DCNH Mindestanforderungs Ordnung (MAO) an die Haltung von Nordischen Hunden

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1 DCNH Mindestanforderungs Ordnung (MAO) Stand: Juni 2010 Inhaltsverzeichnis A. Anforderungen an den Halter/Züchter 3 1. Allgemeines 3 2. Speziell an den Züchter 3 3. Ernährung 4 4. Pflege 4 B. Verhaltensgerechte Unterbringung und Möglichkeiten zur artgemäßen Bewegung 5 I. Die Haltung von Hunden und die Aufzucht von Welpen ausschließlich in einem Hundehaus, ausgebauter Scheune, Stall oder Garage kann nur unter folgenden Bedingungen zugelassen werden: 5 II. Die Haltung von Hunden und die Aufzucht von Welpen ausschließlich in offenen oder teilweise offenen Zwingern kann nur unter folgenden Bedingungen zugelassen werden: 7 III. Haltung im Haus bzw. in der Wohnung 8 C. Schlussbestimmungen 9 Seite 1 von 9

2 2 des Tierschutzgesetzes vom (BGBI ) verlangt, dass: 1. Jeder, der ein Tier hält oder zu betreuen hat, dieses Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen hat; und 2. Jeder die Möglichkeiten des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken darf, dass ihm Schmerzen, vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden. Diese Selbstverständlichkeiten sind im Folgenden konkretisiert in Form von Mindestanforderungen, die an die Halter/Besitzer von Nordischen Hunden sowie an die Züchter und an die Haltung und Unterbringung ihrer Zuchthunde und Welpen gestellt werden. Kontrollorgane sind die Zuchtwarte und Tierschutzbeauftragten des DCNH, die sowohl bei der Zulassung eines Zwingers als auch bei den weiteren Überprüfungen die Gegebenheiten zu kontrollieren haben und Beanstandungen an den Leiter des FB Zucht und den Leiter des FB Tierschutz weiterleiten müssen. Die Überprüfung der Zuchtstätte/Haltungsform (Zuchtstättenabnahme) erfolgt i. d. R. durch einen DCNH Zuchtwart, der diese in dem entsprechenden 4seitigen Protokoll/1seitiges Kurzprotokoll (soweit keine baulichen Veränderungen vorgenommen wurden) dokumentiert. Soweit nach rechtskräftiger Zuchtstättenabnahme Änderungen an der Zuchtstätte bzw. Haltungsform vorgenommen werden, bzw. sich die Anzahl der Hunde, die maximal gehalten werden dürfen, über das Maximum erhöht, sind die Fachbereiche Zucht und Tierschutz vom Halter hierüber direkt zu informieren. Der Fachbereich Zucht kann rechtskräftig erteilte Zuchtstättenabnahmen, auch die, die sich im Nachhinein als fehlerhaft erteilt herausstellen, per Beschluss widerrufen. Der Widerruf muss begründet sein und tritt mit Bekanntgabe beim Züchter in Kraft. Rechtsmittel gegen den Widerruf sind gemäß 20 DCNH Satzung beim Ehrenrat in erster Instanz einzulegen. Begriffsbestimmungen: 1. Welpen: Hunde bis zur 16. Lebenswoche 2. Zuchthunde: Hunde im zuchtfähigen Alter ( siehe DCNH-Zuchtordnung) Junghunde, die noch nicht das zuchtfähige Alter erreicht haben, Hunde, die das zuchtfähige Alter bereits überschritten haben 3. Züchter: Eigentümer oder Besitzer ( z.b. Zuchtmieter) zuchtfähiger Hunde, der im DCNH einen eingetragenen Zwinger besitzt. 4. Zwinger Im Folgenden unter Punkt B aufgeführte Haltungsformen von Zuchthunden. Die Erlaubnis zum Führen eines Zwingers erteilt der DCNH gem. den Richtlinien des VDH und DCNH unter Vergabe eines geschützten Zwingernamens (F.C.I.). Seite 2 von 9

