Beigefügte Teile zum Bebauungsplan

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1 Teil B Teil B Beigefügte Teile zum Bebauungsplan B - I Begründung zum Bebauungsplan Satzungsfassung gem. GR Beschluss vom Seite 1

2 Teil B - Begründung B Begründung planungsrechtlicher Festsetzungen Inhalt 0. Übersichtsplan 3 1. Anlass und Ziele der Planung 4 2. Räumlicher Geltungsbereich 5 3. Rechtliche Rahmenbedingungen 6 4. Städtebauliche Konzeption, Erschließung und Ver- und Entsorgung 7 5. Planungsrechtliche Festsetzungen 8 6. Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz 8 7. Umweltbericht 8 8. Altlasten und Kampfmittelvorkommen Realisierung der Planung 12 Seite 2

3 Stadt Bruchsal, Gemarkung Bruchsal 0. Übersichtsplan Abb. 1: Ausschnitt aus dem Stadtplan (ohne Maßstab) Seite 3

4 1. Anlass und Ziele der Planung Zwischen Franz-Sigel-Straße und der Bahnstrecke Bruchsal - Untergrombach befinden sich sogenannte Hollandhäuser, die ursprünglich zur Unterbringung von Personen, denen nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz im Rahmen der Anschlussunterbringung eine Unterkunft zugewiesen werden muss, aufgestellt wurden. Dort wurden auch Personen untergebracht, die von Obdachlosigkeit bedroht sind. Die Baugenehmigung für die Hollandhäuser wurde mit Datum vom erteilt. Die Genehmigung war auf die Unterbringung von diesen Personen beschränkt und zeitlich bis zum befristet. Seit einigen Jahren werden die Hollandhäuser auch für die Unterbringung von Obdachlosen benötigt. Die Unterkünfte sind mittlerweile in einem extrem schlechten Zustand. Als Ersatz sollten daher 2009 Wohncontainer am gleichen Standort aufgestellt werden. Diese Nutzung als Obdachlosenunterkunft widerspricht aber der bisherigen, zeitlich befristeten Genehmigung als Notunterkunft für Personen, denen nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz im Rahmen der Anschlussunterbringung eine Unterkunft zugewiesen werden muss und der Bebauungsplan Hardfeld Waldsiedlung setzt für den Standort Dauerkleingärten fest. Bei der Antragstellung auf Ersatz von zwei Hollandhäusern durch neue Wohncontainern im Jahr 2009 wurde deshalb festgestellt, dass für die Nutzung als Obdachlosenunterkunft die gesamte Anlage neu zu genehmigen ist. Anfang 2010 wurde Bauantrag für die Erneuerung der gesamten Anlage gestellt. Das zuständige Regierungspräsidium konnte einer Genehmigung nicht zustimmen, da die nun vorrangige Unterbringung von Obdachlosen eine Dauerhaftigkeit oder einen Anstieg der Nutzung erwarten ließe, so dass eine Zulassung im baurechtlichen Einzelverfahren nicht möglich sei. Die Unterbringung von Personen, die von Obdachlosigkeit bedroht sind, ist eine Pflichtaufgabe der Stadt Bruchsal. Es handelt sich um eine ordnungsrechtliche Maßnahme, die der Notunterbringung dient, um drohende Obdachlosigkeit zu vermeiden. Der Standort an der Franz-Sigel-Straße wird auch weiterhin für einfache Notunterkünfte benötigt. Weitere Notunterkünfte stehen derzeit nur in der Zwerchstraße zur Verfügung. In diesen Notunterkünften finden Menschen eine Behausung, die in Wohnungsnot geraten sind. Die Zielsetzung ist, diese Menschen Schritt für Schritt wieder an einen normalen Alltag heranzuführen, in dem sie selbstständig in eigenen Wohnungen leben können und nicht mehr auf die Unterbringung in den entsprechenden Einrichtungen angewiesen sind. Die Unterbringung in einzelnen Wohncontainern ist unter Umständen die einzige Möglichkeit schwer integrierbaren Menschen eine adäquate und verträgliche Behausung anzubieten und sie vom Leben auf der Straße zu bewahren. Neben einzelnen Wohncontainern soll am Standort auch die Möglichkeit geschaffen werden, eine kompaktere, max. 2-geschossige Unterkunft für mehrere Personen zu errichten. Die kompaktere Bauweise ist aus energetischer Sicht vorzuziehen, sofern eine Sozialverträglichkeit Gewährleistet ist. Die Unterbringung in den Notunterkünften soll dabei keine Dauerlösung für die einzelnen Personen sein, sondern eine Übergangsstation auf dem Weg in feste Wohnformen. Nach einer möglichst kurzen Zeit in der Notunterkunft sollen Sie den Weg zurück zu einer normalen Wohnung mit Mietvertrag und in die Integration in einem normalen sozialen Umfeld finden. Dies gelingt auch in einigen Fällen - gerade auch in Zusammenarbeit mit der BruWobauG. Um den Standort weiterhin für die Unterbringung von Obdachlosen zu nutzen, ist die Änderung des Bebauungsplanes erforderlich. Seite 4

