Verordnung des EDI über Fremd- und Inhaltsstoffe in Lebensmitteln 1
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1 Verordnung des EDI über Fremd- und Inhaltsstoffe in Lebensmitteln 1 (Fremd- und Inhaltsstoffverordnung, FIV) vom 26. Juni 1995 (Stand am 21. Oktober 2014) Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf die Artikel 14, 16 Absatz 2 und 48 Absatz 1 Buchstabe e der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November (LGV), 3 verordnet: Art. 1 Grundsatz Fremd- und Inhaltsstoffe (Stoffe) dürfen in oder auf Lebensmitteln nur in gesundheitlich unbedenklichen und technisch unvermeidbaren Mengen vorhanden sein. Art. 2 Höchstkonzentration, Toleranz- und e 1 Als Höchstkonzentration gilt die Konzentration eines Stoffes und seiner toxikologisch bedeutsamen Folgeprodukte, die in oder auf einem bestimmten Lebensmittel vorhanden sein darf. 4 2 Die Höchstkonzentration eines Stoffes wird als Toleranzwert oder als angegeben. 3 Der Toleranzwert ist die Höchstkonzentration, bei dessen Überschreitung das Lebensmittel als verunreinigt oder sonst im Wert vermindert gilt. 4 Der ist die Höchstkonzentration, bei dessen Überschreitung das Lebensmittel für die menschliche Ernährung als ungeeignet gilt. 5 In begründeten Fällen wird für einen Stoff ein Toleranzwert und ein festgelegt. 6 Die Toleranz- und e werden in Listen im Anhang zu dieser Verordnung festgelegt. AS Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS ). 2 SR Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan (AS ). 4 Fassung gemäss Ziff. I der V der EDI vom 26. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan (AS ). 1
2 Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände Art. 3 Ermittlung der Höchstkonzentrationen 1 Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) 5 ermittelt die Höchstkonzentrationen für Fremd- und Inhaltsstoffe. Soweit die Zulassung von Fremdstoffen in anderen Erlassen des Bundes geregelt ist, zieht das BLV die für den betreffenden Bereich zuständigen Bundesstellen bei. 2 Das BLV berücksichtigt neben den üblichen wissenschaftlichen Unterlagen insbesondere: a. die Toxikologie des Stoffes; b. die technisch unvermeidbare Konzentration des Stoffes im Lebensmittel; c. die Aufnahme des Stoffes anhand der durchschnittlichen Verzehrsmenge der betreffenden Lebensmittel; d. die additive Wirkung von Stoffen, die auf gleiche biologische Systeme im menschlichen Organismus wirken. Art. 4 Dokumentations- und Meldepflicht 1 Wer bewilligungspflichtige Stoffe herstellt, verarbeitet oder importiert, muss dem BLV die zur Beurteilung nötigen Unterlagen einreichen. 2 Wer beurteilte Stoffe herstellt, verarbeitet oder importiert, muss allfällige neue Erkenntnisse über diese Stoffe dem BLV unaufgefordert mitteilen. Art. 5 6 Anpassung der Listen; Weisungen an die kantonalen Vollzugsbehörden 1 Das BLV passt den Anhang dieser Verordnung regelmässig dem Stand von Wissenschaft und Technik sowie dem Recht der wichtigsten Handelspartner der Schweiz an. 2 Entsprechen die Listen im Anhang zu dieser Verordnung den neuen Erkenntnissen oder Entwicklungen nicht mehr und sind sofortige Massnahmen zum Schutz der Gesundheit erforderlich, so kann das BLV den kantonalen Vollzugsbehörden bis zur Änderung der Listen befristete Weisungen erteilen. Diese sind im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu publizieren. 5 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov (SR ) auf den 1. Jan angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. 6 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan (AS ). 2
3 Fremd- und Inhaltsstoffverordnung Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben: a. die Fremd- und Inhaltsstoffverordnung vom 27. Februar ; b. die Liste vom 1. Juli der zulässigen Lösungsmittel für die Entcoffeinierung von Kaffee. Art. 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1995 in Kraft. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 7. März Lebensmittel, die den Bestimmungen der Liste 4 in der Fassung vom 7. März 2008 nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. März 2009 nach bisherigem Recht hergestellt oder eingeführt werden. 2 Sie dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände nach bisherigem Recht an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. November Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. September Lebensmittel, die mit der Änderung vom 15. September 2009 dieser Verordnung in Liste 2 ergänzt worden sind, dürfen noch bis zum 1. Oktober 2010 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt und gekennzeichnet werden. Sie dürfen noch bis zur Erschöpfung der Bestände an Konsumentinnen und Konsument abgegeben werden. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. Mai Muskatnuss, die den Änderungen vom 16. Mai 2011 dieser Verordnung nicht entspricht, darf noch bis zum 31. Mai 2013 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt und gekennzeichnet werden. Sie darf noch bis zur Erschöpfung der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden. 7 [AS , , , , , , Art. 2] 8 [AS ] 9 AS [AS ] 11 AS AS
