B. Körperschaftsteuer 1 Einführung in die Körperschaftsteuer Fall 1
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- Krista Amsel
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1 Lehrbuch B. Körperschaftsteuer 1 Einführung in die Körperschaftsteuer Der Gewinn unterliegt nicht der Körperschaftsteuer, weil der Gewinn nicht von einer juristischen Person erzielt worden ist. Der Gewinn unterliegt der Einkommensteuer. Der Gewinn unterliegt nicht der Körperschaftsteuer, weil der Gewinn nicht von einer juristischen Person erzielt worden ist. Die KG ist eine Personengesellschaft, die weder der Körperschaftsteuer noch der Einkommensteuer unterliegt. Der Gewinnanteil des B unterliegt nicht der Körperschaftsteuer, sondern der Einkommensteuer. Der Gewinn der GmbH unterliegt der Körperschaftsteuer, weil die GmbH eine juristische Person ist. Wird der Gewinn (oder Teile des Gewinns) ausgeschüttet, so unterliegt der Gewinnanteil bei C nicht der Körperschaftsteuer, da C eine natürliche Person ist. Seit wird für private Kapitalerträge grundsätzlich eine Abgeltungsteuer von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) erhoben. Fall 4 Der Gewinn der AG unterliegt der Körperschaftsteuer, weil die AG eine juristische Person ist. Die Aufsichtsratsvergütung des D unterliegt nicht der Körperschaftsteuer, sondern der Einkommensteuer ( 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Siehe Lehrbuch Steuerlehre 2, Seite 53. M. Bornhofen, M. C. Bornhofen, Lösungen zum Lehrbuch Steuerlehre 2 Rechtslage 2013, DOI / _2, Springer Fachmedien Wiesbaden 2014
2 92 Lehrbuch 381/383 2 Körperschaftsteuerpflicht Unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht: OSCAR GmbH, Köln Heinrich Zengler GmbH & Co. KG, Hamburg Wasserwerk der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler Volksbank Lahnstein eg, Lahnstein (Rhein) Post-Sportverein Koblenz e.v., Koblenz Reinhold Harsch KG, Stuttgart Grimm GmbH, Ingolstadt Ja, 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG & Co.KG, Nein, Personengesellschaft GmbH, Ja, Kapitalgesellschaft Ja, 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG Ja, 1 Abs. 1 Nr. 2 KStG Ja, 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG Nein, KG keine juristische Person Ja, 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG Die Austria AG ist beschränkt körperschaftsteuerpflichtig mit ihren inländischen Einkünften ( 2 KStG). Die GmbH ist unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig, weil sie ihren Sitz/Geschäftsleitung im Inland hat ( 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG). Die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht hat zur Folge, dass sämtliche (in- und ausländische) Einkünfte der Körperschaftsteuer unterliegen ( 1 Abs. 2 KStG). zu c) Für die Körperschaftsteuer der GmbH ist das Geschäftsleitungsfinanzamt in Dortmund örtlich zuständig, weil die GmbH im Bezirk des Finanzamtes Dortmund ihre Geschäftsleitung hat ( 20 Abs. 1 AO). 3 Steuerbefreiungen Unbeschränkte Steuerbefreiung: Steuerberater Akademie Rheinland-Pfalz, Stiftung des bürgerlichen Rechts, Mainz Sterbegeldkasse des steuerberatenden Berufs, VVaG, Sitz Bonn Volksbank Köln eg, Köln Vereinigte Wasserwerke Mittelrhein GmbH, Koblenz Ja, 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG Ja, 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG Nein Nein
3 Lehrbuch 383/ Der Verein ist 2013 von der Körperschaftsteuer befreit, weil die Einnahmen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Euro nicht übersteigen ( 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 KStG i.v.m. 64 Abs. 3 AO). Die Einnahmen aus dem ideellen Bereich sind steuerlich ohne Bedeutung. Die sind nach 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 KStG von der KSt befreit. 4 Ermittlung des körperschaftsteuerlichen Einkommens Zehn Kunden erhalten Geschenke im Wert von jeweils 50 (25 Wein 25 weiteres Geschenk). Die Betragsgrenze von 35 Euro des 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG wird bei diesen Personen überschritten, sodass die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben 500 (10 x 50 ) betragen. Im Rahmen der Korrekturen nach einkommensteuerlichen Vorschriften sind die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben dem handelsrechtlichen Jahresüberschuss für Zwecke der Ermittlung des körperschaftsteuerlichen zu versteuernden Einkommens hinzuzurechnen. Die Geschenke im Wert von 25 für die 90 übrigen Kunden sind abzugsfähige Betriebsausgaben, da die Betragsgrenze von 35 Euro pro Person nicht überschritten wird. Einkommen nach Abzug der Zuwendungen sämtliche Zuwendungen ( ) (Einkommen vor Abzug der Zuwendungen) abzugsfähige Zuwendungen Zuwendungen ( ) maximal abziehbar: 20 % von , höchstens Zuwendungen* oder 4 von höchstens Zuwendungen Bei beiden Methoden ist der abziehbare Betrag gleich hoch. Gesamtbetrag der Einkünfte ( Einkommen) * Zuwendungen an politische Parteien sind nicht abzugsfähig.
