Umgang mit Quarantäne-Schadorganismen in der Europäischen Union nach Richtlinie 2008/61/EG
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- Christin Baumhauer
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1 Pflanzenschutzamt Fachinformation für das Land Niedersachsen Umgang mit Quarantäne-Schadorganismen in der Europäischen Union nach Richtlinie 2008/61/EG Einleitung Genehmigung zum Arbeiten mit Quarantäne-Schadorganismen Antragstellung und Bearbeitung Antragsformular Checkliste nach Anhang I der Richtlinie 2008/61/EG Biologische Gefährdung (engl. Biohazard) Biologische Gefährdung für Pflanzen Verbringen eines QSO aus einem anderen EU-Mitgliedstaat Antragstellung und Bearbeitung Antrags-Formular Ermächtigung (Letter of Authority) Einfuhr eines QSO aus einem Nicht-EU-Land (Drittland) Antragstellung und Bearbeitung Antrags-Formular Ermächtigung (Letter of Authority) Versand von Niedersachsen in einen anderen Mitgliedstaat Antragstellung und Bearbeitung Ermächtigung (Letter of Authority) Versand von Niedersachsen in einen Nicht-EU-Staat (Drittland) Phytosanitäre Bestimmungen Beachtung der Bestimmungen für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck Literatur Kontaktadresse in Niedersachsen Pflanzenschutzdienste der anderen Bundesländer... 12
2 Seite 2 von 12 Einleitung In der Phytomedizin werden alle Erreger, die bei Pflanzen Krankheiten hervorrufen, als Schadorganismen bezeichnet. Der Begriff Krankheitserreger ist der Humanmedizin und der Tiermedizin vorbehalten und grenzt damit die pflanzenpathogenen Erreger deutlich davon ab. Kann es auch bei Krankheitserregern durchaus Übertragungen vom Menschen auf das Tier bzw. vom Tier auf den Menschen geben, steht die Gruppe der pflanzenpathogenen Schadorganismen für sich und wird in der Eingruppierung biologischer Agenzien, wenn überhaupt, schlimmstenfalls in die Risikogruppe 1 eingeordnet. Demnach besteht beim Umgang mit den der Gruppe 1 zugeordneten Bakterien nach dem Stand der Wissenschaft kein Risiko für Mensch und Wirbeltiere. Bei Pflanzen können bestimmte Bakterien, Pilze, Viren, sowie Insekten, Milben und Nematoden als Schadorganismen Krankheiten verursachen. So werden z.b. die Bakterien Clavibacter michiganensis sepedonicus (Ringfäule der Kartoffel), Ralstonia solanacearum (Schleimkrankheit der Kartoffel) und Erwinia amylovora (Feuerbrand) für Mensch und Tier in die Risikogruppe 1 als harmlos eingestuft, während sie bei ihren Wirtspflanzen einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden anrichten können und deshalb als Quarantäne-Schadorganismen anzusehen sind. Als QuarantäneSchadorganismen (engl. Quarantine Pests) (QSO) werden im Bereich der Europäischen Union (EU) alle Schadorganismen bezeichnet, die in den Anhängen der Richtlinie 2000/29/EG genannt werden. Das Verbringen von QSO ist nach Richtlinie (RL) 2000/29/EG innerhalb und in die Europäische Union verboten. Die RL 2000/29/EG gilt allerdings nicht nur für QSO, sondern auch für QSO in Verbindung mit bestimmten Pflanzen, sowie für bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die in den Anhängen III bis V aufgeführt werden. Damit soll alles, was zur Einschleppung von QSO geeignet ist, berücksichtigt werden, damit es nicht unkontrolliert Einlaß in die EU findet. In begründeten Ausnahmefällen kann eine Genehmigung zur Einfuhr in die EU oder zum innergemeinschaftlichen Verbringen zu Versuchs-, Forschungs- oder Züchtungszwecken nach RL 2008/61/EG durch den Pflanzenschutzdienst ausgestellt werden. Erwerben darf QSO nur, wer eine Erlaubnis zur Arbeit mit QSO hat. Ausgestellt wird die Genehmigung durch den zuständigen Pflanzenschutzdienst (PSD), der auch für die Überwachung der Arbeiten mit QSO verantwortlich ist. In den Absätzen 1 bis 10 wird der Geltungsbereich der Richtlinie 2008/61/EG im Detail erläutert.