4 Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. April Lebensmittel, die der Änderung vom 20. April 2012 der Liste 1 dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis zur Erschöpfung der Bestände nach bisherigem Recht an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. November Lebensmittel nach Liste 1 des Anhangs, die der Änderung vom 25. November 2013 der Liste 1 nicht entsprechen, dürfen noch bis zur Erschöpfung der Bestände nach bisherigem Recht an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden. 2 Lebensmittel, die Arsen oder Uran nach Liste 2 des Anhangs enthalten, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2018 nach bisherigem Recht an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden. 3 Lebensmittel nach Liste 4 des Anhangs dürfen noch bis zum 31. Dezember 2015 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt und gekennzeichnet werden. Sie dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände nach bisherigem Recht an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden. 13 AS AS
5 Fremd- und Inhaltsstoffverordnung Liste der zugelassenen Höchstkonzentrationen (Toleranz- und e) für Pflanzenschutzmittel, Vorratsschutzmittel sowie Regulatoren für die Pflanzenentwicklung Erläuterungen zur Liste Anhang 15 (Art. 2 Abs. 6) 1.1 Die Höchstkonzentrationen beziehen sich, wenn in der Liste nicht anders angegeben, auf das Lebensmittel im frischen bzw. unverarbeiteten Zustand. Sie beziehen sich bei en Lebensmitteln, die nicht ausdrücklich als solche in der Liste aufgeführt sind, auf den rekonstituierten Zustand. Die Gruppierung und Klassifizierung der Lebensmittel sowie die Beschreibung der Teile der Produkte, auf die sich die Höchstkonzentrationen beziehen, stützen sich auf Anhang I der Verordnung 396/ Die Kodierung nach dem System der EU ist in Spalte 2 der Liste erkennbar. 1.2 Bei verarbeiteten Lebensmitteln (Mischungen, Extrakte, Konzentrate usw.) sind, wenn in der Liste nicht anders angegeben, die Höchstkonzentrationen der Rohprodukte anteilsmässig zu berücksichtigen. 1.3 Für Säuglingsanfangs- und Folgenahrung sowie für Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder ist, falls keine besondere Höchstkonzentration angegeben wird, ein Toleranzwert von 0.01, bezogen auf die essfertige Zubereitung, anzuwenden. Diese Bestimmung gilt nicht für Stoffe, die auch natürlicherweise in den Rohstoffen vorkommen können (wie z.b. Bromid-Ionen, Kupfer, Schwefel). 1.4 Wenn in den Spalten 4 oder 5 keine Höchstkonzentrationen aufgeführt sind, gelten für diese Wirkstoff-Lebensmittel-Kombinationen die Höchstmengen der Verordnung 396/2005 als Toleranzwerte. Als Hilfestellung sind in Spalte 6 der betreffenden Wirkstoff-Lebensmittel-Kombination die massgeblichen Änderungsverordnungen der Verordnung 396/2005 aufgeführt, mit denen die anzuwendenden Höchstkonzentrationen für den Wirkstoff eingeführt wurden. In diesen Fällen gelten auch die Rückstandsdefinitionen, die in den jeweiligen Verordnungen angegeben sind. Wenn die Änderungserlasse durch eine Berichtigung materielle Änderungen erfahren haben, wird diese in Spalte 6 angegeben (vgl. die entsprechenden Fundstel- 15 Fassung gemäss Ziff. I der V des BAG vom 7. März 2008 (AS ). Bereinigt gemäss Ziff. I der V des BAG vom 15. Sept (AS ), vom 16. Mai 2011 (AS ), vom 20. April 2012 (AS ) und vom 25. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan (AS ). Siehe auch die UeB hiervor. Die Berichtigung vom 21. Okt betrifft nur den französischen Text (AS ). 16 Verordnung 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Febr über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates, ABl. L 70 vom , S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung 293/2013, ABl. L 96 vom , S. 1. 5
6 Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände lenhinweise in Fn. 3). Wenn die Anhänge II, IIIA oder IIIB der Verordnung 396/2005 in verschiedenen Änderungserlassen geändert worden sind, wird in Klammern angegeben, welcher Anhang betroffen oder welche spezifische Änderung erfolgt ist. 1.5 Die in den Spalten 4 oder 5 der Liste aufgeführten Höchstkonzentrationen für «nicht näher bezeichnete Lebensmittel» (siehe Spalte 3) beziehen sich auf Fremdstoffmengen, die aus der Anwendung der Stoffe im nichtlandwirtschaftlichen Bereich (Schädlings- und Ungezieferbekämpfung in Lebensmittelräumen, Holzschutz usw.) stammen. Nicht eingeschlossen sind hier die Höchstkonzentrationen für Trinkwasser; diese sind in Liste 4 aufgeführt. 1,1-Dichlor-2,2- bis(4-ethylphenyl)ethan (Ethylan, Perthan) Abamectin Obst 508/ Wurzel- und Knollengemüse Zwiebelgemüse Fruchtgemüse Kohlgemüse Blattgemüse und frische Kräuter Hülsengemüse (frisch) Stängelgemüse 0.01 ausgenommen Stangensellerie; Summe aus Avermectin B1a, Avermectin B1b und Delta-8,9-Isomer von Avermectin B1a Stangensellerie 0.05 Summe aus Avermectin B1a, Avermectin B1b und Delta-8,9-Isomer von Avermectin B1a Speisepilze 508/ Seetang Hülsenfrüchte 6
