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1 Inhalt 1363/2008 Herausgegeben vom aid infodienst Verbraucherschutz, Ernährung, Landwirtschaft e. V. Heilsbachstraße Bonn Internet: mit Förderung durch das. Bundesministerium für Ernährung,. Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Text: Dr. Ulrike Bickelmann, Wachtberg Redaktion: Dipl.-Ing. agr. Anne Staeves, aid Bilder: Hans-Georg Levin, Wachtberg Titelbild: Peter Meyer, aid Druck: Druckerei Lokay e. K. Königsberger Straße Reinheim Layout/Realisation: Schwind.Werbeagentur Wachtberg/Bonn Nachdruck auch auszugsweise sowie Weitergabe mit Zusätzen, Aufdrucken oder Aufklebern nur mit Genehmigung des aid gestattet. 4., überarbeitete Auflage ISBN Anwendung und Geltungsbereich Rechtliche Grundlagen, Kontrollen, Zuständigkeiten Allgemeine Anforderungen Begriffsbestimmung Güteeigenschaften Mindesteigenschaften Klassenkriterien Größensortierung Toleranzen Gleichmäßigkeit Aufmachung Verpackung Kennzeichnung Spezielle Anforderungen Äpfel Aprikosen/Marillen Artischocken Auberginen Avocados Birnen Bleichsellerie Blumenkohl/Karfiol Bohnen/Fisolen Chicorée Erbsen Erdbeeren Gemüsepaprika Gurken Haselnüsse in der Schale Kirschen Kiwis Knoblauch Kopfkohl Kulturchampignons Melonen Möhren/Karotten Pfirsiche und Nektarinen Pflaumen, Zwetschen Porree/Lauch Rosenkohl Salate, Krause Endivie und Eskariol Spargel Spinat Tafeltrauben Tomaten/Paradeiser Walnüsse in der Schale Wassermelonen Zitrusfrüchte Zucchini Zwiebeln aid-medien

2 Anwendung und. Geltungsbereich Für Obst- und Gemüsearten, die in der Produktion der Europäischen Gemeinschaft von Bedeutung sind, gibt es Vermarktungsnormen 1. Die Vermarktungsnormen gelten, unabhängig von der Art der Produktion, für Erzeugnisse, die in frischem Zustand an den Verbraucher abgegeben werden sollen, auf allen Handelsstufen sowie bei der Ausfuhr und bei der Einfuhr. Erzeugnisse, die der Erzeuger im Ab-Hof- Verkauf an den Verbraucher für dessen persönlichen Bedarf abgibt, sowie Erzeugnisse, die an einen Sortier- oder Packbetrieb geliefert werden, sind von der Einhaltung der Vermarktungsnormen ausgenommen. Ferner gelten die Vermarktungsnormen nicht für Erzeugnisse, die für die industrielle Be- und Verarbeitung bestimmt sind, sofern diese Verwendung entsprechend nachgewiesen wird. Wird jedoch bei der Kennzeichnung oder in den Begleitpapieren der Industrieware auf die Vermarktungsnormen Bezug genommen, sind diese auch einzuhalten. Im übrigen kann die EG-Kommission für Erzeugnisse, für die im Erzeugungsgebiet allgemein bekannte traditionelle Verbrauchsgewohnheiten bestehen, auf lokaler Ebene Ausnahmen von der Einhaltung der Vermarktungsnormen im Einzelhandel gewähren. Vermarktungsnormen 1 bestehen für folgende Obst- und Gemüsearten: Äpfel Aprikosen Artischocken Auberginen Avocados Birnen Bleichsellerie Blumenkohl Bohnen Chicorée Erbsen Erdbeeren Gemüsepaprika Gurken Haselnüsse Kirschen Kiwis Knoblauch Kopfkohl Kulturchampignons Melonen Möhren Nektarinen Pfirsiche Pflaumen Porree/Lauch Rosenkohl Salate, Krause Endivie und Eskariol Spargel Spinat Tafeltrauben Tomaten Walnüsse Wassermelonen Zitrusfrüchte (Orangen, Mandarinengruppe, Zitronen) Zucchini Zwiebeln 1 Der im folgenden Text verwendete Begriff Vermarktungsnorm bezieht sich nur auf die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften erlassenen Normen für frisches Obst und Gemüse. 2 Diese Broschüre stellt die Vermarktungsnormen zusammengefasst teilweise mit Erläuterungen dar. Die Normtexte in konsolidierter Fassung, d. h. die Normtexte, in die alle Änderungsverordnungen eingearbeitet wurden, sind über folgende Quellen abrufbar: (Pfad: Kontrolle und Zulassung Qualitätskontrolle Vermarktungsnormen) Rechtsverbindlich sind die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Verordnungstexte: 4