3 Seite 3 von 12 Bevor ein QSO erworben werden kann, müssen folgende Bedingungen erfüllt worden sein Erteilung der Genehmigung zum Arbeiten mit QSO nach RL 2008/61/EG durch den PSD Erteilung eines Letter of Authority (Ermächtigung zur Einfuhr..) nach RL 2008/61/EG durch den PSD. Grundsätzlich ist der Pflanzenschutzdienst des Bundeslandes, in das die Quarantäne- Schadorganismen verbracht werden und in dem die Versuche stattfinden, für die Genehmigung und Überwachung der Forschungseinrichtungen und Untersuchungsinstitute beim Umgang mit QSO zuständig. In Niedersachsen wird diese Aufgabe vom Pflanzenschutzamt der Landwirtschaftskammer Niedersachsen vorgenommen. Im folgenden Text wird das Verfahren zur Beantragung von Ausnahmegenehmigungen dargestellt.
4 Seite 4 von Genehmigung zum Arbeiten mit Quarantäne-Schadorganismen 1.1 Antragstellung und Bearbeitung Empfänger beantragt beim Pflanzenschutzamt, Sachgebiet der Landwirtschaftskammer Niedersachsen eine Erlaubnis zum Arbeiten mit QSO (siehe auch 1.2) und reicht die Checkliste nach Anhang I der Richtlinie 2008/61/EG (siehe 1.3) ein Prüfung des Antrages und der Checkliste durch den Pflanzenschutzdienst Besuch der Versuchseinrichtung durch den Pflanzenschutzdienst und ggf. Überprüfung nach Checkliste Bei Nichtbeanstandung wird eine Genehmigung zum Arbeiten mit Quarantäne- Schadorganismen erteilt. 1.2 Antragsformular Zur Antragstellung stellt der niedersächsische Pflanzenschutzdienst ein Formular zur Verfügung, Im Teil a. werden die folgenden Informationen abgefragt: Allgemeine Angaben Name, Vorname des Antragstellers Anschrift der Firma bzw. Institution, in der die Arbeiten durchgeführt werden Name, Vorname und Anschrift der für die Arbeiten verantwortlichen Person a. Antrag auf Genehmigung zum Arbeiten mit Quarantäneschadorganismen wissenschaftliche Namen der Quarantäneschadorganismen, bzw. der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenständen Art des Materials Dauer, Art und Ziele der geplanten Arbeiten, einschließlich mindestens einer Zusammenfassung der Arbeiten und einer Spezifikation für die Arbeiten zu Versuchs-, Forschungs- oder Züchtungszwecken Anschrift und Beschreibung des(der) besonderen Ort(e) der Quarantänestation und gegebenenfalls Orte der Untersuchung Checkliste gemäß Anlage I der RICHTLINIE 2008/61/EG DER KOMMISSION liegt dem Antrag bei
5 Seite 5 von Checkliste nach Anhang I der Richtlinie 2008/61/EG Die Checkliste wird vom niedersächsischen Pflanzenschutzdienst zur Verfügung gestellt und entspricht den Anforderungen der Richtlinie 2008/61/EG. Sie muß dem Antrag auf Genehmigung zum Arbeiten beigelegt werden und ist auch Gegenstand der Besichtigung durch den Pflanzenschutzdienst. Dabei werden folgende Kontrollpunkte überprüft 1. die nachstehenden Quarantänemaßnahmen für die Räumlichkeiten und Einrichtungen sowie die Arbeitsverfahren räumliche Isolation von allen anderen Pflanzen/Schadorganismen, einschließlich Erwägung der Kontrolle der Vegetation in der Umgebung, Bestimmung einer für die Arbeiten verantwortlichen Kontaktperson gegebenenfalls beschränkter Zutritt zu den Räumlichkeiten und Einrichtungen sowie zur Umgebung, durch personenbezogene Zutrittsbefugnis, angemessene Kennzeichnung der Räumlichkeiten und Einrichtungen mit Angabe der Arbeiten und des verantwortlichen Personals, Führung eines Registers der durchgeführten Arbeiten und eines Handbuchs der Arbeitsverfahren, einschließlich der Maßnahmen im Fall des Entweichens eines Schadorganismus aus der Quarantäne, angemessene Sicherheits- und Alarmsysteme, angemessene