7 Fremd- und Inhaltsstoffverordnung Ölsaaten und Ölfrüchte Getreide Tee, Kaffee, Kräutertees und Kakao Hopfen Gewürze Zuckerpflanzen Acephat 899/2012 Acequinocyl 813/2011 Acetamiprid Obst 978/ Kartoffeln Tropisches Wurzelund Knollengemüse sonstiges Wurzelund Knollengemüse ausser Zuckerrüben 978/ Zwiebelgemüse 0.01 übriges Zwiebeln Schalotten Fruchtgemüse 978/ Kohlgemüse Kopfsalat und andere Salatarten einschliesslich Brassicaceen Spinat und verwandte Arten 978/ Weinblätter Brunnenkresse Chicorée Küchenkräuter frisch 978/2011 7
8 Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände Hülsengemüse 0.01 übriges (frisch) Bohnen frisch, mit 0.06 Hülsen Erbsen frisch, mit 0.1 Hülsen Erbsen frisch, ohne 0.1 Hülsen Stängelgemüse 0.01 übriges Stangensellerie Artischocken Lauch Speisepilze 978/ Seetang Hülsenfrüchte Ölsaaten und Ölfrüchte Getreide Tee, Kaffee, Kräutertees und Kakao Hopfen Gewürze Zuckerpflanzen Acetochlor Acibenzolar-Smethyl Wurzel- und Knol Obst 897/2012 lengemüse Zwiebelgemüse Fruchtgemüse Kohlgemüse Kopfsalat und andere Salatarten einschliesslich Brassicaceen Spinat und verwandte Arten 0.02 ausgenommen Spinat; inkl. freie Säure 8
9 Fremd- und Inhaltsstoffverordnung Spinat 0.5 inkl. freie Säure Weinblätter 897/ Brunnenkresse Chicorée Küchenkräuter frisch Hülsengemüse (frisch) Stängelgemüse Speisepilze Seetang Hülsenfrüchte Ölsaaten und Ölfrüchte Getreide Tee, Kaffee, Kräutertees und Kakao Hopfen Gewürze Zuckerpflanzen Erzeugnisse tierischen Ursprungs - Landtiere Aclonifen Acrinathrin Hopfen Gewürze 0.05 Alachlor 899/2012 Aldicarb Zuckerrüben 0.02 inkl. Sulfoxid und Amidosulfuron Aminopyralid Amisulbrom Sulfon 270/ / /2012 9
10 Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände Amitraz Amitrol Anilazin Aramite Asulam Atrazin Azadirachtin Azimsulfuron Azinphos-ethyl Azinphos-methyl Azocyclotin Azoxystrobin Barban 899/ /2008 (Änderung von Anhang II) und (Änderung von Anhang IIIB) (Änderung von Anhang II) und 839/2008 (Änderung von Anhang IIIB) 899/ /
11 Fremd- und Inhaltsstoffverordnung Beflubutamid Benalaxyl Benfluralin Benfuracarb Benomyl Bentazon 839/ /2011 (Änderung von Anhang II) und (Änderung von Anhang IIIB) 899/2012 s. Carbendazim 270/2012 Benthiavalicarb Obst Kartoffeln Tropisches Wurzelund Knollengemüse sonstiges Wurzelund Knollengemüse ausser Zuckerrüben 0.01 ausgenommen Karotten; Benthiavalicarb-isopropyl (KIF-230 R-L) und sein Enantiomer (KIF-230 S-D) sowie seine Diastereomeren (KIF-230 R-L und KIF-230 S- D) Karotten 0.02 Benthiavalicarbisopropyl (KIF-230 R-L) und sein Enantiomer (KIF- 230 S-D) sowie seine Diastereomeren (KIF-230 R-L und KIF-230 S-D) 11
12 Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände Zwiebelgemüse 0.01 übriges; Benthiavalicarb-isopropyl (KIF-230 R-L) und sein Enantiomer (KIF-230 S-D) sowie seine Diastereomeren (KIF-230 R-L und KIF-230 S- D) Zwiebeln 0.02 Benthiavalicarbisopropyl (KIF-230 R-L) und sein Enantiomer (KIF- 230 S-D) sowie seine Diastereomeren (KIF-230 R-L und KIF-230 S-D) Schalotten Fruchtgemüse Kohlgemüse Kopfsalat und andere Salatarten einschliesslich Brassicaceen Spinat und verwandte Arten 0.2 Benthiavalicarbisopropyl (KIF-230 R-L) und sein Enantiomer (KIF- 230 S-D) sowie seine Diastereomeren (KIF-230 R-L und KIF-230 S-D) Weinblätter Brunnenkresse Chicorée 0.2 Benthiavalicarbisopropyl (KIF-230 R-L) und sein Enantiomer (KIF- 230 S-D) sowie seine Diastereomeren (KIF-230 R-L und KIF-230 S-D) Küchenkräuter frisch Hülsengemüse (frisch) Stängelgemüse 12
13 Fremd- und Inhaltsstoffverordnung Speisepilze Seetang Hülsenfrüchte Ölsaaten und Ölfrüchte Getreide Tee, Kaffee, Kräutertees und Kakao Hopfen Gewürze Zuckerpflanzen Benthiavalicarbisopropyl s. Benthiavalicarb Benzyladenin, Äpfel 0.01 Bifenazat 251/2013 Bifenox Bifenthrin Zitrusfrüchte 441/ Hartschalenobst Kernobst Steinobst Tafeltrauben Keltertrauben Erdbeeren 441/ Strauchbeeren (Rubus-Arten) übrige <Strauchbeeren (Rubus-Arten)> Andere Beeren und Kleinobst 1 ausgenommen übrige <Strauchbeeren (Rubus-Arten)> ausgenommen Johannisbeeren (rot, schwarz und weiss) Johannisbeeren (rot, schwarz und weiss) sonstige Früchte 441/
14 Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände Wurzel- und Knollengemüse 0.1 ausgenommen Kartoffeln Kartoffeln Zwiebelgemüse Solanaceae 0.2 ausgenommen Auberginen, Tomaten Tomaten Auberginen Kürbisgewächse mit geniessbarer Schale 441/ Kürbisgewächse mit 0.1 ungeniessbarer Schale Zuckermais sonstiges Fruchtgemüse Blumenkohle 441/ Kopfkohle Blattkohle Kohlrabi Kopfsalat und andere Salatarten einschliesslich Brassicaceen Spinat und verwandte 0.1 Arten Weinblätter Brunnenkresse Chicorée Küchenkräuter frisch Hülsengemüse (frisch) Bohnen frisch, mit Hülsen Stängelgemüse Speisepilze Hülsenfrüchte 0.1 ausgenommen Bohnen frisch, mit Hülsen /
15 Fremd- und Inhaltsstoffverordnung Ölsaaten und Ölfrüchte Getreide Tee, Kaffee, Kräutertees und Kakao Hopfen Gewürze Zuckerpflanzen Binapacryl Biphenyl Hagebutten Küchenkräuter frisch Mate Muskatnuss Muskatblüte 1 Bitertanol Obst 0.05 übriges Hartschalenobst Kernobst Aprikosen Kirschen Pfirsiche Pflaumen Bananen Gemüse 0.05 ausgenommen Einlegegurken, Gurken, Tomaten, Zucchini Tomaten Gurken Einlegegurken Zucchini Hülsenfrüchte Ölsaaten Getreide Tee Hopfen Gewürze 0.1 Bixafen 270/
