Schätzrahmen für die Ermittlung des gemeinen Wertes von Fleischrindern
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- Florian Amsel
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1 Schätzrahmen für die Ermittlung des gemeinen Wertes von Fleischrindern - Stand / 2 - Die Ermittlung des gemeinen Wertes von Rindern gemäß 16 Abs. 1 des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) hat nach folgenden Grundsätzen zu erfolgen. Vorbemerkungen: Die Gruppe der Fleischrinder ist inhomogen, daher sind die unterschiedlichen Rassen in drei Gruppen einsortiert. Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Intensivrassen: Blonde d'aquitaine, Charolais, Chianina, Fleckvieh, Gelbvieh, Limousin, Uckermärker, Weißblaue Belgier, Angus, Aberdeen Angus, Piemonteser Halbintensivrassen: Aubrac, Brangus, Glanrind, Hereford, Pustertaler Schecken, Rotes Höhenvieh, Salers, Shorthorn, Telemark-Rind, Vorderwälder, Wagyu, Welsh-Black, Pinzgauer Extensivrassen: Dexter, Fjaellrind, Galloway, Highland, Hinterwälder, Luing, White-Park-Cattle, Yak, Zwerg-Zebu. Die in der Mutterkuhhaltung gehaltenen Tiere sind häufig auch Kreuzungen; sowohl Kreuzungen zwischen Fleischrassen als auch Kreuzungen von Milchrassen mit Fleischrassen. Diese Vorgaben und die sich hieraus ergebenden unterschiedlichen Erlösstrukturen bestimmen die unterschiedlichen Grundbeträge der Tiere. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Hauptertrag einer Mutterkuh das gefallene Kalb ist. Die neugeborenen Kälber haben daher einen hohen Wert, der sich in den ersten sechs Lebensmonaten unwesentlich steigert. Der Grundwert eines Kalbes der Nutzungsrichtung Fleischrinder ist daher nicht mit Kälberpreisen (männliche Tiere) der Nutzungsrichtung Milchrinder zu vergleichen.
2 - 2-1 Mutterkuh 1.1 Grundbetrag Der Grundbetrag beträgt für Tiere in der Herdbuchzucht bei: - Intensivrassen 1.750,00 EUR - Halbintensivrassen 1.600,00 EUR - Extensivrassen 1.300,00 EUR Der Grundbetrag beträgt für reinrassige Tiere in der Landeszucht bei: - Intensivrassen 1.400,00 EUR - Halbintensivrassen 1.250,00 EUR - Extensivrassen 1.050,00 EUR Weichen zum Zeitpunkt der Schätzung die aktuellen Handelswerte deutlich von den hiergenannten Grundwerten ab, so ist eine entsprechende Anpassung der Werte vorzunehmen. Kann belegt werden, dass ein Rind, das in den letzten 3 Monaten zugekauft wurde, zu einem höheren Preis eingekauft wurde, so wird der Kaufpreis angerechnet. Kreuzungen von Milchrasse x Fleischrasse (98=XFM; 90=SON) erhalten einen Abschlag von 30 v. H. Fleischrassekreuzungen der F2- und F3-Generation (97=XFF) erhalten einen Abschlag von 20 v. H.. Für Zuchtrinder, die aufgrund tierseuchenrechtlicher Anordnungen (z.b. BHV 1) im Inland oder EU-weit nicht gehandelt werden können, ist mit geeigneten Kalkulationsmethoden der gemeine Wert als hypothetischer Verkehrswert zu ermitteln (z. B. Handel in andere Ländern). Das geschätzte Lebendgewicht wird mit dem in der Tierkörperbeseitigungsanstalt dokumentierten Gewicht kontrolliert und ggf. angeglichen. Ausschlaggebend sind die Gewichte der Verarbeitung in der Tierkörperbeseitigungsanstalt oder ggf. die im Schlachtbetrieb erhobenen Gewichte (s. HIT-Dokumentation). 1.2 Altersabschläge Vom Grundbetrag sind in Abhängigkeit von der Nutzungsdauer ab vollendetem 7. Lebensjahr pro Lebensjahr 10 v. H. bis max. 30 v. H des Grundbetrages nach Nummer 1.1. abzuziehen.
