für Kuh, Schwein, Huhn & Co. Tierhaltungs- Richtlinien
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- Jesko Bieber
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1 für Kuh, Schwein, Huhn & Co. Tierhaltungs- Richtlinien
2 Seite Allgemeine KAGfreiland-Tierhaltungs-Richtlinien... 2 Rindvieh... 3 Schweine... 4 Schafe... 4 Ziegen... 5 Pferde... 5 Kaninchen... 6 Legehennen... 7 Mastpoulets und Truten... 7 Enten und Gänse... 8 Vorwort KAGfreiland ist eine gemeinnützige Organisation und setzt sich seit 1972 für die tierfreundliche Nutztierhaltung auf Schweizer Bauernhöfen ein. Es wurden eigene, strenge Richtlinien für die verschiedenen Tierkategorien entwickelt, deren zentraler Inhalt der Zugang ins Freie und auf die Weide ist. Alle Nutztiere eines KAGfreiland-Betriebes leben gemäss unseren Richtlinien. Die biologische Bewirtschaftung ist Voraussetzung für den Produzenten-Vertrag mit KAGfreiland. Die KAGfreiland-Sonne ist das Label für die Vermarktung der tierfreundlichen Produkte. Als Non-Profit- Organisation kann KAGfreiland aber im Gegensatz zu kommerziellen Handelsfirmen keine Absatzgarantie für KAGfreiland-Produkte wie Fleisch, Eier oder Milch geben. KAGfreiland setzt sich zum Ziel, die Konsumentinnen und Konsumenten über Missstände in der Nutztierhaltung zu informieren und für tier- und umweltfreundliche Produkte zu sensibilisieren. Zugleich hegt KAGfreiland die Absicht, für die anderen Labels mit tierischen Produkten ein Vorbild zu sein. Dadurch soll das Niveau der Tierhaltung auf Schweizer Bauernhöfen laufend zugunsten der Tiere verbessert werden. Labelvergleiche von unabhängiger Stelle bestätigen diese Spitzenposition der KAGfreiland-Tierhaltungen. Neben den Richtlinien gibt es verschiedene Merkblätter und weitere Informationen zur tierfreundlichen Nutztierhaltung, die auf der KAGfreiland-Website abrufbar sind. KAGfreiland-Website: Copyright by KAGfreiland St. Gallen. November Die Einhaltung der Anforderungen von KAGfreiland allein berechtigt noch nicht dazu, KAGfreiland-Produkte anzubieten. Hierfür ist der Abschluss eines «Tierhaltungs- und Produktionsvertrages für KAGfreiland- Betriebe» unerlässlich. Seite 1 von 9
3 Allgemeine KAGfreiland-Tierhaltungs-Richtlinien 1. Grundlagen 1.1 Grundlagen der KAGfreiland-Richtlinien Voraussetzung für den KAGfreiland- Produktions- und Tierhaltungsvertrag sind das Tierschutz-Gesetz, die zugehörige Verordnung und die Ethoprogrammverordnung (BTS/RAUS) des Bundes sowie die Richtlinien von Bio Suisse. Die KAGfreiland-Richtlinien werden vom KAGfreiland-Vorstand verabschiedet. Links: - Tierschutzgesetz: - Tierschutzverordnung: - Ethoprogrammverordnung: - Bio Suisse Richtlinien: 2. Allgemeine Grundsätze der KAGfreiland-Tierhaltung 2.1 Bedürfnisse der Tiere Die körperlichen und verhaltensmässigen Bedürfnisse der landwirtschaftlichen Nutztiere werden respektiert. Die Tierhalter/innen pflegen eine gute Beziehung zu ihren Nutztieren. 2.2 Gruppenhaltung Alle Tiere auf KAGfreiland-Betrieben sind in Gruppen zu halten. Vorübergehend dürfen z.b. kranke, verletzte oder gebärende Tiere separiert werden. 2.3 Freilaufställe Alle Tiere auf KAGfreiland-Betrieben sind in Ställen mit freier Bewegung zu halten. Eine kurzfristige Fixierung der Tiere ist erlaubt z.b. während der Fütterung, zum Melken oder für eine Behandlung. 