16 Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände Boscalid 441/2012 Bromid-Ion Obst 10 übriges, frisch Zitrusfrüchte 839/ Hartschalenobst Erdbeeren 20 Trockenobst Gemüse 839/2008 Trockengemüse 100 ausgenommen e Steinpilze Hülsenfrüchte Ölsaaten und Ölfrüchte Getreide Tee, Kaffee, Kräutertees und Kakao Hopfen Gewürze Zuckerpflanzen Bromophos-ethyl Bromoxynil 839/2008 Brompropylat Zitrusfrüchte 310/ Hartschalenobst Kernobst Steinobst Beeren und Kleinobst sonstige Früchte 310/ Gemüse 16
17 Fremd- und Inhaltsstoffverordnung Hülsenfrüchte Ölsaaten und Ölfrüchte Getreide Tee, Kaffee, Kräutertees und Kakao Hopfen Gewürze Zuckerpflanzen Bromuconazol Bupirimat Zitrusfrüchte Hartschalenobst Kernobst 0.05 übriges; inkl. Ethirimol, berechnet als Bupirimat Äpfel 1 inkl. Ethirimol, berechnet als Bupirimat Birnen Steinobst Beeren und Kleinobst sonstige Früchte Gemüse Hülsenfrüchte Ölsaaten und Ölfrüchte Getreide Tee, Kaffee, Kräutertees und Kakao Hopfen Gewürze Zuckerpflanzen Buprofezin Zitrusfrüchte 520/
18 Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände Hartschalenobst Kernobst Steinobst Tafel- und Keltertrauben Wein Erdbeeren 520/ Strauchbeeren (Rubus-Arten) 0.05 übrige Brombeeren Himbeeren Andere Beeren und Kleinobst 520/ sonstige Früchte Gemüse Hülsenfrüchte Ölsaaten und Ölfrüchte Getreide Tee, Kaffee, Kräutertees und Kakao Hopfen Gewürze Zuckerpflanzen Butralin Hopfen Gewürze 0.02 Butylat Hopfen Gewürze 0.05 Cadusafos Säuglingsanfangsund Folgenahrung bezogen auf essfertige Zubereitung Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder Camphechlor Getreide 0.1 chloriertes Camphen mit einem Chloranteil von 67 bis 69 % Hopfen Gewürze
19 Fremd- und Inhaltsstoffverordnung Fleisch, Fleischzubereitungen, Innereien, Blut, tierische Fette Milch, Rahm, Butter und Käse 0.05 ausgenommen Fleisch von Geflügel; auf Fett bezogen; Summe der drei Indikatorverbindungen Parlar Nr. 26, 50 und auf Fett bezogen; Summe der drei Indikatorverbindungen Parlar Nr. 26, 50 und 62 Captafol Hopfen Gewürze 0.1 Captan Zitrusfrüchte 251/ Hartschalenobst Kernobst Aprikosen Kirschen Pfirsiche Pflaumen übrige <Steinobst> Tafel- und Keltertrauben 3 allein oder zusammen mit Folpet Erdbeeren 251/ Strauchbeeren (Rubus-Arten) Andere Beeren und Kleinobst sonstige Früchte Wurzel- und Knollengemüse Zwiebelgemüse Solanaceae 0.02 übrige Tomaten 2 allein oder zusammen mit Folpet Gemüsepaprika 0.1 (Peperoni) Auberginen 2 allein oder zusammen mit Folpet 19
20 Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände Kürbisgewächse mit geniessbarer Schale Kürbisgewächse mit ungeniessbarer Schale 251/ Zuckermais sonstiges Fruchtgemüse Kohlgemüse Blattgemüse und frische Kräuter Hülsengemüse (frisch) Stängelgemüse Speisepilze Seetang Hülsenfrüchte Ölsaaten und Ölfrüchte Getreide Tee, Kaffee, Kräutertees und Kakao Hopfen Gewürze Zuckerpflanzen Erzeugnisse tierischen Ursprungs - Landtiere Carbaryl 899/2012 Carbendazim Obst 0.1 übriges; Summe von Benomyl und Carbendazim, berechnet als Carbendazim Zitrusfrüchte 0.5 Summe von Benomyl und Carbendazim, berechnet als Carbendazim Kernobst Aprikosen Kirschen
21 Fremd- und Inhaltsstoffverordnung Pfirsiche Pflaumen Tafel- und Keltertrauben Erdbeeren Papayas Gemüse 0.1 übriges; Summe von Benomyl und Carbendazim, berechnet als Carbendazim Tomaten 0.5 Summe von Benomyl und Carbendazim, berechnet als Carbendazim Auberginen Okra, Griechische 2 Hörnchen Rosenkohl Kopfsalat und 1 andere Salatarten einschliesslich Brassicaceen Chicorée Bohnen frisch, mit 0.2 Hülsen Erbsen frisch, mit 0.2 Hülsen Zuchtpilze Hülsenfrüchte Ölsaaten 0.1 ausgenommen Sojabohnen; Summe von Benomyl und Carbendazim, berechnet als Carbendazim Sojabohnen 0.2 Summe von Benomyl und Carbendazim, berechnet als Carbendazim Gerste Hafer Roggen Weizen
22 Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände Hopfen Gewürze 0.1 Carbetamid Carboxin Getreide Hopfen Gewürze 0.05 Carfentrazon-ethyl Cartap Carvon, d Kartoffeln 5 Carvon, l Kartoffeln 3 Chlorantraniliprol Chlorbensid Chlorbufam Chlordan Chlordecon Hopfen Gewürze 0.02 Chlorfenapyr Chlorfenson Chlorfenvinphos Chloridazon 241/ / / /
23 Fremd- und Inhaltsstoffverordnung Chlormequat Zitrusfrüchte 822/2009, Berichtigung vom (Änderung von Anhang II) und Anhang der Verordnung (EG) Nr. (Änderung von Anhang IIIB) Hartschalenobst Kernobst 0.05 ausgenommen Birnen Birnen Steinobst 822/2009, Berichtigung vom (Änderung von Anhang II) und Anhang der Verordnung (EG) Nr. (Änderung von Anhang IIIB) Beeren und Kleinobst sonstige Früchte Wurzel- und Knollengemüse Zwiebelgemüse Fruchtgemüse Kohlgemüse Blattgemüse und frische Kräuter Hülsengemüse (frisch) Stängelgemüse Speisepilze 0.05 ausgenommen Zuchtpilze Zuchtpilze 10 23
24 Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände Hülsenfrüchte 822/2009, Berichtigung vom (Änderung von Anhang II) und Anhang der Verordnung (EG) Nr. (Änderung von Anhang IIIB) Ölsaaten und Ölfrüchte Getreide 0.05 ausgenommen Gerste, Hafer, Roggen, Weizen Gerste Hafer Roggen Weizen Tee, Kaffee, Kräutertees und Kakao Hopfen Gewürze Zuckerpflanzen Erzeugnisse tierischen Ursprungs - Landtiere Chlorobenzilate 822/2009, Berichtigung vom (Änderung von Anhang II) und Anhang der Verordnung (EG) Nr. (Änderung von Anhang IIIB) Chlorothalonil Obst 441/ Kartoffeln Tropisches Wurzelund Knollengemüse 441/
