Zuchtordnung. Syrischer Goldhamster. SKZ - Schweizer Kleinnager Zuchtverein

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1 Zuchtordnung Syrischer Goldhamster SKZ - Schweizer Kleinnager Zuchtverein Vom SKZ anerkannte Züchter sind verpflichtet, sich an die vorliegende Zuchtordnung zu halten. Aktuelle Fassung vom August 2013 Erstveröffentlichung im August 2013 SKZ - Schweizer Kleinnager Zuchtverein

2 1 Haltung 1.1 Unterbringung Die Mindestgrundfläche für einen Goldhamster beträgt 0.5m 2 (entspricht 100x50cm), besser sind grössere Gehege für diese reinlichen und bewegungsfreudigen Tiere, ein oberes Limit gibt es nicht. Die Unterbringung in kleineren Behältern ist zu unterlassen. Der kurzfristige Einsatz von kleineren Gehegen zu Quarantänezwecken, bei Krankheit oder für Vermittlungstiere ist gestattet, darf aber kein Dauerzustand sein. 1.2 Standort der Unterbringung Die Goldhamster müssen bei angemessenen Temperaturen gehalten werden. Sie dürfen nicht zuviel Wärme (z.b. direktes Sonnenlicht) oder zuviel Kälte ausgesetzt werden. An Hitzetagen sind den Tieren Abkühlungsmöglichkeiten, wie kühle Oberflächen (z.b. Steine, Küchekacheln etc.) und ausreichende Luftzirkulation zu bieten. Die Luftfeuchtigkeit darf nicht zu hoch sein und die Hamstergehege müssen einen tagsüber eigermassen ruhigen Standort haben. 1.3 Einrichtung Zahlreiche Verstecks- und Klettermöglichkeiten und Streu zum Graben müssen im Gehege vorhanden sein. Folgendes muss jedem Hamster im Minimum für zur Verfügung gestellt werden: Ein genug grosses Sandbad, ungefährliche Klettermöglichkeiten, ein Laufrad (mit geschlossener Lauffläche und mit einem Mindestdurchmesser von 27cm), mehrere Versteckmöglichkeiten (Häuschen, Höhlen, Röhren etc.), eine erhöhte Zusatzfläche (mind. ca. A4 Format entsprechend) und Nistmaterial (z.b. Papiertücher wie Kleenex in kleine Stücke zerrissen, Heu und Stroh). Das Gehege sollte allgemein gut strukturiert eingerichtet und Verstecksmöglichkeiten und Etagen müssen möglichst mit Brücken und Röhren miteinander verbunden sein. Als Schlafplatz empfiehlt der SKZ dem Hamster ein mehrkammriges Haus (ca. A4 Format entsprechend) zur Verfügung zu stellen. 1.4 Ernährung Sauberes Wasser muss immer zur Verfügung stehen. Die Goldhamster sind regelmässig mit artgerechter Körnermischung, frischem Grünfutter und tierischem Eiweiss (Insekten, Nature Joghurt, Quark, etc.) zu versorgen. 1.5 Parasitenbehandlung Es sollte regelmässig kontrolliert werden, ob es Anzeichen auf Parasitenbefall gibt. Bei einem Parasitenbefall ist eine entsprechende Behandlung sowie die Desinfizierung der Gehege durchzuführen. 1.6 Hygiene Die Gehege sind sauber zu halten und die Pinkelecke muss regelmässig gereinigt werden. Mit der Zeit wird es notwendig die alte Streu und den Sand zu ersetzen. 1.7 Einzelhaltung Syrische Goldhamster müssen ausserhalb der Aufzucht und der Verpaarung einzeln gehalten werden. Bei Streitereien sind Jungtiere zu trennen.

