Informationen Ihrer Beihilfestelle. Häusliche Pflege / Teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege ( 37 und 38 BBhV)

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1 Bundesfinanzdirektion Mitte Seite 1 von 6 Stand: Informationen Ihrer Beihilfestelle Häusliche Pflege / Teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege ( 37 und 38 BBhV) A) Allgemeines Die Beihilfestelle entscheidet über die Beihilfefähigkeit pflegebedingter Aufwendungen im Regelfall auf Grund des Gutachtens, das für die private oder soziale Pflegeversicherung zum Vorliegen dauernder Pflegebedürftigkeit sowie zu Art und Umfang der Pflege erstellt wurde. Die Pflegeversicherung ist gesetzlich verpflichtet, die Pflegebedürftigkeit und die Pflegestufe feststellen zu lassen ( 51 Abs. 2 BBhV). Voraussetzung für die Beihilfegewährung ist somit die Vorlage der Feststellungsunterlagen der Pflegeversicherung (Gutachten des MDK, Leistungsbescheid der Pflegeversicherung), aus welcher die Art der Pflege und die Pflegestufe hervor gehen. Dies gilt u. a. auch für die Gewährung von Beihilfe für Kurzzeit- und/oder Verhinderungspflege, für zusätzliche Betreuungsleistungen sowie Pflegehilfsmittel. In diesen Fällen ist es zusätzlich erforderlich die Leistungsabrechnung der Pflegeversicherung bei der Beihilfestelle vorzulegen, da nicht in jedem Fall sämtliche Kosten erstattungs- bzw. beihilfefähig sind. Ohne die vorgenannten Nachweise ist eine Bearbeitung des Beihilfeantrages nicht möglich. Besteht keine Pflegeversicherung, ist ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten über die Pflegebedürftigkeit und die Zuordnung zu einer bestimmten Pflegestufe durch die Festsetzungsstelle einzuholen. B) Pflegeversicherung a) Soziale Pflegeversicherung: Mitglieder der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung. Nach 28 Abs. 2 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) werden Leistungen der Pflegeversicherung zu pflegebedingten Aufwendungen bis zu bestimmten Höchstbeträgen grundsätzlich zur Hälfte gewährt, der Bemessungssatz beträgt bezüglich dieser Aufwendungen 50 % ( 46 Abs. 4 BBhV). Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass die in diesem Merkblatt zusammengefassten Informationen keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben; Rechtsansprüche können aus diesem Merkblatt nicht abgeleitet werden! Für die Festsetzung von Beihilfen sind ausschließlich die Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) einschließlich der dazu ergangenen Verwaltungsvorschrift (VwV) in den jeweils geltenden Fassungen maßgebend!

2 Bundesfinanzdirektion Mitte Seite 2 von 6 b) Private Pflegeversicherung: Mitglieder der privaten Pflegepflichtversicherung. Beihilfe zu pflegebedingten Aufwendungen wird zum individuell geltenden Bemessungssatz gem. den 46 oder 47 BBhV gewährt. c) Keine Pflegeversicherung: Die Beihilfe zu pflegebedingten Aufwendungen wird bis zu bestimmten Höchstbeträgen zum Bemessungssatz gem. 46 oder 47 BBhV gewährt. Von dieser Regelung ausgenommen ist das Pflegegeld (Pauschalbeihilfe), welches zur Hälfte gewährt wird. Im Falle der dauernden Pflegebedürftigkeit richtet sich die Höhe der beihilfefähigen Aufwendungen nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit, das heißt der Umfang des beihilfefähigen Pflegeaufwandes ist abhängig von der Zuordnung zu einer der drei Pflegestufen. C) Häusliche / Teilstationäre Pflege Man unterscheidet häusliche Pflege durch geeignete Pflegekräfte, häusliche Pflege durch andere geeignete Personen und teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege. Diese Pflegearten können auch miteinander kombiniert in Anspruch genommen werden. a) Pflege durch geeignete Pflegekräfte Geeignete Pflegekräfte sind Berufspflegekräfte, die in einem Vertragsverhältnis zur Pflegekasse oder zu einer ambulanten Pflegeeinrichtung stehen, mit der die jeweilige Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat. Die Aufwendungen sind gemäß 38 Abs. 1 BBhV i. V. m. 36 Abs. 3 SGB XI seit bis zu folgenden Höchstbeträgen beihilfefähig: Pflegestufe I 450 Euro, Pflegestufe II Euro, Pflegestufe III Euro, Pflegestufe III H Euro. Wenn die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person die Voraussetzungen des 45a SGB XI erfüllt, sind die Aufwendungen gemäß 38 Abs. 1 BBhV i. V. m. 123 SGB XI seit bis zu folgenden Höchstbeträgen beihilfefähig:

3 Bundesfinanzdirektion Mitte Seite 3 von 6 Ohne Pflegestufe Pflegestufe I Pflegestufe II 225 Euro, 665 Euro, Euro. In den Pflegestufen III und III H gelten die im vorherigen Absatz genannten Beträge unverändert. Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung erhalten die Beihilfe zu den beihilfefähigen Aufwendungen gemäß 46 Absatz 4 BBhV zum Bemessungssatz i. H. v. 50 %. Mitglieder privater Pflegeversicherungen und nicht Pflegeversicherte erhalten die Leistungen entsprechend des individuellen Bemessungssatzes nach den 46 oder 47 BBhV. b) Häusliche Pflege durch andere geeignete Personen Andere geeignete Personen sind Personen, die nicht den Pflegekräften nach Buchstabe a) zuzuordnen sind und die pflegebedürftige Person in ihrer häuslichen Umgebung pflegen (z. B. Verwandte, Bekannte oder Nachbarn). Bei häuslicher Pflege durch andere geeignete Personen wird eine Pauschalbeihilfe gem. 38 Abs. 2 BBhV i. V. m. 37 Abs. 1 SGB XI bis zu folgenden, seit geltenden Höchstbeträgen gewährt: Pflegestufe I 235 Euro, Pflegestufe II 440 Euro, Pflegestufe III 700 Euro. Wenn die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person die Voraussetzungen des 45a SGB XI erfüllt, sind die Aufwendungen gemäß 38 Abs. 2 BBhV i. V. m. 123 SGB XI seit bis zu folgenden Höchstbeträgen beihilfefähig: Ohne Pflegestufe 120 Euro, Pflegestufe I 305 Euro, Pflegestufe II 525 Euro. In Pflegestufe III gilt der im vorherigen Absatz genannte Höchstbetrag unverändert. Pflegegeld aus der privaten oder sozialen Pflegeversicherung oder entsprechende Erstattungen oder Sachleistungen auf Grund sonstiger Rechtsvorschriften (z. B. nach 35 Abs. 1 Bundesversorgungsgesetz BVG) sind anzurechnen. Pflegepauschalen im Rahmen des 26 c BVG (Kriegsopferfürsorge) berühren die Gewährung der Pauschalbeihilfe nicht.

4 Bundesfinanzdirektion Mitte Seite 4 von 6 Sofern keine Pflegeversicherung besteht, wird die Pauschalbeihilfe zur Hälfte gewährt. Um das Pflegegeld gewähren zu können, ist es erforderlich, dass bei jeder Antragstellung der Punkt 8 des Beihilfeantrages vollständig ausgefüllt wird. c) Teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege Aufwendungen für teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege sind nach Maßgabe des 38 Abs. 5 BBhV i. V. m. 36 Abs. 3 und 4 und 41 Abs. 2 SGB XI beihilfefähig. Die beihilfefähigen Höchstbeträge entsprechen denen bei Buchstabe a) Absatz 2 genannten Höchstbeträgen. Beihilfefähig sind dabei auch Aufwendungen für die notwendige Beförderung des Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege und zurück. Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten sind nicht beihilfefähig. Sollten diese Aufwendungen durch die Pflegeversicherung im Rahmen zusätzlicher Betreuungsleistungen nach 45a SGB XI berücksichtigt werden, legen Sie bitte die entsprechende Bewilligung und die Abrechnung der Pflegeversicherung mit dem Beihilfeantrag vor. d) Kombinationspflege Wird die Pflege teilstationär in einer Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege in Verbindung mit häuslicher Pflege durch geeignete Pflegekräfte, in Verbindung mit häuslicher Pflege durch andere geeignete Personen oder in Verbindung mit häuslicher Pflege durch geeignete Pflegekräfte und andere geeignete Personen erbracht, sind die Aufwendungen nach Maßgabe des 38 Abs. 3 und 5 Satz 4 BBhV beihilfefähig. Die Pauschalbeihilfe wird um den Prozentsatz vermindert, zu dem Beihilfe für häusliche Pflege durch geeignete Pflegekräfte nach 38 Abs. 1 BBhV gewährt wird. Auch bei der Inanspruchnahme der Kombinationspflege ist es erforderlich, dass bei jeder Antragstellung der Punkt 8 des Beihilfeantrages vollständig ausgefüllt wird. e) Soziale Sicherung der Pflegeperson bei häuslicher Pflege durch andere geeignete Personen 38 Absatz 2 Satz 6 BBhV i. V. m. 170 Abs. 1 Nr. 6 SGB VI sieht als Leistung zur sozialen Sicherung der Pflegeperson die Zahlung von Beiträgen an den zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung vor. Demzufolge ist auch die Beihilfe verpflichtet, anteilig Beiträge abzuführen.