4 94 Lehrbuch 394/397 vorläufiger Jahresüberschuss lt. Handelsbilanz nichtabziehbare Aufwendungen KSt-Vorauszahlungen Solidaritätszuschlag Aufsichtsratvergütung (50 % von ) zu versteuerndes Einkommen Körperschaftsteuertarif Gewinn vor Ertragsteuern Gewerbesteuer Körperschaftsteuer (15 % von ) Solidaritätszuschlag (5,5 % von ) Ausschüttung Gewinn der Hausmann-AG (Ausschüttung) ,00 KapESt (25 % von ) ,25 SolZ (5,5 % von ,25 ) 4.704,22 Auszahlung ,53 Jahresüberschuss ,00 KSt-Vorauszahlungen 5.000,00 SolZ-Vorauszahlungen 275,00 GewSt-Vorauszahlungen ( 4 Abs. 5b EStG) 4.000,00 Geldbuße 500,00 50 % Aufsichtsratsvergütungen (50 % von ) 2.150,00 Zuwendungen für gemeinnützige Zwecke 5.000,00 verdeckte Gewinnausschüttung (6 % von ) 1.800,00 Gesamtbetrag der Einkünfte ,00 Zuwendungen für gemeinnützige Zwecke (20 % von , höchstens Zuwendungen) 5.000,00 zu versteuerndes Einkommen ,00 x 15 % ( 23 Abs. 1 KStG) Körperschaftsteuer 8.058,75
5 Lehrbuch Prüfungsfälle Körperschaftsteuer PRÜFUNGSFALL 1 / vorläufiger Jahresüberschuss lt. Handelsbilanz Werbegeschenke über 35 sämtliche Zuwendungen ( ) nichtabziehbare Aufwendungen Beiratsvergütungen (50 % von ) Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen Solidaritätszuschlag max. 20 % von , höchstens Zuwendungen a) zu versteuerndes Einkommen b) KSt (15% von ) Vorauszahlung KSt-Rückstellung SolZ (5,5% von ) Vorauszahlung SolZ-Rückstellung c) Vorläufiger Jahresüberschuss lt. Handelsbilanz Zuführung KSt-Rückstellung Zuführung SolZ-Rückstellung endgültiger Jahresüberschuss PRÜFUNGSFALL 2 a) zu versteuerndes Einkommen GewSt KSt (15 % von ) SolZ (5,5 % von ) maximale Ausschüttung (Brutto-Dividende) b) Nein, die KSt-Belastung bleibt gleich (15 %). c) Ausschüttung (Brutto-Dividende) ,00 Kapitalertragsteuer (25 % von ) ,25 Solidaritätszuschlag (5,5 % von ,25 ) ,72 Auszahlung an die Anteilseigner (Netto-Dividende) ,03
6 96 Lehrbuch 399 PRÜFUNGSFALL 3 / vorläufiger Jahresüberschuss nicht abziehbare Betriebsausgaben i.s.d. 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG nicht abzugsfähige Bewirtungskosten (30% von 833 ) Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen 2013 Solidaritätszuschlag zu versteuerndes Einkommen Der Körperschaftsteuersatz beträgt % ( 23 Abs. 1 KStG). zu c) Die Körperschaftsteuer beträgt ,50 (15 % von ). PRÜFUNGSFALL 4 - Gewinn GewSt-Vorauszahlung für 2013 KSt-Vorauszahlung für 2013 SolZ-Vorauszahlung für 2013 KSt-Rückstellung ( 10 Nr. 2 KStG) Beiratsvergütungen (50 % von ) sämtliche Zuwendungen ( ) maximal 20 % von , höchstens Zuwendungen Gesamtbetrag der Einkünfte zu versteuerndes Einkommen Körperschaftsteuer (15 % von ) KSt-Vorauszahlung für , ,00 Körperschaftsteuerschuld ,75
7 Lehrbuch PRÜFUNGSFALL 5 Jahresüberschuss Korrekturen nach einkommensteuerrechtlichen Vorschriften nicht abzugsfähige Bewirtungskosten ( 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG) (30 % von ) GewSt-Rückstellung ( 4 Abs. 5b EStG) sämtliche Zuwendungen ( ) KSt-Vorauszahlungen 2013 Säumniszuschläge (KSt) SolZ-Vorauszahlungen % von , höchstens Zuwendungen* ,00 900, , , , ,00 300, , , ,00 Gesamtbetrag der Einkünfte Verlustabzug ( 10d EStG) , ,00 Einkommen zu versteuerndes Einkommen ,00 * Zuwendungen an politische Parteien sind nicht abzugsfähig. PRÜFUNGSFALL 6 Jahresüberschuss lt. Handelsbilanz Korrekturen nach einkommensteuerrechtlichen Vorschriften GewSt-Vorauszahlungen 2013 GewSt-Nachzahlung 2007 (in 2007 noch abzugsfähig) steuerfreie Investitionszulage Erstattung für KSt und SolZ 2012 KSt-Vorauszahlungen 2013 Vorauszahlungen für SolZ 2013 Säumniszuschlag für USt (fällt nicht unter 10 KStG) Spende an das Bayrische Rote Kreuz (gemeinnützige Zwecke) 20 % von , höchstens Zuwendungen , ,00 0, , , , , ,00 0, , , ,00 zu versteuerndes Einkommen ,00 KSt (15 % von ) ,50 SolZ (5,5 % von ,50 ) 5.970,94 Vorauszahlungen 2012 ( ) ,00 Körperschaftsteuerabschlusszahlung (Nachzahlung) ,44
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