3 A. Anforderungen an den Halter/Züchter 1. Allgemeines 1.1. Jeder Halter von nordischen Hunden hat im Sinne des Tierschutzgesetzes aktiven Tierschutz zu betreiben. Er ist verpflichtet, alle in seiner Obhut befindlichen Hunde tierschutz-, art- und rassegerecht zu halten Allen Hunden muss die Möglichkeit zur Betätigung (Auslauf, Spiel, artgerechte Beschäftigung) und zu sozialen Kontakten sowohl zu Artgenossen als auch zu Menschen gegeben werden 1.3. Rudelhaltung ist anzustreben, jedoch sollen nicht mehr Hunde in einer Gruppe gehalten werden als sozial verträglich ist Kettenhaltung auch unter Vorgabe des Tierschutzgesetzes ist für die Haltung von Nordischen Hunden nicht erlaubt. 2. Speziell an den Züchter 2.1. Es dürfen nicht mehr Würfe gezüchtet werden, als problemlos aufgezogen werden können Auch bei dem Verbleib von Welpen über das übliche Abgabealter hinaus ist die Bereitstellung von Platz, aber auch von Zeit zu gewährleisten Für die Entwicklung gesunder, verhaltensintakter Welpen ist es unbedingt notwendig ihnen bereits frühzeitig Sozialkontakte zu anderen erwachsenen Hunden, aber auch zu Menschen und ebenso Umwelterfahrungen verschiedenster Art zu ermöglichen Die Erziehung der Hunde erfolgt bereits im Welpenalter (Zahnkontrolle, Halsband, Kommen auf Zuruf etc.) Bei mehr als ständiger fünfstündiger Abwesenheit muss für die Versorgung der Welpen eine zuverlässige Person als sachkundige Vertretung anwesend sein, die dem zuständigen LZO namentlich zu nennen ist Der Züchter ist verpflichtet, seine Welpeninteressenten sachlich, umfassend und korrekt zu informieren. Dazu zählt selbstverständlich auch die Information von ihm bekannten Mängeln des Einzeltiers, der Verwandtschaft und der speziellen Verpaarung 2.7. Zum anderen ist er angehalten, die Welpeninteressenten genau zu überprüfen auf räumliche, zeitliche und charakterliche Eignung zur Haltung der speziellen Rasse Die Käuferbetreuung über den Zeitpunkt der Welpenabgabe hinaus auf Lebzeit des Hundes ist anzustreben. Seite 3 von 9

4 3. Ernährung Angemessene Ernährung bedeutet, dass sich jeder Halter/Züchter über den besonderen Nährstoffbedarf seiner Hunde informieren und der Leistung angepasste Nahrung verabreichen muss. Kenntnisse darüber hat sich jeder Halter/Züchter z.b. aus entsprechender Fachliteratur anzueignen. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass sowohl bei der Futterzubereitung, wie auch bei der Aufbewahrung des Futters auf größtmögliche Sauberkeit zu achten ist Alle Hunde einer Zuchtstätte müssen eine gute Konstitution zeigen Die Mutterhündin ist so mit Nahrung zu versorgen, dass sie den Anforderungen von Trächtigkeit und Wurf problemlos ohne Einbußen an der eigenen Gesundheit und Lebensqualität genügen kann Alle Hunde sind regelmäßig mit der ihnen zustehenden Nahrung zu versorgen Welpen müssen nach ihrem Alter und der Milchleistung der Mutterhündin (Wiegetabelle) mehrmals täglich unter Berücksichtigung ihres besonderen Nahrungsbedarfs in regelmäßigen Abständen unter der Aufsicht des Züchters zugefüttert werden. 