3 Bewertung Herdbuchkühe erhalten einen Zuschlag für ihre Zuchtbewertung. Die Zuchtbewertung mit 18 Punkten entspricht einer durchschnittlichen Mutterkuh in der Herdbuchzucht. Ab 19 Punkte erhält das Tier einen Zuschlag von 50 EUR je Punkt. 1.4 Abstammung Für Herdbuch-Tiere wird ein Zuschlag für einen positiven Zuchtwert (RZF) des Vaters gewährt: RZF RZF >= v. H. vom alterskorrigierten Grundbetrag 20 v. H. vom alterskorrigierten Grundbetrag 1.5 Zuchtleistung Zu- und Abschläge für Zwischenkalbezeit Ziel der Mutterkuhhaltung ist eine Abkalbung jährlich. Eine Verringerung der durchschnittlichen Zwischenkalbezeit bringt wirtschaftliche Vorteile. Es werden dementsprechend folgende Zu- und Abschläge gewährt: Zwischenkalbezeit kleiner 350 Tage: Zwischenkalbezeit größer 400 Tage: 50 EUR Zuschlag 50 EUR Abschlag 1.6 Trächtigkeit Für die nachgewiesene Trächtigkeit einer Kuh wird ein Zuschlag gewährt in Abhängigkeit von der Trächtigkeitsdauer: Trächtigkeit ab dem 4. Monat Trächtigkeit ab dem 6. Monat 10 v. H. vom Grundbetrag 20 v. H. vom Grundbetrag Der Stand der Trächtigkeit ist anhand der Besamungskarte, bzw. Datum des Einsatzes des Bullen in der Herde nachzuweisen. Des Weiteren sind Unterlagen des Hoftierarztes zur Trächtigkeitsdiagnostik vorzulegen. Ein weiterer Zuschlag ist abhängig vom Zuchtwert (RZF) des Belegbullen: RZF RZF >= v. H. vom Grundbetrag 20 v. H. vom Grundbetrag 1.7 Besondere Zu- oder Abschläge Für besondere züchterische Leistungen oder genetische Veranlagungen können Zuschläge gewährt werden; z.b. für genetische Hornlosigkeit, Schauerfolge, etc.
4 - 4 - Besondere Rassezuchtziele sind nachzuweisen, ebenso der Mehrwert durch entsprechende Verkaufsbelege solcher Tiere. Bei wertmindernden Mängeln sind Abschläge von der Zwischensumme von bis zu 30 v. H. vorzunehmen. Die Mängel sind vom Schätzer zu bewerten und in der Schätztabelle einzutragen. 1.8 Schlachtwert Der Schätzwert entspricht mindestens dem Schlachtwert der Kuh. Zur Berechnung des Schlachtwerts (sofern keine Schlachtabrechnung vorgelegt werden kann) ist ein Kilopreis von 0,20 EUR über dem R3-Preis zum Zeitpunkt der Tötung mit dem Schlachtgewicht der Kuh zu multiplizieren. 2 Deckbulle 2.1 Ermittlung des gemeinen Wertes von Zuchtbullen Der gemeine Wert von Zuchtbullen der Fleischrassen bis zum vollendeten 4. Lebensjahr entspricht dem Einkaufspreis (Beleg ist nachzuweisen). Für ältere Zuchtbullen und für Bullen ohne Körung entspricht der gemeine Wert dem Schlachtwert der Tiere. Stammt der Zuchtbulle aus eigener Nachzucht und kann deshalb kein Kaufbeleg für das Tier vorgelegt werden, entspricht der gemeine Wert des Tieres dem durchschnittlichen Auktionswert für gekörte Jungbullen zum Zeitpunkt seiner eigenen Körung. 2.2 Besondere Zu- oder Abschläge Für Zuchtbullen, für die eine Wertsteigerung nach dem Zukauf belegt werden kann (z.b. Nachkörung, Schauerfolge), können Zuschläge nach Nr. 5.5 gewährt werden. Besondere Rassezuchtziele sind nachzuweisen, ebenso der Mehrwert durch entsprechende Verkaufsbelege solcher Tiere. Bei wertmindernden Mängeln sind Abschläge von bis zu 30 v. H. vorzunehmen. Die Mängel sind vom Schätzer zu bewerten und in der Schätztabelle einzutragen. 2.3 Schlachtwert Der Schätzwert entspricht mindestens dem Schlachtwert des Bullen. Zur Berechnung des Schlachtwerts (sofern keine Schlachtabrechnung vorgelegt werden kann) ist ein Kilopreis von 0,20 über dem R3-Preis zum Zeitpunkt der Tötung mit dem Schlachtgewicht des Bullen zu multiplizieren.
