1.GerichtlicheEhelösungeninBaden-Würtembergseit1936/38nachArtdesUrteils
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- Katrin Kopp
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1 1.GerichtlicheEhelösungeninBaden-Würtembergseit1936/38nachArtdesUrteils Jahresdurchschnit, Jahrbzw.Halbjahr Nichtigkeit derehe RechtskräftigeUrteileaufEhelösung Aufhebung derehe davonlautenauf Anzahl auf10000 dermitleren Bevölkerung auf10000 bestehende Ehen 1946/ , / , / , / ,5 32, ,2 46, ,1 62, ,2 67,1 1.Halbjahr ,0 45,6 2.Halbjahr ,3 1, ,5 18, ,2 46, ,9 58, ,1 63, ,9 66, ,9 70, ,5 73, ,3 72, ,4 69, ,0 75, ,3 76, ,8 73, ,1 71, ,4 72, ,1 71, ,7 78, ,4 81, ,3 81, ,1 84, ,8 87, ,0 88, ,8 88, ,9 89, ,6 92, ,3 96, ,5 102, ,5p 102,7p Zeichenerklärung: =nichtsvorhanden;.=zahlenwertunbekannt;p=vorläufigesergebnis;xnachweisnichtsinnvol. ScheidungderEhe
2 2. Gerichtliche Ehelösungen in Baden-Württemberg 2004 nach Antragsteller bzw. Kläger Das Verfahren wurde beantragt Entscheidungen in der Ehesache Insgesamt 2) vom Mann von der Frau ohne mit ohne mit Zustimmung der Frau Zustimmung des Mannes von beiden Scheidung der Ehe Davon vor einjähriger Trennung 1565 Abs. 1 BGB i.v.m Abs. 2 BGB nach einjähriger Trennung 1) 1565 Abs. 1 BGB i.v.m nach dreijähriger Trennung 1565 Abs. 1 BGB i.v.m Abs. 2 BGB aufgrund anderer Vorschriften Zusammen Aufhebung der Ehe 2) Nichtigkeit der Ehe Ehelösungen 2) Abweisung der Klage Abweisung des Scheidungsantrages nach 1565 Abs. 2 BGB nach 1568 BGB aus anderen Gründen Abweisungen ) Gemäß einer Änderung der Verwaltungsvorschrift vom 29. November 2001 werden ab Berichtsjahr 2003 die Entscheidungen in der Ehesache nach 1565 Abs. 1 BGB (nicht einverständliche Scheidung nach einjähriger Trennung) und die nach 1565 Abs. 1 BGB i. V. m Abs. 1 BGB (einverständliche Scheidung nach einjähriger Trennung) in einer Summe ausgewiesen. 2) Einschließlich von der Staatsanwaltschaft beantragt. 3. Entscheidungen in der Ehesache in den Regierungsbezirken Baden-Württembergs 2004 und 2003 Entscheidungen in der Ehesache Davon im Regierungsbezirk Stuttgart Karlsruhe Freiburg Tübingen Scheidung der Ehe Davon vor einjähriger Trennung 1565 Abs. 1 BGB i.v.m Abs. 2 BGB nach einjähriger Trennung 1) 1565 Abs. 1 BGB in einverständlicher Trennung 1565 Abs. 1 BGB i.v.m Abs. 1 BGB 1) 1) 1) 1) 1) 1) 1) 1) 1) 1) nach dreijähriger Trennung 1565 Abs. 1 BGB i.v.m Abs. 2 BGB aufgrund anderer Vorschriften Zusammen Aufhebung der Ehe 2) Nichtigkeit der Ehe Ehelösungen 2) Abweisung der Klage ) Gemäß einer Änderung der Verwaltungsvorschrift vom 29. November 2001 werden ab Berichtsjahr 2003 die Entscheidungen in der Ehesache nach 1565 Abs. 1 BGB (nicht einverständliche Scheidung nach einjähriger Trennung) und die nach 1565 Abs. 1 BGB i. V. m Abs. 1 BGB (einverständliche Scheidung nach einjähriger Trennung) in einer Summe ausgewiesen. 2) Einschließlich von der Staatsanwaltschaft beantragt. 2
3 4. Ehescheidungen in Baden-Württemberg 2004 nach Eheschließungsjahr, Entscheidung in der Ehesache und dem Antragsteller Ehescheidungen Entscheidung das Verfahren wurde beantragt Eheschließungsjahr 1) vor einjähriger Trennung 1565 Abs. 1 BGB i.v.m Abs. 2 BGB nach einjähriger Trennung 1565 Abs. 1 BGB 1) nach dreijähriger Trennung 1565 Abs. 1 BGB i.v.m Abs. 2 BGB aufgrund anderer Vorschriften vom Mann ohne mit ohne mit Zustimmung der Frau von der Frau Zustimmung des Mannes von beiden / / / / und früher Insgesamt ) Gemäß einer Änderung der Verwaltungsvorschrift vom 29. November 2001 werden ab Berichtsjahr 2003 die Entscheidungen in der Ehesache nach 1565 Abs. 1 BGB (nicht einverständliche Scheidung nach einjähriger Trennung) und die nach 1565 Abs. 1 BGB i. V. m Abs. 1 BGB (einverständliche Scheidung nach einjähriger Trennung) in einer Summe ausgewiesen. 