2.4 Freilandhaltung Allen Tieren eines KAGfreiland-Betriebs ist täglicher oder dauernd zugänglicher Auslauf auf eine Weide und/oder in einen allwettertauglichen Laufhof zu gewähren. Der tägliche Auslauf bzw. Weidegang darf nur bei extremen Witterungsbedingungen bzw. starker Vernässung vorübergehend eingeschränkt werden. 2.5 Auslaufdauer Ohne weitere tierartspezifische Vorgaben beträgt die minimale Auslaufdauer pro Tag: eine Stunde Auslauf ausserhalb der Vegetationsperiode drei Stunden Weidegang während der Vegetationsperiode 2.6 Gesamtbetrieblichkeit Die KAGfreiland-Tierhaltungs-Richtlinien gelten für alle Nutztiere des Betriebs. 2.7 Zootechnische Eingriffe Sämtliche Eingriffe und Manipulationen an Tieren sowie der Zukauf solch manipulierter Tiere sind untersagt. Einzig die Kastration von Tieren oder die Enthornung von Kälbern werden toleriert, wenn die Eingriffe unter fachkundiger Schmerzausschaltung erfolgen. 2.8 Tierpflege Es muss stets Beschäftigungsmaterial vorhanden sein. Zudem ist auf Sauberkeit zu achten, die Einstreu ist locker und trocken zu halten. Der Gesundheitszustand der Tiere ist laufend zu überwachen. 3. Vermarktung mit dem KAGfreiland-Zeichen 3.1 Deklaration mit dem KAGfreiland-Zeichen Produkte dürfen nur mit dem KAGfreiland-Zeichen verkauft werden, wenn die Tiere nachweislich mindestens zwei Drittel des Lebens unter KAGfreiland-Richtlinien gehalten wurden. Bei Tieren mit längerer Lebensdauer (z.b. Kühe, Mutterschafe) genügt ein Jahr. 4. Transport und Schlachtung 4.1 Voraussetzungen für Transporte Tiertransporte sind von fachkundigen Personen und unter Vermeidung von Stress durchzuführen. Bei Vermarktung mit dem KAGfreiland-Zeichen Seite 2 von 9
4 sind die Transporte grundsätzlich durch die KAGfreiland-Tierhalter/innen selbst auszuführen. Elektrotreiber und Schlagstöcke sind verboten. 4.2 Transportdauer / -distanz Die Transporte von KAGfreiland-Schlachttieren dürfen max. 30 km weit führen oder höchstens eine Stunde dauern. 5. Kontrolle und Anerkennung 5.1 Ordentliche Kontrolle und Anerkennung Für die Routinekontrollen und Anerkennungen beauftragt KAGfreiland eine unabhängige, akkreditierte Kontroll- und Zertifizierungsstelle. Zusätzliche Kontrollbesuche durch KAGfreiland sind möglich. Grundlage für allfällige Sanktionen ist das KAGfreiland-Sanktionsreglement. 5.2 Unangemeldete Kontrollen Die ordentlichen Kontrollen finden unangemeldet statt. Den von KAGfreiland beauftragten Kontrolleuren ist unter Berücksichtigung der sanitarischen und seuchenpolizeilichen Vorsichtsmassnahmen ohne Voranmeldung Zugang zu gewähren. Ist weder der Betriebsleiter noch eine Stellvertretung anwesend bzw. telefonisch erreichbar, wird der zweite Besuch nach kurzfristiger Voranmeldung durchgeführt. 5.3 Ausnahmebewilligungen Ausnahmen von KAGfreiland-Richtlinien werden nur bewilligt, wenn sie zeitlich befristet sind oder wenn die Haltung der Tiere die KAG-Anforderungen in anderen Punkten deutlich übertrifft. Die Ausnahmen werden von KAGfreiland schriftlich genehmigt. KAGfreiland-Richtlinien für Rindvieh 1. Tiere, Haltung, Management 1.1 Einrichtungen Zur Steigerung der Attraktivität enthält der Laufhof mindestens eine Struktur (z.b. Raufe, Bürste, Schattenplatz, etc.). Es muss mindestens eine Kratzbürste pro 20 Tiere vorhanden sein. 1.2 Kälber Bei Eimertränke der Kälber sind Saugnuckel zu verwenden, um das Saugbedürfnis zu befriedigen. Kälber müssen ab dem dritten Lebenstag einwandfreies Heu zur freien Verfügung haben. 2.1 Stallmasse der Laufställe Bei Neu- und Umbauten sind die Empfehlungen für behorntes Rindvieh zu beachten. 