5 2. Räumlicher Geltungsbereich Der rd m² große räumliche Geltungsbereich umfasst den bestehenden Standort der Hollandhäuser und die umgebende Randeingrünung auf Flurstück Nr /16. Abb. 2: Räumlicher Geltungsbereich (ohne Maßstab) Seite 5

6 3. Rechtliche Rahmenbedingungen 3.1 Flächennutzungsplanung Im Flächennutzungsplan 2025 ist der Bereich als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Der Flächennutzungsplan soll in diesem Bereich geändert werden. Geplant ist die Darstellung als Wohnbauentwicklungsfläche. Das Änderungsverfahren steht kurz vor der Einleitung. 3.2 Bebauungsplan Hardfeld-Waldsiedlung Der Bebauungsplan Hardfeld-Waldsiedlung setzt für den Standort Dauerkleingärten fest. Abb. 3: Ausschnitt Bebauungsplan Hardfeld-Waldsiedlung Seite 6

7 4. Städtebauliche Konzeption, Erschließung und Ver- und Entsorgung Auf dem Gelände soll die Aufstellung von mobilen Wohncontainern und/oder der Bau einer kompakteren Notunterkunft für mehrere Personen ermöglicht werden. Insgesamt soll die Bebauung eine GRZ und GFZ von 0,3 nicht überschreiten. Die baufälligen Gebäude werden nach und nach durch die neuen Wohnunterkünfte ersetzt. Die Notunterkünfte sind derzeit im Mischsystem kanaltechnisch erschlossen. Die Erschließung und die Ver- und Entsorgung erfolgen wie bisher über den Zufahrtsweg von der Franz-Sigel- Straße aus. Die vorhandene Randeingrünung soll erhalten werden. Wo notwendig, erfolgt ein Rückschnitt und ggf. eine Ersatzpflanzung vor Ort. Abb. 6: vorhandene Ver-/Entsorgungsleitungen (ohne Maßstab) Seite 7

8 5. Planungsrechtliche Festsetzungen Festgesetzt wird ein Allgemeines Wohngebiet kombiniert mit einer Fläche, die für Notunterkünfte für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt ist. Zulässig ist eine max. 2-geschossige Bebauung mit einer GRZ von 0,3 und einer GFZ von 0,3. Eine Baugrenze setzt den Bereich für die mögliche Bebauung fest. Die vorhandene Randeingrünung soll weitestgehend erhalten werden. Wenn notwendig, ist eine Ersatzpflanzung vor Ort vorzunehmen. Die Zufahrtswege und Zugänge sind auf ein Mindestmaß zu begrenzen (Bestand). 6. Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz Gem. 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB ist ein Ausgleich nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. Am Standort sind derzeit 5 von ehemals 6 Notunterkünften vorhanden. Mit dem Bebauungsplan soll die Möglichkeit für eine Überbauung mit einer GRZ und GFZ von 0,3 geschaffen werden, was einer Fläche von rd. 445 m² entspricht. Die Zuwege werden nicht dauerhaft befestigt. Die Eingriffe sind im Grunde als bereits vorhanden bzw. zulässig anzusehen. Bereits früher war eine Fläche mit sechs Notunterkünften überstellt, eine ähnliche Größenordnung wie die nun zulässige Überbauung mit einer GRZ/GFZ von 0,3. Durch die neue Anordnung werden keine gravierenden zusätzlichen Eingriffe verursacht. Die vorhandene Randeingrünung soll weitestgehend erhalten und sofern Eingriffe unvermeidbar sind vor Ort ersetzt werden. Ein naturschutzfachlicher Ausgleich für den Eingriff im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes ist daher nicht erforderlich. 7. Umweltbericht 7.1 Einleitung Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bebauungsplanes gem. Pkt. 1a der Anlage 1 zu 2 Abs. 4, 2a und 4c BauGB (s. auch Kap. 1) Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes soll der Ersatz vorhandener Notunterkünfte in der Südstadt planungsrechtlich abgesichert werden In einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegte Ziele des Umweltschutzes, die für den Bebauungsplan von Bedeutung sind gem. Pkt. 1b der Anlage 1 zu 2 Abs. 4, 2a und 4c BauGB Ziele des Umweltschutzes sind für das bestehende Gebiet nicht festgelegt. 7.2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen gem. Pkt. 2 der Anlage 1 zu 2 Abs. 4, 2a und 4c BauGB Seite 8

