STS-RECHERCHE SCHWEIZER TIERSCHUTZ STS. Zoofachhandel-Recherche 2015

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1 STS-RECHERCHE SCHWEIZER TIERSCHUTZ STS Zoofachhandel-Recherche

2 Inhalt Zusammenfassung 3 1. Einleitung 4 2. Methode Durchführung Beratung und «Mystery Shopping» 5 3. Tierhaltung Gesetzliche Mindestvorschriften Reptilienhaltung Empfohlene Terrarienmasse und Einrichtung Gesetzliche Vorschriften weitere Tiere 8 4. Kritische Artikel Behälter und Terrarien Reptilien Ungenügend deklarierte Terrarien Irreführend und falsch deklarierte Terrarien Beleuchtung/Wärmequellen UV-Lampen Grundbeleuchtung Wärmelampen («Basking Spots») Heizquellen und Keramikstrahler Mondlicht Kritische Artikel anderer Tierarten Hunde Nager Resultate Qualipet-Filialen Fressnapf Filialen Hornbach Einzel-Zoohandlungen Zusammenfassung nach Beurteilungskriterien Fazit Anhang Besuchte Zoohandlungen 53 Text und Fotos 2016 Schweizer Tierschutz STS Herausgeber Schweizer Tierschutz STS, Dornacherstrasse 101, Postfach, 4018 Basel Tel , Fax , Postkonto sts@tierschutz.com, 2 Autorin Sandra Schaefler, dipl. Zoologin Mitarbeit Arlette Niederer, Dr. phil. Zoologin Caroline Regenass, Dr. med. vet. Martina Schybli, Dr. med. vet. Sara Wehrli, dipl. Zoologin Valerie Zwahlen, dipl. Zoologin

3 Zusammenfassung In den letzten Jahren werden zunehmend Reptilien gekauft und gehalten. Da die Reptilienhaltung in Privatwohnungen nicht öffentlich zugänglich ist, sind Kontrollen in diesem Bereich unmöglich. Private Tierhalter geraten nur bei konkreten Klagen in den Fokus der Behörden. Die Zoofachhandlungen spielen deshalb durch ihren Tierverkauf und ihre Informationstätigkeit eine Schlüsselrolle beim späteren Wohlergehen unserer Heimtiere. Es ist daher unerlässlich, dass die Zoofachgeschäfte die gesetzlich vorgegebenen Haltungsvorschriften einhalten resp. übertreffen (Vorbildfunktion) und kompetent Auskunft geben können! Analog zur 2014 durchgeführten Recherche überprüfte der STS auch 2015 die Zoofachhandlungen und fokussierte sich dabei erstmals auf den Reptilienbereich. Ziel war es, herauszufinden, wie die Tiere im Verkauf gehalten werden und ob die Verkäuferinnen und Verkäufer kompetent über die Tierarten Auskunft geben können. Schweizweit wurden insgesamt 43 Zoofachhandlungen besucht, darunter 14 Qualipet-, vier Fressnapf- und zwei Hornbachfilialen sowie 23 eigenständige Geschäfte. Ein in jedem Bereich vorbildlicher Tiershop wurde nicht angetroffen. Bei seinen Begutachtungen fand der STS sogar etliche Gesetzesverstösse, bei manchen Haltungsformen handelte es sich gar um offensichtliche Tierquälerei. So lag beispielsweise ein Goldhamster (ein Einzelgänger) angefressen und tot in einem winzigen, von Artgenossen überfüllten Terrarium. In der Westschweiz schnitten die Zoofachhandlungen tendenziell schlechter ab. Vor allem im Kanton Waadt traf der STS bei Einzelzoofachhandlungen (Objectiv Reptiles, Reptiles Farm, Le Scalaire) einige problematische Zustände an. Besonders schlecht präsentierte sich das Le Scalaire. Auch im Kanton Jura fiel ein Geschäft negativ auf: Mikazoo in Delémont stellte den Tieren so gut wie keine Einrichtung zur Verfügung. In Fribourg zeigte sich das «Au petit Animal» in punkto Nager- und Ferientierhaltung als schlechtes Vorbild. Trotz mehrfacher Meldung bei dem zuständigen Veterinäramt zeigte sich die Haltung der Tiere in den Garden Centren Schiliger in Matran und Gland wie im Vorjahr in schlechtem Licht. Hier gab es Gesetzesverstösse bezüglich Mindestmasse, Einrichtung und Einzelhaltung von sozialen Tierarten. Im Kanton Neuenburg fiel die Tierhaltung im Aquamail negativ auf. Wenig beispielhafte Zoofachhandlungen wurden aber auch in der Deutschschweiz vorgefunden: Beim Zoo Kakadu fiel die schlechte Haltung der Ferientiere (Vögel und Nager) negativ auf und diverse andere Geschäfte verstiessen vor allem in der Mindestbreite bei Reptilienterrarien gegen das Gesetz. Auch dieses Jahr entdeckte der STS in der Anwendung verbotene, irreführend deklarierte und/ oder tierquälerische Artikel im Sortiment. Die Beratungsqualität war vielen Zoofachhandlungen unzureichend und Informationsblätter über die verschiedenen Tierarten, welche zumindest beim Verkauf von Tieren gesetzlich vorgeschrieben sind, waren bei vielen Zoofachhandlungen offenbar nicht vorhanden oder die Zoofachgeschäfte waren nur gewillt, diese bei Verkauf eines Tieres herauszurücken. Der STS fordert die betroffenen Geschäfte auf, Verbesserungen vorzunehmen: Das beinhaltet die Einhaltung der Gesetzgebung, die Wahrnehmung der Vorbildfunktion für zukünftige Heimtierhalter, eine genaue und korrekte Deklaration des Reptiliensortiments und eine bessere Schulung des Personals, um die Beratungsqualität zu steigern. Zudem sollen Zoofachgeschäften ihrer gesetzlichen Pflicht nachgehen und schriftlich Informationen über Tierarten abgeben können. Ebenfalls erwartet der STS, dass die kantonalen Veterinärämter die Zoofachhandlungen genauer prüfen und Verstösse konsequenter verfolgen. 3

4 1. Einleitung In den letzten Jahren wurde die Reptilienhaltung immer beliebter. Folglich bieten heutzutage viele Zoofachhandlungen Reptilien, Terrarien und Einrichtungszubehör zum Kauf an. Reptilien unterscheiden sich allerdings grundlegend von den «üblichen» Heimtieren wie Katzen, Kaninchen oder Meerschweinchen: Sie sind wechselwarm und als Wildtiere an einen bestimmten natürlichen Lebensraum angepasst. So haben Reptilien u. a. besondere Ansprüche an die Grösse und Strukturierung ihres Terrariums und benötigen ihrem natürlichen Habitat entsprechende Klima- und Lichtverhältnisse. Die Reptilienhaltung erfordert somit fundierte Fachkenntnisse. Umfragen belegen, dass Zoofachhandlungen für Heimtierhalter eine wichtige Informationsquelle für die Haltung ihrer Tiere darstellen (Steiger, A., ). Durch Zoofachhandlungen gelangt der Kunde nicht nur an Informationen, sondern auch an das Tier selbst wie auch an dessen Unterkunft und deren Einrichtung. Da die Reptilienhaltung in Privatwohnungen nicht öffentlich zugänglich ist, sind offizielle Kontrollen, wie beispielsweise bei Landwirten, in diesem Bereich unmöglich. Heimtierhalter geraten nur bei konkreten Klagen in den Fokus der Behörden. Die Zoofachhandlungen spielen also durch ihren Tierverkauf und ihre Informationstätigkeit eine Schlüsselrolle beim Wohlergehen unserer Heimtiere und bei der Umsetzung der Tierschutzgesetzgebung. Es ist daher unerlässlich, dass die Zoofachgeschäfte die gesetzlich vorgegebenen Haltungsvorschriften einhalten resp. übertreffen (Vorbildfunktion, beispielhafte, tierfreundliche Gehege) und kompetent Auskunft geben können! Nach 2014 überprüfte der STS auch 2015 die Zoofachhandlungen. Standen im Vorjahr die Nager im Zentrum, fokussierte er sich heuer auf Reptilien. Ziel war es, herauszufinden, wie die Tiere im Verkauf gehalten werden und ob die Verkäuferinnen und Verkäufer kompetent über die Tierarten Auskunft geben können. Weiter wollte der STS wissen, welche Terrarien sowie Beleuchtungssysteme für die Reptilienhaltung angeboten werden. Neben dem Bereich Reptilien wurden selbstverständlich auch die anderen angebotenen Tiere sowie Gehege, Einrichtungen, Hilfsmittel, etc. von insgesamt 43 Zoofachhandlungen besucht, darunter 14 Qualipet-, vier Fressnapf- und zwei Hornbachfilialen sowie diverse eigenständige Geschäfte. Bei den Verkaufsketten Qualipet, Hornbach und Fressnapf handelte es sich aufgrund der hohen Anzahl an Verkaufsstellen um Stichproben. 4 1 Steiger, A., 2005, Tierschutzprobleme in der Heimtierhaltung was trägt die Forschung bei?, Tagungsbericht DVG-Tagung Ethologie und Tierschutz, DVG Service GmbH, ISBN ,