2.2 Flächenvorgaben für Kälber Pro Kalb steht eine eingestreute Liegefläche von mindestens 1,5 m 2 zur Verfügung. Ohne permanenten Auslauf muss die Stallfläche mindestens 4 m 2 gross sein. Bei permanentem Auslauf beträgt die Totalfläche von Stall und Laufhof mindestens 10 m Weidegang Während der Vegetationsperiode müssen alle Tiere, die älter als zwei Wochen sind (auch Mastkälber), Zugang zu einer Weide haben. 3. Tiergesundheit und Eingriffe am Tier 3.1 Enthornung und Kastration KAGfreiland setzt sich für behornte Tiere im Laufstall ein. Das Entfernen ausgebildeter Hörner ist verboten. Es dürfen keine Produkte unter dem KAGfreiland-Zeichen vermarktet werden, die von enthornten Tieren stammen. Seite 3 von 9
5 KAGfreiland-Richtlinien für Schweine 1.1 Arbeitsteilige Ferkelproduktion Die arbeitsteilige Ferkelproduktion (Aufteilung der Zuchtschweinehaltung auf verschiedene Betriebe) ist auf KAGfreiland-Betrieben nicht gestattet. 1.2 Wühlmaterial Zur Beschäftigung muss immer Wühlmaterial ausserhalb der Liegefläche vorhanden sein, i.d.r. im Laufhof. Es ist zwingend eine Form von Raufutter anzubieten (Gras, Silage oder Heu, Stroh allein genügt nicht). Zusätzlich eignen sich Krippenreste vom Rindvieh, Langstroh, Gemüsereste, Rüstabfälle, Rindenschnitzel, Äste, Erde etc. zur Beschäftigung. Verkotetes Material ist so oft wie nötig zu ersetzen, um das Wühlbedürfnis der Schweine zu befriedigen. 2.1 Perforierte Böden Für Galtsauen und Eber darf der Anteil des Spaltenbodens im Laufhof maximal 20 % ausmachen, für Mastschweine ab 25 kg sind maximal 30 % erlaubt. 2.2 Laufhof Schweinen ist Auslauf in einen dauernd zugänglichen Laufhof zu gewähren. Für Mastschweine ab 25 kg beträgt die Auslauffläche mindestens 1 m 2 pro Tier. 2.3 Strukturierung Der Laufhof muss auf mindestens eine Seite hin Weitsicht bieten. Bei ganztägig starker Besonnung müssen Schattenplätze (teilweise Überdachung) angeboten werden, um die Gefahr von Sonnenbrand zu senken. An heissen Tagen muss eine Möglichkeit zur Abkühlung vorhanden sein. 2.4 Weidegang Galtsauen ist Weidegang zu gewähren. Die Weidefläche pro Sau beträgt mindestens 30 m Eingriffe an Tieren 3.1 Ferkelkastration KAGfreiland befürwortet und fördert die Ebermast. Für Kastration unter Betäubung gelten die Weisungen der Bio Suisse. Die Lokalanästhesie ist unzureichend und daher für eigene und zugekaufte Ferkel verboten. 3.2 Verbotene Eingriffe Das Einsetzen von Nasenringen und -klammern ist verboten. KAGfreiland-Richtlinien für Schafe 1.1 Absetzen der Lämmer Lämmer von Fleischschafen dürfen nicht vor dem 60. Tag, Lämmer von Milchschafen nicht vor dem 3. Tag nach der Geburt abgesetzt werden. 2.1 Stall- und Auslaufmasse Bei nicht permanent zugänglichem Laufhof muss die Auslauffläche mindestens 2,5 m 2 pro Schaf betragen bzw. mindestens 0,5 m 2 pro Jungtier bis 50 kg. Wird anstelle eines Laufhofes eine Standweide angeboten, sind 20 m 2 pro Tier (ohne Lämmer) bzw. 24 m 2 pro Tier (mit Lämmern) vorgeschrieben. 2.2 Stall- und Auslaufböden Perforierte Böden (Lattenböden, Spalten- oder Lochböden) sind sowohl im Stall als auch im Laufhof nicht gestattet. 2.3 Beschäftigung Damit der Laufhof gut genutzt wird, muss er Beschäftigungsangebote enthalten, z.b. Heuraufen, Äste zum Benagen, Rückzugsbereiche, etc. Seite 4 von 9