5. Ehescheidungen in Baden-Württemberg 2004 nach Staatsangehörigkeit der Geschiedenen Staatsangehörigkeit des Mannes deutsch griechisch italienisch Staatsangehörigkeit der Frau jugoslawisch 1) spanisch türkisch übrige staatenlos Anzahl Insgesamt % Deutsch ,0 Griechisch ,6 Italienisch ,2 Jugoslawisch 1) ,0 Spanisch ,3 Türkisch ,6 Übrige ,4 Staatenlos 6 6 0,0 Insgesamt Anzahl X % 85,5 0,5 1,5 0,9 0,2 2,4 8,9 0,0 X 100 1) Entspricht der seit 2003 geltenden Bezeichnung "serbisch-montenegrinisch". 3
4 6. Ehescheidungen in Baden-Württemberg 2004 nach Eheschließungsjahr, Ehedauer und der Kinderzahl Geschiedene Ehen Eheschließungsjahr Ehedauer in Jahren 0 nach der Zahl der noch lebenden minderjährigen Kinder 1) dieser Ehe 5 und mehr Ehen Kinder Gesamtzahl der Kinder /88 15/ /86 17/ /84 19/ /82 21/ und früher 23 und mehr Insgesamt ) Einschließlich legitimierter Kinder. 7. Ehescheidungen in Baden-Württemberg 2004 nach Altersgruppen und Ehedauer der beiden Geschiedenen Alter von... bis unter... Jahren Geschiedene davon mit einer Ehedauer von... Jahren bis und mehr Männer unter und älter Insgesamt Frauen unter und älter Insgesamt
5 8. Ehescheidungen in Baden-Württemberg 2004 nach Eheschließungsjahren und Altersunterschied der Geschiedenen Geschiedene Ehen Altersunterschied der Geschiedenen 2004/ / / / / 1995 davon der Eheschließungsjahre 1994/ / / / / / / und früher Frau älter davon um: 16 und mehr Jahre " " 11 bis 15 " " " 10 " " " 9 " " " 8 " " " 7 " " " 6 " " " 5 " " " 4 " " " 3 " " " 2 " " " 1 Jahr Weniger als 1 Jahr Mann älter davon um: 1 Jahr " " 2 Jahre " " 3 " " " 4 " " " 5 " " " 6 " " " 7 " " " 8 " " " 9 " " " 10 " " " 11 bis 15 " " " 16 und mehr " Insgesamt Ehescheidungen in Baden-Württemberg 2004 nach Alter der beiden Geschiedenen Alter des Mannes von... bis unter... Jahren unter Alter der Frau von... bis unter... Jahren und älter unter und älter Insgesamt
6 10. Ehescheidungen in den Stadt- und n Baden-Württembergs 2004 nach Antragsteller und Anzahl der Kinder*) Das Verfahren wurde beantragt Kreis Region Regierungsbezirk Land Ehescheidungen vom Mann ohne mit Zustimmung der Frau von der Frau ohne mit Zustimmung des Mannes von beiden Durch Scheidung betroffene Kinder Stuttgart, Landeshauptstadt Böblingen Esslingen Göppingen Ludwigsburg Rems-Murr-Kreis Region Stuttgart Heilbronn Heilbronn Hohenlohekreis Schwäbisch Hall Main-Tauber-Kreis Region Heilbronn-Franken Heidenheim Ostalbkreis Region Ostwürttemberg Regierungsbezirk Stuttgart e Baden-Baden Karlsruhe Karlsruhe Rastatt Region Mittlerer Oberrhein e Heidelberg Mannheim Neckar-Odenwald-Kreis Rhein-Neckar-Kreis Region Rhein-Neckar-Odenwald Pforzheim Calw Enzkreis Freudenstadt Region Nordschwarzwald Regierungsbezirk Karlsruhe