5 2. Methode 2.1 Durchführung Die Zoohandelsrecherche 2015 des STS mit Schwerpunkt Reptilienhaltung wurde schweizweit durchgeführt. Insgesamt fanden zwischen März und September Besuche in 43 Zoohandlungen statt. Einerseits wurden stichprobenartig drei grosse Verkaufsketten besucht (vierzehn Qualipet- Filialen, vier Fressnapf-Filialen und zwei Hornbach-Filialen), andererseits begutachtete der STS 24 Einzel-Zoofachhandlungen. Darunter befanden sich einige auf Reptilien spezialisierte Geschäfte. Für die Aufnahme der Befunde wurden normierte Checklisten verwendet. Bei jedem Besuch erfolgte eine Beurteilung der Reptilienhaltung. Dabei sollte dokumentiert werden, ob die Tierschutzverordnung TschV eingehalten wurde und die Terrarieneinrichtung den Bedürfnissen des Tieres angepasst war. Die Terrarienmasse und die Körperlängen der Tiere wurden von den Testpersonen mittels einer Referenz geschätzt. Die jeweils erforderlichen Mindestmasse hat der STS anhand der Körperlänge des längsten sichtbaren Individuums im Terrarium berechnet. Weiter wurde beurteilt, ob die Information an die Kunden (Beschriftung Terrarien, Abgabe von Informationsmaterial) korrekt und vorbildlich erschien. Dies ist für den Verkäufer eine gesetzliche Verpflichtung. Aufgrund der teilweise sehr umfangreichen Tierbestände wurden jeweils nur bestimmte Arten (soweit vorhanden) erfasst: Königspython Python regius Kornnatter Pantherophis guttatus Europäische Landschildkröten Testudo hermanni, T. graeca, T. marginata Schmuck- und Zierschildkröten Klapp-, Schlamm- und Moschusschildkröten Bartagamen Pogona sp. (Pogona vitticeps und Pogona henrylawsonii) Leopardgecko Eublepharis macularius Taggeckos Phelsuma sp. Grüne Wasseragame Physignathus cocincinus Weitere Arten nur bei Gemeinschaftshaltung mit der Zieltierart, Auffälligkeiten oder eingeschränktem Sortiment Bei jedem Besuch führte der STS auch ein sogenanntes «Mystery Shopping» durch. Dieses beinhaltete eine Befragung von Verkäuferinnen und Verkäufern zum Thema Haltung von Zwergbartagamen, Bartagamen oder Kornnattern (oder alternativ einer anderen, zum Verkauf stehenden Art). Die Identität des Testers wurde nicht bekannt gegeben, man imitierte den ahnungslosen Kunden. Auch bei kritischen Artikeln holte man sich je nach Situation eine Meinung des Verkäufers ein. Nebst der Haltungsbeurteilung und der Evaluierung der Beratungsqualität erfolgte eine Durchsicht des Sortiments. Nennenswerte Terrarien (schlechte oder lobenswerte Beispiele) und kritische Artikel wurden aufgelistet. Dabei wurde auch ein Blick auf die im 2014 kritisierten Hundeerziehungsmittel und Nagerartikel geworfen. Diejenigen Zoofachgeschäfte, welche in der letzten Recherche durch eine negative Nager- oder Vogelhaltung aufgefallen waren, wurden auch dieses Mal im Sinne einer Nachkontrolle kurz beurteilt. Alle Zoofachhandlungen erhielten im Herbst 2015 die Möglichkeit zu einer Stellungnahme. Gravierende Tierschutz-Verstösse wurden zeitnah nach den Besuchen gemeldet. Das Team für die Kontrollen setzte sich aus vier Zoologinnen und zwei Tierärztinnen zusammen. 2.2 Beratung und «Mystery Shopping» Die TschV führt in Art. 111 auf, dass gewerbsmässige Verkäufer von Heim- und Wildtieren «schriftlich über die Bedürfnisse, die angemessene Betreuung und die tiergerechte Haltung der betroffenen Tierart sowie über die entsprechenden rechtlichen Grundlagen zu informieren» haben. Der STS überprüfte folglich bei der Begutachtung der Zoofachgeschäfte, ob und inwiefern die 5

6 Terrarien beschriftet waren. Weiter wurde gezielt gefragt, ob die Läden über Informationsblätter zu Bartagamen oder Kornnattern verfügten. Aus Sicht des STS muss neben der schriftlichen Informationspflicht auch eine gute mündliche Beratung vorausgesetzt werden können. Die Testpersonen des STS liessen sich folglich in jedem Zoofachgeschäft vom Personal zur Haltung von ausgewählten Tierarten (Bartagamen, Zwergbartagamen, Kornnattern u.a.) beraten. Die Fragen für dieses «Mystery Shopping» waren vorgegeben, und es wurde beurteilt, ob das Personal korrekt Auskunft gab und wie detailliert die Beratung von statten ging. Zu den Beratungsthemen gehörten die Empfehlung von passenden Terrariengrössen (wenigstens Mindestmasse, besser Empfehlung von vorbildlichen Terrarien), Einrichtung und Beleuchtung, Fütterung und sonstige erwähnenswerte Besonderheiten wie z.b. Winterschlaf und Lebenserwartung. 3. Tierhaltung 3.1 Gesetzliche Mindestvorschriften Reptilienhaltung In der TSchV sind nebst allgemeinen Vorschriften zur Tierhaltung und zum Umgang mit Tieren auch für viele Tierarten Mindestvorschriften hinsichtlich der Gehegemasse und -einrichtung formuliert. Die für Reptilien geltenden Mindestvorschriften sind in Anhang 2, Tabelle 5 geregelt. Allerdings existieren nicht für alle gehaltenen Reptilienarten Mindestvorschriften. Beispiele hierfür sind Königspython und Kornnatter. Um die Haltung von Königsphytons zu beurteilen, orientiert man sich an den Vorschriften für Grosse Riesenschlangen (Boas und Pythons). Die Kornnattern vergleicht man mangels Alternativen am ehesten mit den «gefährlichen Trugnattern». Die auf Seite 7 aufgeführte Tabelle 1 führt die für die im Rahmen der Zoohandelsrecherche begutachteten Reptilienarten geltenden Mindestvorschriften auf. Nicht aufgeführt wurden die ebenfalls geltenden besonderen Anforderungen, diese sind Anhang 2, Artikel 10 der Tabelle 5 der TschV zu entnehmen. Zu bemerken ist, dass die Angaben in der Tierschutzverordnung keine tiergerechte Haltung aufzeigen, sondern lediglich die Grenzwerte zur Tierquälerei darstellen. Wer die Mindestmasse unterschreitet, macht sich in der Regel strafbar. Der Schweizer Tierschutz STS hat während der Zoofachhandel-Recherche angetroffene schwerwiegende Verstösse gegen die TSchV direkt an das jeweilig zuständige Veterinäramt gemeldet. 6