9 7.2.1 Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustands gem. Pkt. 2a der Anlage 1 zu 2 Abs. 4, 2a und 4c BauGB Das Plangebiet grenzt an die im Westen vorhandene Wohnbebauung an der Franz-Sigel- Straße. Die Befestigung ist auf das notwendige Maß begrenzt. Von den ehemals 6 Hollandhäusern sind noch 5 vorhanden. Sie sind kreisförmig angeordnet und mit den Bäumen und weiteren Sträuchern eingegrünt. Der übrige Bereich des Grundstücks Flurstück Nr /16 wird ackerbaulich genutzt. Abb. 4: Luftbild und Fotos Bestand (ohne Maßstab) Seite 9

10 Seite 10

11 7.2.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung und bei Nichtdurchführung der Planung (Pkt. 2b der Anlage 1 zu 2 Abs. 4, 2a und 4c BauGB) Am Standort sind bereits mobile Notunterkünfte vorhanden. Von den bisher 6 Hollandhäusern stehen derzeit noch 5. Die noch bestehenden 5 Anlagen werden ersetzt. Zulässig sind nun max. 2-geschossige Notunterkünfte mit einer GRZ und GFZ von 0,3. Die Erschließungswege werden nicht wesentlich verändert. Die vorhandene Randeingrünung soll weitestgehend erhalten und sofern Eingriffe unvermeidbar sind vor Ort ersetzt werden. Da die bestehende Situation nicht wesentlich verändert wird, ergeben sich keine erheblichen Auswirkungen auf die Schutzgüter Mensch, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft und Klima sowie Kultur- und Sachgütern oder Wechselwirkungen Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung Das Gebiet ist bereits erschlossen. Es befinden sich bereits Notunterkünfte auf dem Gelände, die ersetzt werden sollen. Mit dem zunehmenden Verfall der bestehenden Anlagen würde sich dauerhaft eine Verschlechterung des Ortsbildes ergeben Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen gem. Pkt. 2c der Anlage 1 zu 2 Abs. 4, 2a und 4c BauGB Ein Ausgleich für Eingriffe in den Naturhaushalt ist nicht erforderlich. S. auch Kap In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten gem. Pkt. 2d der Anlage 1 zu 2 Abs. 4, 2a und 4c BauGB Der Standort wurde bereits bisher für Notunterkünfte vorgehalten. Der Standort soll auch nach Auffassung des zuständigen Amtes nicht aufgegeben oder verlagert werden. Alternative Planungsmöglichkeiten kommen daher nicht in Betracht. 7.3 Zusätzliche Angaben Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren bei der Umweltprüfung sowie Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind (Pkt. 3a der Anlage 1 zu 2 Abs. 4, 2a und 4c BauGB) Besondere technische Verfahren wurden nicht verwendet. Grundlage für die Einschätzung der Umweltauswirkungen war die Besichtigung vor Ort. Grundlegende Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der umweltrelevanten Angaben ergaben sich nicht. Seite 11

12 7.3.2 Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Bauleitplans auf die Umwelt (Monitoring) gem. Pkt. 3b der Anlage 1 zu 2 Abs. 4, 2a und 4c BauGB Gem. 4c BauGB überwacht die Gemeinde die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der Durchführung der Bauleitpläne eintreten, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Erhebliche Umweltauswirkungen konnten durch die Planung nicht festgestellt werden. Unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen sind durch die Planänderung ebenfalls nicht zu erwarten. Maßnahmen zur Überwachung erheblicher Auswirkungen der Durchführung des Bebauungsplanes auf die Umwelt sind nicht erforderlich. Darüber hinaus erfolgt die Überwachung von Auswirkungen der Planung durch die städtebaulichen Stellungnahmen zu Bauvorhaben innerhalb des bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens Allgemein verständliche Zusammenfassung des Umweltberichts gem. Pkt. 3c der Anlage 1 zu 2 Abs. 4, 2a und 4c BauGB Zusammenfassend kann gesagt werden, dass durch die Aufstellung des Bebauungsplanes zur planungsrechtlichen Sicherung des Ersatzes bereits am Standort vorhandener Notunterkünfte keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. 8. Altlasten und Kampfmittelvorkommen 8.1 Altlasten Altlasten sind nicht bekannt. 8.2 Kampfmittel Kampfmittel sind nicht bekannt. 9. Realisierung der Planung 9.1 Zeitpunkt Der Austausch der Hollandhäuser durch die neuen Notunterkünfte erfolgt bei Bedarf. 9.2 Bodenordnung Bodenordnende Maßnahmen sind nicht erforderlich 9.3 Kosten Kosten entstehen beim Austausch der Hollandhäuser durch neue Notunterkünfte. Seite 12

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