Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz - Überblick

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1 Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz - Überblick Mit der Schweiz gibt es zwei Doppelbesteuerungsabkommen (DBA): DBA Einkommensteuer, Vermögensteuer DBA Erbschaftssteuer Nachstehende Ausführungen geben einen kurzen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen des DBA Einkommensteuer, Vermögensteuer. Persönlicher Anwendungsbereich des Abkommens Das Abkommen gilt für (natürliche und juristische) Personen, die entweder in Österreich oder in der Schweiz ansässig sind. Bei natürlichen Personen richtet sich die Ansässigkeit in erster Linie nach dem Wohnsitz. Bestehen in beiden Staaten Wohnsitze, dann ist die natürliche Person dort ansässig, wo sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat. Kann dieser Mittelpunkt nicht bestimmt werden, gilt sie in jenem Staat als ansässig, in dem sie den gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragsstaaten, so ist die Staatsangehörigkeit ausschlaggebend. Besitzt die Person die Staatsangehörigkeit beider Staaten oder keiner der beiden, ist schließlich die Ansässigkeit im Rahmen eines Verständigungsverfahrens zwischen den beiden Vertragsstaaten zu klären. Eine juristische Person gilt in dem Vertragsstaat als ansässig, in dem sich der Mittelpunkt ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet. Unter das Abkommen fallende Steuern Die wichtigsten Steuern, die vom Abkommen erfasst sind, sind die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Grundsteuer und in Österreich darüber hinaus die Kommunalsteuer. Verteilung der wichtigsten Besteuerungsrechte Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen dürfen in dem Staat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt (Belegenheitsstaat). Dazu zählen vor allem Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Liegenschaftsvermögen. Einkünfte aus gewerblicher und selbständiger Tätigkeit Grundsätzlich hat der Ansässigkeitsstaat des Unternehmers das Recht den gesamten Gewinn zu versteuern.

2 Ausnahme: Hat der Unternehmer im anderen Vertragsstaat eine Betriebsstätte, dann ist der Betriebsstättenstaat berechtigt, den Betriebsstättengewinn zu versteuern. Der Ansässigkeitsstaat des Unternehmers darf nur den Rest des Gewinnes versteuern. Als Betriebsstätte gilt jede feste Geschäfts- oder Produktionseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird (z.b. Ort der Geschäftsleitung, Zweigniederlassung, Produktionsstätte). Bauausführungen und Montagen führen erst dann zu einer Betriebsstätte, wenn sie länger als 12 Monate dauern. Feste Einrichtungen, die bloße Hilfsfunktionen haben, gelten nicht als Betriebsstätten (z.b. bloße Schauräume, Auslieferungslager). Hinweis: Da die allgemeine Zuteilungsregel für Unternehmensgewinne subsidiär zu den besonderen Zuteilungsregeln (z.b. Zinsen, Dividenden, Lizenzgebühren, unbewegliches Vermögen) ist, können derartige Einkünfte auch ohne dortige Betriebsstätte im Quellenstaat besteuert werden. Die Ausführungen gelten auch für die Einkünfte aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft. Weiters sind sie sinngemäß auf die Einkünfte aus freiberuflichen Tätigkeiten anzuwenden. Dividenden Dividenden dürfen im Ansässigkeitsstaat des Dividendenempfängers besteuert werden. Der Ansässigkeitsstaat der die Dividenden auszahlenden juristischen Person (Quellenstaat) ist jedoch berechtigt eine Quellensteuer zu erheben. Die Quellensteuer beträgt 15% der Bruttodividenden. Ausnahme: Ist der Dividendenempfänger eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) und verfügt er unmittelbar über mindestens 20 % des Kapitals der Dividenden zahlenden Gesellschaft, dann darf keine Quellensteuer abgezogen werden. Gehören die Anteilsrechte, für die die Dividenden gezahlt werden, zum Vermögen einer Betriebsstätte oder festen Einrichtung im Quellenstaat, so hat der Quellenstaat das volle Besteuerungsrecht der Dividenden (Betriebsstättenvorbehalt). Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz Seite 2 von 5

3 Zinsen Zinsen dürfen nur im Ansässigkeitsstaat des Zinsenempfängers besteuert werden. Die Ausführungen zum Betriebsstättenvorbehalt (siehe oben Dividenden) gelten sinngemäß. Details zur Durchführung der Besteuerung enthält das Infoblatt Besteuerung von Dividenden, Zinsen und Lizenzen aus der Schweiz. Lizenzgebühren Der Begriff Lizenzgebühr ist sehr weit. Darunter fallen Vergütungen jeder Art, die für Benutzung oder für das Recht auf Benutzung Von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematographischer Filme und Bild- oder Tonaufzeichnungen oder von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden. Lizenzgebühren dürfen nur im Ansässigkeitsstaat des Lizenzgebührenempfängers besteuert werden. Die Ausführungen zum Betriebsstättenvorbehalt (siehe oben Dividenden) gelten sinngemäß. Einkünfte aus der Veräußerung von Vermögen Die Zuteilung des Besteuerungsrechts für Veräußerungsgewinne hängt von der Art des veräußerten Vermögens ab. Demnach wird das Besteuerungsrecht zugeteilt bei Veräußerung von unbeweglichem Vermögen, dem Belegenheitsstaat gewerblichem bzw. freiberuflichem Betriebsvermögen, dem Betriebsstättenstaat bzw. Staat der festen Einrichtung Gesellschaftsanteilen (nicht Anteile an Personengesellschaften) dem Ansässigkeitsstaat des Gesellschafters Ausnahme: Ist eine natürliche Person an einer Gesellschaft (nicht an einer Personengesellschaft) beteiligt und wechselt sie die Ansässigkeit von einem in den anderen Vertragsstaat, so behält der erste Vertragsstaat das Besteuerungsrecht insoweit, als es sich auf den Vermögenszuwachs bis zum Ansässigkeitswechsel bezieht (Wegzugsbesteuerung). Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz Seite 3 von 5