Kontrollmaßnahmen, um die Verbringung von Schadorganismen in den Betrieb sowie seine Verbreitung innerhalb des Betriebs zu verhindern, kontrollierte Verfahren zur Probenahme und zum Transport des Materials zwischen Räumlichkeiten und Einrichtungen, gegebenenfalls kontrollierte Abfall-, Substrat- und Abwasserentsorgung, angemessene Hygiene- und Desinfektionsverfahren und -einrichtungen für Personal, Gebäude und Ausrüstung, geeignete Maßnahmen und Einrichtungen zur Entsorgung des Versuchsmaterials, geeignete Nachweismethoden (einschließlich Tests), Einrichtungen und Verfahren, und 2. Weitere Quarantänemaßnahmen je nach spezifischer Biologie und Epidemiologie des betreffenden Materials und der zugelassenen Arbeiten, die folgendes umfassen Haltung in Einrichtungen mit Doppeltürzugang und Schleuse für das Personal, Haltung bei Unterdruck, Aufbewahrung in entweichsicheren Behältern mit geeigneter Maschenweite und anderen Hindernissen, z. B.Wasserschranke für Milben, geschlossene Erdbehälter für Nematoden, elektrische Insektenfallen, isolierte Haltung von anderen Schadorganismen und anderem Material, z. B. virusbefallenen Düngemitteln, Wirtsmaterial, Haltung des Zuchtmaterials in Zuchtkäfigen mit Bedienungseinrichtungen, keine Kreuzung des Schadorganismus mit heimischen Stämmen oder Arten, Vermeidung der Haltung von Schadorganismen in Dauerkultur, Haltung unter Bedingungen, die eine strenge Kontrolle der Vermehrung des Schadorganismus gewährleisten, z. B. unter Bedingungen, die eine Diapause verhindern,
6 Seite 6 von 12 Haltungsbedingungen, unter denen eine Verbreitung durch Propagationsformen ausgeschlossen ist, z. B. Vermeidung von Luftzug, Verfahren zur Prüfung der Reinheit von Kulturen der Schadorganismen durch Kontrolle auf Parasiten und andere Schadorganismen, angemessene Behandlungsprogramme für das Material, um etwaige Vektoren zu beseitigen, bei In-vitro-Arbeiten Handhabung des Materials unter sterilen Bedingungen: Ausrüstung des Labors für aseptischen Betrieb, Haltung von durch Vektoren übertragenen Schadorganismen in einer Weise, die eine Verschleppung über den Vektor ausschließt, z. B. durch kontrollierte Maschengröße, Einschließung des Bodens, jahreszeitliche Isolation, um sicherzustellen, dass die Arbeiten in Zeiten geringen Risikos für die Pflanzengesundheit durchgeführt werden. 1.4 Biologische Gefährdung (engl. Biohazard) Der Begriff Biohazard (engl. für biologisches Risiko, biologische Gefährdung) bezeichnet allgemein eine Gefährdung für Mensch und Tier durch biologisches Agens wie Bakterien, Pilze, Viren, Viroide, Insekten, Spinnentiere, Endoparasiten. Eine biologische Gefährdung besteht aber auch für Pflanzen durch Schaderreger, bzw. QSO. Auf Biologische Gefährdung wird international durch das nebenstehende Symbol hingewiesen. 1.5 Biologische Gefährdung für Pflanzen Um auf die biologische Gefährdung für Pflanzen hinzuweisen, empfiehlt das Pflanzenschutzamt die Verwendung des Unbefugter Zutritt verboten Restricted Access nebenstehenden Symbols. Unter dem Biohazard-Symbol erscheint die Unterschrift gelb auf grünem Grund Quarantäne- Schadorganismen, Biologische Gefährdung für Pflanzen. QSO stellen eine Biogefährdung für Pflanzen, aber keine Gefährdung für Mensch und Tier dar. Dieser Hinweis ist wichtig für Quarantäne-Schadorganismen Quarantine Pests Biologische Gefährdung für Pflanzen Biohazard for Plants Rettungspersonal (Feuerwehr, Krankentransport, Notarzt), das im Notfall schnell Zutritt zum Unfallort haben muss
