Artikel 3 Die mittlere Bildung ist für jeden Bürger obligatorisch, unter gleichen, mit diesem Gesetz festgelegten,
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- Kristian Hauer
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1 Auszugsweise Übersetzung aus der mazedonischen Sprache Gesetz für die mittlere Bildung KONSOLIDIERTER TEXT (GBl. der Republik Mazedonien Služben vesnik na Republika Makedonija Nr. 44/1995, 24/1996, 34/1996, 35/1997, 82/1999, 29/2002, 40/2003, 42/2003, 67/2004, 55/2005, 113/2005, 35/2006, 30/2007, 49/2007, 81/2008, 92/2008, 33/2010, 116/2010, 156/2010, 18/2011, 42/2011, 51/2011, 6/2012, 100/2012 und 24/2013) I. ALLGEMEINES Artikel 1 Mit diesem Gesetz werden die Organisation, das Funktionieren und die Verwaltung in der mittleren Bildung als Teil des Bildungs- und Erziehungssystems geregelt. Artikel 2 In der mittleren Bildung werden Pläne und Programme zur gymnasialen und beruflichen 1 Bildung realisiert. Die mittlere Bildung erfolgt in Mittelschulen, die als öffentliche mittlere Schulen (kommunale Mittelschule, bzw. Mittelschule der Stadt Skopje und staatliche Mittelschule) und private mittlere Schule organisiert sind. Die staatlichen mittleren Schulen werden nur zur Realisierung von Plänen und Programmen für die mittlere Bildung von bestimmten Kategorien von Schülern gegründet, an denen der Staat ein besonderes Interesse hat. Die in der mittleren Schule verrichtete Tätigkeit ist von öffentlichem Interesse und erfolgt als öffentliches Amt. Die Mittelschule hat die Eigenschaft einer juristischen Person und wird in das Zentralregister der Republik Mazedonien eingetragen. Artikel 3 Die mittlere Bildung ist für jeden Bürger obligatorisch, unter gleichen, mit diesem Gesetz festgelegten, Bedingungen. Artikel 5 Bürger anderer Staaten und Staatenlose können die mittlere Bildung in der Weise und unter den mit diesem Gesetz festgelegten Bedingungen erwerben. Artikel 8 Die Mittelschulen haben einen Stempel. In der Mitte des Stempels ist das Hoheitszeichen der Republik Mazedonien und seitlich der Name der Republik Mazedonien sowie der Name der Schule und der Ort. 1 AdÜ.: Der mazedonische Terminus (Adjektiv) trägt gleichwertig auch die Bedeutung fachliche.
2 Artikel 9 Die Entwicklung der Bildung in den staatlichen Schulen wird mit einem Programm festgelegt, das von der Regierung der Republik Mazedonien in Übereinstimmung mit den Entwicklungsdokumenten der Republik Mazedonien beschlossen wird. 3 Artikel 19-a (1) Die Mittelschulen werden nach Erhalt des Verifizierungsbescheids in das Zentralregister der mittleren Schulen eingetragen, welches das Ministerium führt. (2) Jede Gemeinde führt für ihr Gebiet ein Register der kommunalen Mittelschulen. (3) Die Angaben aus den Registern der Gemeinden werden an das Zentralregister gemeldet. (4) Nähere Vorschriften für die Art und Weise der Verifizierung der mittleren Schule in Gänze, bzw. ihres Teils und über die Art und Weise des Führens der Register erlässt der Minister. III. ERZIEHUNGS- UND BILDUNGSTÄTIGKEIT IN DER MITTLEREN BILDUNG Artikel 21 (1) Mit den Lehrplänen (im weiteren Wortlaut: Pläne) und den Lehrprogrammen (im weiteren Wortlaut: Programme) werden die Ziele, die Lehrgebiete, Themen und Inhalte, die Bildungsstandards und das Profil des Lehrers, der den Unterricht realisiert, geregelt. (2) Die Programme werden nach einem Programmmodell erarbeitet, dass der Minister auf Vorschlag des Büros für Bildungsentwicklung und der Zentrums für berufliche Bildung und Ausbildung beschließt. Im Modell wird auch die Flexibilität bei der Realisierung der Lehrgebiete und Themen festgelegt. (3) Mit den Plänen und Programmen aus Absatz 1 dieses Artikels werden auch andere Formen der Erziehungs- und Bildungstätigkeit festgelegt. (4) Mit den Lehrprogrammen wird die obligatorische Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien in der Schule für die Realisierung der Erziehungs- und Bildungsarbeit festgelegt. Artikel 22 Die Pläne und Programme für die öffentlichen Schulen schlägt das Büro für Bildungsentwicklung vor und der Minister beschließt sie. Pläne und Programme aus Absatz 1 dieses Artikels können die Gemeinden bzw. die Stadt Skopje, Schulen, Betriebe, Einrichtungen und andere juristische Personen zur Befriedigung ihres speziellen Bedarfs (Umschulungen, Weiterbildungen und Ähnliches) vorschlagen. Artikel 23 Die Erziehungs- und Bildungsarbeit in den mittleren Schulen erfolgt in Unterrichtsjahren. Das Unterrichtsjahr in den mittleren Schulen beginnt in der Regel am 1. September und endet am 31. August des Folgejahres.
