Die Wiesbadener Vereinbarung

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1 Melanie Junk Die Wiesbadener Vereinbarung Zur Wahrnehmung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung nach 8a SGB VIII

2 Inhalt Organisatorischer Rahmen Kindeswohl und Kindeswohlgefährdung im Spiegel der Geschichte Was ist das? Kindeswohlgefährdung Aufgaben der Bezirkssozialarbeit Die Wiesbadener Vereinbarung zur Wahrnehmung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung gemäß 8a SGB VIII

3 Organisatorischer Rahmen Bezirkssozialarbeit Fachdienst für Kinder, Jugendliche und Familien im Amt für Soziale Arbeit Wiesbaden oder auch: Das Jugendamt Der Sozialdienst Der ASD Die Fürsorge ein Sachgebiet mit ca. 90 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern 3

4 Kindeswohl und Kindeswohlgefährdung 1839 Erstes Arbeitsschutzgesetz für Kinder 1959 Vereinte Nationen: Erklärung der Rechte des Kindes 1973 Abschaffung des Züchtigungsrechtes an deutschen Schulen 1989 UN-Generalversammlung: Konvention über die Rechte des Kindes 4

5 Kindeswohl und Kindeswohlgefährdung 1991 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) 2000 BGB: Recht auf gewaltfreie Erziehung ( 1631) a SGB VIII: Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung 2012 Bundeskinderschutzgesetz 5

6 Kindeswohl 7 Grundbedürfnisse von Kindern 1. Beständige, liebevolle Beziehungen 2. Körperliche Unversehrtheit und Sicherheit 3. Individuelle Erfahrungen 4. Entwicklungsgerechte Erfahrungen 5. Grenzen und Strukturen 6. Stabile und unterstützende Gemeinschaften 7. Sichere Zukunft für die Menschheit nach Brazelton und Greenspan 6

7 Kindeswohlgefährdung Was ist Kindeswohlgefährdung? Definition BGH [ ] eine gegenwärtige, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei einer weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt. (ständige Rechtsprechung des BGH) unbestimmter Rechtsbegriff, der fachliche und rechtliche Bewertung der Lebenslage und Prognose erfordert 7

8 Kindeswohlgefährdung Feststellung und Prognose aufgrund fachlicher und rechtlicher Bewertung von Lebenslagen Zu prüfen: Gegenwärtig vorhandene Gefahr Erheblichkeit der Schädigung Sicherheit der Prognose Kindeswohlgefährdung erfolgt durch Handeln und/oder Unterlassen, unabhängig von der Frage des Verschuldens 8

9 Kindeswohlgefährdung Was ist Kindeswohlgefährdung und was nicht? Grundrecht der Eltern: eigenverantwortliche Pflege und Erziehung ihrer Kinder ohne Eingriffe oder ungewünschte Einflussnahme von staatlicher Seite Eltern gestalten Erziehung nach ihren Vorstellungen, sind nicht zum Herstellen eines Optimalzustandes verpflichtet (Grenze: Kindeswohlgefährdung) Nicht alles, was in der Erziehung und Betreuung von Kindern verbesserungsbedürftig ist, ist eine Kindeswohlgefährdung 9

10 Kindeswohlgefährdung Formen einer Kindeswohlgefährdung Körperliche Misshandlung Psychische Misshandlung Sexueller Missbrauch (eigenes Verfahren!) Vernachlässigung Autonomiekonflikt Achtung: Kriterien, Checklisten, Dokumentationsbögen sind Instrumente, die die fachliche Bewertung unterstützen können, sie können jedoch für sich genommen niemals eine ausreichende Bewertungsgrundlage für Fachkräfte sein! 10

11 Kindeswohl und Kindeswohlgefährdung Wer sorgt für das Kindeswohl? Familiengericht und Jugendhilfe Eltern und Jugendhilfe Hilfen zur Erziehung Eltern 11

12 Fachliche Handlungsprinzipien Erziehungsprimat der Eltern achten Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatl. Gemeinschaft. ( 6,2 GG) Zwischen der Gewährleistung des Kindeswohls (i.s. des Optimums) und einer Kindeswohlgefährdung liegt eine sehr große Spanne Innerhalb dieser Spanne haben wir ein breites Spektrum von Angeboten zur Unterstützung des Zusammenlebens in der Familie anzubieten! 12