3 1.8 Übersicht Die Goldhamster sind übersichtlich unterzubringen. 2 Zucht 2.1 Informationspflicht Der Züchter verpflichtet sich, seine Zucht auf einer Homepage zu präsentieren. Dort müssen alle aktuellen Zuchttiere mit Geburtsdatum aufgezeigt werden. Aktuelle und vergangene Würfe und die Elterntiere müssen lückenlos aufgeführt sein. Ebenfalls müssen alle Gehege, in welchen die Tiere längerfristig untergebracht werden vollständig dokumentiert werden. Anstelle der Homepage kann nach Absprache mit dem Zuchtwart alternativ eine andere Methode angewandt werden, um diese Informationspflicht zu gewährleisten, dabei muss mindestens der Zuchtwart jederzeit auf die Informationen zugreifen können. Jeder Züchter muss seine Zuchtmethoden offen kundtun. Das heisst, wenn ein Züchter hauptsächlich Futtertiere züchtet oder auch nur ab und zu Tiere verfüttert werden, ist dies ehrlich mitzuteilen und auf einer vorhandenen Homepage zu erläutern. Es darf dabei nicht gegen die Tierschutzverordnung oder diese Zuchtordnung verstossen werden. 2.2 Zuchtziel Der Züchter muss nach einem sich selbst festgesetzten Ziel (Gesundheit Farben, Variationen) züchten. Die Wahl des Zieles ist frei, jedoch dürfen keine Richtlinien des SKZ verletzt werden. Die Ziele müssen gut leserlich auf der Homepage des Züchters zu finden sein. 2.3 Buchführung Der Züchter verpflichtet sich ein Zuchtbuch zu führen. Die Art und Weise ist freigestellt, es muss aber nachvollziehbar sein und im Minimum folgende Daten beinhalten: a) Eltern b) Wurfdatum c) Notizen zu Erbdefekten d) Bekannter Gencode e) Verwandtschaften/ Inzuchtkoeffizient 2.4 Auswahl der Zuchttiere Es dürfen nur gesunde und vitale Hamster ohne Verhaltensstörungen zur Zucht eingesetzt werden. Die Verpaarung von zwei Hamster mit Genen, die homozygot lethal sind, Behinderungen und oder Veränderungen der Sinnesorgane hervorrufen sind verboten (z.b. Weissbauch (Wh), Light Grey (Lg), Satin (Sa), Rex (Rx) oder Dominant Spot (Ds)). Hamster, die aggressives oder sehr scheues und schreckhaftes Verhalten aufzeigen sind aus der Zucht auszuschliessen. 2.5 Mindestalter und Höchstalter Die Weibchen sollten frühestens mit 3 Monaten das erste Mal verpaart werden. Ausnahmen diesbezüglich müssen mit dem Vorstand besprochen werden. Bereits zur Zucht eingesetzte

4 Weibchen sollten ab 12 Monaten nicht mehr gedeckt werden. Männchen dürfen ab Geschlechtsreife jederzeit eingesetzt werden, es gibt keine Altersbegrenzung. 2.6 Wurfpausen Nach der Trennung von den Jungtieren bis zur nächsten Verpaarung sind dem Weibchen 8 Wochen Zuchtpause zu gewähren. 2.7 Verpaarung Nur ein Weibchen mit einem Männchen ist gestattet. Nach der Verpaarung sind die Hamster gleich wieder in ihr eigenes Gehege zurückzusetzen. 2.8 Aufzucht Für die Aufzucht braucht es genügend Nistmaterial zur Verfügung wie ungefärbte und unparfumierte Taschentücher oder Kleenex. Das Laufrad ist wegen der Unfallgefahr nach der Geburt der Jungen aus dem Gehege zu entfernen. Spätestens nach zwei Wochen, wenn die jungen Hamster mit noch geschlossenen Augen das Nest verlassen müssen alle begehbare Aufgänge auf höhere Ebenen entfernt werden. 2.9 Ernährung Trächtigen und säugenden Weibchen ist zusätzliches Eiweiss in Form von Hunde Nass- oder Trockenfutter, Gammarus, Mehlwürmern, Rahmquark, Nature Joghurt etc. anzubieten. Die Futtermenge ist während der Trächtigkeit und Säugezeit zu erhöhen Geschlechtertrennung Jungmännchen sind mit 28 Tagen von der Mutter und den weiblichen Geschwistern zu trennen. Die Jungweibchen müssen bei Streitereien und spätestens mit 8 Wochen von der Mutter getrennt werden Grundlagen Genetik, Pflicht zur Weiterbildung Der Züchter muss über ein Grundwissen an Genetik verfügen. Er verpflichtet sich zur Weiterbildung und Vertiefung dieses Wissens. Dafür bietet der SKZ persönliche Hilfestellung an. Bei nicht Beherrschung der eigenen Zuchtpraxis, in Folge mangelnder Genetikkenntnisse, oder Fehlverhalten, kann der SKZ eine Zuchtpause anordnen Respekt Ehemalige Zuchttiere können an Liebhaber abgegeben werden. Dabei gelten aber dieselben Abgabebedingungen, wie bei den Jungtieren. Dies ist aber genau zu dokumentieren. 3 Abgabe an Halter 3.1 Mindestalter Die Goldhamster müssen mindestens 6 Wochen alt sein und dürfen nur in Einzelhaltung abgegeben werden.

