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1 Durchschnittl. Höhe von Erwerbsminderungsrenten im Jahr des Rentenzugangs Monatliche Zahlbeträge in Euro, ohne Anpassung; Männer und Frauen, alte und neue Bundesländer Frauen/Ost Männer/West Männer/Ost Frauen/West Quelle: Deutsche Rentenversicherung Bund (zuletzt 2015), Rentenversicherung in Zahlen abbviii47 Kommentierung und methodische Hinweise > Seiten 2-5

2 Durchschnittliche Höhe von Erwerbsminderungsrenten im Jahr des Rentenzugangs, alte und neue Bundesländer, Dargestellt wird die durchschnittliche Höhe der seit 2000 jeweils neu zugegangenen Erwerbsminderungsrenten, unterschieden nach alten und neuen Bundesländern sowie Geschlecht. Es lässt sich erkennen, dass sich bis zum Jahr 2011 die durchschnittlichen Zahlbeträge der Zugangsrenten kontinuierlich nach unten entwickelt haben. Der Rückgang betrifft vor allem die Erwerbsminderungsrenten für Männer: In den alten und in den neuen Bundesländern hat sich für sie der durchschnittliche Zahlbetrag der jeweils neu zugehenden Renten um 18,5 Prozent und 17,3 Prozent verringert. In den Jahren seit 2012 zeigt sich jedoch ein Wiederanstieg Die Abwärtsentwicklung der Höhe der Zugangsrenten über den Zeitraum von 12 Jahren ist deswegen bemerkenswert, da es seit 1995 zu mehrfachen Rentenanpassungen (Erhöhung des aktuellen Rentenwerts jeweils zum ) gekommen ist, in deren Folge die neu zugehenden Renten eines aktuellen Jahres eigentlich höher ausfallen müssten als die Zugangsrenten im Vorjahr. Zwar sind die Rentenanpassungen in den zurückliegenden Jahren gedeckelt worden (Veränderungen im Rentenanpassungsverfahren in Form des Riester- und Nachhaltigkeitsfaktors) und in den Jahren 2004, 2005, 2006 und 2010 sogar ausgeblieben (vgl. Abbildung VIII.39_40), aber gleichwohl ist der aktuelle Rentenwert in keinem Jahr gesunken. Vergleicht man mit dem Jahr 2000 (Juli), so errechnet sich für das Jahr 2014 (Juli) ein um etwa 15 Prozent (alte Länder) bzw. 22 Prozent (neue Länder) höherer aktueller Rentenwert. Wenn dennoch die Zahlbeträge der zwischen 2001 und 2011 neu zugegangenen Erwerbsminderungsrenten niedriger liegen als die im Zugangsjahr 2000 ausgezahlten Beträge, weist dies darauf hin, dass sich die Summe der persönlichen Entgeltpunkte, die in die Berechnung der individuellen Renten eingeht, bei den nachrückenden Kohorten verringert hat, und zwar bei den Männern stärker als bei den Frauen. Die zunehmend instabilen und prekären Erwerbsverläufe (Niedriglöhne, (Langzeit)Arbeitslosigkeit, unterbrochene Beschäftigung) machen sich bemerkbar. Die Erwerbsminderungsrentner sind davon im besonderen Maße betroffen, da sie überproportional häufig unter hohen körperlichen und/oder psychischen Arbeitsbelastungen zu leiden hatten, über keine oder nur niedrige schulischen und beruflichen Abschlüssen verfügen und sich die Arbeitsmarktrisiken auf diese Beschäftigtengruppen konzentrieren. Verschärfend kommt hinzu, dass bis Ende 2010 für Zeiten der Arbeitslosigkeit im Rechtskreis des SGB II Beiträge nur auf der Grundlage einer Bemessungsgrundlage von zuletzt 205 Euro geleistet wurden. Dem entsprach nach einem Jahr Arbeitslosigkeit ein Rentenanspruch von brutto 2,19 Euro im Monat. Höhe und Entwicklung der persönlichen Entgeltpunkte werden zudem durch die Abschläge beeinflusst: Seit der Reform der Erwerbsminderungsrenten im Jahr 2000 wird die Summe der persönlichen Entgeltpunkte durch Abschläge bis zu einer maximalen Höhe von 10,8 Prozent vermindert, wenn der Bezug einer Erwerbsminderungsrente vor Vollendung des 63. Lebensjahrs erfolgt. Die zeitgleiche Anhebung der Zurechnungszeiten gleicht die rentenkürzenden Wirkungen der Abschläge dabei nur teilweise aus. Allerdings spielen die Abschläge für die Erklärung des Rückgangs der Zahlbeträge nur für die Zeit bis 2004 eine Rolle: Denn nach dem Abschluss der Einführungsphase (2000 bis 2003) liegen das Maß der Ab-