3 Die EG-weit geltenden Vermarktungsnormen setzen für Obst und Gemüse, das je nach Produktionsbedingungen in unterschiedlicher Beschaffenheit anfällt, objektive Maßstäbe, die Verkäufern und Käufern die Verständigung über die Warenbeschaffenheit erleichtern. Obst und Gemüse ist entsprechend den Vermarktungsnormen zu sortieren, aufzubereiten und zu kennzeichnen. Die Einhaltung der Mindestanforderungen schließt zum Verzehr nicht geeignetes Obst und Gemüse oder solches mit erheblichen Mängeln von der Vermarktung auf dem Frischmarkt aus. Darüber hinaus bestehen in den Vermarktungsnormen Anforderungen an die Güte, denen das Obst und Gemüse mindestens entsprechen muss, wenn es in die jeweilige Klasse eingruppiert wird. Dadurch wird das Angebot einheitlicher, besser überschaubar und vergleichbar. Die Anwendung der Vermarktungsnormen fördert den Wettbewerb und ist damit für alle Wirtschaftsbeteiligten von Vorteil. Für die Erzeuger bieten die Vermarktungsnormen einen Anreiz, qualitativ gutes und hochwertiges Obst und Gemüse zu produzieren. Die normgerechte Aufbereitung ermöglicht eine differenzierte Preisgestaltung und fördert den Absatz. Im Übrigen können mehrere kleine, qualitativ gleichwertige Partien verschiedener Erzeuger zu größeren Partien, die vom Handel zunehmend nachgefragt werden, zusammengefasst werden. Für den Handel sind Angebote von Obst und Gemüse, das normgerecht aufbereitet ist, leichter zu beurteilen und einfacher zu vergleichen. Auf Grundlage der Vermarktungsnormen kann Obst und Gemüse ohne vorherige Besichtigung national und international gehandelt werden. Die gesetzliche Verpflichtung zur Einhaltung der Vermarktungsnormen erhöht die Rechtssicherheit beim Handel mit Obst und Gemüse. Der Verbraucher erhält durch die Anwendung der Vermarktungsnormen ein qualitativ abgestuftes Obst- und Gemüseangebot, in dem er nach seinen Bedürfnissen und Preisvorstellungen auswählen kann. Da die Ware entsprechend gekennzeichnet ist, sind Angebotsvergleiche leichter möglich. Die Vermarktungsnormen erfüllen für den Verbraucher eine erhebliche Schutzfunktion, denn die Einhaltung der Mindestanforderungen vermindert die Verluste durch Schwund, Abfall und Verderb. Ferner schützt die Aufbereitung und Kennzeichnung nach den Vermarktungsnormen den Verbraucher vor Übervorteilung und gibt ihm sogar eine Grundlage zur Reklamation, wenn die Ware nicht den Vermarktungsnormen entspricht. 5

4 Rechtliche Grundlagen, Kontrollen,.Zuständigkeiten Die Grundlage für die Schaffung und Anwendung von Vermarktungsnormen ist die Gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse 3. Die Vermarktungsnormen und Durchführungsbestimmungen 4 zur Kontrolle der Normen werden von der EG-Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten festgelegt und im Amtsblatt der Europäischen Union als Verordnungen verkündet. Diese Verordnungen gelten unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Mit der Erarbeitung von neuen oder der Änderung von bestehenden Vermarktungsnormen wird den aktuellen Anforderungen der Erzeuger, der Händler oder der Verbraucher entsprochen. Die Einhaltung der Vermarktungsnormen wird auf allen Handelsstufen stichprobenweise kontrolliert (Qualitätskontrolle). Zuständig sind nach dem Handelsklassengesetz 5 und der Verordnung über EG-Normen für Obst und Gemüse 6 : die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bei der Einfuhr und bei der Ausfuhr von im freien Verkehr befindlicher Drittlandware und Gemeinschaftserzeugnissen (ausgenommen deutsche Erzeugnisse) die zuständigen Stellen der Bundesländer auf allen übrigen Handelsstufen: Erzeugung, Groß- und Einzelhandel und Ausfuhr deutscher Erzeugnisse. Welche Stellen diese Aufgaben jeweils wahrnehmen, ist von Bundesland zu Bundesland verschieden. Auskunft erteilen die Ordnungsämter. Zuwiderhandlungen werden als Ordnungswidrigkeiten geahndet. Ordnungswidrig handelt insbesondere, wer die Vermarktungsnormen nicht beachtet oder den überwachenden Behörden das Betreten von Geschäftsräumen, Grundstücken und Verkaufseinrichtungen oder Transportmitteln nicht erlaubt, die Entnahme von Proben nicht gestattet, geschäftliche Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht vorlegt oder nicht prüfen lässt oder eine Auskunft nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erteilt. Auf Rechnungen, Lieferscheinen und sonstigen Transportbegleitpapieren müssen die Klasse und das Ursprungsland angegeben werden. Dies gilt allerdings nicht für die Geschäftspapiere (z. B. Kassenbon), die der Einzelhandel an den Verbraucher abgibt. 3 Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 299 vom ) in der jeweils geltenden Fassung 4 Aktuelle Normen- und Verordnungstexte: Qualitätsnormen und Handelsklassen für Gartenbauerzeugnisse und Kartoffeln. Gesetze, Verordnungen, Kommentare; Lose-Blatt-Sammlung, Heft Nr. 61. Verlag E. Appelhans, Postfach 1757, Braunschweig Lebensmittelrecht, Textsammlung; C. H. Beck sche Verlagsbuchhandlung, München 5 Handelsklassengesetz (Bundesgesetzblatt I Nr. 128 vom , S. 2201) in der jeweils geltenden Fassung 6 Verordnung über EG-Normen für Obst und Gemüse vom (Bundesgesetzblatt I Nr. 103 vom , 6 S. 1637) in der jeweils geltenden Fassung