7 Tabelle 1: Gesetzliche Mindestmasse für Terrarien und Gehege 2 Art Anzahl Grundfläche Land KL* Grundfläche Bassin KL* Tiefe Bassin KL* Höhe KL* Für jedes weitere Tier zusätzliche Landfläche KL* Für jedes weitere Tier weitere Tier zusätzliche Wasser fläche KL* Beispiele für jeweils 2 ausgewachsene Tiere (cm) Python regius Königspython** 2 1 x x 0.2 KL x 70 x 105 Pantherophis guttatus Kornnatter*** 2 1 x x 0.2 KL x 60 x 84 Phelsuma sp. Taggecko 2 6 x x 2 KL x 90 x 120 KL 5 30 x 30 x 40 Eublepharis macularius Leopardgecko 2 6 x x 2 KL x 72 x 24 Physignathus cocincinus Grüne Wasseragame 2 5 x 3 2 x x 2 KL x 75 x 125 Bassin: 50 x 50 x 25 Pogona sp. Bartagame und Zwergbarta game 2 5 x x 2 KL x 80 x 60 KL x 48 x 36 Testudo hermanni, T. graeca, T. marginata Europäische Landschildkröten 2 8 x 4 2 x 2 KL x 100 Schmuck- und Zierschildkröten 2 2 x 2 5 x x 2 KL x 40 Landteil 100 x 60 Wasserteil Klapp-, Schlammund Moschusschildkröten 2 2 x 2 4 x x 2 KL 10 cm 20 x 20 Landteil 40 x 30 Wasserteil * Mit der Abkürzung KL ist bei Echsen die Kopf-Rumpf-Länge (ohne Schwanz) gemeint, bei Schlangen die Gesamtlänge, bei Schildkröten die Panzerlänge ** Nicht in der TschV, orientiert sich an den Grossen Riesenschlangen *** Nicht in der TschV, orientiert sich an den gefährlichen Trugnattern 2 Gesetzliche Grundlagen: > Dokumentation > Gesetzgebung > Tierschutz 7

8 3.2 Empfohlene Terrarienmasse und Einrichtung Der Schweizer Tierschutz STS empfiehlt für die Haltung von adulten Reptilien grosszügig dimensionierte Terrarien, welche die gesetzlich geforderten Mindestmasse stark überschreiten sollten. Technik und Einrichtung müssen den Bedürfnissen der Art angepasst sein. Hier sollte das Augenmerk u.a. auf Temperatur Tag, Temperatur Sonnenplatz, Temperatur Nacht, Beleuchtung, Luftfeuchtigkeit, grabbares Substrat nötig oder nicht, Rückzugsmöglichkeiten, Klettermöglichkeiten, Badegelegenheit nötig oder nicht, Wetbox nötig oder nicht, gelegt werden. Bemerkung: Auch die Terrarien der Europäischen Landschildkröten wurden in dieser Recherche beurteilt. Der STS spricht sich aber grundsätzlich gegen eine Terrarienhaltung dieser Tiere aus. Europäische Landschildkröten sollen nur in Freilandhaltung auf grossen Flächen gehalten werden. 3.3 Gesetzliche Vorschriften weitere Tiere Wie bei den Reptilien gelten auch für Säuger und Vögel die im 2. Kapitel der TschV formulierten Vorschriften zur Tierhaltung. Die für Kaninchen geltenden Mindestanforderungen finden sich in Tabelle 8 des Anhangs 1, zusätzlich sind die Art. 64 und 65 TschV zu berücksichtigen. Wildsäuger sind in Tabelle 1, Anhang 2 geregelt. Mindestmasse für Vögel befinden sich in Tabelle 2, Anhang Kritische Artikel 4.1 Behälter und Terrarien Reptilien Ungenügend deklarierte Terrarien In den meisten Zoofachhandlungen werden bei Terrarien nur die Masse angegeben. Es gibt keine Empfehlung, für welche Tierarten sie geeignet sind und für welche nicht. Da das Personal in den Zoofachgeschäften bezüglich der für die Tiere adäquaten Terrariengrössen auch nicht immer sattelfest zu sein scheint (und viele Kunden sich vermutlich auch nicht erkundigen), sollten die Terrarien unbedingt genauer deklariert werden. Für die meisten (adulten) Reptilien nicht gesetzeskonform und schon gar nicht tierfreundlich. 8 3 Gesetzliche Grundlagen: > Dokumentation > Gesetzgebung > Tierschutz

9 4.1.2 Irreführend und falsch deklarierte Terrarien Im Zoofachhandel befinden sich auch Reptilienterrarien, welche irrführend oder gar falsch deklariert sind. Beispielsweise gibt es von der Marke «ExoTerra» diverse Terrarien, welche mit Bildern von Tierarten bedruckt sind, die gemäss Schweizer Gesetzgebung nicht in den betreffenden Terrarien gehalten werden dürfen. Beispiele: Life Box und Life Pyramide Life Box: Klein, LED-Farbwechsellampe und winzige Lüftung. «Setzen Sie Ihrem Wohnbereich neue Akzente und nutzen Sie die vielfältigen Möglichkeiten der Life Box. (.).» So wird die Life Box, welche in diversen Zoofachhandlungen im Sortiment steht, vom Hersteller Lucky Reptile angepriesen. Erhältlich ist die Box in den Grössen 30 cm x 18 cm x 30 cm (Life Box 30) oder 35 cm x 20 cm x 35 cm (Life Box 35). Weiter gibt es noch die sogenannte «Life Pyramide» mit einer Grundfläche von 30 cm x 30 cm und einer Höhe von 30 cm oder 45 cm. Als einziges Zubehör enthält die Box eine LED Leuchte mit verschiedenen Farb-Lämpchen (Weiss, Rot, Blau, Grün). So kann man den Behälter entweder auf eine Lichtfarbe oder auf einen Farbwechsel einstellen. Gemäss Herstellerangaben eignen sich die Life Box/Life Pyramide für folgende Tierhaltungen: Wirbellose wie Insekten, Spinnen und Skorpione, Schnecken sowie für einige Frösche, Kampffische und für Reptilien. Aus Sicht des Schweizer Tierschutzes STS sollten beide Produkte jedoch keinesfalls zur Haltung von Tieren verwendet werden. Bei einigen der genannten Tierarten verstossen die Masse gegen die Tierschutzverordnung. U.a. werden die hier abgebildeten Tiere zur Haltung in der Life Box empfohlen. 9

