Börsenordnung für den Neudrossenfelder Kleintiermarkt
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- Hertha Fiedler
- vor 7 Jahren
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1 Börsenrdnung für den Neudrssenfelder Kleintiermarkt vm I. Allgemeiner Teil 1. Geltungsbereich, Veranstalter und Börsenverantwrtlicher Diese Börsenrdnung gilt für die Tierbörse: Name der Börse: Neudrssenfelder Kleintiermarkt Ort der Durchführung: Ausstellungshalle des GuKZV Neudrssenfeld, Am Weinberg, Neudrssenfeld Beginn und Ende der Börse: Uhr Die Börse wird veranstaltet vn: GuKZV Neudrssenfeld Für Organisatin und Durchführung der Börse ist verantwrtlich: Harald Kull, Oberes Lerchenfeld 6, Neudrssenfeld Die Börse dient ausschließlich dem Verkauf und/der Tausch vn Kleintieren wie Kaninchen und Meerschweinchen Nutzgeflügel (nur aus dem Bereich des Landkreises Kulmbach und angrenzenden Landkreisen) Div. Vgelarten: Kleinsittiche (Wellensittiche, Nymphensittiche) Kanaren und div. Finkenarten. Wildfänge, Natur und Artgeschützte Vgelarten sind nicht zugelassen 2. Börsenteilnehmer Die Börse dient grundsätzlich dem Angebt vn Tieren zum Verkauf der Tausch durch Privatpersnen. Gewerbsmäßige Züchter und Händler müssen im Besitz einer Erlaubnis nach 11 Abs. 1 Satz 1 Nummer 3 TierSchG sein und diese auf Verlangen der zuständigen Behörde vrzeigen. Alle Anbieter müssen ihre Tierhaltung beim zuständigen Veterinäramt angezeigt haben und im Besitz einer zwölfstelligen Registriernummer sein, wenn flgende Tierarten verkauft/getauscht werden sllen: Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln.
2 Alle Anbieter müssen die durch die zuständige Behörde verfügten Auflagen, sweit sie die Anbieter betreffen, relevanten tierschutzrechtlichen Bestimmungen und die Börsenrdnung kennen und sich vr Börsenbeginn auf ihre Einhaltung verpflichten. Das Anbieten vn Tieren ist nur nach vrheriger Anmeldung möglich. Jedem Anbieter steht nur der zugewiesene Platz zur Verfügung Anbieter, die Tiere in ungeeigneten Behältnissen anbieten, werden nicht zugelassen bzw. der Börse verwiesen. 3. Allgemeine Durchführungsbestimmungen Der Besucherverkehr in dem Börsenraum beginnt um 8.00 Uhr und endet um Uhr. In den Börsenräumen besteht Rauchverbt. Tiere, die nicht auf der Tierbörse angebten werden sllen, haben keinen Zutritt zum Börsengelände. Hunde und Katzen dürfen während der Veranstaltung nicht auf das Gelände mitgebracht werden. 4. Ausübung des Hausrechts Der Börsenverantwrtliche und die Aufsichtspersnen sind gegenüber den Anbietern und Besuchern weisungsberechtigt. Sie können bei Zuwiderhandlungen gegen durch die zuständige Behörde verfügte Auflagen, die Börsenrdnung der tierschutzrechtliche Bestimmungen Persnen vn der Börse ausschließen. Bei schwerwiegenden Verstößen der im Wiederhlungsfall kann ein Anbieter der Besucher zeitlich begrenzt der auf Dauer vn der Teilnahme an weiteren Börsen dieses Veranstalters ausgeschlssen werden. II. Angebt, Kauf und Tausch vn Tieren - 5. Angebtene Tiere Auf die Börse/Kleintiermarkt dürfen nur Tiere verbracht werden wenn der Marktbeschicker versichert, dass im Herkunftsbestand der Tiere in den letzten 3 Mnaten auf Geflügel, Tauben, Vögel, Kaninchen
3 und Meerschweinchen übertragbare Krankheiten nicht aufgetreten sind. deren Herkunftsrt sich zum Zeitpunkt der Börse nicht in einem Geflügelpest der Newcastle-Krankheit (ND) gebildeten Sperrbezirk, - Bebachtungsgebiet der Schutzzne befindet. deren Herkunftsbestand keiner tierseuchenrechtlichen Sperre unterliegt. wenn der Marktbeschicker sicherstellt, dass das aufgestellte Geflügel vr der Veranstaltung in Beständen gehalten wrden ist, die im Landkreis Kulmbach der direkt angrenzenden Landkreisen liegen. Auf die Börse/Kleintiermarkt darf nur Geflügel verbracht werden bei dem flgendes gilt: Enten und Gänse dürfen auf einem Geflügelmarkt nur aufgestellt werden, sweit längstens sieben Tage vr der Veranstaltung Prben vn 60 Tieren des jeweiligen Bestandes in einer vn der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung virlgisch mit negativem Ergebnis auf hchpathgenes aviäres Influenzavirus untersucht wrden sind. Die Prben sind mittels Rachentupfer der Klakentupfer zu entnehmen. Werden weniger als 60 Enten und Gänse gehalten, sind die jeweils vrhandenen Tiere zu untersuchen. Das Untersuchungsergebnis ist vrzulegen. An Stelle der Untersuchung nach 2.2 kann der Tierhalter Enten und Gänse zusammen mit Hühnern der Puten halten, sweit