7 10. Ehescheidungen in den Stadt- und n Baden-Württembergs 2004 nach Antragsteller und Anzahl der Kinder*) Das Verfahren wurde beantragt Kreis Region Regierungsbezirk Land Ehescheidungen vom Mann ohne mit Zustimmung der Frau von der Frau ohne mit Zustimmung des Mannes von beiden Durch Scheidung betroffene Kinder Freiburg im Breisgau Breisgau-Hochschwarzwald Emmendingen Ortenaukreis Region Südlicher Oberrhein Rottweil Schwarzwald-Baar-Kreis Tuttlingen Region Schwarzwald-Baar-Heuberg Konstanz Lörrach Waldshut Region Hochrhein-Bodensee Regierungsbezirk Freiburg Reutlingen Tübingen Zollernalbkreis Region Neckar-Alb Ulm Alb-Donau-Kreis Biberach Region Donau-Iller 1) Bodenseekreis Ravensburg Sigmaringen Region Bodensee-Oberschwaben Regierungsbezirk Tübingen Baden-Württemberg *) Minderjährige Kinder zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung. 1) Soweit Land Baden-Württemberg. 7
8 11. Ehescheidungen in den Stadt- und n Baden-Württembergs 2004 nach Ehedauer und Altersgruppen Ehescheidungen, und zwar Kreis Region Regierungsbezirk Land unter 5 nach der Ehedauer 5 bis bis und mehr unter 25 von... bis unter... Jahren 25 bis 35 Männer 35 bis 45 nach dem Alter 45 und älter unter bis 35 Frauen 35 bis und älter Stuttgart, Landeshauptstadt Böblingen Esslingen Göppingen Ludwigsburg Rems-Murr-Kreis Region Stuttgart Heilbronn Heilbronn Hohenlohekreis Schwäbisch Hall Main-Tauber-Kreis Region Heilbronn-Franken Heidenheim Ostalbkreis Region Ostwürttemberg Regierungsbezirk Stuttgart e Baden-Baden Karlsruhe Karlsruhe Rastatt Region Mittlerer Oberrhein e Heidelberg Mannheim Neckar-Odenwald-Kreis Rhein-Neckar-Kreis Region Rhein-Neckar-Odenwald Pforzheim Calw Enzkreis Freudenstadt Region Nordschwarzwald Regierungsbezirk Karlsruhe
9 11. Ehescheidungen in den Stadt- und n Baden-Württembergs 2004 nach Ehedauer und Altersgruppen Ehescheidungen, und zwar Kreis Region Regierungsbezirk Land unter 5 nach der Ehedauer 5 bis bis und mehr unter 25 von... bis unter... Jahren 25 bis 35 Männer 35 bis 45 nach dem Alter 45 und älter unter bis 35 Frauen 35 bis und älter Freiburg im Breisgau Breisgau-Hochschwarzwald Emmendingen Ortenaukreis Region Südlicher Oberrhein Rottweil Schwarzwald-Baar-Kreis Tuttlingen Region Schwarzwald-Baar-Heuberg Konstanz Lörrach Waldshut Region Hochrhein-Bodensee Regierungsbezirk Freiburg Reutlingen Tübingen Zollernalbkreis Region Neckar-Alb Ulm Alb-Donau-Kreis Biberach Region Donau-Iller1) Bodenseekreis Ravensburg Sigmaringen Region Bodensee-Oberschwaben Regierungsbezirk Tübingen Baden-Württemberg ) Soweit Land Baden-Württemberg. 9
10 12. Geschiedene Ehen in Baden-Württemberg in ausgewählten Jahren nach Anzahl der noch lebenden minderjährigen Kinder*) Geschiedene Ehen Zahl der Kinder dagegen Anzahl % Anzahl % Anzahl % Anzahl % Anzahl % Anzahl % Anzahl % Anzahl % , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,9 93 0,6 89 0, , ,6 5 und mehr 49 0,2 54 0,2 44 0,2 44 0,2 22 0,1 24 0,2 69 0, ,9 Zahl der Kinder X X X X X X X X Zahl der Kinder auf Ehescheidungen Geschiedene Ehen 874 X 873 X 869 X 859 X 748 X 786 X 898 X X *) Zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung. 13. Geschiedene Ehen in Baden-Württemberg in ausgewählten Jahren nach der Ehedauer Geschiedene Ehen Ehedauer dagegen in Jahren 1) Anzahl % Anzahl % Anzahl % Anzahl % Anzahl % Anzahl % Anzahl % Anzahl % ,1 13 0,1 19 0,1 21 0,1 20 0,1 35 0,2 20 0,2 60 0, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,8 20 und mehr , , , , , , , ,7 Insgesamt ) Differenz zwischen Eheschließungs- und Berichtsjahr. 10
11 14. Ehescheidungen in Baden-Württemberg seit 1955 nach Altersgruppen der beiden Geschiedenen Alter 1) von... bis unter... Jahren des Mannes der Frau unter 25 unter und älter unter und älter unter und älter unter und älter unter und älter unter und älter unter und älter und älter unter und älter Insgesamt ) Alter errechnet als Differenz zwischen Geburts- und Berichtsjahr. 11
