Maßnahmen gegen unseriöses Inkasso zulasten der Verbraucherinnen und Verbraucher
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- Petra Hafner
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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Caren Lay, Karin Binder, Jens Petermann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 17/11964 Maßnahmen gegen unseriöses Inkasso zulasten der Verbraucherinnen und Verbraucher Vorbemerkung der Fragesteller UnberechtigteInkassoforderungensinddasHauptärgernisvielerVerbraucherinnenundVerbraucher (siehepresserklärungderverbraucherzentralebrandenburgzuihremjahresbericht2011,15.juni2012).imdezember2011 habendieverbraucherzentralenineinerbundesweitenuntersuchungfestgestellt,dass99prozentvon4000untersuchteninkassoforderungenunberechtigtwaren ( EntwurfeinesGesetzes gegenunseriösegeschäftspraktiken erarbeitetunddieeinbringungdesgesetzentwurfesnochvorderparlamentarischensommerpause2012angekündigt,derinkassogebührendeckelnundmehrtransparenzschaffensoll.anfangnovember2012befandsichderentwurfallerdingsnochimmerinder Ressortabstimmung (sieheschriftlichefragederabgeordnetencarenlay, Bundestagsdrucksache17/11283,Frage24).BisEnde2012wurdederGesetzentwurfnichtindenDeutschenBundestageingebracht.SowerdenweitertagtäglichVerbraucherinnenundVerbraucherdurchunseriöseGeschäftspraktikenderInkassobranchezuunberechtigtenZahlungenveranlasst.DazuzählendieBeitreibungnichtexistierenderForderungen,unlautereBeitreibungsmethodenwieDrohungenoderdasAnschwellenvonBagatellforderungen durchdievondenunternehmeninrechnunggestellten,überhöhteninkassokostenbzw.allgemeinüberhöhteaufwendungsersatzansprüchederinkassodienstleister (unseriöses Inkasso). 1.WelcheErkenntnisse,StatistikenundZahlenhatdieBundesregierungüber unseriöse Geschäftspraktiken der Inkassobranche? ImJuni2011hatdasBundesministeriumderJustizdieLandesjustizverwaltungennachDatenzurAufsichtüberunseriöseInkassounternehmengefragt.Die Länder berichteten im Juli und August 2011 wie folgt: Baden-Württemberg:EinsignifikanterAnstiegvonBeschwerdenüberInkassounternehmenseitInkrafttretendesRechtsdienstleistungsgesetzeslassesich nichtfeststellen.eskommenurinwenigeneinzelfällenzueinerhäufungvon Verbraucherbeschwerden. DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsderJustizvom3.Januar2013 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.
2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Bayern:EinsignifikanterAnstiegvonBeschwerdenüberInkassounternehmen seitinkrafttretendesrechtsdienstleistungsgesetzesseigenerellnichtfeststellbar.nurbeimamtsgerichtmünchenundbeimamtsgerichtcoburghäuften sichbeschwerdenbeiallerdingsauchnurdrei (von70)bzw.einem (vonzehn) dort registrierten Inkassounternehmen. Berlin:EsseieinWiderrufwegendauerhaftunqualifizierterRechtsdienstleistungenundwegenVerstoßesgegenAuflagenerfolgt.DasbetroffeneUnternehmenhabeKlagegegendenWiderrufsbescheiderhoben.ImÜbrigenseien