4. Pflege Der Halter/Züchter muss eine angemessene Zeit zur Betreuung (Fütterung, Sozialkontakt, Pflege) aller seiner Hunde, speziell bei vorhandenen Welpen aufwenden Zur Pflege gehört in jedem Fall bei jeder Rasse die regelmäßige Kontrolle (z.b.) a) des Gebisses auf Zahnsteinbildung b) der Haut und des Kotes auf Ungezieferbefall (Endo- und Ektoparasiten) Wurmkuren! c) der Krallenlänge d) der Sauberkeit der Ohren und Augen e) des Afters (Analbeutelerkrankungen) f) des Fells (Qualität und erforderliche Pflege = Streicheleinheiten) g) des Gesamtzustandes aller Hunde, insbesondere der Welpen (wiegen, in den ersten drei Wochen täglich, dann regelmäßig bis zur Wurfabnahme) h) des Fütterungszustandes, Unter-/aber auch Überfütterung sind zu vermeiden. Entsprechende Hinweise sind der Fachliteratur zu entnehmen Die Zwingeranlage ist sauber zu halten. Im Auslauf ist mindestens einmal täglich der Kot zu entfernen. In den Unterkünften ist regelmäßig die Einstreu zu erneuern. Trink- und Fressnäpfe sind sauber zu halten. Jederzeit muss für die Hunde frisches Trinkwasser zur Verfügung stehen Jeder Hund in einem Zwinger muss in einem Impfpass die laut Zuchtordnung geforderten Impfungen nach aktuellem Stand vorweisen können auch die Welpen. Bei Kontrollen eines Zwingers muss vom Zuchtwart / Tierschutzbeauftragten in jedem Fall geprüft werden, ob je nach Anzahl der gehaltenen Hunde der Besitzer die erforderliche Zeit zur Versorgung und Pflege seiner Hunde besitzt und ob es ihm möglich ist, den gestellten Anforderungen nachzukommen. Ist die nicht der Fall, können ihm vom Leiter FB Zucht in Absprache mit dem zuständigen Landeszuchtobwart Auflagen erteilt werden. Seite 4 von 9

5 B. Verhaltensgerechte Unterbringung und Möglichkeiten zur artgemäßen Bewegung Im Folgenden werden die vom DCNH betreuten Rassen in zwei Gruppen eingeteilt, die sich an dem laut Standard genannten Stockmaß orientieren. Gruppe 1 Widerristhöhe mehr als 50 cm (z.b.alaskan Malamute) Gruppe 2 Widerristhöhe gleich oder weniger als 50cm (z.b. Elchhund) Größentabelle Alle Angaben sind Mindestmaße, nach oben sind keine Grenzen gesetzt! Die angegebenen Maße beziehen sich auf die Haltungseinheit. Unterkunft je Hund (Schlaf + Liegeplatz Wird nicht dazugerechnet, wenn unter Boxen Liegeflächen sind Gruppe 1 Gruppe 2 1,00 qm 1,00 qm Unterkunft für Mutter u. Welpen 6,00 qm 4,00 qm (ab 3. Woche) Zwinger für den 1. Hund 15,00 qm 10,00 qm Zwinger für jeden weiteren Hund 7,50 qm 4,00 qm Zwinger für Hündin mit Welpen 24,00 qm 20,00 qm Es sind folgende Haltungsformen, auch in Kombination untereinander möglich: I. Haltung im Hundehaus, in ausgebauten Scheunen. Stallungen oder Garagen II. Haltung in offenen oder teilweise offenen Zwingern III. Haltung im Haus bzw. in der Wohnung I. Die Haltung von Hunden und die Aufzucht von Welpen ausschließlich in einem Hundehaus, ausgebauter Scheune, Stall oder Garage kann nur unter folgenden Bedingungen zugelassen werden: 1) Das Hundehaus muss wie folgt beschaffen sein: a) Die Wände und der Boden müssen mit einem leicht zu reinigenden Belag versehen sein. Das Dach muss feuchtigkeitsundurchlässig und alle Räume müssen absolut zugfrei sein. b) Die Abtrennung muss so beschaffen