Unternehmensnachfolge. Hans Jürgen Langguth Steuerberater Vortrag zur Erbschafts- und Einkommenssteuer Am , Sulzfeld
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- Anna Dressler
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1 Unternehmensnachfolge Hans Jürgen Langguth Steuerberater Vortrag zur Erbschafts- und Einkommenssteuer Am , Sulzfeld
2 Urteil des BVerfG vom 17. Dezember 2014: Regelverschonung bisher Neuregelungen Beispielrechnung, Rechtslage bisher Beispielrechnung, mögliches künftiges Recht 1. Veräußerung Gewerbebetrieb 2. Freibetrag 3. Außerordentliche Einkünfte und ermäßigter Steuersatz
3 Urteil des BVerfG vom 17. Dezember 2014: Die Regelverschonung von 85% des steuerpflichtigen Betriebsvermögens ist grundsätzlich Verfassungsgemäß. Verfassungswidrig: Nichtanwendung der Lohnsummenregel bei Betrieben bis 20 Beschäftigte Steuerbefreiung des Verwaltungsvermögens bis 50% des gemeinen Werts des Betriebs Steuerliche Verschonung von Großunternehmen, unabhängig von der Gefährdung der Arbeitsplätze Die alte Rechtslage kann lt. Verfassungsgericht noch bis längstens angewendet werden. Bis zu diesem Zeitpunkt ist eine Neuregelung notwendig oder es gelten die allgemeinen Regelungen wir für z. Beispiel Kapitalvermögen.
4 Regelverschonung bisher 85% Verschonungsabschlag (100% besondere Erklärung) mit Abzugsbetrag für die verbleibenden 15%. Der Abzugsbetrag vermindert sich um jeweils 50% des übersteigenden Vermögens. Der gewährte Verschonungsabschlag verringert sich anteilig, wenn in Behaltensfrist 5 Jahre (7 Jahre besondere Erklärung) der Betrieb aufgegeben oder veräußert, bei mehr als 21 Beschäftigten die Lohnsumme weniger als 400% (weniger als 700% besondere Erklärung) Überentnahmen über
5 Neuregelungen Auf Mitte März war vom BMF ein Referentenentwurf angekündigt. Nach Kritik aus den Ländern wurde an dem Entwurf nicht weitergearbeitet und eine Bund/Länder Kommission eingesetzt, die bis Mitte Mai 2016 einen Entwurf erarbeiten soll. Angedachte Regelungen: Anwendung der Lohnsummenregelungen auf sämtliche Betriebe oder zumindest auf alle Betriebe mit mehr als 5 Beschäftigte, kein Verschonungsabschlag mehr für Verwaltungsvermögen oder Senkung der Verwaltungsvermögensgrenze von 50% auf 15%, Prüfung bei Großbetrieben ob Gefährdung der Arbeitsplätze bis z.b. Obergrenze 100 Mill. EUR für den Versorgungsabschlag. Nach einer Verlautbarung des BMF soll nur das geändert werden, was das Bundesverfassungsgericht verlangt.
6 Beispielrechnung, Rechtslage bisher Betriebsvermögen ,00 Verschonungsabschlag 85% , ,00 Abzugsbetrag ,00 Steuerpflichtiges Vermögen 0,00 Der persönliche Freibetrag Eltern/Kind in Höhe von kann mit anderem Vermögen verrechnet werden. Bei größerem Vermögen: Betriebsvermögen ,00 Versorgungsabschlag 85% ,00 Verbleibendes Vermögen ,00 Abzüglich persönlicher Freibetrag ,00 Steuerpflichtiges Vermögen ,00 X Steuersatz 19% ,00
7 Beispielrechnung, mögliches künftiges Recht Lohnsummenregelung ab 5 Beschäftigte Verschonungsabschlag 100% jedoch nicht für Verwaltungsvermögen Betriebsvermögen ,00./. Verwaltungsvermögen , ,00 = begünstigtes Vermögen ,00./.½Verschonungsabschlag100% , ,00 Bereicherung ,00./. persönlicher Freibetrag ,00 Steuerpflichtiger Erwerb ,00 X Steuersatz 19% ,00 Es kann sich immer noch lohnen, Schenkungen vorzuziehen.
8 1. Veräußerung Gewerbebetrieb Steuerpflichtig nach 16 EStG ist die Veräußerung eines ganzen Gewerbebetriebes oder eines Teilbetriebes, der gesamte Anteil eines Gesellschafters (Mitunternehmer KG oder GbR) - die Veräußerung eines Teils des Anteils des Mitunternehmers ist laufender Gewinn- Der Veräußerungsgewinn ermittelt sich wie folgt: Verkaufspreis /. Veräußerungskosten /. Betriebsvermögen Veräußerungsgewinn 16 EStG Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Betriebes und die Überführung von Wirtschaftsgütern in das Privatvermögen.
9 2. Freibetrag Freibetrag 16 Abs. 4 EStG Voraussetzung: 55. Lebensjahr vollendet oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd Erwerbsunfähig. Der Freibetrag vermindert sich um den Betrag, der den Veräußerungsgewinn um mehr als übersteigt. Veräußerungsgewinn: / Übersteigender Betrag Freibetrag /. Kürzung verbleibender Freibetrag 0
10 3. Außerordentliche Einkünfte und ermäßigter Steuersatz Veräußerungsgewinn gehört nach 34 Abs. 2 Nr. 1 zu den außerordentlichen Einkünften die mit dem halben Steuersatz, mindestens ½ von 56% zu versteuern sind. Voraussetzung auch hier: 55. Lebensjahr vollendet oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd Erwerbsunfähig. Steuerberechnung Laufender Gewinn des Jahres Veräußerungsgewinn /. Freibetrag /. Sonstige Abzüge Zu versteuern lt. Splittingtabelle Steuer lt. Splittingtabelle Durchschnittlicher Steuersatz 35,59% Steuerberechnung: Laufender Gewinn abzüglich Sonderausgaben etc Steuer lt. Splittingtabelle Steuer laufender Gewinn % von 35,95% = 20,14 20,14% von (Veräußerungsgewinn) Steuerschuld
11 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung! Hans-Jürgen Langguth Steuerberater Am Kohlbach Sulzfeld Tel.: 07269/ Fax: 07269/ beratung@stb-langguth.de
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