Haushaltssatzung der Stadt Langelsheim für das Haushaltsjahr 2007
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- Adolf Brauer
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1 für den LANDKREIS GOSLAR Im 1. Halbjahr 2007 erscheinen die Amtsblätter jeweils am: , , , , und Das Amtsblatt kann auch im Internet des Landkreises Goslar unter: (Rubrik: Amtliche Bekanntmachungen) gelesen und heruntergeladen werden. Beiträge bitte zu diesen Terminen rechtzeitig übersenden, möglichst im Dateiformat "Word" an: oder als Fax an 05321/ Nr.05 Lfd. Nr. INHALT Seite(n) Bekanntmachungen 32 Stadt Langelsheim: Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr Stadt Bad Harzburg: Satzung über Aufwandsentschädigungen, Auslagenersatz, Verdienstausfall und Reisekosten Stadt Goslar: 1. und 2. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr Stadt Seesen: Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr Gemeinde Liebenburg: Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr Gemeinde Liebenburg. 1. Änderung Flächennutzungsplan Landkreis Goslar: Zusammenlegung von Realverbänden Stadt Bad Harzburg: Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr Stadt Langelsheim: Bebauungsplan Frau Sophienhütte Süd Stadt Vienenburg: Flächennutzungsplan 26. Änderung Stadt Vienenburg: Bebauungsplan Innenstadt-Markt an der Goslarer Straße
2 Haushaltssatzung der Stadt Langelsheim für das Haushaltsjahr 2007 Aufgrund der 40 und 86 der Niedersächsischen Gemeindeordnung hat der Rat der Stadt Langelsheim in seiner Sitzung am 07. Dezember 2006 folgende Haushaltssatzung beschlossen: Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr wird im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen auf in den Ausgaben auf im Vermögenshaushalt in den Einnahmen auf in den Ausgaben auf festgesetzt. 2 Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögenshaushalt erforderlich ist, wird auf festgesetzt. 3 Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird auf festgesetzt. 4 Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Haushaltsjahr zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben Anspruch genommen werden dürfen, wird auf festgesetzt. Die Steuersätze für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt: 5 1. Grundsteuer a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 330 v.h. b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 330 v.h. 2. Gewerbesteuer 335 v.h. Langelsheim, 07. Dezember 2006 Stadt Langelsheim Henning Schrader Bürgermeister
3 Stadt Langelsheim Langelsheim, den Der Bürgermeister Bekanntmachung Die vorstehende Haushaltssatzung der Stadt Langelsheim für das Haushaltsjahr 2007 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die gemäß 91 Abs. 4, 92 Abs. 2 und 94 Abs. 2 in Verbindung mit 102 Abs. 3 Niedersächsische Gemeindeordnung (NGO) erforderliche Genehmigung für die Haushaltssatzung ist durch den Landkreis Goslar am , Az , erteilt worden. Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2007 mit seinen Anlagen liegt gemäß 86 Abs. 2 NGO in der Zeit vom bis während der Dienststunden im Rathaus der Stadt Langelsheim, Harzstraße 8, Zimmer 205, öffentlich aus. Henning Schrader Aushang: Abnahme: \\Daten-II auf ServerX:\Kämmerei\Bekanntmachungen\Haushalt 2007\2007_HP-Bekannt-oU.doc
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20 Zusammenlegung von Realverbänden Die nachfolgend aufgeführten Realverbände werden zusammengelegt: 1. Realverband aus der Flurvereinigung Klein Rhüden 2. Realverband aus den Rentengutsverfahren 3. Realverband Bilderlahe (alten Herkommens) Der entstehende Realverband erhält den Namen Realverband Bilderlahe. Begründung: Die Zusammenlegung ist i. S. des 42 Abs. 1 Realverbandsgesetz für die Erledigung der Verbandsaufgaben zweckmäßig, da die Realverbände durch die Zusammenlegung eine Größe erreichen, die eine kostengünstigere und rationellere Erledigung ihrer gleichartigen Aufgaben ermöglicht. Außerdem überschneiden sich die Mitgliederkreise ganz erheblich. Durch bestandskräftige Verwaltungsakte vom der Behörde für Geoinformation, Landentwicklung und Liegenschaften Braunschweig wurden die Realverbände zu 1. und 2. gegründet. Der Realverband zu 3. bestand bereits und wird wie die neu gegründeten durch die Stadt Seesen vertreten. Auf einer gemeinsamen Mitgliederversammlung am waren vom Realverband zu 1. 