7 Seite 7 von Verbringen eines QSO aus einem anderen EU-Mitgliedstaat Der Erwerb eines QSO aus einem anderen EU-Mitgliedstaat entspricht einer Verbringung innerhalb des Binnenmarktes der EU. Auch der Versand von QSO innerhalb Deutschlands ist eine Verbringung innerhalb der EU und damit genehmigungspflichtig. 2.1 Antragstellung und Bearbeitung Empfänger beantragt beim Pflanzenschutzamt, Sachgebiet der Landwirtschaftskammer Niedersachsen eine Ermächtigung (Letter of Authority) für den Empfang des QSO. vom Pflanzenschutzamt erstellte Ermächtigung (Letter of Authority) wird vom Empfänger an den Versender des anderen Mitgliedstaates bzw. in Deutschland gesandt. Feld 13 der Ermächtigung muß von dem Pflanzenschutzdienst, der für den Versender zuständig ist, ausgefüllt und gestempelt werden Versender legt Ermächtigung der Lieferung bei und versendet die Lieferung an den Empfänger in Niedersachsen. gegengezeichnete Ermächtigung geht an das Pflanzenschutzamt in Hannover zurück 2.2 Antrags-Formular Zur Antragstellung kann ebenfalls das unter 1.2. Antragsformular genannte Formular verwendet werden. Im Teil b. werden die folgenden Informationen abgefragt: b. Antrag auf Ermächtigung zur Einfuhr und/oder zum Verbringen von Schadorganismen, Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen zu Versuchs-, Forschungsund Züchtungszwecken Aktenzeichen der Genehmigung zum Arbeiten (wenn schon vorhanden) wissenschaftliche Namen der Quarantäneschadorganismen, bzw. der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände Art des Materials Menge des Materials Ursprung des Materials (vollständige Adressenangabe des Absenders) gegebenenfalls Ort der ersten Lagerung oder ersten Anpflanzung nach der amtlichen Freigabe des Materials
8 Seite 8 von Ermächtigung (Letter of Authority) EUROPÄISCHE KOMMISSION 1. Name und Anschrift des Versenders/Pflanzenschutzdienstes des Ursprungslandes Versender aus einem anderen Mitgliedstaat oder aus anderem Bundesland 2. Name und Anschrift der für die zugelassenen Arbeiten verantwortlichen Person Empfänger in Niedersachsen 4. Anschrift und Beschreibung des (der) spezifischen Quarantäneorts (e) Anschrift der Versuchseinrichtung bzw.des Untersuchungsinstitutes Ermächtigung ERMÄCHTIGUNG zur Einfuhr und/oder zum Verbringen von Schadorganismen, Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen zu Versuchs-, Forschungs- und Züchtungszwecken (gemäß der Richtlinie 2008/61/EG) No. DE-NI EC 3. Bezeichnung der zuständigen amtlichen Stelle des Mitgliedstaates, die die Ermächtigung erstellt Pflanzenschutzamt der Landwirtschaftskammer Niedersachsen 5. Ursprungsort (einschl. beigefügter Belege für Material mit Ursprung in Drittländern) 6. Nummer des Pflanzenpasses: 7. vorgeschriebene Grenzeinlassstelle für Material aus Drittländern oder Nummer des Pflanzengesundheitszeugnisses 8. Wissenschaftlicher Name des Materials, einschließlich der betreffenden Schadorganismen 9. Menge des Materials 10. Art des Materials 11. Zusatzerklärung Dieses Material wird gemäß der Richtlinie 2008/61/EG in die Gemeinschaft eingeführt/in der Gemeinschaft verbracht ( 1 ) 12. Weitere Angaben ( 1 ) Unzutreffendes streichen 13. Bestätigung der zuständigen amtlichen Stelle des Ursprungsmitgliedstaates für das Material 14. Stempel der zuständigen amtlichen Stelle, die die Ermächtigung erteilt Pflanzenschutzdienst des Absenders Stempel des niedersächsischen Pflanzenschutzdienstes Ort der Bestätigung: Datum: Name und Unterschrift des zuständigen Bearbeiters: Ausstellungsort: Datum: Name und Unterschrift des zuständigen Bearbeiters: Originalgröße um 10 % verringert.