25 Fremd- und Inhaltsstoffverordnung sonstiges Wurzel- und Knollengemüse ausser Zuckerrüben Zwiebelgemüse Fruchtgemüse Kohlgemüse Blattgemüse und frische Kräuter Hülsengemüse (frisch) Stängelgemüse 0.01 ausgenommen Lauch, Stangensellerie Stangensellerie Lauch Speisepilze 441/ Seetang Hülsenfrüchte Ölsaaten und Ölfrüchte Getreide Tee, Kaffee, Kräutertees und Kakao Hopfen Gewürze Zuckerpflanzen Chlorotoluron Chloroxuron Chlorpikrin Hopfen Gewürze 0.02 Chlorpropham Obst 0.05 inkl. 3-Chloranilin, ausgedrückt als Chlorpropham Gemüse 0.05 ausgenommen Kartoffeln; inkl. 3- Chloranilin, ausgedrückt als Chlorpropham 25
26 Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände Kartoffeln Hülsenfrüchte 0.05 inkl. 3-Chloranilin, ausgedrückt als Chlorpropham Ölsaaten Getreide Tee Hopfen Gewürze 0.1 Chlorpyrifos Zitrusfrüchte 839/ Hartschalenobst Kernobst Steinobst 0.2 ausgenommen Kirschen Kirschen Beeren und Kleinobst 839/ sonstige Früchte Wurzel- und Knollengemüse Zwiebelgemüse 0.05 übriges Zwiebeln Schalotten Fruchtgemüse 839/ Blumenkohle Kopfkohle Blattkohle 839/ Kohlrabi Blattgemüse und frische Kräuter Hülsengemüse (frisch) Stängelgemüse Speisepilze Hülsenfrüchte 26
27 Fremd- und Inhaltsstoffverordnung Ölsaaten und Ölfrüchte Getreide Tee, Kaffee, Kräutertees und Kakao Hopfen Gewürze Zuckerpflanzen Erzeugnisse tierischen Ursprungs - Landtiere Chlorpyrifos-methyl (Änderung von Anhang II) und 839/2008 (Änderung von Anhang IIIB) Chlorsulfuron Chlorthal-dimethyl Chlorthiamid Hopfen Gewürze 0.05 Chlozolinate Cinidon-ethyl 899/2012 Clethodim Obst 839/ Gemüse Hülsenfrüchte Ölsaaten 0.1 übrige; Summe aus Sethoxydim und Clethodim einschliesslich der Abbauprodukte, ausgedrückt als Sethoxydim Leinsamen
28 Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände Erdnüsse 5 Summe aus Sethoxydim und Clethodim einschliesslich der Abbauprodukte, ausgedrückt als Sethoxydim Sonnenblumenkerne Rapssamen Sojabohnen Baumwollsamen Ölfrüchte 839/ Getreide Tee, Kaffee, Kräutertees und Kakao Hopfen Gewürze Zuckerpflanzen Clodinafop Clofentezin Zitrusfrüchte 839/2008 (Änderung von Anhang II) und (Änderung von Anhang IIIB) Hartschalenobst Kernobst Steinobst Tafel- und Keltertrauben Erdbeeren Strauchbeeren (Rubus-Arten) 839/2008 (Änderung von Anhang II) und (Änderung von Anhang IIIB) 28
29 Fremd- und Inhaltsstoffverordnung Andere Beeren und 0.3 übriges Kleinobst Johannisbeeren (rot, 0.5 schwarz und weiss) sonstige Früchte 839/2008 (Änderung von Anhang II) und (Änderung von Anhang IIIB) Wurzel- und Knollengemüse Zwiebelgemüse Solanaceae Kürbisgewächse mit geniessbarer Schale 0.02 ausgenommen Gurken Gurken Kürbisgewächse mit ungeniessbarer Schale 839/2008 (Änderung von Anhang II) und (Änderung von Anhang IIIB) Zuckermais sonstiges Fruchtgemüse Kohlgemüse Blattgemüse und frische Kräuter Hülsengemüse (frisch) Stängelgemüse Speisepilze Hülsenfrüchte Ölsaaten und Ölfrüchte Getreide Tee, Kaffee, Kräutertees und Kakao Hopfen Gewürze 29
30 Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände Zuckerpflanzen Clomazon 1050/2009 Clopyralid 322/2012 Clothianidin Zitrusfrüchte 441/ Hartschalenobst Kernobst Steinobst Tafeltrauben Keltertrauben Erdbeeren 441/ Strauchbeeren (Rubus-Arten) Andere Beeren und Kleinobst sonstige Früchte Wurzel- und Knollengemüse Zwiebelgemüse Fruchtgemüse Blumenkohle Kopfkohle Kohlrabi Blattgemüse und frische Kräuter Hülsengemüse (frisch) Stängelgemüse Speisepilze Seetang Hülsenfrüchte Ölsaaten und Ölfrüchte Getreide 30
31 Fremd- und Inhaltsstoffverordnung Tee, Kaffee, Kräutertees und Kakao Hopfen Gewürze Zuckerpflanzen Erzeugnisse tierischen Ursprungs - Landtiere Cyanamid (H 2NCN) Cyazofamid Obst 897/ Wurzel- und Knollengemüse Zwiebelgemüse Solanaceae 0.01 übrige Tomaten Auberginen Kürbisgewächse mit geniessbarer Schale Kürbisgewächse mit ungeniessbarer Schale Zuckermais sonstiges Fruchtgemüse Kohlgemüse Blattgemüse und frische Kräuter Hülsengemüse (frisch) Stängelgemüse Speisepilze Hülsenfrüchte Ölsaaten und Ölfrüchte Getreide Tee, Kaffee, Kräutertees und Kakao Hopfen 897/
32 Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände Gewürze Zuckerpflanzen Erzeugnisse tierischen Ursprungs - Landtiere Cyclanilid Cyclopropen, 1- Methyl- Cycloxydim Cyflufenamid /2011 Cyfluthrin Zitrusfrüchte 893/2010 (Änderung von Anhang II) und 839/2008 (Änderung von Anhang IIIB) Hartschalenobst Kernobst 0.2 Cyfluthrin einschliesslich anderer Gemische seiner Isomerbestandteile (Summe aller Isomeren) Aprikosen Kirschen Pfirsiche Pflaumen Tafel- und Keltertrauben Erdbeeren 893/2010 (Änderung von Anhang II) und 839/2008 (Änderung von Anhang IIIB) Strauchbeeren (Rubus-Arten)