3 schlagsbetroffenheit sowie die Höhe der durchschnittlichen Abschlagsmonate und der durchschnittlichen Abschlagssumme auf einem unverändert hohen Niveau (vgl. Abbildung VIII.46), sie können seitdem auch nicht mehr steigen, da die Höchstwerte bereits erreicht sind. Sie sind insofern nicht für die Fortsetzung des Abwärtstrends verantwortlich. Schließlich ist zu berücksichtigten, dass die Zahlbeträge der Renten durch die steigenden Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) und zur Pflegeversicherung der Rentner (PVdR) merklich gemindert worden: So ist zwischen 2000 und 2013 der Eigenbeitrag der Rentner zur KVdR und PVdR von 7,6 Prozent auf 10,15 Prozent gestiegen. Es ist zu befürchten, dass das Risiko der Altersarmut im besonderen Maße die Erwerbsminderungsrentner betreffen wird. Niedrige Erwerbsminderungsrenten gehen jedoch nicht automisch mit Armut einher. Zur Bestimmung von Einkommensarmut müssen sämtliche Einkommen auf der Ebene des Haushalts berücksichtigt werden. Allerdings ist gerade bei den Empfängern einer Erwerbsminderungsrente die Wahrscheinlichkeit gering, dass ihre gesetzliche Rente durch ergänzende Alterseinkünfte aufgestockt wird. Denn es ist vor allem für Risikogruppen (gering Qualifizierte in hoch belastenden Berufen mit schlechtem Gesundheitszustand und Vorerkrankungen und einem dementsprechend hohen Risiko des Eintritts einer Erwerbsminderung) nur begrenzt möglich, sich adäquat privat oder betrieblich gegen dieses Risiko abzusichern. Die privaten Versicherer bieten entsprechende Produkte selten an - und wenn, dann zu kaum bezahlbaren Tarifen. Erwerbsminderungsrenten Erwerbsminderungsrenten werden bewilligt (grundsätzlich auf Zeit), soweit der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen nur noch weniger als drei Stunden pro Tag arbeiten kann (volle Erwerbsminderungsrente). Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhalten Versicherte, die nur noch von drei bis unter sechs Stunden täglich arbeiten können. In beiden Fällen müssen zusätzlich versicherungsrechtliche Voraussetzungen (u.a. eine Wartezeit von fünf Jahren) erfüllt sein. Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden wie Altersrenten berechnet. Danach errechnet sich die Bruttorente im Monat aus der Summe der persönlichen Entgeltpunkte multipliziert mit dem aktuellen Rentenwert. Dabei wird ein Rentenartfaktor berücksichtigt, der bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung 1,0 (identisch zu Altersrente) und bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung 0,5 beträgt. Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist demnach nur halb so hoch wie die Rente wegen voller Erwerbsminderung. Wird die Erwerbsminderungsrente vor dem 60. Lebensjahr in Anspruch genommen, fließen in die Summe der Entgeltpunkte Zurechnungszeiten ein. Die Rentenberechnung erfolgt so, als hätte der/die Versicherte in dieser Zeit bis zum 60. Lebensjahr weiter verdient bzw. Beiträge bezahlt. Die Bewertung der Zurechnungszeit richtet sich nach den Durchschnittswerten aus den Zeiten, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalles zurückgelegt worden sind. Im Rahmen des Rentenversicherung-Leistungsverbesserungsgesetzes sind die Zurechnungszeiten für ab Juli 2014 neu bewilligte Erwerbsminderungsrenten um zwei Jahre erhöht worden. Der Rentenbestand profitiert davon nicht.