5 An dieser Stelle ist noch darauf hinzuweisen, dass beim In-den-Verkehr-Bringen von frischem Obst und Gemüse auch bestimmte weitere deutsche Vorschriften zu beachten sind, die sich u. a. aus dem Lebensmittel-, Bedarfsgegenständeund Futtermittelgesetzbuch, dem Eichgesetz, dem Pflanzenschutzgesetz, der Rückstands-Höchstmengenverordnung, der Fertigpackungsverordnung, der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung, der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung, der Los-Kennzeichnungsverordnung sowie der Preisangabenverordnung ergeben. Allgemeine. Anforderungen Die Vermarktungsnormen sind nach einem einheitlichen Schema aufgebaut. Dieses umfasst bestimmte Anforderungen, die für alle Obst- und Gemüsearten gleichermaßen gelten, und solche, die für die jeweilige Obst- bzw. Gemüseart spezifisch sind. Begriffsbestimmung In der Begriffsbestimmung wird mit der (den) botanischen Bezeichnung(en) der Art(en) oder Gattung(en) festgelegt, für welches Erzeugnis bzw. für welche Erzeugnisse die jeweilige Vermarktungsnorm gilt. Die Vermarktungsnorm wird auf die Sorten oder Handelstypen der jeweiligen Art oder Gattung angewandt. Beim Handelstyp handelt es sich um Erzeugnisse, die in jedem Packstück hinsichtlich des Typs und des allgemeinen Aussehens einheitlich sind, d. h., die Erzeugnisse, die einen Handelstyp bilden, sehen gleich aus und haben gleiche Eigenschaften, sie müssen jedoch nicht zu einer einzigen Sorte gehören. Bei Haselnüssen und Walnüssen in der Schale werden per Definition Sortenmischungen, die offiziell im Erzeugerland definiert wurden, zu den Handelstypen gezählt, d. h., diese offiziell definierten Mischungen können uneinheitlich aussehen. Güteeigenschaften Kernelemente jeder Vermarktungsnorm sind die Güteeigenschaften, denen das Erzeugnis nach Aufbereitung und Verpackung entsprechen muss. Diese Anforderungen gliedern sich in Mindesteigenschaften und Klassenkriterien. Die Einhaltung der Mindesteigenschaften und der Klassenkriterien gilt von der Aufbereitung bis zur Abgabe der Erzeugnisse an den Verbraucher. Lediglich auf den dem Versand nachgelagerten Vermarktungsstufen werden (ausgenommen: Haselnüsse und Walnüsse in der Schale) ein leicht verringerter Frische- und Prallheitsgrad sowie geringfügige Veränderungen infolge biologischer Entwicklungsvorgänge, die auf mehr oder weniger leichte Verderblichkeit der Erzeugnisse zurückzuführen sind, zugelassen. Allerdings dürfen Erzeugnisse der Klasse Extra keine derartigen Mängel aufweisen. 7

6 Mindesteigenschaften Die Mindesteigenschaften gelten in gleicher Form für alle Klassen, Abweichungen sind lediglich im Rahmen der Toleranz der Klasse II zulässig. In allen Vermarktungsnormen geforderte Mindesteigenschaften sind: ganz Es darf kein Teil des Erzeugnisses fehlen oder z. B. durch mechanische Einwirkung nachhaltig geschädigt sein. Insbesondere Aprikosen sowie Pfirsiche und Nektarinen müssen von unverheilten (offenen) Rissen und herausgerissenen Stielen frei sein. Bei einigen Gemüsearten ist es jedoch zulässig, die Erzeugnisse zu putzen. Bei Salaten und Kopfkohl dürfen die äußeren Blätter entfernt, bei Bleichsellerie der obere Teil Gurke: nicht ganz (Verletzung durch herausgerissenen Stiel) unzulässig und bei Porree die Blattenden und Wurzeln glatt abgeschnitten werden. Bei Kulturchampignons dürfen die Stiele abgeschnitten (eingekürzt) sein, wobei der Schnitt glatt sein muss. Bei Zucchini muss der Stiel vorhanden, er darf aber leicht beschädigt sein. An den Hülsen der Zuckererbsen und Knackerbsen dürfen beide Enden abgeschnitten sein. Die Schalen von Walnüssen und Haselnüssen dürfen leicht beschädigt sein, sofern der Kern physisch geschützt ist. Bei Knoblauch gilt die Forderung im Rahmen der Klassenkriterien, sie fehlt bei Spinat. Birne: nicht ganz (mechanische Verletzung) unzulässig Avocado: nicht gesund (Anthracnose links von außen; rechts aufgeschnittene Frucht) unzulässig 8

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