4 Eine effektive Besteuerung des Vermögenszuwachses erfolgt erst dann, wenn die Anteile veräußert werden oder wenn die natürliche Person sonstige Maßnahmen setzt, die zum Verlust des Besteuerungsrechtes des erst genannten Vertragsstaates führen. Diese Regelung ist auf alle Fälle anzuwenden, bei denen der Ansässigkeitswechsel ab dem stattgefunden hat. Vermögen, dem Ansässigkeitsstaat des Veräußerers Einkünfte aus unselbständiger Arbeit Das Besteuerungsrecht an den Einkünften aus unselbständiger Arbeit wird grundsätzlich dem Tätigkeitsstaat zugewiesen (Grundprinzip). Dem Ansässigkeitsstaat verbleibt das Besteuerungsrecht, wenn: der Arbeitnehmer sich insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres im Tätigkeitsstaat aufhält und die Vergütungen nicht von einem oder für einen im Tätigkeitsstaat ansässigen Arbeitgeber bezahlt werden und die Vergütungen keine Betriebsausgabe einer Betriebsstätte oder festen Einrichtung des Arbeitgebers im Tätigkeitsstaat darstellen. ACHTUNG! Bei grenzübertretender Arbeitskräfteüberlassung gilt die 183-Tage Regelung nicht. Weitergehende Informationen dazu finden Sie im Infoblatt Steuerliche Besonderheiten bei grenzüberschreitender Arbeitskräfteüberlassung. Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung Um eine Doppelbesteuerung in den Vertragsstaaten zu vermeiden, gibt es zwei Methoden: Anrechnungsmethode Die Anrechnungsmethode sieht im Wesentlichen vor, dass der Ansässigkeitsstaat die in- und ausländischen Einkünfte besteuert, jedoch die im Quellenstaat erhobene Steuer auf die Steuer im Ansässigkeitsstaat anrechnet. Die Anrechnungsmethode gilt für die Dividenden, auf österreichischer Seite auch für Einkünfte aus unselbständiger Arbeit. Die abkommenskonforme Anrechnung der ausländischen Steuer erfolgt grundsätzlich im Veranlagungsweg. Deshalb muss ein Arbeitgeber bei einer Mitarbeiterentsendung, bei der die Schweiz den Arbeitslohn besteuern darf (siehe oben Einkünfte aus unselbständiger Arbeit), trotzdem den vollen Lohnsteuerabzug vornehmen. Hinweis: Nach Ansicht des Finanzministeriums ist ein Arbeitgeber zur Vermeidung einer simultanen doppelten Besteuerung ausnahmsweise berechtigt (nicht verpflichtet) den Lohnsteuerabzug zu unterlassen. Dies dann, wenn der Arbeitgeber dokumentieren kann, dass der Arbeitnehmer Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz Seite 4 von 5

5 in der Schweiz laufend seine Lohnabgaben zahlt und in Österreich veranlagt ist und die Differenzbeträge (zwischen österreichischer und schweizer Steuer) laufend im Vorauszahlungsweg nachweislich an das Finanzamt entrichtet. Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt Bei dieser Methode befreit der Ansässigkeitsstaat die im anderen Staat bezogenen Einkünfte von der Besteuerung. Der Ansässigkeitsstaat erhebt jedoch vom übrigen steuerpflichtigen Einkommen jenen Steuersatz, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte nicht von der Besteuerung ausgenommen wären (Progressionsvorbehalt). Die Befreiungsmethode gilt für alle übrigen Einkünfte, soweit nicht die Anrechnungsmethode Anwendung findet. Dieses Infoblatt ist ein Produkt der Zusammenarbeit aller Wirtschaftskammern. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes: Burgenland, Tel. Nr.: , Kärnten, Tel. Nr.: , Niederösterreich Tel. Nr.: (02742) 851-0, Oberösterreich, Tel. Nr.: , Salzburg, Tel. Nr.: (0662) , Steiermark, Tel. Nr.: (0316) , Tirol, Tel. Nr.: , Vorarlberg, Tel. Nr.: (05522) 305-0, Wien, Tel. Nr.: (01) Hinweis! Diese Information finden Sie auch im Internet unter Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter! Stand: Jänner 2016 Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz Seite 5 von 5

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