9 Seite 9 von Einfuhr eines QSO aus einem Nicht-EU-Land (Drittland) 3.1 Antragstellung und Bearbeitung Empfänger beantragt beim Pflanzenschutzamt, Sachgebiet der Landwirtschaftskammer Niedersachsen eine Ermächtigung (Letter of Authority) für den Empfang des QSO. vom Pflanzenschutzamt erstellte Ermächtigung (Letter of Authority) wird vom Empfänger an den Versender des Drittlandes gesandt. Feld 13 der Ermächtigung sollte ggf. im Versenderland vom Pflanzenschutzdienst ausgefüllt und gestempelt werden. Versender legt Ermächtigung der Lieferung bei und versendet die Lieferung an den Empfänger in Niedersachsen. gegengezeichnete Ermächtigung geht an das Pflanzenschutzamt in Hannover zurück 3.2 Antrags-Formular Siehe unter Ermächtigung (Letter of Authority) Siehe unter 2.3
10 Seite 10 von Versand von Niedersachsen in einen anderen Mitgliedstaat 4.1 Antragstellung und Bearbeitung Beim Versand innerhalb Deutschlands oder in einen anderen Mitgliedstaat der EU ist die Ermächtigung durch den Empfänger bei dem dort zuständigen Pflanzenschutzdienst zu beantragen. Empfänger beantragt bei dem zuständigen Pflanzenschutzdienst seines Landes bzw. seiner Region eine Ermächtigung (Letter of Authority) für den Empfang des QSO Ermächtigung (Letter of Authority) wird vom Empfänger an das Pflanzenschutzamt, Sachgebiet der Landwirtschaftskammer Niedersachsen gesandt Feld 13 der Ermächtigung wird vom Pflanzenschutzamt ausgefüllt und gestempelt Ermächtigung wird an den niedersächsischen Versender gesandt Versender legt Ermächtigung der Lieferung bei und versendet die Lieferung an den Empfänger. Empfänger schickt die vom Pflanzenschutzamt gegengestempelte Ermächtigung als Rückmeldung zum Pflanzenschutzdienst seines Landes 4.2 Ermächtigung (Letter of Authority) Innerhalb der EU wird einheitlich das unter 2.3 abgebildete Formular verwendet.
11 Seite 11 von Versand von Niedersachsen in einen Nicht-EU-Staat (Drittland) 5.1 Phytosanitäre Bestimmungen Der Versand von QSO in ein Drittland (z.b. USA) unterliegt den Einfuhrbestimmungen des Empfängerlandes. Hier sollte sich der Empfänger der Sendung direkt bei seinem Pflanzenschutzdienst nach den Einfuhrbestimmungen erkundigen und eine Einfuhrgenehmigung beantragen. Informationen über die Einfuhrbestimmungen der Nicht-EU Staaten findet man auch auf der Homepage des Julius-Kühn-Institutes (JKI): Pflanzengesundheit>Regelungen und Standards>Nicht-EU-Staaten. 5.2 Beachtung der Bestimmungen für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck Bei der Ausfuhr von QSO ist die Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck unbedingt zu beachten. Bei Ausfuhren aus dem EU-Gemeinschaftsgebiet besteht für bestimmte Güter eine Genehmigungspflicht. Zuständig ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Aktuelle Information erhält man auf der Homepage unter 6. Literatur RICHTLINIE 2000/29/EG DES RATES vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 169 vom 10. Juli 2000, S. 1), berichtigte Fassung EG-Amtsblatt L2/40 vom 7. Januar 2003 RICHTLINIE 2008/61/EG DER KOMMISSION vom 17. Juni 2008 mit den Bedingungen, unter denen bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß den Anhängen I bis V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates zu Versuchs-, Forschungs- und Züchtungszwecken in die Gemeinschaft oder bestimmte Schutzgebiete derselben eingeführt oder darin verbracht werden dürfen (kodifizierte Fassung) VERORDNUNG (EG) Nr. 1334/2000 DES RATES vom 22. Juni 2000 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, zuletzt geändert durch die VERORDNUNG (EG) Nr. 1183/2007 des Rates vom 18. September 2007 Eingruppierung biologischer Agentien: Bakterien BG Chemie, Merkblatt B 006 8/98 ZH 1/346, Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie
12 Seite 12 von Kontaktadresse in Niedersachsen Im Pflanzenschutzamt der Landwirtschaftskammer Niedersachsen sind für die Bearbeitung der Anträge nach RL 2008/61/EG und deren Überwachung zuständig: Landwirtschaftskammer Niedersachsen Pflanzenschutzamt Sachgebiet Wunstorfer Landstraße Hannover 0511/ , oder Pflanzenschutzdienste der anderen Bundesländer Die Kontaktadressen der anderen Bundesländer findet man auf der Homepage des Julius-Kühn- Institutes (JKI): Pflanzengesundheit>Organisation>Pflanzenschutzorganisation Deutschlands>(Kontaktadressen)
Chalara fraxinea einschließlich seiner Teleomorphe Hymenoscyphus pseudoalbidus dürfen nicht in das VK eingeschleppt oder darin verbreitet werden.
1 GROßBRITANNIEN Die Pflanzengesundheitsverordnung (Forst) (Änderung) 2012 (The Plant Health (Forestry) (Amendment) Order 2012) Quelle: Schreiben der Food and Environment Research Agency vom 29.10.2012
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