3 IV. ARTEN MITTLERER BILDUNG Artikel 32 Die mittlere Bildung erfolgt über Pläne und Programme für die: - gymnasiale Bildung; - berufliche Bildung; - mittlere künstlerische Bildung und - mittlere Bildung für Schüler mit besonderen Bildungsbedürfnissen. Artikel 33 In die gymnasiale Bildung schreiben sich ordentliche Schüler ein, welche die Grundbildung abgeschlossen haben. In die gymnasiale Bildung, in das zweite, dritte und vierte Jahr der Bildung, kann sich auch ein außerordentlicher Schüler aus rechtzufertigenden Gründen, die in der Satzung der Schule festgelegt sind, einschreiben. Die Schüler in der gymnasialen Bildung legen die staatliche Matura oder eine schulische Matura ab. In der gymnasialen Bildung kann auch ein Programm zu einer internationalen Matura realisiert werden, welchem der Minister die Zustimmung gibt. (5) Die Mittel für das Programm zu einer internationalen Matura sichert das Ministerium. Die Art und Weise der Sicherstellung der Mittel legt der Minister fest. Das Programm zu einer internationalen Matura ist mit gleicher Gültigkeit 2 wie auch die gymnasiale Bildung. Artikel 34 In die berufliche Bildung schreiben sich ordentliche und außerordentliche Schüler ein, welche die Grundbildung abgeschlossen haben. Die öffentliche berufliche Bildung kann von dreijähriger und vierjähriger Dauer, und Spezialistenbildung sein. In die berufliche Befähigung bis zweijähriger Dauer werden auch Personen ohne abgeschlossene Grundbildung aufgenommen, doch wird unmittelbar mit der beruflichen Bildung auch das vorgeschriebene Programm zur Grundbildung abgeschlossen. Die Programme zur beruflichen Befähigung und beruflichen Bildung von dreijähriger Dauer für außerordentliche Schüler können auch in Einrichtungen für die Erwachsenenbildung erfolgen, sowie in anderen Einrichtungen unter den Bedingungen und der mit diesem Gesetz vorgeschriebenen Art und Weise. Artikel 35 Nach Abschluss des letzten Jahres der öffentlichen beruflichen Bildung wird eine staatliche Matura oder eine Abschlussprüfung abgelegt. Nach Abschluss der öffentlichen beruflichen Bildung mit vierjähriger Dauer legen die Schüler eine staatliche Matura oder eine Abschlussprüfung ab. 2 AdÜ.: Der mazedonische Terminus trägt gleichwertig auch die Bedeutung Wertigkeit, Wichtigkeit.
4 Nach Abschluss der öffentlichen beruflichen Bildung mit dreijähriger Dauer legen die Schüler eine Abschlussprüfung ab. Artikel 43 Eine Person, welche die Grundschule im Ausland beendet hat, kann sich in die Mittelschule einschreiben, wenn ihr im Ausland erworbenes Zeugnis nostrifiziert wird. Artikel 45 Die Schüler werden in den Unterrichtsfächern bewertet, die sie lernen. Die Zensuren des Schülers in den öffentlichen Schulen werden vergeben als: ausgezeichnet (5), sehr gut (4), gut (3), ausreichend (2) und ungenügend (1). Alle Zensuren führen zur Versetzung, außer die Zensur ungenügend (1). Artikel 45-a (1) Die Beobachtung und Überprüfung des Fortschritts und der erreichten Leistungen der Schüler erfolgt mit interner und externer Überprüfung. Artikel 50 In der öffentlichen Schule wird auch das Betragen des Schülers bewertet. Das Betragen wird bewertet als: vorbildlich, gut, unbefriedigend. Artikel 52 Der Schüler, der sich im Laufe der Bildung in den öffentlichen Schulen mit Fähigkeiten, Wissen und Arbeitsgewohnheiten hervorgetan hat und ausgezeichnete Leistungen hat, kann schneller vorankommen bzw. zwei Jahre im Verlaufe eines Unterrichtsjahres abschließen. Artikel 56 Über die erreichten Leistungen der Schüler stellt die Schule Diplome aus, und zwar: - Diplom der abgeschlossenen mittleren Bildung und der gezeigten außerordentlichen Ergebnisse und erweiterten und vertieften Kenntnisse aus dem Gebiet der Wissenschaft, der Kunst und anderer Arten der Tätigkeit talentierter Schüler und - Diplom der abgeschlossenen mittleren Bildung mit durchgehend ausgezeichneten Leistungen. Das Diplom aus Absatz 1 Anstrich 1 dieses Artikels erhalten Schüler, die an Schülerausscheiden, Olympiaden und ähnlichen Manifestationen von staatlichem und internationalem Charakter teilnehmen. Das Diplom aus Absatz 1 Anstrich 2 dieses Artikels erhalten Schüler, die die Interessen und Ergebnisse beim Erwerb von Wissen zu allen Unterrichtsfächern und in den Aktivitäten in den anderen Arten von Erziehungs- und Bildungstätigkeit in der Schule und außerhalb davon zeigen. Nähere Vorschriften über die Art und Weise und das Verfahren für die Diplomausstellung und die Muster erlässt der Minister.
5 26 Artikel 78 Ein Staatsangehöriger der Republik Mazedonien, der im Ausland die mittlere Bildung abgeschlossen oder ein einzelnes Jahr der mittleren Bildung abgeschlossen hat, hat das Recht einer Nostrifikation oder Anerkennung der Gleichwertigkeit in Überseinstimmung mit diesem Gesetz zu beantragen, sofern mit internationalen Verträgen nichts anderes bestimmt ist.
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