33 Fremd- und Inhaltsstoffverordnung Andere Beeren und Kleinobst sonstige Früchte Wurzel- und Knollengemüse Zwiebelgemüse Solanaceae 0.02 übrige; Cyfluthrin einschliesslich anderer Gemische seiner Isomerbestandteile (Summe aller Isomeren) Tomaten 0.05 Cyfluthrin einschliesslich anderer Gemische seiner Isomerbestandteile (Summe aller Isomeren) Gemüsepaprika (Peperoni) Auberginen Kürbisgewächse mit geniessbarer Schale 893/2010 (Änderung von Anhang II) und 839/2008 (Änderung von Anhang IIIB) Kürbisgewächse mit ungeniessbarer Schale Zuckermais sonstiges Fruchtgemüse Blumenkohle Kopfkohle 0.2 ausgenommen Kopfkohl; Cyfluthrin einschliesslich anderer Gemische seiner Isomerbestandteile (Summe aller Isomeren) 33
34 Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände Kopfkohl 0.3 Cyfluthrin einschliesslich anderer Gemische seiner Isomerbestandteile (Summe aller Isomeren) Blattkohle 0.3 übrige; Cyfluthrin einschliesslich anderer Gemische seiner Isomerbestandteile (Summe aller Isomeren) Chinakohl 0.3 Cyfluthrin einschliesslich anderer Gemische seiner Isomerbestandteile (Summe aller Isomeren) Grünkohl Kohlrabi 893/2010 (Änderung von Anhang II) und 839/2008 (Änderung von Anhang IIIB) Kopfsalat und andere Salatarten einschliesslich Brassicaceen Spinat und verwandte Arten 0.5 Cyfluthrin einschliesslich anderer Gemische seiner Isomerbestandteile (Summe aller Isomeren) 893/2010 (Änderung von Anhang II) und 839/2008 (Änderung von Anhang IIIB) Weinblätter Brunnenkresse Chicorée Küchenkräuter frisch Hülsengemüse (frisch) Stängelgemüse Speisepilze
35 Fremd- und Inhaltsstoffverordnung Hülsenfrüchte Ölsaaten und Ölfrüchte Getreide Tee, Kaffee, Kräutertees und Kakao Hopfen Gewürze Zuckerrüben 0.02 Cyfluthrin einschliesslich anderer Gemische seiner Isomerbestandteile (Summe aller Isomeren) Erzeugnisse tierischen Ursprungs - Landtiere 893/2010 (Änderung von Anhang II) und 839/2008 (Änderung von Anhang IIIB) Cyhalofop-butyl Cyhexatin Cymoxanil s. Azocyclotin 978/2011 Cypermethrin Obst 520/ Wurzel- und Knollengemüse Zwiebelgemüse Fruchtgemüse Kohlgemüse Kopfsalat und andere Salatarten einschliesslich Brassicaceen Spinat und verwandte Arten Weinblätter Brunnenkresse 35
36 Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände Chicorée Küchenkräuter frisch 520/ Hülsengemüse (frisch) Stängelgemüse Speisepilze Seetang Hülsenfrüchte Ölsaaten und Ölfrüchte Getreide Tee, Kaffee, Kräutertees und Kakao Hopfen Gewürze Zuckerpflanzen Cyproconazol Zitrusfrüchte 34/ Hartschalenobst Kernobst Steinobst Tafel- und Keltertrauben Erdbeeren 34/ Strauchbeeren (Rubus-Arten) Andere Beeren und Kleinobst sonstige Früchte Wurzel- und Knollengemüse Zwiebelgemüse Fruchtgemüse Kohlgemüse Kopfsalat und andere Salatarten einschliesslich Brassicaceen 0.05 ausgenommen Nüsslisalat 36
37 Fremd- und Inhaltsstoffverordnung Spinat und verwandte Arten 34/ Weinblätter Brunnenkresse Chicorée Küchenkräuter frisch Hülsengemüse (frisch) Stängelgemüse 0.05 übriges Spargel Stangensellerie Artischocken Lauch Speisepilze 34/ Seetang Hülsenfrüchte Ölsaaten und Ölfrüchte Getreide Tee, Kaffee, Kräutertees und Kakao Hopfen Gewürze Zuckerpflanzen Erzeugnisse tierischen Ursprungs - Landtiere Cyprodinil 592/2012 Cyprosulfamid Mais 0.01 Cyromazin Obst 559/2011 (Änderung von Anhang II) und (Änderung von Anhang IIIB) Kartoffeln 1 37
38 Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände Tropisches Wurzelund Knollengemüse sonstiges Wurzelund Knollengemüse ausser Zuckerrüben 559/2011 (Änderung von Anhang II) und (Änderung von Anhang IIIB) 0.05 ausgenommen Karotten Karotten Zwiebelgemüse 559/2011 (Änderung von Anhang II) und (Änderung von Anhang IIIB) Solanaceae Kürbisgewächse mit geniessbarer Schale 1 ausgenommen Zucchini Zucchini Kürbisgewächse mit ungeniessbarer Schale Zuckermais sonstiges Fruchtgemüse Kohlgemüse Kopfsalat und andere Salatarten einschliesslich Brassicaceen Spinat und verwandte Arten 0.05 übriges Spinat Mangold 5 559/2011 (Änderung von Anhang II) und (Änderung von Anhang IIIB) 38
39 Fremd- und Inhaltsstoffverordnung Brunnenkresse 559/2011 (Änderung von Anhang II) und (Änderung von Anhang IIIB) Chicorée Küchenkräuter frisch 559/2011 (Änderung von Anhang II) und (Änderung von Anhang IIIB) Hülsengemüse (frisch) Stängelgemüse 0.05 übriges Stangensellerie Artischocken Speisepilze 559/2011 (Änderung von Anhang II) und (Änderung von Anhang IIIB) Hülsenfrüchte Ölsaaten und Ölfrüchte Getreide Tee, Kaffee, Kräutertees und Kakao Hopfen Gewürze Zuckerpflanzen Erzeugnisse tierischen Ursprungs - Landtiere D, 2,4- Dalapon Hopfen
40 Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände Gewürze 0.1 Daminozid Dazomet DB, 2,4- DDT Fische 4 bezogen auf den essbaren Anteil; Summe aller Isomere und DDE + TDE Fischleber 4 Summe aller Isomere und DDE + TDE Fischrogen 4 Krebstiere 4 bezogen auf den essbaren Anteil; Summe aller Isomere und DDE + TDE Stachelhäuter 4 Weichtiere 4 Säuglingsanfangsund Folgenahrung bezogen auf essfertige Zubereitung; Summe aller Isomere und DDE + TDE Deltamethrin Zitrusfrüchte 524/2011 (Änderung von Anhang II) und 441/2012 (Änderung von Anhang IIIB) Hartschalenobst Kernobst 0.1 ausgenommen Äpfel Äpfel
41 Fremd- und Inhaltsstoffverordnung Steinobst 524/2011 (Änderung von Anhang II) und 441/2012 (Änderung von Anhang IIIB) Erdbeeren Strauchbeeren (Rubus-Arten) Andere Beeren und Kleinobst sonstige Früchte Wurzel- und Knollengemüse Zwiebelgemüse Fruchtgemüse 0.2 übriges Tomaten Gemüsepaprika 0.2 (Peperoni) Auberginen Okra, Griechische Hörnchen Gurken Zucchini Blumenkohle 524/2011 (Änderung von Anhang II) und 441/2012 (Änderung von Anhang IIIB) Kopfkohle Blattkohle 0.5 übrige Chinakohl Grünkohl Kohlrabi 524/2011 (Änderung von Anhang II) und 441/2012 (Änderung von Anhang IIIB) 41