10 Kampffische: Kampffische leben in den Tropen zwischen Pflanzengewirr, ohne viel Lichteinfluss. Dies widerspricht der Haltung in der Life Box, die den Tieren weder Rückzug noch angepasstes Licht bietet. Ebenfalls ist es für Laien unmöglich, darin alle Wasserparameter konstant zu halten (kleines Volumen = schnelle Veränderungen). Ein Wasserwechsel würde bei diesem Volumen schockartig auf die Fische einwirken! Frösche: Die Life Box und Life Pyramide sind gemäss Herstellerangaben für einige exotische Froscharten geeignet, so könnten beispielsweise Amerikanische Laubfrösche in der Life Box 45 gehalten werden. Amerikanische Laubfrösche erreichen eine Körperlänge von bis zu 6.5 cm. Gemäss den geltenden gesetzlichen Regelungen dürften in der Life Box 45 allerdings nur zwei Tiere bis max. 2.5 cm gehalten werden (und auch dann wäre die Haltung nicht tiergerecht!). Auch die ebenfalls empfohlenen Marmor-Riedfrösche werden grösser, als es die Box erlaubt (zulässig wären zwei Tiere von max. 2.9 cm). Zudem wird in der kleinen und schlecht belüfteten Box ein für die Tiere adäquates Klima kaum erreichbar (Gefahr von Überhitzung, zu schnelle Austrocknung, nicht adäquate Belüftung). Reptilien: Auch wenn die Life Box und Life Pyramide für die genannten Arten je nach Grösse der Individuen sogar gesetzlich erlaubt wären, werden die Box und Pyramide vom STS als absolut ungeeignet beurteilt. Die verschiedenen und wechselnden Lichtfarben sind für Reptilien unnatürlich. Weiter benötigen Reptilien (für uns nicht sichtbares) UVB-Licht und eine ihren Bedürfnissen angepasste Temperatur inklusive unterschiedlichen Temperaturzonen. Dies ist mit einer LED-Lampe nicht gewährleistet. Auch wenn im Beschrieb auf dieses Bedürfnis hingewiesen und die Installation einer Heizmatte empfohlen wird, so ist die Umsetzung eines Temperaturgradienten in dieser kleinen Box oder Pyramide doch unmöglich. Auch besteht die Gefahr der Überhitzung. Weiter ist die Luftfeuchtigkeit schlecht steuerbar und die Belüftung ungenügend. Aufgrund der minimalistischen Platzverhältnisse können die Behälter kaum artgerecht strukturiert werden (Rückzugsbereiche, Klettermöglichkeiten etc.). Exo Terra Natural Terrarium Small Wide Auf dem «Exo Terra Natural Terrarium Small Wide» (45 cm x 45 cm x 45 cm) ist ein Leopardgecko abgebildet. Für ausgewachsene Tiere ist das Terrarium gesetzlich bei weitem zu klein für zwei Tiere à 12 cm Kopf-Rumpf-Länge müsste das Terrarium eine Grundfläche von mindestens 72 cm x 72 cm aufweisen. 10 U. a. nicht geeignet für Leopardgeckos.

11 Das «Exo Terra Natural Terrarium Large» mit den Massen 90 cm x 45 cm x 30 cm bildet u.a. eine Königspython ab. Ausgewachsene Tiere à ca. 120 cm würden jedoch ein Terrarium à mind. 120 cm x 60 cm x 90 cm benötigen. Ein weiteres Beispiel für irrführende und falsche Deklaration ist das «Amazonas Terrarium T-40» (40 cm x 40 cm x 60 cm). Das Terrarium ist mit dem «Logo» von Amazonas (welches u.a. eine Bartagame und einen Grünen Leguan enthält) bebildert. Bei den Käufern könnte so der Eindruck entstehen, dass diese Tierarten in dem Terrarium gehalten werden könnten- was gesetzlich natürlich nicht erlaubt ist. Eine Königspython gehört hier bestimmt nicht hinein. Irreführende Bebilderung. Derartige Beispiele von u. E. irrführend und falsch deklarierten Terrarien und Käfigen deuten auf mangelndes Fach- und Tierschutzwissen im Zoofachhandel hin. Erstaunlich ist auch, dass dieses tierschutzwidrige Angebot offenbar trotz behördlichen Kontrollen möglich ist. Fakt ist: Der Tierhalter kann sich strafbar machen, wenn er Tiere unter den gesetzlichen Mindestmassen hält! 4.2 Beleuchtung/Wärmequellen In den Zoofachhandlungen ist meist ein breites Sortiment an Wärme- und UV-Lampen vorzufinden. Im Dschungel der Markendiversität ist es für den Kunden schwierig zu wissen, welche Produkte wirklich qualitativ hochwertig sind. Ein Terrarium korrekt zu beleuchten, ist anspruchsvoll und die Beratung in Zoofachgeschäften ist teilweise ungenügend. Für eine gute Beratung ist detailliertes Fachwissen gefragt. Bei falscher Verwendung von Terrarienlampen sind schwerwiegende Verbrennungen oder Vitamin-D-Mangel (kann zu Rachitis führen) traurige Folgen. Um die Produkte im Lampensortiment genauer zu beurteilen, hat der Schweizer Tierschutz STS die Meinungen von Experten hinzugezogen. Besonders tatkräftig unterstützt wurde er von Herrn Markus Grimm, Experte in Terrarienbeleuchtung UV-Lampen Für die ausgewogene Synthese von lebenswichtigem Vitamin-D (Kalziumstoffwechsel) und für das Farbsehvermögen sind UV-Lampen bei Reptilien unerlässlich. Grundsätzlich ist es am wichtigsten, dass die Beleuchtung möglichst das natürliche Sonnenspektrum imitiert. Auch muss darauf geachtet werden, dass keine kurzwellige UV-C-Strahlung abgeben wird, denn diese ist im Sonnenlicht nach Durchdringung der Atmosphäre nicht mehr enthalten. Solche Lampen sind aber leider auf dem Markt erhältlich und können zu schweren Verbrennungen führen! Hautschädigungen können aber auch durch Lampen, die eine starke Fokussierung aufweisen, entstehen. UV-B-Strahlung im Bereich von 300 nm bis 320 nm kurbelt die Synthese von Vitamin D3 in der Haut an. Die UV Strahlung im Bereich 320 nm 400 nm hingegen wird UV-A genannt. Das richtige Verhältnis von UV-A zu UV-B ist für die Reptiliengesundheit wichtig. UV emittierende Lampen sind 11

