflichten bestehen nebeneinander. Die Abgrenzung der Leistungen hängt vom Hilfebedarf ab, dessen Deckung sie dienen. Der Doppelzuständigkeit steht nicht der Gesamtfallgrundsatz ( Hilfen aus einer Hand ) entgegen (VG Gelsenkirchen 19 K 4403/04). Bei Störungsbildern mit Abgrenzungsschwierigkeiten und fehlenden Diagnosemöglichkeiten (z.b. Autismus) gilt es zwischen Jugendamt und Sozialhilfeträger generelle Absprachen über die (vorläufige) Leistungsgewährung und Kostenerstattung nach möglicher Diagnose zu treffen (Meysen in FK-SGB VIII, 35a Rn. 32, unter Verweis auf OVG Münster 12 A 5322/00). Träger der Sozialhilfe in NRW 97 SGB XII ivm Landesausführungsgesetz zum SGB XII (AG- SGB XII NRW) und Ausführungsverordnung zum SGB XII (AV-SGB XII NRW) Überörtliche Träger: Landschaftsverbände im Wesentlichen zuständig für voll- und teilstationäre Leistungen nach 53 ff. SGB XII (insbesondere Wohnheime, Werkstätten für Menschen mit Behinderung) ambulante Leistungen an volljährige Menschen mit Behinderungen zum selbständigen Wohnen Örtliche Träger: Kreise und kreisfreie Städte zuständig für alle Sozialhilfeaufgaben, die nicht dem überörtlichen Träger zugeordnet sind, insbesondere ambulante Hilfen außerhalb der Wohnhilfen (zu denen in der Sozialhilfe auch die Betreuung in ein einer Pflegefamilie gemäß 54 Abs. 3 SGB XII gehört) 8

9 3. Zuständigkeiten in Abhängigkeit von der beantragten Leistung 3.1 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Vorrangige Zuständigkeit der Krankenversicherung gemäß 10 Abs. 1 SGB VIII Voraussetzung der Verpflichtung der Krankenversicherung: Ziel: Wiederherstellung des Gesundheit unter ärztlicher Aufsicht und Verantwortung (BVerwG 5 C 6/02) Nachrangige Zuständigkeit der Jugendhilfe oder Sozialhilfe: Kein Versicherungsverhältnis Wenn Krankenversicherungsleistungen nicht oder zu spät erbracht werden Gewähren Jugendhilfe oder Sozialhilfe die Leistungen, entsprechen diese denen der gesetzlichen Krankversicherung ( 54 Abs. 1 S. 2 SGB XII). 3.2 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Vorrangige Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit gemäß 10 Abs. 1 SGB VIII Geschäftsanweisungen Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben (GA Reha) der Bundesagentur für Arbeit: 23 SGB III unter Abgrenzung zu Leistungen nach dem SGB VIII Der Nachrang der Jugendhilfe im Bereich der Ausbildungsförderung (Ausbildung, berufsvorbereitende Maßnahmen) gilt auch insbesondere für Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß 35a SGB VIII zur Förderung der Teilhabe seelisch behinderter junger Menschen am Arbeitsleben. Bei der Erbringung von Leistungen der Ausbildungs- oder Teilhabeförderung in Einrichtungen der Jugendhilfe trägt die Bundesagentur für Arbeit die damit verbundenen Kosten unter der Voraussetzung, dass die in der Einrichtung erbrachten Leistungen den Anforderungen nach dem SGB III genügen. Gewähren Jugendhilfe oder Sozialhilfe die Leistungen, entsprechen diese denen der Bundesagentur für Arbeit ( 54 Abs. 1 S. 2 SGB XII). 9

10 3.3 Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung Vorrangige Zuständigkeit der Schule gemäß 10 Abs. 1 SGB VIII Vorrangig vor Jugendhilfe ist die Bedarfsdeckung durch die öffentliche Schule (OVG Münster 12 B 1338/04). Der Vorrang setzt voraus, dass im öffentlichen Schulwesen eine bedarfsdeckende Hilfe in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zur Verfügung steht (OVG Münster 12 B 1182/11 & 12 A 2195/10). Gemäß 92 Abs. 1 SchulG NRW gehören Kosten für die individuelle Betreuung/Begleitung eines Schülers nicht zu den Schulkosten. Rechtsprechung (vor Inkrafttreten des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes): Die Entscheidung der Schulbehörde für eine bestimmte Schulart bindet den Sozialleistungsträger (BVerwG 5 C 20/04). Bei mehreren in Betracht kommenden Beschulungsformen kann die Schulbehörde die Entscheidung den Eltern überlassen. Die Entscheidung für eine integrative Beschulung ist vom Sozialleistungsträger zu respektieren, ohne dass Mehrkostenvorbehalt entgegengehalten werden kann (BVerwG 5 C 35/06). Vor- und Nachrangverhältnis gemäß 10 SGB VIII Greift nur bei Leistungskonkurrenz (gleicher Leistungszweck) und Bedarfsdeckung. Grenzen des Vorrangs Bezieht sich nur auf zur Verfügung stehende Mittel, d. h. werden die Leistungen des vorrangigen Leistungsträgers nicht tatsächlich oder zeitnah erbracht, muss die Jugendhilfe (oder Sozialhilfe) als Ausfallbürge eintreten. Ein etwaiger Nachrang bewirkt keine Freistellung und keine alleinige Zuständigkeit des vorrangig verpflichteten Trägers (BverwG 5 B ). Die endgültige Zuordnung der Leistungsverantwortung und Wiederherstellung des Vorrangs erfolgt im Wege der Kostenerstattung. 10

11 Beispiel Bei Abhängigkeitserkrankungen: Vereinbarung Abhängigkeitserkrankungen zwischen Krankenkassen und Rentenversicherungsträger : Entzugsbehandlung als Akutbehandlung in der Zuständigkeit der Krankenkasse Ambulante (auch teilstationäre) und stationäre Entwöhnungsbehandlung durch den Rentenversicherungsträger oder (nachrangig) Krankenkasse (unter ärztlicher Verantwortung) Adaptionsbehandlung: Krankenkasse für medizinische Reha, wenn ärztlich verantwortet Jugendhilfe oder Sozialhilfe für soziale Rehabilitation Die Abgrenzung zwischen medizinischer oder sozialer Rehabilitation soll nach der Zielsetzung der Maßnahme erfolgen (BSG B1 KR 34/01 R) Beispiel Schulbegleitung für ein Kind in der Grundschule Mögliche (vorrangige) Zuständigkeiten: Bei einer körperlichen oder geistigen Behinderung: Sozialhilfeträger als Hilfe zur angemessenen Schulbildung gemäß 54 SGB XII (örtlicher Sozialhilfeträger, da ambulante Leistung) Bei einer seelischen Behinderung: Jugendhilfeträger nach 35a SGB VIII als Hilfe zur angemessenen Schulbildung gemäß 54 SGB XII Bei einer Erkrankung (z.b. für Insulin-Injektionen): Krankenkasse im Rahmen der häuslichen Krankenpflege nach 37 SGB V (BSG B 3 KR 13/02 R) 11

12 Kontakt Sandra Eschweiler Tel

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