42 Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände Kopfsalat und andere Salatarten einschliesslich Brassicaceen 0.5 übrige Salat, Lactuca sativa 0.5 L Endivien Spinat und verwandte Arten 0.05 ausgenommen Spinat Spinat Brunnenkresse 524/2011 (Änderung von Anhang II) und 441/2012 (Änderung von Anhang IIIB) Chicorée Küchenkräuter frisch 524/2011 (Änderung von Anhang II) und 441/2012 (Änderung von Anhang IIIB) Hülsengemüse (frisch) Stängelgemüse 0.05 übriges Artischocken Lauch Speisepilze 524/2011 (Änderung von Anhang II) und 441/2012 (Änderung von Anhang IIIB) Seetang Hülsenfrüchte Ölsaaten und Ölfrüchte Getreide 2 42
43 Fremd- und Inhaltsstoffverordnung Tee, Kaffee, Kräutertees und Kakao 524/2011 (Änderung von Anhang II) und 441/2012 (Änderung von Anhang IIIB) Hopfen Gewürze Erzeugnisse tierischen Ursprungs - Landtiere Desmedipham Diafenthiuron Tomaten Gemüsepaprika 0.6 (Peperoni) Auberginen Gurken Kohlgemüse 0.2 Diallat Diazinon Dibromethan, 1,2- Dicamba 899/ /2012 Dichlobenil Zitrusfrüchte 899/ Hartschalenobst Kernobst Steinobst Tafel- und Keltertrauben 1.5 inkl. Dichlorbenzamid Erdbeeren 899/
44 Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände Strauchbeeren (Rubus-Arten) Andere Beeren und Kleinobst 0.01 ausgenommen Johannisbeeren (rot, schwarz und weiss); inkl. Dichlorbenzamid 0.5 inkl. Dichlorbenzamid Johannisbeeren (rot, schwarz und weiss) sonstige Früchte 899/ Gemüse Hülsenfrüchte Ölsaaten und Ölfrüchte Getreide Tee, Kaffee, Kräutertees und Kakao Hopfen Gewürze Zuckerpflanzen Erzeugnisse tierischen Ursprungs - Landtiere Dichlorethan, 1,2- Dichlorprop Dichlorpropen, 1,3- Dichlorvos Diclofop Hopfen Gewürze /2011 (Änderung von Anhang II) und 839/2008 (Änderung von Anhang IIIB) 44
45 Fremd- und Inhaltsstoffverordnung Dicloran Dicofol Dieldrin (Summe Aldrin/Dieldrin, als Dieldrin berechnet) Obst / Gemüse 0.01 ausgenommen Kürbisgewächse, Pastinaken Pastinaken Gurken Zucchini Kürbisgewächse mit ungeniessbarer Schale Hülsenfrüchte Ölsaaten 0.02 ausgenommen Kürbiskerne Kürbiskerne Kürbiskernöl Getreide Tee Kakaobohnen 0.05 (fermentiert oder ) Hopfen Gewürze Fleisch, Fleischzubereitungen, 0.2 auf Fett bezogen Innereien, Blut, tierische Fette Milch, Rahm, Butter und Käse Vogeleier 0.02 Fische 0.05 bezogen auf den essbaren Anteil Fischleber 0.2 Fischrogen 0.2 Krebstiere 0.05 bezogen auf den essbaren Anteil Stachelhäuter
46 Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände Weichtiere 0.05 Säuglingsanfangsund Folgenahrung bezogen auf essfertige Zubereitung Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder Diethofencarb Obst Wurzel- und Knollengemüse Zwiebelgemüse 0.05 übriges Zwiebeln Schalotten Fruchtgemüse Kohlgemüse Kopfsalat und andere Salatarten einschliesslich Brassicaceen Spinat und verwandte Arten Weinblätter Brunnenkresse Chicorée Küchenkräuter frisch Hülsengemüse (frisch) Stängelgemüse Speisepilze Seetang Hülsenfrüchte Ölsaaten und Ölfrüchte Getreide Tee, Kaffee, Kräutertees und Kakao Hopfen 46
47 Fremd- und Inhaltsstoffverordnung Gewürze Zuckerpflanzen Difenoconazol Obst 34/ Wurzel- und Knollengemüse Zwiebelgemüse Solanaceae 0.05 übrige Tomaten Gemüsepaprika (Peperoni) Auberginen Kürbisgewächse mit geniessbarer Schale Kürbisgewächse mit ungeniessbarer Schale 34/ Zuckermais sonstiges Fruchtgemüse Kohlgemüse 0.5 ausgenommen Blattkohle, Brokkoli Brokkoli Blattkohle Kopfsalat und andere Salatarten einschliesslich Brassicaceen 1 übrige Salat, Lactuca sativa L Rauke Spinat und verwandte Arten 34/ Weinblätter Brunnenkresse Chicorée Küchenkräuter frisch 34/ Hülsengemüse (frisch) 47
48 Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände Spargel Kardonen Stangensellerie Artischocken Lauch Rhabarber Bambussprossen Palmherzen übrige <Stängelgemüse> Speisepilze 34/ Seetang Hülsenfrüchte Ölsaaten und Ölfrüchte Getreide Tee, Kaffee, Kräutertees und Kakao Hopfen Gewürze Zuckerpflanzen Erzeugnisse tierischen Ursprungs - Landtiere Diflubenzuron Zitrusfrüchte 839/ Hartschalenobst Kernobst Steinobst 1 inkl. 4-Chlorphenylharnstoff und 2,6- Difluorobenzoesäure Beeren und Kleinobst sonstige Früchte Gemüse Hülsenfrüchte 839/
49 Fremd- und Inhaltsstoffverordnung Ölsaaten und Ölfrüchte Getreide Tee, Kaffee, Kräutertees und Kakao Hopfen Gewürze Zuckerpflanzen Erzeugnisse tierischen Ursprungs - Landtiere Diflufenican 897/2012 Dimefuron Erbsen frisch, mit 0.05 Hülsen Erbsen frisch, ohne 0.05 Hülsen Rapssamen 0.05 Dimethachlor Dimethenamid-P Dimethipin 899/2012 Dimethoat Zitrusfrüchte 1097/2009 (Änderung von Anhang II) und Anhang der Verordnung (EG) Nr. 839/2008 (Änderung von Anhang IIIB) Hartschalenobst Kernobst Steinobst 0.02 übriges; Summe aus Dimethoat und Omethoat, ausgedrückt als Dimethoat Kirschen 0.2 Summe aus Dimethoat und Omethoat, ausgedrückt als Dimethoat 49