sein, dass sich die Hunde daran nicht verletzen können und ihnen Sichtmöglichkeit nach vorne geboten wird. Im Übrigen müssen die Abtrennungen so hoch sein, dass sie von den Hunden nicht überwunden werden können. c) Jedem Hund muss mindestens die nach o.a. Größentabelle geforderte Unterkunft zur Verfügung stehen. d) Jede abgetrennte Haltungseinheit (Größe siehe Tabelle) muss ständigen, direkten Zugang zu dem zugehörigen Freilauf haben. e) Jedem Hund muss eine wärmegedämmte Liegefläche zur Verfügung gestellt werden. In großen Räumen, die nicht geheizt oder in denen keine Einzel-Wärmequellen angebracht werden können, muss für jeden Hund eine der Größe des Hundes entsprechende Hütte mit Abstand zum Raumboden aufgestellt werden. Seite 5 von 9

6 f) Die Räumlichkeiten, in denen die Hunde untergebracht sind, müssen gut zu belüften sein. g) Zusätzlich zum Trinkwasser muss fließendes Wasser vorhanden sein. h) Das Innere des Hundehauses muss sauber, trocken und ungezieferfrei gehalten werden. i) Für tragende, werfende oder/und säugende Hündinnen und deren Würfe ist ein eigener Raum zu schaffen. Pro parallel genehmigten Wurf muss 1 Wurfkiste vorhanden sein. Diese Unterbringung muss folgenden Anforderungen genügen: a) Der Raum muss eine angemessene Größe haben ( Maße s. Tabelle) b) Pro parallel genehmigten Wurf muss eine Wurfkiste vorhanden sein. c) An die Wurfkiste muss ein Liegeplatz gem. Tabelle angeschlossen sein, der mit einem leicht zu reinigenden Bodenbelag versehen ist. d) Der Hündin muss genügend Platz und eine Liegefläche zur Verfügung stehen, die von ihr leicht, von den Welpen jedoch nicht erreicht werden kann. Als Liegefläche kann z.b. das Dach der Wurfkiste dienen. e) Der Wurf- und Aufzuchtraum muss notfalls temperierbar sein. f) Der Raum muss jederzeit sauber, trocken und ungezieferfrei gehalten werden. Er muss gut zu belüften sein und ausreichend von Tageslicht erhellt werden. g) Auch dieser Raum muss direkten Zugang zu einem Freiauslauf wie unter I.2 beschrieben haben. 2) Die Umzäunung des Freilaufs muss so beschaffen sein, dass sich die Hunde daran nicht verletzen können und nicht von ihnen überwunden oder untergraben werden kann. In jedem Auslauf muss ein über dem Boden erhöhter Liegeplatz von einer der Anzahl der Hunde angemessenen Größe vorhanden sein. Den Hunden muss außerdem die Möglichkeit geboten werden, sich bei schlechtem Wetter auch außerhalb des Hundehauses etc. an einem trockenen windgeschützten Ort aufzuhalten. Teile der Auslauffläche müssen besonnt sein und ein Teil muss mit einem Sonnen- bzw. Regenschutz versehen sein, In diesem Bereich soll sich auch der Liegeplatz befinden. Zumindest ein Bereich der Auslauffläche sollte Naturboden aufweisen. 3) Die Freiläufe dürfen nicht blickdicht von der Außenwelt abgeschottet sein. 4) Allen erwachsenen Hunden, sowie den Welpen, muss mindestens täglich 3 Stunden menschliche Gesellschaft, Kontakt, Ansprache und Zuwendung geboten werden, davon ist dem Bewegungsbedürfnis der Hunde mindestens 2 Stunden täglich Rechnung zu tragen. Freundliche, menschenbezogene und sozial korrekte Hunde sind das beste Zeichen für einen guten Züchter. Seite 6 von 9