BeschwerdeninverstärktemMaßelediglichgegeneinInkassounternehmen eingegangen (vierbeschwerdeninvierjahren),dienachprüfungkeinenanlass für Aufsichtsmaßnahmen ergeben hätten. Brandenburg:Beizweibisdreivoninsgesamt42registriertenInkassounternehmen seien bislang vermehrt drei oder mehr Beschwerden eingegangen. Bremen:SeitInkrafttretendesRechtsdienstleistungsgesetzeshabeeskeinesignifikante Zunahme von Beschwerden gegen Inkassounternehmen gegeben. Hamburg:EsseieinWiderrufsverfahrengegeneinInkassounternehmeneingeleitetworden,das nebenanderengründen auchaufdenvorwurfdauerhaft unqualifizierter Rechtsdienstleistungen gestützt worden sei. Hessen:Vonden203inHessenregistriertenInkassounternehmenbedürften nachdenvorliegendenbeschwerdenetwafünfeinerkritischenbeobachtung, bei98prozentderregistriertenunternehmenkönnevoneinerweitgehendbeanstandungsfreienarbeitsweiseausgegangenwerden.diebeschwerdeführerin den Problemfällen machtenfastausschließlichgeltend,dassdiegeltendgemachtenforderungennichtbestünden.beschwerdenwegenunangemessenen VerhaltensderInkassodienstleistergegenüberdemSchuldnerträtenzunehmend indenhintergrund.dasgegeneininkassounternehmeneingeleitetewiderrufsverfahrenhabenochnichtabgeschlossenwerdenkönnen,weildernachweis unlauterenverhaltensbislangnichthabegeführtwerdenkönnen;indemverfahren ermittele auch die Kriminalpolizei. Mecklenburg-Vorpommern:EinsignifikanterAnstiegderBeschwerdenüber unseriöse Inkassounternehmen habe bisher nicht festgestellt werden können. Niedersachsen:EinsignifikanterAnstieganBeschwerdenüberInkassounternehmen sei nicht zu verzeichnen. Nordrhein-Westfalen:IndenOberlandesgerichtsbezirkenDüsseldorfund HammseiinjeweilsdreiFälleneineHäufungvonBeschwerdenwegenvermeintlichunseriöserInkassounternehmenfestzustellen.Beiinsgesamt164bzw. 158registriertenInkassounternehmenentsprechedaseinerQuotevon1,8Prozent.AusdemOberlandesgerichtsbezirkKölnlägenkeineentsprechendenZahlenvor.EineZunahmevonBeschwerdenseitInkrafttretendesRechtsdienstleistungsgesetzeskönnenichtfestgestelltwerden.ZugenommenhättenaberFälle, indeneneineinkassotätigkeitohneregistrierungerfolge.diefällewürdenzur PrüfungdesVorliegenseinerOrdnungswidrigkeitbzw.StraftatderStaatsanwaltschaft vorgelegt. Rheinland-Pfalz:IneinemFallseidieRegistrierungnach22Beschwerdenin vierjahrenwegendauerhaftunqualifizierterrechtsdienstleistungenwiderrufen worden.seitinkrafttretendesrechtsdienstleistungsgesetzesseieninsgesamt 183Beschwerdeneingegangen,62davon2009,66davon2010und55davon bisanfangjuli2011.diebeschwerdenhättensichgegenelfinkassounternehmenundeineeinzelpersongerichtet.177der183beschwerdenbeträfensechs Unternehmen.InvierdieserFällewerdeeinWiderrufwegendauerhaftunqualifizierterRechtsdienstleistungengeprüft;indiesenFällenermitteleauchdie Staatsanwaltschaft.Bei107registriertenInkassounternehmenliegederAnteil vermeintlich unseriöser Inkassounternehmen bei ca. 4 Prozent.
