Entwicklung und rechtliche Rahmenbedingungen der Farmwildhaltung in Österreich
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- Gerburg Beckenbauer
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1 Entwicklung und rechtliche Rahmenbedingungen der Farmwildhaltung in Österreich DI Christine Braunreiter Fachtagung Lebensmittel WILD, HLBLA St. Florian
2 Wildarten in landwirtschaftlichen Betrieben Verteilung in Österreich Rotwild 30% Damwild 60% Muffelwild 2% Sikawild, Davidswild 8 %
3 Entwicklung der Farmwildhaltung in Ö Österreich: ca Betriebe Bundesländer als Verwaltungseinheiten Verband lw Wildtierhalter OÖ und Szb.: knapp 300 Mitglieder Folie 3
4 Tiere je Bundesland: Stk. Wild gesamt Anzahl Tiere Bundesland Rotwild > 1 Jahr Anderes Zuchtwild > 1 Jahr Tiere Gesamt Burgenland Kärnten Niederösterreich Oberösterreich Salzburg Steiermark Tirol Vorarlberg Wien Gesamt Folie 4
5 Tierschutzgesetz 2004: Übertragung der Gesetzeskompetenz für Tierschutz von den Ländern auf den Bund Tierhaltungsverordnung mit Haltungsbestimmungen für alle landwirtschaftlich gehaltenen Tiere (darunter auch Farmwild) Regelungen im Farmwildbereich für Damwild Rotwild Sikawild Muffelwild Schwarzwild Davidshirsch
6 Landwirtschaftliche Wildhaltung - Vorteile Wenig tägliche Arbeitszeit Kontrollgang täglich Futtervorlage: von September bis April Arbeitszeit flexibel Kein Stall erforderlich z.b.: Baumgruppen, Unterstand Kalbungen im Frühsommer (Mai/Juni) Entnahme (Abschuss) dieser Jungtiere im darauffolgenden Herbst ca. 18 Monate Schlachtgewichte: Damwild: ca. 20 bis 30 kg Rotwild: ca. 40 bis 60 kg Folie 6
7 Vermarktung Direktvermarktung (vorwiegend September bis Dezember) Abschuss im Gehege, anschließend Verbringung des Tieres in EU-zertifizierten Schlachtraum und tierärztliche Beschau Eigener Schlachtraum erforderlich oder Möglichkeit, anderen für Farmwild zugelassenen Schlachtraum mitbenutzen zu können Folie 7
8 BTSchG 1. ThVO Anlage 8 Geregelt wird in 1. Haltung von Rot-, Sika-, Dam-, Muffel- und Schwarzwild und Davidshirsche Haltung im Gehege Eine Zuchtgruppe muss zumindest aus: einem (1) männlichen Zuchttier und drei (3) weiblichen Zuchttieren bestehen. Folie 8
9 BTSchG 1. ThVO Anlage 8 Geregelt wird in Umzäunung Tiere dürfen sich nicht verletzen! Keine spitzen Ecken oder Trichter! Kein Stacheldraht 2.2. Boden Muffel: trocken, steinig Rotwild: Suhle anlegen Schwarzwild: Suhle und Streumaterial 2.3. Gehegeeinrichtung Mindestens 5% der Gehegefläche sind mit Sträuchern und Bäumen bewachsen oder beschirmt wenn nicht, dann ein zusätzlicher Witterungsschutz (2 Seitenwände + Überdachung für alle Tiere gleichzeitig Platz) Vorratsfütterungen überdachen (z.b. Heuraufen) Folie 9
10 Witterungsschutz Gehegefläche nicht zu mindestens 5% mit Bäumen oder Sträuchern bewachsen, ist zusätzlich Witterungsschutz erforderlich (mindestens 2 geschlossene Seitenwände und Dach) Bei voll ausgeschöpfter Besatzdichte bei Dam-, Sika- und Rotwild 40 m²/ha Gehegefläche Muffel- und Schwarzwild rd. 25 m²/ha Einrichtungen zur Vorratsfütterung (z.b. Raufen) müssen überdacht sein. Folie 10
11 BTSchG 1. ThVO Anlage 8 Geregelt wird in 3. Bewegungsfreiheit Erhaltung der Bodenvegetation ist sicherzustellen durch Besatzdichte und Zufütterung Folie 11
12 BTSchG 1. ThVO Anlage 8 / Gehegegröße Tierart maximale Besatzdichte Mindestfläche Mindestgehegegröße Witterungsschutz Rotwild Davidshirsche Damwild 2 ha 10 adulte Tiere/ha * 4 m²/adultem Tier * 1 ha 20 adulte Tiere/ha * 2 m²/adultem Tier * Sikawild Muffelwild 1 ha 15 adulte Tiere/ha * ² 1,5 m²/adultem Tier * ² Schwarzwild 2 ha 5 adulte Tiere/ha * ³ 5 m²/adultem Tier * ³ * 2 Jungtiere bis 18 Monate = 1 adultes Tier * ² 3 Jungtiere bis 12 Monate = 1 adultes Tier * ³ Frischlinge bis 6 Monate: zählen nicht bei Besatzdichte 2 Tiere von 6 bis 12 Monate = 1 adultes Tier
13 BTSchG 1. ThVO Anlage 8 / 4. Ernährung Geregelt wird in Ernährung jederzeit, artgemäße Nahrung und Wasser Fütterung: jedes einzelne Tier ausreichend Nahrung Rationierte (begrenzte) Futtervorlage: alle Tiere müssen gleichzeitig fressen können Schwarzwild: Futterplätze mit Betonboden, schweren Futtertrügen, Frischlingsrechen ausstatten muss leicht reinigbar sein Folie 13
14 BTSchG 1. ThVO Anlage 8 / 5. Betreuung Geregelt wird in Betreuung Führen eines Gehegebuches mit: Zugängen Abgängen Behandlungen Befunde Todesfälle Sonstige Vorfälle Folie 14
15 Gehege Errichtung was ist zu tun? Landesverband landwirtschaftliche Wildtierproduzenten Beratung (im Büro, vor Ort), Verbandsnachrichten, Jahreshauptversammlung, Exkursionen Anmeldung der geplanten Wildhaltung vor Errichtung des Geheges an die örtliche BH Gehege bis 4 ha: Anmeldung genügt Gehege über 4 ha: BH muss zuerst das Gehege mit Bescheid genehmigen. Erst dann Baumaßnahmen setzen. Sachkundelehrgang (2 Tage) Immobilisierungskurs, zugleich TGD Grundkurs Sachkundelehrgang (½ Tag) Schießen im Gehege Folie 15
16 Gehegeanmeldung Die Anmeldung des Geheges hat innerhalb von 14 Tagen ab Beginn der Farmwildhaltung bei der Bezirkshauptmannschaft zu erfolgen. Der Amtstierarzt überprüft das Gehege (Größe, Besatz, Wasser, Zaun, Fütterung) entsprechend der gesetzlichen Grundlagen und kann Auflagen erteilen. Folie 16 Angaben zur Wildart und erwartete Höchststückzahlen Schlachtung: Töten durch Schuss im Gehege
17 Übersicht Folie 17
18 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit DI Christine Braunreiter Geschäftsführerin Landesverband lw. Wildtierproduzenten OÖ und Szb. Auf der Gugl 3, 4021 Linz T christine.braunreiter@lk-ooe.at Folie 18
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