6 3. Eingriffe an Tieren und Zuchtmethoden 3.1 Schwanzkürzen Das Kupieren des Schwanzes ist verboten. Fütterungs- oder Parasiten-bedingter Durchfall ist mit haltungstechnischen Massnahmen, Heu-Gabe, prophylaktischem Ausscheren des Schwanzes und angemessener Behandlung zu bekämpfen. 3.2 Verbotene Zuchtmethoden Die künstliche Besamung ist nicht erlaubt. KAGfreiland-Richtlinien für Ziegen 1.1 Absetzen der Zicklein Zicklein dürfen nicht vor dem 60. Tag abgesetzt werden. Zur Produktion von Milch ist das Absetzen ab dem 3. Tag nach der Geburt erlaubt. 2. Stall und Auslauf 2.1 Stall- und Auslaufmasse Die minimale Fläche eines Ziegenstalls beträgt 8 m 2. Die Auslaufflächen bei permanentem Laufhof betragen 0,6 m 2 pro Zicklein bis 12 kg, 1 m 2 pro Tier bis 22 kg bzw. 2 m 2 pro schwereres Tier. Bei nicht-permanentem Auslauf muss die Laufhoffläche 2,5 mal grösser sein als bei permanentem. Wird anstelle eines Laufhofes eine Standweide angeboten, sind 9 m 2 pro Zicklein bis 12 kg, 15 m 2 pro Tier bis 22 kg bzw. 30 m 2 pro schwereres Tier vorgeschrieben. 2.2 Erhöhte Liegeflächen Mindestens 0,5 m 2 respektive 20 % der erforderlichen Mindestliegefläche eines Ziegenbestandes sind erhöht anzubieten. Ab 5 Ziegen sind mindestens 2 verschiedene erhöhte Liegeflächen obligatorisch. Deren kürzere Seite muss mindestens 50 cm betragen. 2.3 Stall- und Auslaufböden Perforierte Böden (Lattenböden, Spalten- oder Lochböden) sind nur für ausgewachsene Tiere und nur beim Fressplatz erlaubt. 2.4 Beschäftigung Weil Ziegen den Laufhof nur bei Trockenheit nutzen, muss dieser teilweise überdacht sein, wenn der Stall nicht permanent zugänglich ist. Auch im Laufhof sind je nach Anzahl der Tiere erhöhte Flächen (Rückzugsorte, Klettermöglichkeiten) anzubieten sowie Äste zum Fressen und Benagen. 3. Eingriffe an Tieren und Zuchtmethoden 3.1 Verbotene Zuchtmethoden Die künstliche Besamung ist nicht erlaubt. KAGfreiland-Richtlinien für Pferde 1.1 Gruppenauslaufhaltung Diese besteht aus einem gedecken Ruhe-/Liegebereich, einem Fressbereich, einem gedeckten und befestigten Vorplatz und einem Laufhof. Sie ist durch Sichtblenden und Wände unterteilt und frei von Sackgassen. 1.2 Einzelhaltung/Anbindung Pferde dürfen zur Fütterung, zur Pflege/Behandlung oder z.b. zur Vorbereitung eines Arbeitseinsatzes angebunden werden. Das Pflocken ist untersagt. 2.1 Boxenhaltung Die Haltung in Einzelboxen ohne permanent zugänglichen Auslauf ist nur über Nacht toleriert, und wenn das Pferd den Kopf in normaler Körperhaltung aus der Boxe halten kann (Fernsicht). Seite 5 von 9
7 2.2 Auslaufmasse Die Auslauffläche muss bei nicht-permanentem Auslauf im Minimum 120 m 2 gross sein; für mehr als zwei Pferde sind zusätzlich 30 m 2 pro weiteres Tier Pflicht. 2.3 Auslaufdauer Den Pferden ist täglich mindestens 8 Stunden Aufenthalt im Freien/Bewegung zu gewähren. Davon müssen während der Vegetationszeit mindestens 4 Stunden Weidegang sein. Dieser darf teilweise durch Auslauf ersetzt werden, um einer zu hohen Nährstoffaufnahme oder Durchfall wegen des starken Grasaufwuchses vorzubeugen. 2.4 Einzäunung Stacheldraht ist verboten. Elektrische Zäune müssen für die Pferde gut sichtbar sein und sind in Kleinausläufen nicht gestattet. Der oberste Teil der Zäune (Elektroband, Latte, etc.) muss mindestens auf Widerristhöhe der Pferde liegen. 