99,01 % der Stimmrechte, beim Realverband zu 2. 99,79 % der Stimmrechte, beim Realverband zu 3. 82,24 % der Stimmrechte anwesend. Von den versammelten Stimmrechten stimmten bei der Anhörung zu der Umgestaltung nach 22 Abs. 1 Nr. 13 Realverbandsgesetz alle zu. Demgemäß liegt eine Zusammenlegung im erklärten Interesse der Mitglieder. Einwendungen wurden nicht erhoben. Über Nutzvermögen verfügt keiner der beteiligten Verbände. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Verwaltungsgericht Braunschweig, Am Wendentor 7, Braunschweig, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichtes erhoben werden. Im Auftrag Gez. Regine Körner
21 Zusammenlegung Realverbände Bilderlahe Realverband aus der Flurbereinigung Klein Rhüden Realverband Bilderlahe (alten Herkommens) Realverband aus den Rentengutsverfahren
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28 Amtliche Bekanntmachung Bauleitplanung der Stadt Vienenburg hier: Flächennutzungsplan 26. Änderung Der Rat der Stadt Vienenburg hat am den Flächennutzungsplan 26. Änderung beschlossen. Er wurde per durch den Landkreis Goslar genehmigt. Mit der Bekanntmachung wird die 26. Änderung des Flächennutzungsplans wirksam ( 6 Abs. 5 BauGB). Der Geltungsbereich des Flächennutzungsplans ist aus dem beigefügten Lageplan zu entnehmen. Die 26. Änderung des Flächennutzungsplans geht in Verbindung mit der Aufstellung des Bebauungsplans,,Innenstadt-Markt an der Goslarer Straße". Der Flächennutzungsplan 26. Änderung tritt mit der Bekanntmachung der Genehmigung im Amtsblatt für den Landkreis Goslar in Kraft. Der Flächennutzungsplan 26. Änderung und die dazugehörende Begründung werden ab sofort während der Dienststunden im Rathaus der Stadt Vienenburg, Goslarer Straße 9 - Zimmer zu jedermanns Einsicht bereitgehalten und es wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Hinweise: Rechtsfolcien des Abs. 1 BauGB Unbeachtlich werden 1. eine nach 214 Abs. 1 Satz 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und 3. nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Flächennutzungsplanänderung schriftlich gegenüber der Stadt Vienenburg unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Vienenburg, Stadt Vienenbur Aushang vom 3 O MRZ
29 _ - \, i,1. :-. I /I ' _-.. I IZ--4 '.F: I a Planzeichenerklärung (gern. P1anz.V 90) Art der baulichen Nutzung Sonderbauflächen, Handel ---. ;./ -*._ -. Grenze des räumlichen Geltungsbereichs e Flächennutzungsplans Kennzeichnung der Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, ( 5 (3) Nr. 3 BauGB), siehe nachrichtliche Übernahme Nachrichtliche Übernahme Die Flächen liegen irn Teilgebiet 3 der Verordnung über da Bodenplanungsgebiet Harz irn Landkreis Goslar
30 Amtliche Bekanntmachung Bauleitplanung der Stadt Vienenburg hier: Bebauungsplan,,Innenstadt-Markt an der Goslarer Straße" Der Rat der Stadt Vienenburg hat am den Bebauungsplan Innenstadt-Markt an der Goslarer Straße" als Satzung beschlossen. Dieser Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß 10 Abs. 3 Baugesetzbuch öffentlich bekannt gemacht. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist dem beigefügten Lageplan zu entnehmen. Der Bebauungsplan geht in Verbindung mit der 26. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Vienenburg. Der Bebauungsplan Innenstadt-Markt an der Goslarer Straße" tritt mit der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Goslar in Kraft. Der Bebauungsplan und die dazugehörende Begründung werden ab sofort während der Dienststunden im Rathaus der Stadt Vienenburg, Goslarer Straße 9 - Zimmer zu jedermanns Einsicht bereitgehalten und es wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Hinweise: a) Rechtsfolgen des 6 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den 5s 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die vorbezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird. b) Rechtsfolgen des Abs. 1 BauGB Unbeachtlich werden 1. eine nach Abs. 1 Satz 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und 3. nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Vienenburg unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Vienenburg, Die Bürgermeisterin Aushang vom 3 0 flfhb bis 1 i APR
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