3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/12018 Saarland:EinAnstiegodereineHäufungvonBeschwerdengegenInkassounternehmen könne nicht festgestellt werden. Sachsen:EinsignifikanterAnstiegvonBeschwerdenüberInkassounternehmen seit Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes sei nicht feststellbar. Sachsen-Anhalt:EsseienbislangkeineBeschwerdeneingegangen,diedieSeriosität von Inkassounternehmen beträfen. Schleswig-Holstein:Gegendreivoninsgesamt59registriertenInkassounternehmenlägenBeschwerdeningrößererZahl 14,achtbzw.vierBeschwerden vor. Thüringen:EsliegekeineungewöhnlichgroßeAnzahlvonBeschwerdengegen Inkassounternehmenvor.Gegenzweivoninsgesamt46registriertenInkassounternehmen lägen jeweils vier Beschwerden vor. WeitereErkenntnisseaußerdervondenFragestellerngenanntenUntersuchung desverbraucherzentralebundesverbandes (vzbv)liegenderbundesregierung nicht vor. 2.WievieleVerbraucherbeschwerdenwegenunseriösemInkassosindinden Jahren2011und2012beiderBundesregierung,denBehördenundden Verbraucherzentralen eingegangen? VerbraucherbeschwerdenwegenunseriösenInkassos,diebeiderBundesregierungeingehen,werdennichtzahlenmäßigerfasst.Zudenbeidenzuständigen BehördenindenLänderneingegangenenBeschwerdenwirdaufdieAntwortzu Frage1verwiesen.DatenüberdiebeidenVerbraucherzentraleneingegangenen Beschwerden liegen der Bundesregierung nicht vor. 3.WiehochschätztdieBundesregierungdieDunkelzifferderVerbraucherinnenundVerbraucher,dieunberechtigteInkassoforderungenaufgrundvon Druck, Angst oder mangelndem Wissen zahlen? DieBundesregierungverfügtüberkeineDatenundsonstigenKenntnisse,die eine solche Schätzung erlauben. 4.WiehochwarendieVerlustederVerbraucherinnenundVerbraucherinden Jahren 2011 und 2012 bundesweit durch unseriöses Inkasso? Die Bundesregierung verfügt hierzu über keine Daten. 5.SeitwannistderBundesregierungbekannt,dassVerbraucherinnenund VerbraucherdurchunseriöseInkassounternehmenerheblichgeschädigt werden,undwashatsieseitherhinsichtlichdesverbraucherschutzesunternommen? 6.WelcheErkenntnissehatdieBundesregierungüberdieMethoden,mitdenen unseriöse Inkassounternehmen agieren? WelcherechtlichenMöglichkeitenhabenVerbraucherinnenundVerbraucher, sich diesen Methoden zu widersetzen? Die Fragen 5 und 6 werden gemeinsam beantwortet. DieindenvergangenenJahrenbeidenLändern (sieheantwortzufrage1)und beiderbundesregierungeingegangenenbeschwerdenlasseninübereinstimmung mit den Untersuchungen des vzbv vier Problembereiche erkennen:
4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode BeitreibungnichtexistierenderForderungendurchunseriöseInkassounternehmen, WahlunangemessenerBeitreibungsmethodendurchunseriöseInkassounternehmen,insbesondereauchdadurch,dassoffengelassenwird,werhintereiner geltend gemachten Forderung steht, AnschwellenvonBagatellforderungendurchinRechnungstellenüberhöhter Inkassokosten, verstärktetätigkeitausländischerunternehmen,dieindeutschlandnichtregistriert sind. UmVerbraucherinnenundVerbraucherbesservorunberechtigtenForderungen imelektronischengeschäftsverkehrzuschützen,hatdiebundesregierungden EntwurfeinesGesetzeszurÄnderungdesBürgerlichenGesetzbuchszumbesserenSchutzvonVerbraucherinnenundVerbrauchernvorKostenfallenim elektronischengeschäftsverkehreingebracht.dasgesetzwurdeam2.märz 