4 Bei der Inanspruchnahme einer Rente wegen (voller wie teilweiser) Erwerbsminderung vor dem 63. Lebensjahr wird die Summe der Entgeltpunkte durch Abschläge vermindert. Diese betragen (wie bei vorzeitiger Inanspruchnahme von Altersrenten) 0,3 Prozent pro Monat der Inanspruchnahme vor Vollendung des 63. Lebensjahres, sind aber auf maximal 3 Jahre (= 10,8 Prozent) begrenzt. Dabei ist es unwesentlich, ob der Erwerbsminderungsfall im z. B. 40. oder 58. Lebensjahr eintritt. Da nahezu alle ErwerbsminderungsrentnerInnen ihre Rente bereits vor dem 63. Lebensjahr erhalten, sind auch über 95 Prozent dieser Renten mit Abschlägen belegt (vgl. Abbildung VIII.46). Im Rahmen der schrittweisen Anhebung der Regelaltersgrenzen auf 67 Jahre erhöht sich auch die Altersgrenze, bis zu deren Erreichen auch bei Erwerbsminderungsrenten Abschläge erhoben werden. Zwar wurden zeitgleich mit der Einführung der Abschläge auch die Zurechnungszeiten verlängert (volle Anrechnung der Zurechnungszeiten zwischen dem 55. und 60. Lebensjahr statt wie zuvor nur zu einem Drittel), aber diese Maßnahme kann die Wirkung der Abschläge nur teilweise, kompensieren. Der um die Zurechnungszeiten verminderte Verlust durch die Abschläge liegt bei etwa 3,3 Prozent bei einem Rentenfall bis zum Lebensalter 56 Jahre und 8 Monate. Der Verlust gegenüber dem alten Recht wird umso höher, je älter Betroffenen sind. Bei einem erstmaligen Bezug einer Erwerbsminderungsrente mit 60 Jahren, also in einem Alter, ab dem auch eine vorgezogene Altersrente wegen Schwerbehinderung bezogen werden kann und ein Ausweichverhalten möglich wird, wirken sich dann allein die Abschläge aus. Zugangs- und Bestandsrenten Zu unterscheiden ist zwischen Zugangs- und Bestandrenten. Die Zugangsrenten umfassen nur die in einem Kalenderjahr erstmalig ausgezahlten Renten. In die Bestandsrenten hingegen fließen sämtliche Renten ein. Da Erwerbsminderungsrenten mit Erreichen der Regelaltersgrenze in Altersrenten umgewandelt werden, finden sich in der Statistik der Bestandsrenten nur wenige Erwerbsminderungsrenten. Methodische Hinweise Die Daten entstammen aus der Rentenzugangsstatistik der Deutschen Rentenversicherung. Ausgewiesen werden die Rentenzahlbeträge. Das heißt, dass die Bruttorenten um die Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner und zur sozialen Pflegeversicherung vermindert sind. Nicht berücksichtigt sind hingegen die möglichen Steuerabzüge. Renten wegen voller und teilweiser Erwerbsminderung werden bei der Darstellung zusammengefasst. Da die Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung als Zuschuss zum reduzierten (Teilzeit)Erwerbseinkommen dienen sollen (Rentenartfaktor 0,5), fallen sie besonders niedrig aus liegen sie in den alten Bundesländern bei 548 Euro (Männer) bzw. 418 Euro (Frauen) und in den neuen Bundesländern bei 433 Euro (Männer) bzw. 459 Euro (Frauen).

5 Beziffert wird nur, wie hoch die durchschnittlichen Erwerbsminderungsrenten im jeweiligen Zugangsjahr ausgefallen sind. Dabei bleibt unbeachtet, dass die neu zugegangenen Renten in den Folgejahren nach Maßgabe des neuen aktuellen Rentenwerts angehoben werden. In der Abbildung VIII.44e wird diese Anpassung berücksichtigt. Gefragt wird, wie hoch die zwischen 2000 und 2013 neu zugegangenen Erwerbsminderungsrenten im Jahr 2014 liegen.

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