die Hühner der Puten dazu dienen, die Einschleppung der Verschleppung der Geflügelpest in den Bestand frühzeitig zu erkennen. Die gemeinsame Haltung ist dem Veranstalter vm Tierhalter durch Vrlage einer Bestätigung der zuständigen Behörde nachzuweisen. In diesem Fall ist jedes verendete Stück Geflügel unverzüglich auf hchpathgenes aviäres Influenzavirus zu untersuchen Hühner und Truthühner müssen nachweisbare, gültige Impfungen (tierärztliche Bescheinigung) haben gegen Newcastle-Krankheit (ND). Da es für die Impfung der Kaninchen nch keine gesetzliche Regelung gibt, wird vrläufig auf die Vrlage einer Impfbescheinigung verzichtet. Es wird aber jedem Anbieter empfhlen, auch im eigenen Interesse nur gegen RHD und Myxmatse geimpfte Tiere anzubieten. Das Anbieten vn Wildfängen (Naturentnahmen) ist untersagt. Kranke, verletzte, geschwächte, abgemagerte der slche Tiere, bei denen Verstöße gegen das Tierschutzgesetz, insbesndere 6 (Amputatin) der 11b (Qualzucht; vgl. Gutachten zur Auslegung vn 11b des Tierschutzgesetzes ) festzustellen sind, gestresste Tiere der Tiere mit snstigen erheblichen Verhaltensauffälligkeiten dürfen nicht auf das
4 Veranstaltungsgelände verbracht werden. Wird ein slches Tier während der Veranstaltung bebachtet, muss es umgehend abgesndert und im Bedarfsfall behandelt werden. Weibliche Tiere kurz vr der Geburt der säugende Muttertiere swie Jungtiere, die nch nicht entwöhnt sind, der Tiere, die nch nicht selbständig Futter und Wasser aufnehmen können, dürfen nicht angebten werden. 6. Abgabe vn Tieren an Kinder und Jugendliche Tiere dürfen an Kinder und Jugendliche bis zum vllendeten 16. Lebensjahr nur im Beisein eines der Erziehungsberechtigten abgegeben werden. 7. Allgemeine Anfrderungen an die Präsentatin der Tiere Tiere sind ständig durch den Anbieter der vn ihm beauftragte geeignete Persnen zu beaufsichtigen. Unverträgliche Tiere müssen zu jeder Phase des Transprts und der Börse getrennt gehalten werden. Jeder Anbieter vn Tieren hat eine ausreichende Anzahl geeigneter Behältnisse bereit zu halten, die er dem Käufer für den tiergerechten Transprt zur Verfügung stellen kann. 8. Verkaufsbehältnisse Die Behältnisse sind durch den Anbieter gegen das Hineingreifen und die Entnahme vn Tieren durch Unbefugte zu sichern. Verkaufsbehältnisse müssen mindestens in Tischhöhe stehen. Verkaufsbehältnisse dürfen nur gestapelt werden, wenn daraus keine Beeinträchtigung der Tiere, z.b. durch schlechte Luftführung, herabfallende Fäkalien, aggressive Auseinandersetzungen der die Gefahr des Umfallens des Behälterstapels resultieren kann. Die Verkaufsbehältnisse müssen sauber sein. 9. Besndere Bestimmungen zur Sicherstellung des Tierschutzes Geschlechtsbestimmungen mit Hilfsmitteln, z. B. Snden, sind auf der Börse nicht zulässig
5 Das Beklpfen der Schütteln vn Behältnissen mit Tieren ist tierschutzwidrig und deshalb zu verhindern. Das Herausnehmen der Tiere aus den Behältnissen darf nur durch den Anbieter bei Vrliegen eines triftigen Grundes, z. B. einer ernsten Kaufabsicht, erflgen. Die Verkaufsbehältnisse müssen ein Umdrehen der Tiere swie das Ruhen in nrmaler Körperhaltung ermöglichen Den Tieren muss unter Beachtung tierartspezifischer Anfrderungen ausreichend Futter und Flüssigkeit in hygienisch einwandfreiem Zustand zur Verfügung gestellt werden. Beim Transprt vn Tieren sind die einschlägigen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes und der Tierschutztransprtverrdnung zu beachten. Insbesndere dürfen den Tieren keine vermeidbaren Schmerzen, Leiden der Schäden zugefügt werden. Der Transprt der Tiere darf nur in geeigneten Transprtmitteln erflgen. Die Aufbewahrung vn Tieren in unbeaufsichtigt abgestellten Fahrzeugen ist verbten, wenn mit ungünstigen klimatischen Bedingungen zu rechnen ist. 10. Behandlung erkrankter Tiere Erkrankte der verletzte Tiere sind abzusndern und nach Bedarf zu behandeln. Der Tierarzt vn der Rufbereitschaft ist sfrt aufzusuchen. 11. Beratung und Infrmatin Name und Anschrift des Anbieters sind an gut sichtbarer Stelle unmittelbar am Angebtsplatz anzubringen. Gegebenenfalls Preis bzw. Tauschwert. Der Anbieter hat den Käufer bzw. Tauschpartner über die Haltungs-, Fütterungs- und Pflegebedingungen der angebtenen Tiere fachkundig zu beraten. Tieranbieter müssen die Käufer auf eine mögliche Trächtigkeit vn Tieren hinweisen. Der Veranstalter schließt jegliche Haftung aus!
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