2012vomDeutschenBundestagverabschiedet.DieVorschriftenzudersog. Buttonlösungsindam1.August2012inKraftgetretenundzeigennachUntersuchungendesvzbvWirkung.ParallelzudemdeutschenGesetzgebungsverfahrenhatsichdieBundesregierungerfolgreichfürdieAufnahmeeinerButtonlösung in die europäische Verbraucherrechterichtlinie eingesetzt. WeitereRechtsänderungenzumSchutzderVerbraucherinnenundVerbraucher vorunseriöseninkassounternehmensindderzeitgegenstanddesregierungsinternen Abstimmungsprozesses (vgl. auch Antwort zu den Fragen 12 bis 19). BereitsnachgeltendemRechtwerdendieVerbraucherinnenundVerbraucher gegenüberunseriöseninkassomethodengeschützt:siesindnichtverpflichtet, nichtexistierendeforderungenzubegleichen.bestehtdievoneineminkassounternehmengeltendgemachteforderungnicht,sindverbraucherinnenund VerbraucherdemnachnichtzurZahlungverpflichtet.ÜberhöhteInkassokosten brauchenvonverbraucherinnenundverbrauchernebenfallsnichtbeglichenzu werden.inkassokostensindzwarimfalledesschuldnerverzugesalskosten derrechtsverfolgunggrundsätzlicherstattungsfähig.derhöhenachwirddie ErstattungsfähigkeitvonRechtsverfolgungskostenaußergerichtlichjedochdadurchbegrenzt,dassderGläubigerausdemGesichtspunktderSchadensminderungspflichtgehaltenist,einenkostengünstigenWegderRechtsverfolgungzu wählen.dieobergrenzedererstattungsfähigkeitaußergerichtlicherrechtsverfolgungskostenvoninkassounternehmenbildetnachgefestigterrechtsprechungdabeidiegesetzlichevergütung,dieeinerechtsanwältinoderein RechtsanwaltfüreinevergleichbareTätigkeitnachdemRechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)hätteberechnendürfen.DarüberhinausgehendeKosten brauchen Verbraucherinnen und Verbraucher nicht zu erstatten. 7.WelcheStudienhatdieBundesregierungnebenderUntersuchungderVerbraucherzentralenvon2011inAuftraggegeben,diesichmitunseriösem Inkasso auseinandersetzen? WelchesonstigenaktuellenStudienundwissenschaftlichenUntersuchungen gibt es zu diesem Thema? DieBundesregierunghatkeineweiterenStudieninAuftraggegeben.Sonstige aktuellestudienundwissenschaftlicheuntersuchungenzumthemaunseriöses Inkasso liegen der Bundesregierung nicht vor.
5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/ WievieleInkassounternehmenverstießenindenJahren2011und2012 gegen die derzeitigen Gebührenregelungen (prozentual)? DieBundesregierungverfügthierzuüberkeineDatenundsonstigenKenntnisse. 9.WirddieInkassobranchenachAuffassungderBundesregierungausreichend kontrolliert? Falls nein, wo sieht sie Defizite? InkassounternehmenwerdenvondenzuständigenBehördenkontrolliert,wenn hierfüreinanlassbesteht.beschwerden,diebeidenbehördeneingehen,bilden einenanlass,einaufsichtsverfahreneinzuleitenunddurchzuführen.mögliche FortentwicklungendesfürInkassounternehmengeltendenRechtsdienstleistungsgesetzessindderzeitGegenstanddesregierungsinternenAbstimmungsprozesses (vgl. auch Antwort zu den Fragen 12 bis 19). 