5 Bundesfinanzdirektion Mitte Seite 5 von 6 Die Pflegeversicherungen beurteilen die Versicherungs- und Beitragspflicht der Pflegeperson; die Beihilfestellen orientieren sich grundsätzlich an diesen Beurteilungen. Beantragen Sie die entsprechende Rentenversicherungspflicht bitte bei der entsprechenden Pflegeversicherung und teilen Sie uns deren Entscheidung durch Vorlage geeigneter Unterlagen mit. Zum traten das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz und das Pflegezeitgesetz in Kraft. Darin sind u. a. auch Regelungen zur Beteiligung an den Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung und zur Gewährung von Zuschüssen zur Krankenversicherung der Pflegeperson enthalten. Auch dazu sind die zuerst Anträge bei der Pflegeversicherung des Pflegebedürftigen zu stellen. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden auf Grund einer entsprechenden Mitteilung der Pflegeversicherung und unabhängig von der Stellung eines Beihilfeantrages anteilig durch die Beihilfestelle entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen abgeführt. Um der pflegenden Person gegebenenfalls auch anteilige Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung gewähren zu können, muss bei der Beihilfestelle ebenfalls ein Antrag gestellt werden. Dieser Antrag steht als Anhang 11 VwV zu 38 Abs. 2 BBhV als Formvordruck zur Verfügung. Dem Antrag sind entsprechende Bescheinigungen über die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung beizufügen. Achtung: Das Pflegezeitgesetz ist auf Beamte als Pflegeperson nicht anzuwenden, da für diese 92 Absatz 5 BBG gilt. f) Vollstationäre Kurzzeitpflege / Verhinderungspflege Bei Verhinderung der Pflegeperson (Verhinderungspflege) und bei Kurzzeitpflege in einer vollstationären Einrichtung sind die Aufwendungen gemäß 38 Abs. 6 BBhV i. V. m. den 39 und 42 SGB XI beihilfefähig. Sowohl für die Kurzzeit- als auch für die Verhinderungspflege gilt seit der kalenderjährliche Höchstbetrag i. H. v. jeweils Euro. Beihilfen zu den pflegebedingten Aufwendungen können gewährt werden, wenn die Pflegeversicherung hierfür anteilige Zuschüsse bewilligt bzw. gezahlt hat. Der Anspruch ist auf vier Wochen

6 Bundesfinanzdirektion Mitte Seite 6 von 6 im Kalenderjahr begrenzt. Während einer Kurzzeit- oder Verhinderungspflege wird für jeweils bis zu vier Wochen die vorher gewährte Pauschalbeihilfe zur Hälfte weiter gewährt. Dies gilt auch bei Inanspruchnahme der Kombinationspflege. g) Sonstiges Im Zusammenhang mit häuslicher / teilstationärer Pflege sind u. a. noch folgende Aufwendungen beihilfefähig: o Pflegehilfsmittel und Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen ( 38 Abs. 10 BBhV i. V. m. 40 Abs. 1 bis 5 SGB XI). Die Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn auch ein Anspruch auf anteilige Zuschüsse für die jeweilige Leistung gegen die private oder soziale Pflegeversicherung besteht. Bei privater Pflegeversicherung ist der Aufwendungsbetrag dem Grunde nach beihilfefähig, aus dem der anteilige Zuschuss berechnet wurde. o Zusätzliche Betreuungsleistungen nach 45a SGB XI ( 38 Abs. 8 BBhV), o Pflegeberatung nach 7a SGB XI ( 37 Abs. 1 BBhV), o Beratungsbesuche i. S. des 37 Abs. 3 SGB XI ( 38 Abs. 8 BBhV) o Pauschaler Zuschlag, wenn sich die pflegebedürftige Person in einer ambulant betreuten Wohngruppe befindet nach 38 Abs. 5 BBhV i. V. m. 38a SGB XI, o Anschubfinanzierungen zur Gründung betreuter Wohngruppen nach 38 Abs. 5 BBhV i. V. m. 43e SGB XI. Da das Beihilferecht im Bereich der Pflege äußerst komplex ist, können die vorstehenden Ausführungen nur einen groben Überblick geben. Weitere Informationen können Sie unserem Intranetauftritt entnehmen. Sollten Sie keinen Zugang zum Intranet haben, wenden Sie sich bitte bei Bedarf an unsere Service-Hotline. Ihre Beihilfestelle

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