Woche 7: Gesellschaftsrecht
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- Helmut Gerhardt
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1 Recht für Wirtschaftswissenschaftler PD Dr. Timo Fest, LL.M. (Pennsylvania) Woche 7: Gesellschaftsrecht
2 Übersicht zur heutigen Veranstaltung I. Einführung II. BGB-Gesellschaft III. Offene Handelsgesellschaft IV. Kommanditgesellschaft V. GmbH & UG 24. Mai 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 2
3 I. Einführung Art. 9 I GG gewährleistet das Recht bzw. die Freiheit, Gesellschaften zu gründen (sog. Vereinigungsfreiheit). Vereinigung eröffnet ökonomische Vorteile, z. B. arbeitsteiliges Handeln auf konstanter vertraglicher Grundlage. Diese Freiheit besteht aber nur im Rahmen der Gesetze, d. h. der zur Verfügung gestellten Gesellschaftsformen (sog. Typenzwang bzw. numerus clausus der Gesellschaftsformen). 24. Mai 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 3
4 I. Einführung Zu unterscheiden sind Personengesellschaften (z. B. GbR, ohg, KG) und Körperschaften (z. B. GmbH, AG). Wesentlicher Unterschied in der Haftung gegenüber Dritten: Derjenige, der sich unternehmerisch betätigt, haftet grds. unbeschränkt mit seinem gesamten (Privat-)Vermögen. Ausnahme: gesetzliche Haftungsbeschränkungen, z. B. 171 I Hs. 2 HGB, 13 II GmbHG 24. Mai 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 4
5 II. BGB-Gesellschaft 1. Entstehung der BGB-Gesellschaft Voraussetzungen in 705 BGB (1) Abschluss des Gesellschaftsvertrags Mindestens zwei Gesellschafter Grds. formfrei möglich; Ausnahme: formbedürftiger Inhalt der Förderungspflicht (2) Gemeinsamer Zweck Ø Keine bloße Interessengemeinschaft (3) Förderungspflicht 24. Mai 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 5
6 II. BGB-Gesellschaft 2. Rechtsstellung gegenüber Dritten Fraglich, ob die GbR rechtsfähig ist. Rechtsfähig sind natürliche und juristische Personen; GbR ist Personengesellschaft. Nach h. M. (BGH, NJW 2001, 1056 ff.) ist zu unterscheiden: Sog. Außen-GbR (Vss.: Teilnahme als solche am Rechtsverkehr) ist teilrechtsfähig Sog. Innen-GbR ist nur Schuldverhältnis 24. Mai 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 6
7 II. BGB-Gesellschaft 2. Rechtsstellung gegenüber Dritten Fraglich, ob die GbR rechtsfähig ist. Rechtsfähig sind natürliche und juristische Personen; GbR ist Personengesellschaft. Beispiele: Nach h. M. (BGH, Fahrgemeinschaft, NJW 2001, 1056 ff.) ist zu unterscheiden: Tippspielgemeinschaft Sog. Außen-GbR (Vss.: Teilnahme als solche am Rechtsverkehr) ist teilrechtsfähig Sog. Innen-GbR ist nur Schuldverhältnis 24. Mai 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 7
8 II. BGB-Gesellschaft 3. Vertretung und Geschäftsführungsbefugnis Vertretung ist das Handeln gegenüber Dritten im Namen der Gesellschaft, 164 I BGB è Nur bei einer Außen-GbR möglich Geschäftsführungsbefugnis ist Leitungsmacht im Innenverhältnis. Geschäftsführungsbefugnis ist begrenzt. Sie umfasst nicht den sog. Kernbereich. Die hierzu gehörenden Gegenstände bedürfen eines Gesellschafterbeschlusses. 24. Mai 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 8
9 II. BGB-Gesellschaft 3. Vertretung und Geschäftsführungsbefugnis a) Geschäftsführungsbefugnis Regelung im Gesellschaftsvertrag? Keine Regelung des Kernbereichs möglich Subsidiär BGB a) Vertretungsmacht Regelung im Gesellschaftsvertrag? Subsidiär 714 BGB in Anlehnung an die Geschäftsführungsbefugnis 24. Mai 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 9
10 II. BGB-Gesellschaft 4. Haftung der Gesellschafter Die teilrechtsfähige Außen-GbR haftet mit ihrem Gesellschaftsvermögen für ihre Verbindlichkeiten. Zusätzlich persönliche Haftung aller Gesellschafter mit ihrem gesamten Privatvermögen analog 128 Satz 1 HGB. Beschränkungen (z. B. Bezeichnung als GbR mbh ) sind gegenüber Dritten unwirksam, analog 128 Satz 2 HGB. 24. Mai 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 10
11 III. Offene Handelsgesellschaft 1. Abgrenzung zur GbR Unterschied zur GbR ist die Kaufmannseigenschaft der ohg, 105 I HGB Gemeinsamer Zweck ist der Betrieb eines Handelsgewerbes ( 1 HGB) Möglich ist auch eine Kann-oHG kraft Eintragung, 105 II 1 HGB 2. OHG im Rechtsverkehr OHG ist teilrechtsfähig, 124 I HGB. Zeitpunkt: 123 I, II HGB 24. Mai 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 11