3. Pflege und Umgang 3.1 Eingriffe/Behandlung: Überanstrengungen und schmerzhafte Hilfsmittel zur Dressur sind nicht gestattet. KAGfreiland-Richtlinien für Kaninchen 1.1 Jungenschlupf Für die drei- bis achtwöchigen Jungtiere sind ein oder mehrere Jungenschlüpfe anzubieten. Diese sind nur den Jungtieren zugänglich (Eingang: ca. 6,5 cm Durchmesser) und bieten für alle Platz (mind. 1,5 x gesamte Nestflächen) Strukturierung Stall und Auslauf müssen drei-dimensional strukturiert und in Funktionsbereiche aufgeteilt sein (Fress-, Aktivitäts- und Ruhebereiche, Unterschlüpfe sowie verschliessbare Nester für Zuchtzibben). 2.2 Stall- und Auslauf Es sind feste Stallgruppenhaltungen mit Auslauf oder mobile Ställe auf Weiden möglich, die je nach Futterangebot/-aufwuchs regelmässig verschoben werden. Die Fläche von Stall und befestigtem Auslauf beträgt mindestens 2 m 2 pro Tier bzw. 0,3 m 2 pro Jungund 0,8 m 2 pro Mastkaninchen. Die Mindestfläche umfasst dabei 6 m 2. Bei Auslauf auf eine umzäunte Wiese beträgt die Mindestfläche 150 m Auslauf und Weide In neuen Kaninchenhaltungen muss der Auslauf (Laufhof, Wiese) permanent zugänglich sein. Ein befestigter Laufhof ist zumindest stellenweise eingestreut (Stroh, Holz- oder Rindenschnitzel, Sand,...), um scharren und graben zu ermöglichen. In reinen Freilandhaltungen ist sehr viel Platz für regelmässigen Weidewechsel nötig (ca. 20 Parzellen zu je mind. 30 m 2, im Winter teilweise überdacht), um Krankheiten vorzubeugen. 2.4 Beschäftigung Heu, Gras und Nageobjekte müssen stets vorhanden sein. Täglich ist frisches Beschäftigungsmaterial wie Äste, Rüstabfälle, Rüben, etc. anzubieten. 3. Zuchtmethoden 3.1 Verbotene Zuchtmethoden Die künstliche Besamung ist nicht erlaubt. Seite 6 von 9
8 KAGfreiland-Richtlinien für Legehennen 1.1 Herdengrösse Die maximale Herdengrösse beträgt 500 Legehennen im Stall und auf der Weide. 1.2 Hähne In jeder Legehennenherde sind Hähne einzustallen, die entweder mit den Hennen aufwuchsen oder älter sind und früher eingestallt wurden: bis 100 Legehennen: 1 bis 3 Hähne 101 bis 250 Legehennen: 3 bis 5 Hähne 251 bis 450 Legehennen: 5 bis 7 Hähne bis 500 Legehennen: 7 bis 8 Hähne 1.3 Mauser KAGfreiland begrüsst die Auslösung der Legepause zur Verlängerung der Nutzungsdauer. Erlaubt sind nur die Methoden des FiBL-Merkblatts zur Mauser. 2.1 Staubbad Das Staubbad ist funktionsfähig zu halten. Geeignete Materialien sind z.b. Schlemmsand, Humus und Holzasche bzw. eine Mischung davon. 2.2 Weidefläche Bei Wechselweidehaltung oder zur Erneuerung bzw. Pflege der Grasnarbe darf alternierend die halbe Weidefläche pro Tier zur Verfügung gestellt werden. Auch das Auszonen von Parzellen zur Neuansaat ist erlaubt. 2.3 Zugang zur Weide Der Zugang zur Weide muss täglich und möglichst früh, spätestens ab 11 Uhr gewährt werden. In der heissen Jahreszeit (Mai bis August) müssen die Hühner spätestens ab 13 Uhr bis zum Eindunkeln Zugang zur Weide haben, um die kühleren Abendstunden nutzen zu können. 2.4 Geflügellaufhof Bei stark vernässtem Boden und während der Vegetationsruhe kann ein Geflügellaufhof als Weideersatz dienen. Er muss mindestens 100 m 2 pro 1000 Tiere umfassen. 3. Tiergesundheit, Schlachtung 3.1 Salmonellenkontrolle Wenn Eier mit dem KAGfreiland-Zeichen vermarktet werden, sind regelmässige Salmonella enteritidis Untersuchungen vorgeschrieben: Bestände unter 50 Legehennen mindestens einmal pro Jahr, grössere Bestände mindestens halbjährlich. 3.2 Betäubung/Schlachtung Legehennen sind vor dem Aufhängen zu betäuben. KAGfreiland-Richtlinien für Mastpoulets und Truten 1.1 Herdengrösse Die maximale Herdengrösse beträgt 400 Mastpoulets bzw. 250 Masttruten. 