5 - 5-3 Nachkommen 3.1 Grundbetrag der Mutter Der Grundbetrag richtet sich nach dem Schätzwert der Mutter mit Zuschlägen für Bewertung, Abstammung und Zuchtleistung ohne Altersabschläge. Für Zuchtrinder, die aufgrund tierseuchenrechtlicher Anordnungen (z.b. BHV 1) im Inland oder EU-weit nicht gehandelt werden können, ist mit geeigneten Kalkulationsmethoden der gemeine Wert als hypothetischer Verkehrswert zu ermitteln (z. B. Handel in andere Ländern). Das geschätzte Lebendgewicht wird mit dem in der Tierkörperbeseitigungsanstalt dokumentierten Gewicht kontrolliert und ggf. angeglichen. Ausschlaggebend sind die Gewichte der Verarbeitung in der Tierkörperbeseitigungsanstalt oder ggf. die im Schlachtbetrieb erhobenen Gewichte. 3.2 Neugeborenenpreis Der Wert eines Kalbes beträgt 30 v. H. des Schätzwertes der Mutter. Für Zuchtrinder und ihre Nachkommen im gleichen Bestand, die aufgrund tierseuchenrechtlicher Anordnungen (z.b. BHV 1) im Inland oder EU-weit nicht gehandelt werden können, ist mit geeigneten Kalkulationsmethoden der gemeine Wert als hypothetischer Verkehrswert zu ermitteln (z. B. Handel in andere Ländern). 3.3 Alterszuschlag bis zum Absetzen Der Alterszuschlag wird je vollendetem Lebensmonat gewährt. männlich weiblich Intensivrassen 8 Lebensmonate / 300 kg 9 Lebensmonate / 300 kg Halbintensivrassen 9 Lebensmonate / 285 kg 10 Lebensmonate / 285 kg Extensivrassen 10 Lebensmonate / 240 kg 11 Lebensmonate / 240 kg Die angegebenen Werte (Gewichte) sind rasseabhängige Mittelwerte zum Zeitpunkt der angegebenen Lebensmonate und dienen der linearen Berechnung des monatlichen Alterszuschlags. Erreicht ein Tier nicht das rassetypische Gewicht, werden die zum Zeitpunkt der Tötung geltenden durchschnittlichen Absetzerpreise je kg des Fleischrinder Herdbuch - Bonn zugrunde gelegt. Zu beachten sind die Punkte 5.6 und 5.7.
6 Wertermittlung weiblicher Absetzer bis hochtragendes Rind Der Wert des weiblichen Absetzers nimmt altersbedingt linear so zu, dass er bei einer hochtragenden Färse 100 v. H. des Wertes der Mutter beträgt. Dies wird in dem zu verwendenden Excel-Schätzprotokoll errechnet. 3.5 Trächtigkeit Für die Trächtigkeit eines Rinds wird ein Zuschlag gewährt in Abhängigkeit von der Trächtigkeitsdauer und vom Zuchtwert (RZF) des Belegbullen. Die Trächtigkeit ist zu belegen. Trächtigkeit ab dem 6. Monat RZF des Belegbullen RZF des Belegbullen >= v. H. vom Grundbetrag 10 v. H. vom Grundbetrag 20 v. H. vom Grundbetrag 3.6 Jungbullen zur Zucht Ist ein Jungbulle älter als 8 Monate (Intensivrasse), 9 Monate (Halbintensivrasse) oder 10 Monate (Extensivrasse) zur Herdbuchanerkennung vorgesehen und erfüllt die Bedingungen hierfür (zur Zuchterkennung nachweislich angemeldet), so wird er mit dem für ihn errechneten Schätzwert als Zuchtbulle belegt. Von diesem Wert erfolgt ein Abschlag von 10 v. H., da er noch nicht Herdbuch anerkannt ist. Des Weiteren werden tägliche Aufzuchtkosten von 2,00 Euro bis zum Zeitpunkt der geplanten Herdbuchanerkennung (in der Regel vollendeter 12. Lebensmonat) abgezogen. 3.7 Schlachtwert Der Schätzwert entspricht mindestens dem Schlachtwert des Rindes. Zur Berechnung des Schlachtwerts (sofern keine Schlachtabrechnung vorgelegt werden kann) ist ein Kilopreis von 0,20 EUR über dem R3-Preis zum Zeitpunkt der Tötung mit dem Schlachtgewicht des Rindes zu multiplizieren. 4 Masttiere 4. 1 Mastbullen, Mastrinder Für einen Mastbullen/ ein Mastrind entspricht der Schätzwert dem Schlachtwert des Rindes zum Zeitpunkt der Tötung. Zur Berechnung des Schlachtwerts ist ein Kilopreis von 0,20 EUR über dem R3-Preis zum Zeitpunkt der Tötung mit dem Schlachtgewicht des Rindes zu multiplizieren.