12 auch insofern wichtig, als dass Reptilien wie übrigens auch Vögel ebenfalls im UV-A-Bereich (350 nm 400 nm) Farben wahrnehmen. Reptilien haben folglich eine andere Lichtempfindung als wir Menschen. Was für uns nach einer adäquaten Beleuchtung aussieht, wird von Reptilien ganz anders empfunden. Deshalb ist bei der rein subjektiven Beurteilung der Helligkeit der Terrarienbeleuchtung Vorsicht geboten. Je nach Lebensweise und Verbreitungsgebiet der Tierart ist eine andere UV-Bestrahlungsstärke notwendig. Auch das Verhältnis von UV-A und UV-B sollte, wie beim natürlichen Sonnenlicht, ausgewogen sein und die Lampe so hell und warm, dass die natürlichen Schutzreflexe funktionieren. Andernfalls schauen die Tiere direkt in die Lampe oder halten sich zu lange unter der Lampe auf. Es sollte auch unbedingt auf den Abstand der Lampe zum Sonnenplatz geachtet werden. Die Grösse des Sonnenplatzes muss an die Grösse und Anzahl der Tiere angepasst werden. UV-Lampen müssen regelmässig ersetzt werden. Es wird empfohlen, mit einem Solarmeter regelmässig die UV-Leistung am Sonnenplatz der Reptilien zu messen. Der optimale Wert variiert dabei je nach Reptilienart. Für die kombinierte Bereitstellung von UV-B und UV-A stehen verschiedene Lampentypen zur Auswahl. Die Qualität ist meist stark vom Produkt selber abhängig: HQI-Lampen Metallhalogeniddampflampen sind beliebt, weil sie sonnenähnliche Beleuchtungsstärken, Wärme und ein sehr sonnenähnliches Licht erzeugen. Sie müssen aber immer mit einem passenden Vorschaltgerät betrieben werden (35 W = 35 W Vorschaltgerät, 70 W = 70 W Vorschaltgerät, etc.). Es existieren zwei unterschiedliche Varianten von Metalldampflampen: Spot (auch PAR20 und PAR30 genannt) und Flood (PAR38). Spots sind mit 35 W, 50 W und 70 W erhältlich, Flood mit 70 W, 100 W und 150 W. Bei der Flood Variante muss unbedingt ein Mindestabstand von 60 cm oder sogar 100 cm zum Sonnenplatz eingehalten werden. Ansonsten kann die Strahlung beim Tier zu massiven Sonnenbränden führen. Zudem entsteht bei der Flood Version wegen ihrer Glasbeschaffenheit eine Lichtfokussierung. Im Zentrum der Beleuchtung ist hier also die Strahlung viel zu hoch. Man kann die Lichtfokussierung testen, indem man mit der Lampe im Dunkeln auf eine helle Fläche (Beispiel Papier) strahlt. Konzentriert sich das Licht auf ein Zentrum, ist bei der Verwendung Vorsicht geboten. Grundsätzlich ist also der Einsatz von Spots empfehlenswerter, weil weniger Fehler begangen werden können, trotzdem gibt es auch hier Produkte, die ein massives Missverhältnis von UV-A und UV-B aufweisen. Am schlimmsten ist es für die Tiere, wenn UV-C Strahlung im Spektrum vorhanden ist. UV-Leuchtstoffröhren Im Verkauf sind auch UV-emittierende Leuchtstoffröhren erhältlich. Für die Anwendung von Leuchtstoffröhren ist jedoch Fachwissen vorausgesetzt. Es gibt Röhren, bei denen das Spektrum nach 360 nm stark abfällt und erst nach 400 nm wieder ansteigt. Hier wird der für Reptilien wichtige Sehbereich zwischen 350 nm und 400 nm nicht lückenlos abgedeckt. Andere haben Lücken im 570 nm Strahlungsspektrum. Auch das Verhältnis von UV-A zu UV-B ist nicht immer optimal. Schädliches UV-C wurde bisher nicht nachgewiesen. UV-Kompaktlampen UV-Kompaktlampen emittieren UV-Strahlung, geben dafür aber weniger Wärme ab. Bei solchen Lampen werden trotzdem immer wieder Verbrennungen bei Reptilien gemeldet, wenn die Tiere den hinteren Teil der Lampe erreichen können (Vorschaltgerät in der Fassung integriert, deswegen werden die Lampenfassungen hinten heiss). Da die Lampen meist (wie Leuchtstoffröhren) wenig für die Reptilien sichtbares Licht, UV-Strahlung und Wärme erzeugen, können Reptilien nicht mit natürlichen Schutzmechanismen reagieren. Aber auch fehlerhafte oder defekte Beschichtungen der Lampe können Gründe für Verbrennungen sein. 12 Mischlicht-UV-Lampen Mischlicht-UV-Lampen sind eine Mischung aus einer Glühlampe (Wolfram Faden) und einer Queck-

13 silberdampflampe. Quecksilberdampflampen werden bei Pflanzen eingesetzt und enthalten UV-A und UV-B (aber in einem ganz anderen Verhältnis als für Reptilien erwünscht). Werden sie mit Glühlampen kombiniert, entsteht eine Lampe, welche Tageslicht, Wärme, Sonnenpunkte und UV- Strahlung liefert es werden also vier für Reptilien wichtige Punkte abgedeckt. Vorschaltgeräte müssen nicht eingesetzt werden, beziehungsweise sind bereits in der Lampe integriert. Die Lichtausbeute ist jedoch im Vergleich zum Energieverbrauch eher gering, da viel Energie in Wärme umgewandelt wird. Es gibt Mischlichtlampen mit ordentlichen UV-Spektren und einer guten Strahlungsverteilung. Vorsicht ist jedoch bei durchsichtigen/glasklaren Glaskörpern geboten. Diese Lampen weisen eine starke Fokussierung auf (siehe auch Metalldampflampen). Dies kann zu schlimmen Verbrennungen führen. Der Kauf von einem milchig-weissen Glaskörper ist deshalb dringend empfehlenswert. Weiter sind Mischlichtlampen im Handel, welche eine zu starke UV Strahlung abgeben und nur in sehr grossen Terrarien eingesetzt werden sollten. Messungen ergaben, dass gewisse Produkte auch schädliche UV-C-Strahlung abgeben. Auch für kurzfristige Einsätze sollte auf solche Produkte unbedingt verzichtet werden. Ein Beispiel dafür ist die Osram Ultra Vitalux 300 W, die immer noch im Verkauf erhältlich ist. Von diesem Produkt ist nicht nur wegen der UV-C-Strahlung abzuraten; sie hat mit 300 W eine viel zu starke Leistung für jedes Terrarium (Verbrennungsgefahr, Überhitzung, Entzündungen). Leider wechseln die Produktionsfirmen häufig die verwendeten Rohstoffe (unterschiedliche UV- Durchlässigkeit des Glases) und auch das Design der Lampen. So kann eine gute Lampe schnell zur Todesfalle werden. Auch innerhalb derselben Marke kann die Bestrahlungsstärke stark variieren. LED mit UV-Strahlung Neu werden auch LED s mit UV-Strahlung angeboten. Diese neuen Lampen sind jedoch kritisch zu betrachten, weil sie nur ein kleines UV-Spektrum abdecken. Fazit UV-Lampen Bei allen genannten Lampentypen sind qualitativ gute wie auch höchst problematische Produkte vorhanden. Für den Laien ist es unmöglich, den Durchblick zu behalten. Es wäre also besonders wichtig, dass Zoofachhandlungen ein qualitativ hochstehendes Lampensortiment anbieten und exakt über die korrekte Verwendung informieren können. Die Beleuchtung sollte in der Ausbildung der im Zoofachhandel tätigen Personen folglich ausführlich behandelt werden. Weiter empfiehlt der STS, sich vor dem Kauf den Rat eines unabhängigen Experten einzuholen Grundbeleuchtung Als Grundbeleuchtung dürfen alle Leuchtmittel eingesetzt werden, welche dem Spektrum des Sonnenlichts ähnlich sind. Dazu eignen sich Leuchtstoffröhren mit einem hohen Farbwiedergabeindex. Der Farbwiedergabeindex ist aus der jeweiligen Bezeichnung zu erkennen. Leuchtstofflampen mit der Zahl 9xx weisen einen Farbwiedergabeindex von über 90 auf. Leuchtstoffröhren mit einem tieferen Farbwiedergabeindex sind für Reptilien ungeeignet. Die beiden «x» stehen für die Lichtfarbe und sollten einen Wert zwischen 50 und 65 aufweisen Wärmelampen («Basking Spots») Bei Wärmelampen ist es wichtig, Wärme und für Reptilien sichtbares Licht zu kombinieren Die Wärmestrahlung sollte natürlich sein, d.h. hauptsächlich Infrarot-A und nicht Infrarot-C, wie in Keramikheizstrahlern. Die Temperatur im Terrarium muss regelmässig überprüft werden und sollte verschiedene Gradienten aufweisen. An bestimmten Sonnenpunkten soll die Temperatur höher sein als die Grundtemperatur im Terrarium (je nach Tierart unterschiedlich). Bei der Installation einer neuen Lampe ist sicherzustellen, dass sie das Terrarium nicht überhitzt und der Abstand von Lampe zu Sonnenplatz eine optimale Sonnenplatz-Temperatur erzeugt. 13

