Fachberatung im Kinderschutz Fachtag, Hannover,
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1 Fachberatung im Kinderschutz Fachtag, Hannover, Prof. Dr. Christof Radewagen Einige Zahlen zu Tode misshandelte Kinder in Deutschland Davon sind 73% jünger als 6 Jahre! ermordet meist durch Eltern oder andere enge Bezugsperson 700 Zahl der Säuglinge, die von ihren Eltern/ deren Lebenspartnern getötet werden Jeder zweite Knochenbruch im ersten Lebensjahr ist die Folge von Misshandlung Seite 2 1
2 Weitere Zahlen Ca sberatungen in den Jugendämtern (2012) Akute en (2012) - körperliche/ häusliche Gewalt - seelische Misshandlung - sexuelle Übergriffe Latente (2012) Seite 3 Und nun einige dahinter stehende Namen... Laura-Jane Osnabrück (1994) Jenny Stuttgart (1996) Pascal Saarbrücken (2003) Jessica Hamburg (2005) Kevin Bremen (2006) Lea-Sophie Schwerin (2007) Lara-Mia Hamburg (2009) Chantal Hamburg (2012) Säugling Soest (2013) Yagmur Hamburg (2014) Seite 4 2
3 Art 11 GG - Freizügigkeit (1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet. (2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden [...] Seite 5 Art 6 GG (1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. (3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen. Seite 6 3
4 1 Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe [...] (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. (3) Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach Absatz 1 insbesondere [...] 1. junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen, 2. Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen, 3. Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen, Seite 7 13 Begehen durch Unterlassen (1) Wer es unterlässt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht. [...] Seite 8 4
5 Eine Fachkraft der Jugendhilfe, die keine geeignete Maßnahme ergreift, den Tod oder die Körperverletzung eines Kindes/ eine Jugendlichen zu verhindern, macht sich strafbar, weil sie rechtlich dazu verpflichtet ist, Kinder vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen (vgl. 1 (2) i.v.m. 1 (3) Ziff. 3 SGB VIII und 8a SGB VIII). Voraussetzung ist allerdings, dass man das Kind hätte schützen können und dass das Nichthandeln ursächlich für den Schaden des Kindes ist. Seite Einführung des 8a SGB VIII Ausgelöst durch den Fall Pascal (2003) Einheitliches Verfahren im Bereich der Kinderund Jugendhilfe Seite 10 5
6 Leistungsbereich Vorhandener Unterstützungsbedarf Kindesschutz: Graubereich a) Klärung möglicher b) Abwendung drohender Kindesschutz: Gefährdungsbereich Wächteramt ; Abwendung vorhandener Handlungsleitend sind: } die Themen und } der Wille / die Ziele der Betroffenen und } deren Auftrag Kontrakt zwischen den Beteiligten auf freiwilliger Basis Dr. M. Lüttringhaus, LüttringHaus / A. Streich, ISSAB, Essen 2007 Handlungsleitend sind: a)meldung durch Dritte - unklare Informationen / Vermutungen bezogen auf b)sachverhalte einer drohenden Aufträge des Jugendamtes und/oder der Träger und Einrichtungen nach dem SGB VIII ( 8a Abs. 4) Bei fehlender Kooperation Information der Träger und Einrichtungen an das Jugendamt; dann ggf. Mitteilung bei Gericht Handlungsleitend sind: Indikatoren für eine bestehende in den Bereichen: } körperliche Gewalt / häusliche Gewalt } sexueller Missbrauch } gesundheitliche Gefährdung } Aufsichtspflichtverletzung } Autonomiekonflikte } Aufforderung zu Kriminalität } ( seelische Verwahrlosung ) Bei akuter Gefährdung Inobhutnahme durch Jugendamt Bei Kooperation der Sorgeberechtigten (Wille zur Abwendung der Gefährdung) erteilt das Jugendamt Auflagen Bei Nicht-Kooperation entscheidet das Gericht, ob Gefähr- Auflagen elterliche elterliche dung erteilt Sorge Sorge vorliegt werden ruht wird entzogen Seite 11 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Seite 12 6
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