12 15. Entscheidungen in der Ehesache in Baden-Württemberg 1978 bis 2004 Ehescheidungen Entscheidung Jahr aufgrund anderer Vorschriften vor einjähriger Trennung 1565 Abs. 1 BGB i.v.m Abs. 2 BGB nach einjähriger Trennung 1565 Abs. 1 BGB in einverständlicher Trennung 1565 Abs. 1 BGB i.v.m Abs. 1 BGB nach dreijähriger Trennung 1565 Abs. 1 BGB i.v.m Abs. 2 BGB Anzahl % Anzahl % Anzahl % Anzahl % Anzahl % , , , ,7 93 2, , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,7 99 0, , , , ,2 84 0, , , , , , , , , ,2 94 0, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,1 1) 1) , , , ,5 1) 1) , ,1 1) Gemäß einer Änderung der Verwaltungsvorschrift vom 29. November 2001 werden ab Berichtsjahr 2003 die Entscheidungen in der Ehesache nach 1565 Abs. 1 BGB (nicht einverständliche Scheidung nach einjähriger Trennung) und die nach 1565 Abs. 1 BGB i. V. m Abs. 1 BGB (einverständliche Scheidung nach einjähriger Trennung) in einer Summe ausgewiesen. 12
13 16. Ehescheidungen in Baden-Württemberg in ausgewählten Jahren nach dem Alter der Geschiedenen Ehe- Davon im Alter von... bis unter... Jahren schei- Jahr dungen unter und älter Anzahl % Anzahl % Anzahl % Anzahl % Anzahl % Anzahl % Anzahl % Anzahl % Männer , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,4 Frauen , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,8 13
14 17. Ehescheidungen in den Regionen Baden-Württembergs in ausgewählten Jahren Region Regierungsbezirk Land Ehescheidungen Anzahl auf bestehende Ehen Region Stuttgart ,9p 93,2 83,9 72,4 Region Heilbronn-Franken ,9p 80,2 73,2 64,4 Region Ostwürttemberg ,9p 81,1 72,0 58,2 Regierungsbezirk Stuttgart ,7p 88,9 80,2 69,1 Region Mittlerer Oberrhein ,3p 91,8 81,7 78,3 Region Rhein-Neckar-Odenwald ,8p 92,7 91,0 83,2 Region Nordschwarzwald ,6p 79,7 72,7 60,6 Regierungsbezirk Karlsruhe ,8p 89,4 83,5 76,5 Region Südlicher Oberrhein ,1p 95,7 82,9 66,8 Region Schwarzwald-Baar-Heuberg ,6p 86,6 70,9 59,8 Region Hochrhein-Bodensee ,7p 100,2 85,7 78,2 Regierungsbezirk Freiburg ,2p 91,9 80,9 68,6 Region Neckar-Alb ,1p 85,7 82,9 70,7 Region Donau-Iller 1) ,1p 79,3 69,2 64,9 Region Bodensee-Oberschwaben ,5p 88,1 84,6 74,5 Regierungsbezirk Tübingen ,1p 84,7 79,7 70,4 Baden-Württemberg ,7p 89,5 81,1 71,1 1) Soweit Land Baden-Württemberg BGB 1) Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. 2) Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde BGB 1) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt. 2) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben BGB 1) Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben. 2) Ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung der Ehegatten dienen soll, unterbricht oder hemmt die in 1566 bestimmten Fristen nicht BGB 1) Die Ehe soll nicht geschieden werden, obwohl sie gescheitert ist, wenn und solange die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der aus der Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder aus besonderen Gründen ausnahmsweise notwendig ist oder wenn und solange die Scheidung für den Antragsgegner, der sie ablehnt, auf Grund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe auch unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers ausnahmsweise geboten erscheint. 2) (weggefallen) 14
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