14 4.2.4 Heizquellen und Keramikstrahler Als Wärmequellen eignen sich hauptsächlich Lampen, die Licht und Wärme kombinieren. Wenn zusätzliche Wärme ohne Licht gewünscht ist, können allenfalls Heizmatten und Heizkabel, die nur C warm werden und den Boden erwärmen, Abhilfe schaffen. Von Keramikstrahlern wird abgeraten. Sie geben eine Wärmestrahlung ab, die so in der Natur nicht vorkommt und können Verbrennungen verursachen Mondlicht Im Verkauf werden sogenannte Mondlicht-Lampen angeboten. Diese werden jedoch von Experten nicht empfohlen. In den meisten Nächten in freier Wildbahn ist es deutlich dunkler als in einem durchschnittlichen Wohnzimmer mit Restlicht von Strassenlaternen und Elektrogeräten. Zudem wirkt blaues LED-Mondlicht für die Tiere viel heller. 4.3 Kritische Artikel anderer Tierarten Hunde Führhilfen: Der Schweizer Tierschutz STS empfiehlt, auf die Anwendung von sogenannten Führhilfen wie beispielsweise «Haltis» zu verzichten. Da praktisch jede Zoofachhandlung diese Führhilfen verkauft, wurden diese im Jahr 2015 nicht mehr detailliert erfasst. Es ist aber Fakt, dass Führhilfen bei falscher oder zu strenger Anwendung Schmerzen und Angst durch Einschneiden und Luftabdrücken verursachen. Auch die Halswirbelsäule und die Halswirbelmuskulatur können verletzt werden. Somit können solche Erziehungsmittel gegen Art. 76 der Tierschutzverordnung verstossen. Würgehalsbänder und Schauleinen: Art. 73 Abs. 3 Bst. b der Tierschutzverordnung TschV legt fest, dass die Anwendung von Leinen ohne Stopp (sogenannte Würgeleinen) verboten ist; hingegen ist bis heute der Verkauf unerklärlicherweise zulässig. Gute Zoofachgeschäfte sollten aus STS-Sicht keine solche Leinen im Verkauf anbieten, da sich der Halter des Gesetzesübertritts bei der Anwendung unter Umständen nicht bewusst ist. Erziehungshilfen mit Elektrizität, akustischen Signalen oder chemischen Stoffen: Artikel 76 der Tierschutzverordnung hält fest, dass «Hilfsmittel nicht derart verwendet werden dürfen, dass dem Tier Verletzungen oder erhebliche Schmerzen zugefügt werden oder dass es stark gereizt oder in Angst versetzt wird. Die Verwendung von Geräten, die elektrisieren, für den Hund sehr unangenehme akustische Signale aussenden oder mittels chemischer Stoffe wirken, ist verboten.» Produkte mit Ultraschalltönen (Abschreckung und «Anti-Bark») befinden sich leider noch immer im Angebot. So auch Geräte mit schädlichen, chemischen Stoffen (u.a. auch das Gas HFO!). Der Verkauf ist bisher nicht verboten nur der Tierhalter macht sich bei Anwendung strafbar. Auch hier gilt: Gute Zoofachgeschäfte führen solche «Hilfen» nicht im Angebot. Wurfkette: Damit der Einsatz einer Wurfkette beim Hund keinen Schaden verursacht oder ihn in Angst und Panik versetzt, sollte die Wurfkette nur im richtigen Moment und mit Fachwissen eingesetzt werden. Der unsachgemässe Einsatz der Wurfkette ist verboten der Verkauf der Wurfkette ist hingegen erlaubt! Beim Verkauf dieses Produktes muss der Kunde daher entsprechend fachlich beraten werden Nager Laufräder: Laufräder mit zu kleinem Durchmesser (unter 20 cm) können Schäden an der Wirbelsäule verursachen. Offene Speichen sind ein Sicherheitsrisiko es besteht die Gefahr, dass das Tier hängenbleibt und sich verletzt. Der Schweizer Tierschutz STS empfiehlt für Mäuse und Zwerghamster Laufräder ab 20 cm Durchmesser, für Goldhamster, Ratten, Degus und Rennmäuse ab

15 30 cm Durchmesser und für Chinchillas 60 cm Durchmesser. Alle Laufräder unter 20 cm Durchmesser wurden auch dieses Jahr durch den STS beanstandet. Jogging-Ball/Hamsterball: Hier handelt es sich um ganz oder teilweise transparente Plastikkugeln von verschiedenen Durchmessern, versehen mit kleinen Lüftungsschlitzen. Die Kugel wird meist auf einem Ständer angeboten, so dass man sie entweder als geschlossenes Laufrad (ohne Fluchtmöglichkeit) oder zum Herumrollen in der Wohnung (ohne Ständer) gebrauchen kann. Der Hamster kann dem Ball nicht entfliehen, was für das Tier vermutlich eine erhebliche Stressbelastung darstellt. Auch die Geschwindigkeit und die Richtung des Rollens sind für das Tier kaum kontrollierbar. Auch besteht eine Verletzungsgefahr (Anstossen, Herunterfallen). Kleintier-Geschirre: Kaninchen, Ratten und Meerschweinchen sind Fluchttiere. Das angeleinte Spazierengehen ohne die Möglichkeit zur Flucht oder zum Rückzug bedeutet für die Tiere grossen psychischen Stress. Kleintier-Geschirre sind daher aus STS-Sicht abzulehnen. Exkurs: Extremzuchten In Zoofachhandlungen stehen immer wieder auch Tiere mit Zuchtmerkmalen zum Verkauf, welche physisches oder psychisches Leiden verursachen. Beispiele für extreme Zuchtformen bei Nagern und Kaninchen sind Teddyhamster mit überlangen Haaren, Englische Widderkaninchen mit überlangen Hängeohren oder Meerschweinchen mit überlangen und viel zu voluminösen Haaren (Angora-Meerschweinchen). Bei Fischen werden im Zoofachhandel gelegentlich Exemplare mit extremem Flossenwachstum, fehlenden Flossen, verformten Körpern oder Augenveränderungen beobachtet. Bei Reptilien existieren verschiedene Farbzuchten, welche Probleme verursachen können. Die Pigmentierung der Schuppen beeinflusst die UV-Durchlässigkeit der Haut und unterstützt das Tier bei der Thermoregulation. Weiter ermöglicht die Pigmentierung innerartliche Kommunikation (Beispiel: «Bart» verfärben bei Bartagamen) und Tarnung. Veränderungen der Pigmentierung haben Auswirkungen auf all diese Faktoren. Albino-Reptilien weisen eine Störung bei der Synthese von Melanin (Pigmente, die eine Färbung der Haut und Augen bewirken) auf. Aufgrund der fehlenden oder reduzierten Pigmente kann die UV-Strahlung die Haut schädigen und zu Krebserkrankungen führen. Bei der Beurteilung von Albino Zuchten spielt die Aktivitätszeit der Tierart eine wichtige Rolle: Tagaktive, sonnenliebende Albino Reptilien sind sicherlich stärker betroffen als nachtaktive Tiere. Eine weitere Zuchtform ist der sogenannte Leuzismus, welcher durch das Fehlen von Melanozyten in der Haut charakterisiert ist. Die Schuppen bleiben somit weiss. Auch hier spielt die Aktivitätszeit eine wichtige Rolle. Bei Königspythons ist die Farbmorphe «Spider» beliebt. Die schwarzen Anteile werden erheblich reduziert, die Färbung erinnert an ein Spinnennetz. Auch diese Farbmorphe kann tierschutzwidrig sein, denn der Gendefekt kann neurologische Anomalien wie Verlust von Kopf- und Nackenkontrolle und Muskelzuckungen bewirken (sogenanntes «Wobbling Syndrome»). Die Ausprägungen der Störungen sind je nach Zuchtlinie unterschiedlich. Nebst Farbmorphen werden gelegentlich auch schuppenlose Reptilien gezüchtet. Schuppen dienen den Reptilien als Schutz vor Umwelteinflüssen, Krankheiten und UV-Strahlung. Die Schuppen unterstützen Schlangen zudem in ihrer Fortbewegung. Eine züchterische Veränderung des Schuppenkleids beeinflusst somit diese Faktoren, bei schuppenlosen Tieren können zudem Häutungsprobleme entstehen. Aus Sicht des STS ist die Zucht von schuppenlosen Reptilien eine Tierquälerei und verstösst gegen die gesetzlichen Grundsätze. Auch die Vorstufe von schuppenlosen Tieren bei Bartagamen gibt es die sogenannten «Leatherbacks», bei welchen die Schuppen sehr klein gezüchtet wurden ist abzulehnen, nicht zuletzt da diese Varietäten der Reinzucht gänzlich schuppenloser Exemplare dienen! Der STS fordert: Die Zoofachgeschäfte müssen die Amtsverordnung zum Tierschutz beim Züchten einhalten, auf das Angebot extremer Züchtungen ist konsequent zu verzichten. 15