12 III. Offene Handelsgesellschaft Im Unterschied zur GbR ist die ohg stets eine 1. Abgrenzung zur GbR Außengesellschaft. Unterschied zur GbR ist die Kaufmannseigenschaft der ohg, 105 I HGB Gemeinsamer Zweck ist der Betrieb eines Handelsgewerbes ( 1 HGB) Möglich ist auch eine Kann-oHG kraft Eintragung, 105 II 1 HGB 2. OHG im Rechtsverkehr OHG ist teilrechtsfähig, 124 I HGB. Zeitpunkt: 123 I, II HGB 24. Mai 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 12
13 II. Offene Handelsgesellschaft 3. Geschäftsführungsbefugnis Regelung im Gesellschaftsvertrag? Subsidiär Einzelgeschäftsführungsbefugnis nach 114 I HGB 4. Vertretung der ohg Regelung im Gesellschaftsvertrag? z. B. Ausschluss einzelner Gesellschafter ( 125 I HGB), Gesamtvertretung ( 125 II HGB) Subsidiär Einzelvertretungsmacht nach 125 I HGB 24. Mai 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 13
14 II. Offene Handelsgesellschaft 5. Haftung der Gesellschafter Haftung der ohg für ihre Verbindlichkeiten mit dem Gesellschaftsvermögen. Persönliche Haftung der Gesellschafter für Gesellschaftsverbindlichkeiten mit ihrem Privatvermögen, 128 Satz 1 HGB. Auch für deliktische Verbindlichkeiten anderer Gesellschafter, für die die Gesellschaft analog 31 BGB haftet. Gesamtschuldner i.s.d. 421 ff. BGB 24. Mai 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 14
15 IV. Kommanditgesellschaft 1. Abgrenzung zur ohg KG ist eine Personenhandelsgesellschaft, d. h. der gemeinsame Zweck besteht in dem Betrieb eines Handelsgewerbes, 161 I HGB. Zwei Arten von Gesellschaftern: Persönlich haftende Gesellschafter (sog. Komplementäre) und Kommanditisten, deren Haftung nach Maßgabe der 171 ff. HGB beschränkt ist. 24. Mai 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 15
16 IV. Kommanditgesellschaft 2. Geschäftsführungsbefugnis Komplementäre: 161 II i.v.m. 116 I HGB Kommanditisten sind grds. von der Geschäftsführung ausgeschlossen, 164 Hs. 1 HGB 3. Vertretungsmacht Komplementäre: 161 II i.v.m. 125, 126 HGB Kommanditisten sind nicht kraft Gesetzes zur Vertretung der KG befugt ( 170 HGB); Bevollmächtigung ist möglich. 24. Mai 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 16
17 IV. Kommanditgesellschaft 4. Haftung der Gesellschafter Für Komplementäre gelten nach 161 II HGB die Bestimmungen für Gesellschafter einer ohg ( 128 ff. HGB). Haftung der Kommanditist ist betragsmäßig auf ihre Einlage beschränkt, 172 I, 171 I Hs. 1 HGB. Soweit die Einlage erbracht wurde, ist die Haftung ausgeschlossen, 171 I Hs. 2 HGB. Mit der Rückzahlung der Einlage lebt die Haftung wieder auf, 172 IV HGB. 24. Mai 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 17
18 V. GmbH & UG Keine Personengesellschaften, sondern Körperschaften (juristische Personen). Rechtsfähigkeit ergibt sich aus 13 I Hs. 1 GmbHG. Im Jahr 1892 als kleiner Bruder der AG zur Förderung der Risikobereitschaft eingeführt. Kapitalgesellschaft, d. h. für die Gesellschaftsverbindlichkeiten haftet nur das Gesellschaftsvermögen ( 13 II GmbHG), nicht aber die Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen. 24. Mai 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 18
19 V. GmbH & UG Preis, den die Gesellschafter für die Befreiung von der persönlichen Haftung zu leisten haben, ist die Aufbringung und Erhaltung ( 30 ff. GmbHG) eines Stammkapitals i.h.v. min Euro. Soll die Gesellschaft mit geringerem Stammkapital gegründet werden, muss sie als Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) firmieren, 5a I GmbHG. Beschränkungen bei der Gewinnverwendung, 5a III, V GmbHG 24. Mai 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 19
20 Literaturhinweise zur Vertiefung: Grunewald, Gesellschaftsrecht, 9. Aufl. 2014, 1-3 Steinbeck, Grundfälle zum Personengesellschaftsrecht, JuS 2012, 10 ff., 105 ff. und 199 ff. 24. Mai 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 20
21 Schuldrecht I Allgemeiner Teil PD Dr. Timo Fest, LL.M. (Pennsylvania) Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! timo.fest@jura.uni-muenchen.de
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