7 II. Die Haltung von Hunden und die Aufzucht von Welpen ausschließlich in offenen oder teilweise offenen Zwingern kann nur unter folgenden Bedingungen zugelassen werden: 1. Jedem Hund muss gemäß o.a. Größentabelle eine Fläche zur Verfügung stehen. Die Anlage muss den Bedingungen des Punktes I.2 entsprechen. Sichtbare Stromlitzen im Freilauf sind zulässig. 2. Innerhalb des Zwingers oder unmittelbar mit ihm verbunden, muss dem/den Hund/en ausreichend Hundehütte/n oder Schutzraum zur Verfügung gestellt werden, die/der den folgenden Anforderungen genügen muss: a) Die Hütte/der Schutzraum muss allseitig aus gesundheitsunschädlichem Material gefertigt sein. Das Material muss so verarbeitet sein, dass sich der Hund daran nicht verletzen kann. Die Hütte muss gegen Witterungseinflüsse Schutz bieten, insbesondere darf Feuchtigkeit nicht eindringen (siehe weiter wie I.1). In diesem Bereich soll sich auch der Liegeplatz befinden. Dieser Liegeplatz muss eine Größe von mindestens 2 qm pro Hund aufweisen. Die Überdachung muss so beschaffen sein, dass die Hunde darunter aufrecht stehen können. Liegeflächen müssen mindestens mit 2 m² pro Hund überdacht sein. Die Überdachung muss mindestens 1,20 m hoch und sollte nicht höher als max. 1,80 m sein. b) Die Hütte muss so bemessen sein, dass der Hund sich darin verhaltensgerecht bewegen und den Raum durch seine Körperwärme warm halten kann. Das Innere der Hütte muss jederzeit sauber trocken und ungezieferfrei gehalten werden. Als Einstreu empfiehlt sich Stroh, das in regelmäßigen Abständen erneuert werden muss. c) Die Öffnung der Hütte muss der Größe des Hundes entsprechen; sie darf nur so groß sein, dass der Hund ungehindert hindurch gelangen kann. Die Öffnung muss der Wetterseite abgewandt, gegen Wind und Niederschlag abgeschirmt sein und es muss ein zusätzlicher Windfang vorhanden sein muss. 3. Die Umzäunung des Zwingers und der Auslauf sollen wie unter I.2. + I.3. beschrieben beschaffen sein. In einem Zwinger dürfen bis zu einer Höhe, die der aufgerichtete Hund mit den Vorderpfoten erreichen kann, keine Stromführenden Vorrichtungen, mit denen der Hund in Berührung kommen kann, oder Vorrichtungen, die elektrische Impulse aussenden vorhanden sein. Stromführende Vorrichtungen in Freiläufen sind zulässig wenn, eine klare Verknüpfung gegeben ist (z.b. sichtbare Barriere) sich der Hund im Zaun nicht verfangen kann die an den Hund abgegebene Energie nicht zu erheblichen Leiden oder Schäden führt. Nach derzeitigem Kenntnisstand kann dies bei einer an den Hund abgegebenen Energie von bis zu 0,1 Joule nicht erfolgen. die Größe der eingefriedeten Freiläufe so gewählt wurde, dass die Tiere beim Ausleben ihrer natürlichen Verhaltensweisen nicht versehentlich an die stromführenden Elemente geraten können. Auf die Stellungnahme des Ministeriums für Umwelt Saarbrücken vom wird im Besonderen verwiesen. 4. Die Aufzucht von Welpen in solchen Anlagen kann nur gestattet werden, wenn für die Mutterhündin und deren Wurf für die ersten 6 Wochen ein Raum wie unter l.1.i. beschrieben zur Verfügung steht. Seite 7 von 9