16 5. Resultate 5.1 Qualipet-Filialen Besucht wurden die Qualipet-Filialen Basel Centralbahnpassage, Bellach, Carouge, Crissier, Dietlikon, Egerkingen, Emmenbrücke, Gebenstorf, Glattzentrum, Limmatplatz, Mels, Oberwil, Pratteln und Bern Westside. Allgemeine Auffälligkeiten in allen Filialen: Einige Qualipet-Filialen haben sehr lange Öffnungszeiten. Die Filiale im Westside Center zum Beispiel ist freitags bis 22 Uhr offen. Die Tiere sind an diesem Tag ganze 15 Stunden vielen Kunden ausgesetzt und haben so nur sehr wenige Ruhezeiten. Kritische Artikel: In allen Qualipet-Filialen gab es einige sehr kleine Reptilienterrarien im Angebot (Beispiel: ExoTerra ab 30 cm x 30 cm x 30 cm oder auch Amazonas ab 40 cm x 40 cm x 60 cm), welche hinsichtlich des Eignungszwecks teilweise ungenügend oder irreführend deklariert waren. In einigen Filialen, wie beispielsweise beim Shopping Center Westside und dem Qualipet Limmatplatz, standen die «Life Box» und die «Life Pyramide» von «Lucky Reptile» im Angebot. Laut dem Geschäftsführer von Qualipet haben die genannten Filialen jedoch eigenhändig diese Produkte bestellt und werden nun darauf hingewiesen, diese in Zukunft nicht mehr nachzubestellen. In einigen Filialen wurden die «Kleintierbehälter geo small» (18 cm x 11 cm x 14 cm) und «geo medium» (23 cm x 15 cm x 16 cm) von Ferplast verkauft. Auf der Beschriftung der Behälter waren Goldfische abgebildet, auf den Etiketten stand, dass sie für Kleintiere seien. Diese Auskünfte sind irrführend, die Behälter sollten ganz klar als Transportboxen angeschrieben sein. Schlecht deklarierte Transportboxen. Trotz der letztjährigen Kritik verkauften die meisten Filialen weiterhin Laufräder mit einem Durchmesser von weniger als 20 cm, welche die Entstehung von Rückenproblemen begünstigen können. Im Qualipet Crissier stand ein Trixie Jogging Ball (Hamsterball) im Angebot. Weiterhin im Verkauf standen Nager- und Kaninchengeschirre sowie diverse Führhilfen für Hunde. Die mit Ultraschall oder chemischen Stoffen betriebenen Erziehungshilfen waren allerdings wie versprochen aus dem Sortiment entfernt worden und wurden bei der Recherche nicht mehr entdeckt. Einige Qualipet-Filialen verkauften Laserspielzeuge von «FroliCat» für Katzen. Laserspielzeuge sind für Heimtiere ungeeignet, da die Gefahr von Augenschädigungen besteht. 16 Tierhaltung: Während den Begehungen fiel auf, dass die UV-Lampen in den meisten Qualipet-Filialen innerhalb eines Lochbleches platziert worden waren, um die Tiere vor Verbrennungen zu schützen. Die Absicht ist zwar gut, jedoch reduziert das Lochblech die Beleuchtungsintensität massiv, da weniger UV-Strahlung zum Tier gelangt. Die Wahl dieser Schutzmassnahme muss daher kritisch hinterfragt werden. Über die Tiere im Verkauf werden im Allgemeinen nur wenige Informationen angegeben (meistens nur Artname, Grösse, Futter und Verbreitung).

17 Beratung: Leider wurden in allen besuchten Qualipet-Filialen auch bei Nachfrage keine Informationsblätter über Reptilien ausgehändigt. Gemäss Tierschutzverordnung wäre aber für gewerbsmässige Haltung bei einem Tierverkauf die Abgabe von schriftlicher Information über die Ansprüche des gekauften Tieres vorgeschrieben! Bücher im Verkauf sind kein Ersatz, da man diese erwerben muss. Zudem sind sie meist aus Deutschland und entsprechen so oft nicht dem Schweizer Tierschutzstandard. Der Geschäftsführer von Qualipet hat hier bereits Stellung bezogen. Alle Qualipet Filialen hätten nun Zugang zu jeglichen Merkblätter und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollten nun auch darüber informiert sein. Bei Nachfrage eines Kunden oder beim Kauf eines Tieres können die Merkblätter ausgedruckt werden. In einigen Filialen konnte kein Beratungsgespräch stattfinden, da der Reptilienexperte/die Reptilienexpertin gerade abwesend war und sich die anwesende Person eine Beratung nicht zutraute. Der STS respektiert es, wenn das Personal im Zoofachgeschäft seine Grenzen kennt und offen zugibt. Es wäre jedoch wünschenswert, wenn zu jedem Zeitpunkt eine Person fachkundig Auskunft über Reptilien geben könnte. Die einzelnen Filialen im Detail Basel Tierhaltung: Beurteilt wurde die Haltung von Zwergbartagamen, Leopardgeckos und Kornnattern. Weiter fielen extreme Fischzuchten (Goldfische mit Schleierschwänzen oder gestauchten Körpern) auf. Die Haltung der Zwergbartagamen wurde als gut beurteilt, denn den Tieren standen u.a. ein genügend grosses Terrarium, Klettermöglichkeiten, Versteckmöglichkeiten, Sonnenplätze und grabbares Substrat zur Verfügung. Leider befanden sich die UV-Lampen hinter einem Lochblech. Die Leopardgeckos bewohnten ein grosszügiges, gut strukturiertes Terrarium inklusive ausreichenden Sonnenplätzen. Einziger Nachteil: Das Terrarium war von allen Seiten einsehbar. Ebenfalls vorbildlich war das Terrarium der Kornnatter. Aus Sicht des STS ist es lobenswert, dass in dieser Filiale auch den dämmerungs- und nachtaktiven Tierarten UV-Licht zur Verfügung gestellt wurde. Die UV- Lampen waren allerdings auch bei diesen Tierarten mit Lochblech verkleidet. In dieser Filiale standen Goldfische mit extremen Merkmalen wie gestauchtem Körper und extrem langen Flossen (Schleierschwanz) im Angebot. Bei einem zweiten Besuch im August fiel auf, dass Terrarien von den Besuchern einfach geöffnet werden konnten. Bei einem Skorpion-Terrarium auf einer Höhe, die für Kinder gut erreichbar war, war die Türe aufgeschoben und der Skorpion hätte im Prinzip berührt werden können (siehe rechts im Bild)! Eine Zoofachhandlung macht sich strafbar, wenn sie nicht alle zumutbaren Massnahmen ergreift, um solche «Gefahrenquellen» zu verhindern. So müsste eigentlich das Verschliessen solcher Terrarien gewährleistet sein. Weiter fiel auf, dass vielen Reptilien kein Wasser zur Verfügung stand! Ausbruchfreudiger Skorpion. 17