13 Auftragslage der Bezirkssozialarbeit Leistungsbereich Sorgeberechtigte sind Auftraggeber, sie haben (Rechts-) Anspruch auf Unterstützung und Hilfe, müssen Hilfe aber nicht annehmen Überprüfungsbereich Zeitlich begrenztes Vorgehen bei Anhaltspunkten zur Kindeswohlgefährdung Eingriffsbereich Gesetzlicher Auftrag (Handeln ist nicht abhängig von der Zustimmung der Sorgeberechtigten), wir agieren mit besonderen Befugnissen (z.b. Inobhutnahme), (vorläufiges) Handeln wird familiengerichtlich überprüft und ggfs. legitimiert 13

14 8a SGB VIII Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung Gefährdungsrisiko einschätzen (zusammenwirken!) Eltern und Kind beteiligen Unmittelbaren Eindruck von Kind und Umgebung gewinnen 14

15 Wiesbadener Vereinbarung zur Wahrnehmung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung nach 8a SGB VIII Wurde von einer Arbeitsgruppe entwickelt, um das Vorgehen im Rahmen des Schutzauftrages nach 8a SGB VIII für die Wiesbadener Kindertageseinrichtungen zu konkretisieren 15

16 Wiesbadener Vereinbarung - Inhalt Welche gewichtigen Anhaltspunkte könnte ich in meinem Arbeitskontext wahrnehmen? Woran erkenne ich, wie kann ich wahrnehmen, was kann ich beobachten? Austausch mit Leitung und Steuerung durch Leitung Kollegiale Beratung und Abschätzung des Gefährdungsrisikos Fachberatung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft Wahrnehmung wichtiger Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung 16

17 Wiesbadener Vereinbarung - Inhalt Früher Einbezug der Personensorgeberechtigten und des Kindes in Abschätzung des Gefährdungsrisikos Wie spreche ich die Sorge um das Kind gegenüber den Eltern an? Wie schaffe und gestalte ich Rahmenbedingungen für dieses Gespräch? Erörterung mit dem Kind und den Eltern Wahrnehmung wichtiger Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung 17

18 Wiesbadener Vereinbarung - Inhalt Angebote von Hilfen an die Erziehungsberechtigten Wege und Möglichkeiten werden aufgezeigt -> Entwicklung eines Schutzkonzeptes Prüfung, ob die empfohlenen Maßnahmen in Anspruch genommen werden Auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken Erörterung mit dem Kind und den Eltern Wahrnehmung wichtiger Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung 18

19 Wiesbadener Vereinbarung - Inhalt Bei Nichtannahme von Hilfsangeboten Königsweg: Einwilligung Hinweis ggü. den Betroffenen, dass das Jugendamt informiert wird Vielleicht gegen den Willen, aber nicht ohne Wissen der Betroffenen Auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken Erörterung mit dem Kind und den Eltern Wahrnehmung wichtiger Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung 19

20 Wiesbadener Vereinbarung - Inhalt Information der Bezirkssozialarbeit durch standardisiertes Verfahren Hinweis ggü. den Betroffenen, dass die Bezirkssozialarbeit informiert wird Wahrnehmung wichtiger Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung Auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken Erörterung mit dem Kind und den Eltern Ziel: Grundlage für die weitere Zusammenarbeit zwischen Eltern und Bezirkssozialarbeit schaffen (Kontakt herstellen) Gestaltung des Übergangs ist von zentraler Bedeutung! 20

21 Information über Kindeswohlgefährdung 21

22 Information über Kindeswohlgefährdung 22

23 Information über Kindeswohlgefährdung 23

24 Information über Kindeswohlgefährdung 24

25 Wiesbadener Vereinbarung Inhalt Bei Fällen dringenden Kindeswohlgefährdung ist die Bezirkssozialarbeit durch die Leitungskraft der Einrichtung unverzüglich zu informieren Datenschutz Dokumentation Beteiligte Fachkräfte Zu beurteilende Situation Ergebnis der Beurteilung Art und Weise der Ermessensausübung Weitere Entscheidungen Definition der Verantwortlichkeit für den nächsten Schritt Zeitvorgaben für Überprüfung Kooperation und Evaluation Qualitätssicherung 25

26 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Melanie Junk Denise Marghella Fachstelle Kinderschutz Bezirkssozialarbeit Tel Tel

1) Was versteht man unter dem Begriff Kindeswohl? 2) Was sind Frühe Hilfen? 3) Die Insoweit erfahrene Fachkraft

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