5 3.2 Wahl des Abgabetiers Es dürfen nur vitale und augenscheinlich gesunde Goldhamster abgegeben werden. Ausnahmen müssen mit dem Abnehmer geklärt und besprochen werden. Dies ist im Abgabevertrag zu erwähnen. 3.3 Sorgfaltspflicht Der Züchter verpflichtet sich die Goldhamster nur in Einzelhaltung und nur an Personen abzugeben, bei denen er sich sicher ist, dass sie tiergerecht gehalten werden, sie bei Bedarf tierärztlich versorgt werden und respektvoll mit dem Tier umgegangen wird. Dem Tierabnehmer ist ein Abgabevertrag vorzulegen, in dem sich der Halter mit seiner Unterschrift mindestens zu den genannten Punkten verpflichtet. Ein angemessenes Mindestalter ist zu verlangen, beispielsweise bei jüngeren Familienmitglieder ist darauf hinzuweisen, dass bei einer Interaktion mit dem Tier immer eine erwachsene Person die Aufsicht hat. Die Grösse des Hamstergeheges muss kontrolliert werden. Das kann persönlich oder in Form eines Fotos geschehen. Für das Tier muss ein angemessenes Schutzgeld verlangt werden, damit dem zukünftigen Halter die Wertstellung des Tieres vermittelt wird. 3.4 Beratung Der Züchter verpflichtet sich Interessenten in Sachen Haltung und Pflege zu beraten und auch nach Abgabe mindestens das Tierleben lang eine Anlaufstelle für Fragen zu sein. 3.5 Zuchtverbot Die Abnehmer sind darauf hinzuweisen, dass mit den Abgabetieren nicht gezüchtet werden darf. Ausnahmen diesbezüglich müssen mit dem Vorstand besprochen werden. 3.6 Rücknahme Der Züchter verpflichtet sich Abgabetiere unentgeltlich zurück zu nehmen, oder bei der Weitervermittlung zu helfen. Voraussetzungen hierfür können im eigenen Vertrag geklärt werden (Allergienachweis, Mietvertrag-Nachweis). In Spezialfällen kann eine Unkostendeckung verlangt werden (z.b. Abholen der Tiere, Parasitenbehandlung, Arztbehandlung). 4 Abgabe an andere Züchter 4.1 Anerkannte Züchter Zuchttiere dürfen nur nach bestem Wissen und Gewissen an andere Züchter abgegeben werden. Innerhalb des SKZs müssen Zuchttiere zu einem einheitlichen Preis abgegeben werden, unentgeltliche Abgabe an andere Züchter ist ebenfalls erlaubt. 4.2 Wahl der Abgabetiere Der Züchter verpflichtet sich nur zuchttaugliche Goldhamster an andere Züchter abzugeben. Dabei sollen nur starke und gesunde Goldhamster weitergegeben werden. Wir möchten uns gegenseitig unterstützen. Nur so können wir die Qualität der Goldhamsterzucht erhöhen.

6 4.3 Abstammungsnachweis Der Züchter verpflichtet sich mit jedem Zuchttier auch einen Stammbaum (Abstammungsnachweis mit bekannten Gencodes) mitzugeben. Alle bekannten und hilfreichen Informationen müssen schriftlich mitgeteilt werden. 5 Aufnahme von fremden Zuchttieren 5.1 Quarantäne Neue Tiere müssen mindestens 2 Wochen in Quarantäne (separater Raum oder weit weg von den Zuchttieren) verweilen bevor man sie in der Nähe der eigenen Zuchttiere unterbringen darf. 5.2 Antiparasitikum Sämtliche Neuzugänge müssen vor der Quarantäne vorsorglich gegen Ektoparasiten (z.b. Milben) behandelt werden, wenn dies nicht bereits durch den Vorbesitzer geschehen ist. Um den Befall durch endogene Parasiten (z.b. Würmer) festzustellen, empfiehlt es sich eine Kotprobenanalyse durchführen zu lassen. Mit diesen Massnahmen wird verhindert, dass allfällige Parasiten eingeschleppt werden. 5.3 Informationspflicht Der Züchter verpflichtet sich den Vorbesitzer oder Züchter über allfällige auftauchende Erbdefekte wie z.b. Tumore in Kenntnis zu setzen. Diese Informationen sind wertvoll für eine Zucht von gesunden Tieren. Umgekehrt sollte der Züchter den Abnehmer ebenfalls informieren, falls in der Linie unerwünschte Dinge auftauchen. 5.4 Zuchtvertrag Innerhalb des Zuchtvereins verpflichtet sich der Käufer den Vertrag des Züchters zu respektieren. Falls sich der Käufer nicht an den unterschriebenen Vertrag hält, kann dies bei Mitgliedern zu einem Ausschluss vom SKZ führen. Weitere rechtliche Konsequenzen bleiben dem Züchter überlassen. 6 Kontrolle durch Verein 6.1 Rechte Der Vorstand hat das Recht seine Zuchtmitglieder nach Absprache zu besuchen, um die Einhaltung der Zuchtordnung zu kontrollieren. Er kann Verbesserungen verlangen und diese nach einer festgesetzten Frist nach kontrollieren. Bei grobem Verstoss gegen die Zuchtordnung kann der Vorstand das betreffende Mitglied verwarnen, eine Zuchtpause verordnen oder gar aus dem Verein ausschliessen.

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