10.WievielenInkassounternehmenwurdebundesweitbisEnde2012diegerichtlicheZulassung (Registrierung)aufgrundunseriöserInkassomethoden entzogen (Gesamtzahl und prozentual)? Was waren die Hintergründe für den Entzug? NachdeninderAntwortaufFrage1genanntenBerichtenderLänderwurde seitdeminkrafttretendesrechtsdienstleistungsgesetzes (RDG)biszumZeitpunktderBerichte (Juli/August2011)ininsgesamt40FälleneinVerfahrengegeneinInkassounternehmenaufWiderrufderRegistrierungeingeleitet.In 19FällenerfolgteeinWiderruf.ZwölfWiderrufsbescheidewurdenbestandskräftig.GrundfürdieDurchführungderWiderrufsverfahrenwarindenmeisten FällendasFehlenderBerufshaftpflichtversicherung (22Fälle; 14Nummer2 RDG).Vermögensverfall ( 14Nummer1inVerbindungmit 12Absatz1 Nummer1BuchstabebRDG)insechsFällenunddauerhaftunqualifizierte Rechtsdienstleistungen ( 14Nummer3RDG)inebenfallssechsFällenwaren weiterehäufigvorliegendegründefürdieeinleitungeineswiderrufsverfahrens.indenfällen,indenendieentscheidungenbestandskräftigwurden, lagenfolgendegründevor (teilweisemehreregründe):fehlenderversicherungsschutz (achtfälle),vermögensverfall (vierfälle),verletzungvonmitteilungspflichten ( 14Nummer1inVerbindungmit 13Absatz3Satz1RDG; zwei Fälle). 11.WelchenSchwierigkeitenbegegnendieBehördenunddieGerichtebeim Entzug der Zulassung? SchwierigkeitenbereitetderWiderrufderRegistrierung,wennerdaraufgestütztwird,dassvoneinemInkassounternehmennichtbestehendeForderungen geltendgemachtwerden.zwardürfeninkassounternehmenkeineforderungen gegendrittegeltendmachen,vondenensiewissenoderwissenmüssen,dass sietatsächlichnichtbestehen.wirkensieineinemsolchenfallgleichwohlan dereinziehungdervermeintlichenforderungmit,verhaltensiesich,unabhängigdavon,obihrverhaltensogarstrafrechtlichrelevantist,berufsrechtswidrig undgebenanlassfüreineinschreitenderzuständigenaufsichtsbehörde.inkassounternehmensindjedochgrundsätzlichnichtverpflichtet,denbestand einergeltendgemachtenforderungzuüberprüfen.deshalbistesschwierig,in einemwiderrufsverfahren,dasdaraufgestütztwird,dassnichtbestehendefor-
6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode derungengeltendgemachtwerden,diesubjektivenvoraussetzungenfüreinen WiderrufderRegistrierung Kenntnisbzw.KennenmüssendesNichtbestehens der Forderungen nachzuweisen. 12.WelchengesetzlichenRegelungsbedarfsiehtdieBundesregierung,um dierechtederverbraucherinnenundverbrauchergegenunseriösesinkasso zu stärken? 13.AuswelchenGründenbefindetsichderGesetzentwurfgegenunseriöse GeschäftspraktikenimmernochinderRessortabstimmungderBundesregierung? 14.WelcheRegelungengegenunseriöseGeschäftspraktikensindindemGesetzentwurf derzeit streitig? 15.WelchenzeitlichenAbstimmungsrahmenhatsichdieBundesregierung mitblickaufdieimjahr2013endendelegislaturperiodezurverabschiedung des Gesetzentwurfs gesetzt? 16.WirddieBundesregierungdiestreitigenThemenabtrennenundzumindestdieunstreitigenRegelungenalsGesetzentwurfindenDeutschen Bundestag einbringen? Falls nein, warum nicht? 17.WelcheVeränderungenwurdenseitMärz2012andemGesetzentwurf vorgenommen? 18.WelchedavonbetrafendieRegelungenzurRegulierungderInkassobranche? 19.WannwirddieBundesregierungeinenGesetzentwurfzumSchutzder VerbraucherinnenundVerbrauchervorunseriösemInkassoindenDeutschen Bundestag einbringen? Die Fragen 12 bis 19 werden gemeinsam beantwortet. DieBundesregierungerteiltzulaufendeninternenAbstimmungsprozessen grundsätzlichkeineauskünfte.dadieressortabstimmungüberdieversendung desvondembundesministeriumderjustizerarbeitetenreferentenentwurfs einesgesetzesgegenunseriösegeschäftspraktikennochnichtabgeschlossen ist,könnenangabenzurweiterenbehandlungeinzelnerbestandteiledesentwurfs nicht gemacht werden.
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