1.2 Extensive Mast Schnellwachsende Hochleistungslinien sind verboten. Erlaubt sind extensivere Mastpoulets, die die Vorgaben der Bio Suisse bezüglich Gewichtszunahme nicht überschreiten. Truten müssen bis zum Mastende erhöhte Ruheplätze aufsuchen können. KAGfreiland kann Linien mit zuchtbedingten Beinschäden verbieten. 1.3 Keine Pouletmast im Winter Da Küken kälteempfindlich sind und im Winter nicht in den Auslauf gehen, darf in der kalten Jahreszeit nicht eingestallt werden. Es gilt: erste Einstallung von Mast-Eintagesküken frühestens am 8. Februar letzte Einstallung spätestens am 28. Oktober Seite 7 von 9
9 2.1 Aussenklimabereich Bei festen Pouletställen muss der Aussenklimabereich gleich gross sein wie die Stallgrundfläche, bei mobilen Ställen reichen 2/3 der Stallgrundfläche. Für Truten sind 50 % der Stallgrundfläche vorgeschrieben. Der Aussenklimabereich muss für Poulets mind. 60 und für Truten mind. 120 cm hoch sein. 2.2 Weidegang Mastpoulets und -truten müssen während mindestens zwei Dritteln des Lebens täglichen Zugang zur Weide haben. 2.3 Weidefläche Pro Mastpoulet stehen 2 m 2 Weide zur Verfügung, in den ersten 5 Lebenswochen genügt die Hälfte. Pro Trute ist eine Weide von 1,5 m 2 /kg LG vorgeschrieben, wobei das Minimum 10 m 2 pro Tier beträgt. Für schwerere Trutenlinien genügen 20 m 2 je Tier. 3. Tiergesundheit, Schlachtung 3.1 Betäubung/Schlachtung Mastgeflügel muss vor dem Aufhängen betäubt werden. KAGfreiland-Richtlinien für Enten und Gänse 1.1 Extensive Mast Intensive Mastlinien sind nicht gestattet. Für Enten beträgt die Mindestmastdauer 18 Wochen, für Gänse beträgt sie mindestens 22 Wochen. 1.2 Kükenaufzucht Da Jungtiere kälteempfindlich sind und im Winter nicht in den Auslauf gehen, darf frühestens am 8. Februar und spätestens am 28. Oktober eingestallt werden. Über die Wintermonate dürfen nur erwachsene Tiere gehalten werden, die den Auslauf auch bei Schnee nutzen. 2. Stall, Auslauf, Weide und Schwimmgelegenheit 2.1 Stallgrösse Die Besatzdichte im Stall darf maximal 3-4 Enten bzw. 1-2 Gänse pro m 2 betragen. 2.2 Nester Für Zuchttiere sind eingestreute Legenester anzubieten: Die Grösse beträgt mindestens 50 x 50 cm für Enten und 80 x 80 cm für Gänse. 2.3 Weidegang Spätestens ab dem 22. Alterstag muss den Enten und Gänsen täglich und ganztags Zugang zur Weide gewährt werden. Pro Ente sind 10 und pro Gans insgesamt 50 m 2 Weidefläche vorgeschrieben. Die Weide muss Strukturen zum Schutz vor Witterung und Raubtieren enthalten. 2.4 Schwimmgelegenheit Den Tieren muss eine geeignete Schwimmgelegenheit zur Verfügung stehen. Wenn ein Fliessgewässer fehlt, ist diese regelmässig zu reinigen, um das Krankheitsrisiko zu mindern. Bis 20 Enten sind 3 m 2, bis 50 sind 5 m 2, bis 100 Enten sind 10 m 2 und für mehr Tiere mindestens 20 m 2 Wasserfläche vorgeschrieben. Bis zu 20 Gänse sind 5 m 2, bis zu 50 sind 10 m 2, bis zu 100 sind 20 m 2 und für mehr als 100 Gänse sind mindestens 30 m 2 Wasserfläche vorgeschrieben. 3. Tiergesundheit, Schlachtung 3.1 Betäubung/Schlachtung Wassergeflügel muss vor dem Aufhängen betäubt werden. 3.2 Verbote Die Zwangsmast (Stopfen) und der Lebendrupf von Enten und Gänsen sind verboten. Schonendes Raufen von lockeren Federn und Daunen ist nur durch Fachpersonen gestattet. Seite 8 von 9
10 KAGfreiland, Engelgasse 12a, 9001 St. Gallen, T , info@kagfreiland.ch Seite 9 von 9
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