8 5. Auch bei dieser Haltungsform gelten die Punkte I.4. uneingeschränkt (Auslauf und menschliche Zuwendung) und müssen strikt eingehalten werden. 6. Die ausschließliche Haltung in offenen Zwingern kann für kranke Hunde nicht zugelassen werden. 7. Zwinger müssen am Haus des Züchters/Halters liegen. Bestehende Zwinger, die nicht am Haus des Züchters/Halters liegen, haben Bestandsschutz bis zum mit folgenden Auflagen: a) Der Züchter gibt eine schriftliche Erklärung ab, dass er auch unter diesen erschwerten Umständen die Haltungs- und Aufzuchtbedingungen erfüllen kann. b) In der Zwingeranlage muss zur Verfügung stehen: Übernachtungs- und Kochmöglichkeit, Licht, fließendes Wasser und reichlicher Frischwasservorrat, Waage, Notfallapotheke und Pflegeutensilien, Die Möglichkeit zur Unterbringung und Versorgung alter und/oder kranker Hunde. 8. In besonderen Härtefällen kann der Vorstand des DCNH in Zusammenarbeit mit dem Fachbereich Tierschutz und dem Fachbereich Zucht Ausnahmen von Ziffer 7 genehmigen. Hierzu bedarf es der Zustimmung aller 3 Organe. III. Haltung im Haus bzw. in der Wohnung Die unter Buchstabe B Verhaltensgerechte Unterbringung und Möglichkeiten zur artgemäßen Bewegung genannten Mindestmaße gelten mit Ausnahme der Vorhaltung von Hütten für diese Haltungsform in gleichem Umfang. III. a) Werden die Hunde nicht im Wohnbereich gehalten, sondern in speziellen Hunderäumen untergebracht (z.b. Keller oder Souterrain) so müssen diese Räume alle Bedingen von Punkt I. erfüllen. III. b) Werden Hunde im Wohnbereich gezüchtet, sind Bedingungen wie folgt zu schaffen: 1. Für tragende, werfende und/oder säugende Hündinnen und deren Würfe ist in jedem Fall ein eigener Bereich zu schaffen. 2. Die Wohnung muss einen direkten Zugang zum Auslauf gem. I.2. + I.3. haben, dessen Größe der o.a. Tabelle (Zwinger) entsprechen muss. 3. Der Punkt I.4. (Auslauf und menschliche Zuwendung) gilt uneingeschränkt auch für die Haltung von Nordischen Hunden im Haus. Die Zucht von nordischen Rassen in mehrstöckigen Wohnhäusern ist nur in Wohnungen zulässig, die ebenerdig über einen direkten Zugang nach draußen in den Freilauf (z.b. Garten) verfügen, dessen Größe der o. a. Größentabelle (vgl. Ziffer B) entspricht. Die Zucht auf Balkonen o- der Dachterrassen ist nicht zulässig. Seite 8 von 9

9 C. Schlussbestimmungen 1. Die Nichtigkeit von Teilen dieser Mindestanforderungen an die Haltung von Hunden in Zwingern zieht nicht die Nichtigkeit der Ordnung insgesamt nach sich. 2. Der DCNH-Vorstand wird ermächtigt, in dringenden Fällen diese Ordnung zu ändern und nach Genehmigung durch den Erweiterten DCNH-Vorstand diese Änderungen durch Veröffentlichung in den Clubnachrichten in Kraft zu setzen. Die vorstehenden Ordnungen treten am Tage nach der Veröffentlichung in den DCNH-Clubnachrichten in Kraft und ersetzen alle bisherigen Fassungen. Geändert auf der Jahreshauptversammlung in Körle, am Geändert auf der Jahreshauptversammlung in Söhrewald, am 15. Juni 2008 Geändert auf der Jahreshauptversammlung in Söhrewald, am 21. Juni 2009 Geändert auf der Jahreshauptversammlung in Söhrewald, am 20. Juni 2010 Vorsitzende des DCNH gez.: Sylvia Gusinde Stellv. Vorsitzender des DCNH gez.: Udo Ernst Seite 9 von 9

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