7 Absetzer/ Fresser Rasseabhängige Durchschnittswerte für Alter und Gewicht von Absetzern/ Fressern: männlich weiblich Intensivrassen 8 Lebensmonate / 300 kg 9 Lebensmonate / 300 kg Halbintensivrassen 9 Lebensmonate / 285 kg 10 Lebensmonate / 285 kg Extensivrassen 10 Lebensmonate / 240 kg 11 Lebensmonate / 240 kg Für die Ermittlung des gemeinen Wertes von Absetzern und Fressern von Mastrassen und deren Kreuzungen (inkl. XFM) werden die zum Zeitpunkt der Tötung geltenden durchschnittlichen Absetzer-/Fresserpreise je kg des Fleischrinder -Herdbuch-Bonn der letzten drei Auktionen zugrunde gelegt (= Grundwert Absetzer/Fresser). Der Grundwert dieser Absetzer/Fresser wird bis zum Lebensalter entsprechend der oben angeführten Tabelle je nach Rassenzugehörigkeit zuzüglich von 2 Monaten für die Wertermittlung herangezogen. Der Grundwert entspricht jedoch mindestens dem nachgewiesen Einkaufspreis der Tiere. Sollte der Schlachtwert einen höheren Wert ergeben, wird dieser berücksichtigt. Der Grundwert von Fressern von Milchrassen entspricht dem Schlachtwert (s.o.), mindestens jedoch dem Einkaufspreis. Für ältere Mastrinder stellt der gemeine Wert den Schlachtwert der Tiere dar (s.o.). Für besondere Leistungen oder Vermarktungswege können Zuschläge gewährt werden; diese sind plausibel zu begründen und nachzuweisen. Bei wertmindernden Mängeln sind Abschläge vorzunehmen. Die Mängel sind vom Schätzer zu bewerten und in der Schätztabelle einzutragen. 5 Grundsätzliche Hinweise Geschätzt wird der gemeine Wert des Tieres ohne Rücksicht auf die Wertminderung, die das Tier in Folge der Tierseuche oder einer tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen oder angeordneten Maßnahme erlitten hat. 16 Abs. 1 TierGesG). Die Schätzung wird durch den beamteten Tierarzt und 2 sachverständige Schätzer vorgenommen. Der beamtete Tierarzt kann die Schätzung auch alleine vornehmen, wenn der beteiligte Tierbesitzer zustimmt und der Schätzwert einen Betrag in Höhe von EUR nicht überschreitet. Anstelle des beamteten Tierarztes und nach dessen näherer Weisung können auch sachverständige Bedienstete der Landwirtschaftskammer mit der
8 - 8 - Schätzung beauftragt werden. Diesen Sachverständigen sind die Kreistierzuchtberater der Kreise gleichzustellen ( 18 AG TierGesG Tier NebG NRW und Erlass MKULNV ). Der Schlachtwert darf nicht unterschritten werden. 5.1 Der Höchstsatz nach 16 Abs. 2 Nr. 2 TierGesG von EUR ist zu beachten. 5.2 Eventuell erzielte Erlöse sind von den nach den Nummern 1 bis 3 ermittelten Werten abzuziehen. 5.3 Werden Marktentlastungsmaßnahmen in der betreffenden Region durchgeführt, sind an der Stelle der Marktnotierungen die jeweils für das betroffene Gebiet festgelegten Beihilfesätze zu berücksichtigen. 5.4 Über das Ergebnis der Ermittlungen des gemeinen Wertes von Fleischrindern ist je Bestand eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von den an der Schätzung beteiligten Personen zu unterzeichnen. Dem Protokoll sind die Ergebnisse der Wägung sowie Nachweise über eventuell erzielte Verkaufserlöse, erzielte Zuchtwerte (Pedigree) oder sonstige Leistungsnachweise beizufügen. Die Nachweise für den Zuchtwert und sonstige Leistungsnachweise sind im Veterinäramt aufzubewahren und bei eventueller Prüfung der Tierseuchenkasse vorzulegen, dies gilt auch für Nachweise zu besonderen Verkaufserlösen. 5.5 Zuschläge sind nur zu berücksichtigen, wenn sie belegt werden können. 5.6 Vor der Tötungsanordnung vorhandene sichtbare Qualitätsmängel, wie z. B. Abmagerung, Mastitiden, Gliedmaßenschäden, Verletzungen, Abszesse, Parasitosen oder andere müssen bei der Wertermittlung durch angemessene Abschläge berücksichtigt werden und sind im Schätzprotokoll zu vermerken. 5.7 Bei seuchenbedingten Gewichtsverlusten von seuchenkranken Tieren nach der amtlichen Tötungsanordnung ist bei der Schätzung von einem rassetypischen Durchschnittsgewicht entsprechend dem Lebensalter auszugehen. 5.8 Die Ermittlung des Wertes des Lebendgewichtes erfolgt durch Wägung des Einzeltieres oder durch Wägung der Tiergruppe. Wenn dies nicht möglich ist, ist das Gewicht durch Schätzung festzustellen. Diese Werte sind mit den Wiegeprotokollen der Tierkörperbeseitigungsanstalten zu plausibilisieren. In diesen Fällen ist im Entschädigungs-/Beihilfeantrag das Geburtsdatum des jeweiligen Tieres anzugeben. Diese Daten sind im Hinblick auf die EU-Kofinanzierung mit jedem Antrag anzugeben.
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