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2 Inhalt 1. Das versteht man unter Zugewinnausgleich So wird der Zugewinnausgleich durchgeführt Erster Schritt: So erfährt man vom Vermögen des Ehepartners Zweiter Schritt: Die Berechnung des Anfangsvermögens Dritter Schritt: Die Berechnung des Endvermögens Vierter Schritt: Die Berechnung der Ausgleichsforderung Das Verfahren über den Zugewinnausgleich Welches Gericht beim Zugewinnausgleich zuständig ist Mit diesen Kosten muss man rechnen

3 die vor oder nach diesen beiden Zeitpunkten eingetreten sind, werden normalerweise nicht mehr berücksichtigt. Die Differenz zwischen Endvermögen und Anfangsvermögen wird als Zugewinn bezeichnet. Der Ehegatte mit dem geringeren Zugewinn kann in der Regel die Hälfte des Unterschiedsbetrages als Ausgleichsforderung vom anderen verlangen. 2.1 Erster Schritt: So erfährt man vom Vermögen des Ehepartners Wenn man wissen will, ob man Anspruch auf eine Ausgleichszahlung hat, dann muss man zunächst Anfangsvermögen und Endvermögen des Ehepartners kennen, da man nur so dessen Zugewinn berechnen kann. Was sich einfach anhört, bereitet in der Praxis mitunter große Schwierigkeiten, da Ehegatten in einer normalen Ehe ihr Vermögen üblicherweise nicht voneinander getrennt halten und es faktisch nur ein gemeinsames Vermögen gibt. Man muss also ermitteln, welche Dinge im Alleineigentum eines Ehegatten stehen. Ein Bausparguthaben gehört beispielsweise demjenigen, der als Kontoinhaber eingetragen ist. Ein Kraftfahrzeug ist dem Ehegatten zuzurechnen, der als Halter im Fahrzeugschein steht. Bei gemeinsamem Wohneigentum ist es meistens so, dass die Ehegatten zu gleichen Teilen als Eigentümer im Grundbuch vermerkt sind. Gemeinsame Konten werden grundsätzlich jedem zur Hälfte zugerechnet entweder als Guthaben oder als Verbindlichkeit. Damit sich jeder Ehegatte die entsprechenden Informationen für die Berechnung seines Anspruchs beschaffen kann, hat der Gesetzgeber umfassende Auskunftspflichten vorgesehen. Jeder Ehegatte ist demnach verpflichtet, dem anderen eine vollständige und 8

4 umfassende Auskunft über sein Anfangs- und Endvermögen zu erteilen. Die Auskunft soll in Form eines nach Aktiva und Passiva geordneten Verzeichnisses erfolgen, damit der andere die Vermögensverhältnisse leicht und einwandfrei nachvollziehen kann. Jeder Auskunftsanspruch besteht für sich und kann nicht wechselseitig davon abhängig gemacht werden, ob auch der andere Ehegatte eine Auskunft erteilt. Das Recht auf Auskunft entsteht grundsätzlich erst nach Beendigung des Güterstandes im Falle einer Scheidung ist das der Tag, an dem der Scheidungsantrag dem Gegner vom Familiengericht zugestellt wurde. Während es bis August 2009 nur eine reine Auskunftspflicht gab, kann seit dem 1. September 2009 außerdem auch die Vorlage der dazugehörigen Belege verlangt werden. Ebenso musste man nach alter Rechtslage lediglich über das Endvermögen, nicht jedoch über das Anfangsvermögen Auskunft erteilen. Seit dem 1. September 2009 besteht nunmehr die Verpflichtung, auch Auskünfte über das Anfangsvermögen sowie das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung zu erteilen. Jeder Ehegatte kann vom anderen verlangen, dass er bei der Erstellung des jeweiligen Vermögensverzeichnisses zugezogen wird. Wer die Beteiligung eines Notars oder Sachverständigen wünscht, muss für die Kosten allerdings selbst aufkommen. Wenn ein Ehegatte den Eindruck hat, dass der andere nicht vollständig und ordnungsgemäß über sein Vermögen Auskunft erteilt sprich: gemogelt hat, dann kann er von ihm auch eine eidesstattliche Versicherung fordern. Die Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung ist eine Straftat und sollte tunlichst unterlassen werden. Es kommt in der Praxis oft vor, dass ein Ehegatte seiner Auskunftspflicht nicht freiwillig nachkommt und die Mitwirkung verweigert. In diesem Fall kann der Auskunftsanspruch auch mit ei- 9

5 ner Klage vor Gericht sowie Zwangsmaßnahmen durchgesetzt werden. Dieses Vermögen muss man angeben Die Auskunftspflicht beim Zugewinnausgleich erstreckt sich auf das gesamte Vermögen. Als solches gilt jedes materielle oder nicht materielle Gut, das einen bezifferbaren Wert hat. Selbstverständlich gehören dazu auch negative Vermögenswerte, also Schulden. Es ist völlig unerheblich, woher das Vermögen stammt und aus welchem Grund es im Eigentum eines Ehegatten steht. Die nachfolgende Aufzählung ist beispielhaft und keinesfalls als abschließend anzusehen. Aktiva: - Bargeld - Bankguthaben - Bausparguthaben - Firmenwerte (z. B. Gesellschaftsanteile an einer GmbH) - Forderungen (z. B. aus Arbeitsverhältnissen, Darlehen, Schadensersatz, Steuererstattungen, Unterhalt, Zugewinnausgleich) - Grundstücke - Immobilien - Kraftfahrzeuge - Lebensversicherungen - Wertgegenstände (Antiquitäten, Schmuck etc.) - Wertpapiere Passiva: - Darlehensverbindlichkeiten (z. B. Verwandtendarlehen, Ar- 10

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