18 Beratung: Thema Bartagamen: Die Beratung zu Zwergbartagamen war dürftig, die Verkäuferin war sehr unsicher. Sie erwähnte, dass man das UV-Licht ausserhalb des Terrariums befestigen könne da Glas aber UV filtert, ist die Installation der Lampen ausserhalb des Terrariums in der Regel nicht empfehlenswert. Positiv zu erwähnen ist, dass die Verkäuferin erwähnte, dass die Tiere im Verkauf noch Jungtiere sind und für ausgewachsene Tiere grössere Terrarien benötigt werden. Bellach Tierhaltung: In dieser Filiale wurde die Haltung von Östlichen Zierschildkröten, Bartagamen, Wasseragame und Königspython angeschaut. Den Östlichen Zierschildkröten stand ein gemäss Tierschutzverordnung ausreichend grosses Aquaterrarium mit einem genügend grossen Landteil zur Verfügung. Auf der Informationstafel waren die Körperlänge der Adulttiere, die Herkunft sowie die omnivore (allesfressende) Ernährungsweise (wichtig für Tierhalter, die Probleme mit der Verfütterung von lebenden Wirbellosen oder toten Wirbeltieren haben) vermerkt. Drei nicht zum Verkauf stehende Bartagamen waren in einem ca. 200 cm x 100 cm x 120 cm messenden «Show-Terrarium» untergebracht. Die Länge von 200 cm ist als vorbildlich zu werten. Die Einrichtung des Terrariums war abgesehen von den begrenzten Rückzugsmöglichkeiten lobenswert, sie beinhaltete nebst passendem Bodengrund und diversen Wurzeln auch eine Rückwand mit Klettermöglichkeiten sowie einige Liegestellen, welche auch als Sonnenplätze dienten. Erfreulich war auch die detaillierte Beschriftung des Terrariums. Auch die Wasseragame, welche offenbar aus schlechter Haltung übernommen worden war, konnte man nicht erwerben. Die Grösse des Terrariums war gesetzeskonform. Die Einrichtung präsentierte sich als abwechslungsreich, die Rückwand wies einen Wasserfall mit darunterliegendem Wasserbecken auf. Das Terrarium war mit ausführlichen Informationen über die Tierart beschriftet. Ein Königspython stand zum Verkauf, das Terrarium (120 cm x 50 cm x 80 cm) war für das darin untergebrachte Tier von erst ca. 50 cm KL ausreichend gross bemessen. Die Einrichtung gestaltete sich abwechslungsreich, als Unterschlupf standen der Schlange eine Wetbox, Steine und Wurzeln zur Verfügung. Beratung: Thema Bartagamen: Die Beratung war beispielhaft; die Verkäuferin erzählte von sich aus zwanzig Minuten lang über die Haltung von Bartagamen, Zwergbartagamen und Chamäleons (von denen sie abriet). Sie empfahl grosszügige Terrarien, deren Masse weit über den Mindestanforderungen der Tierschutzverordnung lagen. Auch über die Beleuchtung, die Fütterung und weitere Haltungsbedürfnisse wusste sie detailreich Bescheid. Sie erzählte, dass sie in der Zoofachhandlung regelmässig Kotproben von den Tieren zur Laboranalyse nehmen würden. Einziger Fehler: sie dachte, dass in der Tierschutzverordnung vorgeschrieben sei, dass man Bartagamen mind. zu zweit halten müsse. Dies ist jedoch nicht der Fall. 18 Carouge Tierhaltung: Beurteilt wurde die Haltung von Griechischen Landschildkröten, Schmuck- und Zierschildkröten, Bartagamen, Grünen Wasseragamen, Leopardgeckos, Kornnattern und Königspythons. Das Terrarium (200 cm x 150 cm Grundfläche) der Griechischen Landschildkröten war mit 17 Tieren à 7 cm Panzerlänge ausreichend gross. Die Einrichtung erschien angemessen, wichtige Informationen wie Adultgrösse und Bedürfnisse der Art waren vermerkt. Mehrere Schmuck- und Zierschildkröten waren in einem gesetzeskonformen Aquaterrarium untergebracht. Leider standen nur zu einer Art Informationen zur Verfügung. Das Terrarium der Bartagamen (120 cm x 50 cm x 50 cm) war angesichts der Körperlänge (ca. 9 cm) der zwei Jungtiere gesetzeskonform. Schriftliche Informationen zu den Tieren und deren Haltung welche beispielsweise auf die Adultlänge der Tiere hinweisen fanden sich leider keine. Dasselbe galt für das Terrarium (120 cm x 50 cm x 70 cm) der Grünen Wasseragame (Tier zum Zeitpunkt des Besuchs nicht sichtbar, deswegen waren die Masse auch nicht beurteilbar). Das Terrarium der Leopardgeckos (mindestens 1 Tier) zeigte ein schlechtes Haltungsbeispiel. Mit ca. 60 cm x 50 cm x 50 cm hielt das Terrarium wohl gerade knapp noch die

19 Trostlose Einrichtung für Leopardgeckos. Keine artgerechte Einrichtung für Ratten. Mindestmasse ein (Körperlänge der Tiere nicht sichtbar), es war jedoch sehr karg und nicht artgerecht eingerichtet (kaum erhöhte Flächen oder Klettermöglichkeiten, wenig Rückzugsmöglichkeiten, nicht adäquater Bodengrund). Den Kornnattern stand ein abwechslungsreich eingerichtetes Terrarium zur Verfügung. Die für die drei Königspythons zur Verfügung stehende Terrariengrösse war akzeptabel, die Einrichtung indessen könnte noch aufgewertet werden: Es bräuchte pro Tier mindestens einen Unterschlupf, auch wären zusätzliche Klettermöglichkeiten und eine Wetbox begrüssenswert gewesen. Nebst der Reptilienhaltung begutachtete der STS auch die Nagerhaltung. Ein Meerschweinchen wurde ohne artgleichen Partner, sondern nur mit einem Kaninchen gehalten dies verstösst gegen das Gesetz; ebenso wie die Tatsache, dass keine Nageobjekte zur Verfügung standen. Alle Nagerterrarien waren mit sehr kleinen Laufrädern ausgestattet. Das Terrarium der Ratten verfügte über eine genügend grosse Fläche, war aber relativ niedrig und wies keine erhöhten Flächen auf. Da Ratten gerne klettern und in der Höhe sind, wären solche für das Wohlbefinden der Tiere aber von grosser Wichtigkeit. Als positiv wurde hingegen die Einstreutiefe der Degus und Zwerghamster vermerkt, diese lag weit über den gesetzlichen Mindestanforderungen. Beratung: Thema Bartagamen: Die Beratung gestaltete sich insgesamt mittelmässig. Die Verkäuferin wirkte kompetente, machte jedoch auch einige inkorrekte Aussagen. Positiv zu vermerken war, dass sie Metalldampflampen empfiehl, den Winterschlaf erwähnte und auch über die Ernährung gut Bescheid wusste. Bescheiden oder sogar falsch waren ihre Auskünfte bezüglich sozialen Bedürfnissen, Terrariengrösse (Terrariengrösse unterhalb der gesetzlichen Mindestmasse vorgeschlagen) und Kletterbedürfnis. Zudem sagte sie, dass man am besten eine 100 W Metalldampflampe verwende. Weil sie aber eine niedrige Höhe empfahl, wäre eine solch starke Lampe für die Tiere gesundheitsgefährdend. Crissier Tierhaltung: Hier begutachtete der STS die Haltung der Leopardgeckos, Griechischen Landschildkröten, Kornnattern und Königspython. Die Leopardgeckos waren in einem ca. 60 cm x 45 cm x 45 cm messenden Terrarium untergebracht, für adulte Tiere à ca. 12 cm Kopf-Rumpf-Länge würde das Terrarium die gesetzlichen Mindestmasse unterschreiten. Da jedoch kein Tier gesichtet wurde, konnte die Kopf-Rumpf-Länge nicht erfasst und somit auch die Terrariengrösse hinsichtlich Gesetzesvorschriften nicht beurteilt werden. Die Einrichtung des Terrariums gestaltete sich äusserst karg, weiter war der Bodengrund nicht artgemäss. Die Haltung der Griechischen Landschildkröten war gesetzeskonform, den Tieren standen ausreichend Sonnenplätze und eine abwechslungsreiche Einrichtung zur Verfügung. Die Kornnatter und der Königspython wurden ebenfalls in Terrarien gehalten, welche die geforderten Mindestmasse einhielten. Beim Königspython wären erhöhte Liegeflächen ein tiergerechter Zusatz gewesen. 19

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