50 Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände Beeren und Kleinobst Tafel- und Keltertrauben 0.5 ausgenommen Tafelund Keltertrauben; Summe aus Dimethoat und Omethoat, ausgedrückt als Dimethoat 1097/2009 (Änderung von Anhang II) und Anhang der Verordnung (EG) Nr. 839/2008 (Änderung von Anhang IIIB) sonstige Früchte 0.02 ausgenommen Tafeloliven; Summe aus Dimethoat und Omethoat, ausgedrückt als Dimethoat Tafeloliven 2 Summe aus Dimethoat und Omethoat, ausgedrückt als Dimethoat Wurzel- und Knollengemüse 1097/2009 (Änderung von Anhang II) und Anhang der Verordnung (EG) Nr. 839/2008 (Änderung von Anhang IIIB) Zwiebelgemüse 0.02 ausgenommen Frühlingszwiebeln; Summe aus Dimethoat und Omethoat, ausgedrückt als Dimethoat Frühlingszwiebeln 2 Summe aus Dimethoat und Omethoat, ausgedrückt als Dimethoat 50
51 Fremd- und Inhaltsstoffverordnung Fruchtgemüse 1097/2009 (Änderung von Anhang II) und Anhang der Verordnung (EG) Nr. 839/2008 (Änderung von Anhang IIIB) Kohlgemüse Blattgemüse und frische Kräuter Hülsengemüse (frisch) Stängelgemüse Speisepilze Seetang Hülsenfrüchte Ölsaaten Ölfrüchte 0.05 übrige; Summe aus Dimethoat und Omethoat, ausgedrückt als Dimethoat Oliven für die Gewinnung von Öl 2 Summe aus Dimethoat und Omethoat, ausgedrückt als Dimethoat Getreide 1097/2009 (Änderung von Anhang II) und Anhang der Verordnung (EG) Nr. 839/2008 (Änderung von Anhang IIIB) Tee, Kaffee, Kräutertees und Kakao Hopfen Gewürze Zuckerpflanzen Dimethomorph Zitrusfrüchte 35/ Hartschalenobst Kernobst 51
52 Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände Steinobst Tafel- und Keltertrauben Erdbeeren Strauchbeeren (Rubus-Arten) 0.05 ausgenommen Brombeeren Brombeeren Andere Beeren und Kleinobst 35/ sonstige Früchte Kartoffeln Tropisches Wurzelund Knollengemüse sonstiges Wurzelund Knollengemüse ausser Zuckerrüben 0.05 übriges Meerrettich Rettich Kohlrüben Weisse Rüben Zwiebelgemüse 35/ Fruchtgemüse Kohlgemüse Kopfsalat und andere Salatarten einschliesslich Brassicaceen 10 übrige Salat, Lactuca sativa L Endivien übrige <Kopfsalat und andere Salatarten einschliesslich Brassicaceen> Spinat und verwandte Arten Weinblätter Brunnenkresse Chicorée Küchenkräuter frisch 35/
53 Fremd- und Inhaltsstoffverordnung Hülsengemüse (frisch) Artischocken Lauch Speisepilze 35/ Seetang Hülsenfrüchte Ölsaaten und Ölfrüchte Getreide Tee, Kaffee, Kräutertees und Kakao Hopfen Gewürze Zuckerpflanzen Erzeugnisse tierischen Ursprungs - Landtiere Dimoxystrobin 897/2012 Diniconazol 899/2012 Dinocap Obst Keltertrauben s. auch Meptyldinocap Gurken Hopfen Gewürze 0.1 Dinoseb Dinoterb Dioxathion Diphenylamin 53
54 Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände Diquat Obst 0.05 als Diquat-Kation angegeben Gemüse Hülsenfrüchte Ölsaaten 0.1 übrige; als Diquat- Kation angegeben Leinsamen 5 als Diquat-Kation angegeben Sonnenblumenkerne Rapssamen Sojabohnen Senfkörner Hanfsamen Hopfen Gewürze 0.1 Disulfoton Obst 899/ Gemüse Hülsenfrüchte Ölsaaten und Ölfrüchte Getreide 0.02 übriges; inkl. O- Analog, Sulfoxid und Sulfon, berechnet als Disulfoton Gerste 0.2 inkl. O-Analog, Sulfoxid und Sulfon, berechnet als Disulfoton Tee, Kaffee, Kräutertees und Kakao Hopfen Gewürze Zuckerpflanzen Erzeugnisse tierischen Ursprungs - Landtiere 899/
55 Fremd- und Inhaltsstoffverordnung Säuglingsanfangsund Folgenahrung Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder bezogen auf essfertige Zubereitung; inkl. O-Analog, Sulfoxid und Sulfon, berechnet als Disulfoton Dithianon Hartschalenobst 839/ Kernobst Aprikosen Kirschen Pfirsiche Pflaumen übrige <Steinobst> Tafel- und Keltertrauben Erdbeeren 839/ Strauchbeeren (Rubus-Arten) Andere Beeren und Kleinobst sonstige Früchte Gemüse Hülsenfrüchte Ölsaaten und Ölfrüchte Getreide Tee, Kaffee, Kräutertees und Kakao Hopfen Gewürze Zuckerpflanzen Dithiocarbamate (Dimethyl-, Ethylenbis-, Propylen-bis-) Obst 0.05 übriges; als CS Zitrusfrüchte 5 als CS Walnüsse
56 Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände Kernobst Steinobst Tafel- und Keltertrauben Erdbeeren Johannisbeeren (rot, 5 schwarz und weiss) Stachelbeeren 5 Oliven Bananen Mangos Papayas Gemüse 0.05 übriges; als CS Kartoffeln 0.3 als CS Randen Karotten Knollensellerie Meerrettich Pastinaken Petersilienwurzel Rettich Schwarzwurzeln Knoblauch Zwiebeln Schalotten Tomaten Gemüsepaprika 5 (Peperoni) Auberginen Okra, Griechische 0.5 Hörnchen Kürbisgewächse mit 2 geniessbarer Schale Kürbisgewächse mit 1 ungeniessbarer Schale Kohlgemüse 1 übrige; als CS Brokkoli 1 als CS Blumenkohl Rosenkohl Kopfkohl 3 56
57 Fremd- und Inhaltsstoffverordnung Blattkohle 0.5 ausgenommen Grünkohl; als CS Grünkohl 2 als CS Kohlrabi Kopfsalat und andere Salatarten einschliesslich Brassicaceen Spinat Brunnenkresse Chicorée Küchenkräuter frisch Bohnen frisch, mit 1 Hülsen Bohnen frisch, ohne 0.1 Hülsen Erbsen frisch, mit 1 Hülsen Erbsen frisch, ohne 0.1 Hülsen Spargel Stangensellerie Lauch Rhabarber Hülsenfrüchte 0.05 übrige; als CS Bohnen 0.1 als CS Erbsen Ölsaaten 0.1 ausgenommen Rapssamen; als CS Rapssamen 0.5 als CS Getreide 0.05 übriges; als CS Gerste 2 als CS Hafer Roggen Weizen Tee Hopfen Gewürze 25 Diuron Obst 57
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