Das Öffentlichkeitsprinzip im Kanton Schwyz
|
|
- Charlotte Baumann
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Das Öffentlichkeitsprinzip im Kanton Schwyz 1
2 Ziele & Inhalt Aufgabe und Organisation der Datenschutzstelle bekannt Wesentliche Grundsätze des Öffentlichkeitsprinzips bekannt Verfahren und Zuständigkeiten bekannt Spezialfragen beantwortet 2
3 Organisation und Stellung Organisation 250 Stellenprozente Stao: Gotthardstr. 21, 6414 Oberarth administrativ unterstellt beim FD SZ Stellung Kantonales und kommunales Kontrollorgan im Sinne des Bundesgesetzes über den Datenschutz Verwaltungsunabhängig Gewählt für Amtsperiode Eigenes Budget Kann proaktiv tätig werden Untersteht dem Amtsgeheimnis 3
4 Gesetzlicher Auftrag (Gesetz über den Datenschutz vom 20. Februar 2008) Überwachung der Anwendung der Vorschriften über den Datenschutz und Öffentlichkeitsprinzip Führung des Registers der Datensammlungen Beratung der Behörden Mitwirkung bei der Gesetzgebung Vermittlung zwischen öffentlichen Organen und Privaten Information 4
5 Arbeitsweise Beratung und Unterstützung Direkter Zugang (Telefon, E- Mail) Keine Formalismen Beratung vor Ort Aufsicht und Kontrolle Vorgängige Koordination Vorbesprechungen Gelegenheit zur Stellungnahme Schlussbesprechung Follow Up 5
6 Arbeitsweise Vorgaben, Information, Koordination Koordination zwischen den Kantonen Datenschutz Bund privatim (kant. DSB) Kanton Schwyz 1 Kanton Obwalden Kanton Nidwalden Berichterstattung Parlament Parlament Regierung Grundlagen, Tätigkeitsprogramm Regierung Regierung Regierung Controlling Finanzdepartement Staatskanzlei Staatskanzlei Information/Koordination kant. Verw. Durchführung in den kant. Verw. Information/Koordination Gemeinden Durchführung in den Gemeindeverw. Departementssekretärenkonferenz Departemente und Dienststellen vszgb Fachgruppen vszgb Departementssekretärenkonferenz Departemente und Dienststellen Gemeindepräsidentenkonferenz Gemeindeschreibervereinigung Direktionssekretärenkonferenz Direktionen und Dienststellen Gemeindepräsidentenkonferenz Gemeindeschreibervereinigung 1 Kanton Schwyz: Zusätzlich Öffentlichkeitsprinzip 6
7 1. Rechtsgrundlagen 7 7
8 Rechtsgrundlagen Bund Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) Kanton Gesetz vom 23. Mai 2007 über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz (ÖDSG) Verordnung vom 28. Oktober 2008 zum Öffentlichkeits-und Datenschutzgesetz (VÖDSG) 8
9 Geltungsbereich Geltungsbereich ( 2 ÖDSG): Alle öffentlichen Organe des Kantons, der Bezirke und der Gemeinden Soweit sie hoheitlich handeln Ausnahmen ( 3 ÖDSG): Keine hoheitliche Handlung Gerichtliche Behörden Kantonalbank Anstalten des Kantons, der Bezirke und der Gemeinden, die am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnehmen und nicht hoheitlich handeln Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften 9
10 2. Begriffe 10
11 Begriffe: Öffentliches Organ ( 4 Bst. a ÖDSG) Regierungsrat Erziehungsrat Behörden Kommissionen Verwaltungsstellen und Anstalten des Kantons, der Bezirke und der Gemeinden Personen und Organisationen öffentlichen und privaten Rechts, soweit sie mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betraut sind 11
12 Begriffe: Amtliches Dokument ( 4 Bst. b ÖDSG, 2 VÖDSG) Definition amtliches Dokument Aufzeichnungen, welche die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betreffen Form und Informationsträger unerheblich Nicht erfasst: Dokumente zum ausschliesslich persönlichen Gebrauch Nicht fertiggestellte Dokumente Fertiggestellt: Vom zuständigen Organ unterzeichnet Dem Adressaten definitiv übergeben Persönlicher Gebrauch Arbeitshilfsmittel Nur amtliche Dokumente im Sinne dieser Definition sind vom Öffentlichkeitsprinzip erfasst! 12
13 Begriffe: Ausserordentlich hoher Aufwand Bearbeitungsaufwand (5 Abs. 2 ÖDSG, 3 VÖDSG) Mehr als 4 Stunden Mehr als Fr. Kosten 13
14 3. Grundsätze und Ausnahmen 14
15 Öffentlichkeitsprinzip und Datenschutz Öffentlichkeitsprinzip Datenschutz Das Öffentlichkeitsprinzip findet seine Grenze beim Datenschutz 15
16 Grundsätze Öffentlichkeitsprinzip Gesetzlicher Anspruch auf Einsichtnahme in amtliche Dokumente ( 5 Abs. 1 ÖDSG) Keine Begründungspflicht Kein Nachweis eines rechtlich geschützten Interesses Ausübung Vorlage Aushändigung Auskunft über den Inhalt Veröffentlichung (Publikationsorgan, Internet) 16
17 Ausnahmen Ausnahmen Übergangsbestimmung Grundsätzlich kein Zugang Überwiegende öffentliche oder private Interessen 39 ÖDSG kein Zugang 6 Abs. 1 ÖDSG kein Zugang 6 Abs. 2-4 ÖDSG Einschränkung Aufschub Verweigerung 17
18 Ausnahmen Öffentlichkeitsprinzip nicht anwendbar auf Dokumente, die vor dem Inkrafttreten des ÖDSG (01. November 2008) erstellt oder empfangen wurden ( 39 ÖDSG) Ausnahmen vom Zugang ( 6 Abs. 1 ÖDSG) Administrativuntersuchungen, Disziplinarverfahren, verwaltungsrechtliche Einsprache- und Beschwerdeverfahren Interne Mitberichtsverfahren Dokumente aus nicht öffentlichen Verhandlungen (ausg. Beschlüsse) Aufschub, Einschränkung oder Verweigerung ( 6 Abs. 2-4 ÖDSG) Überwiegende öffentliche oder private Interessen 18
19 Überwiegende öffentliche Interessen Aufzählung in 6 Abs. 3 ÖDSG nicht abschliessend Beispiele: öffentliche Sicherheit Gefährdung der Durchführung behördlicher Massnahmen Erschwerung der Verhandlungsposition Freie Meinungs- und Willensbildung eines öffentlichen Organs tangiert 19
20 Überwiegende private Interessen Aufzählung in 6 Abs. 4 ÖDSG nicht abschliessend Beispiele: Geheimhaltungspflichten Geheimhaltungsvereinbarungen Gefährdung von Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnissen 20
21 4. Zugangsgesuch 21
22 Zugangsgesuch Formell ( 7 ÖDSG, 5 VÖDSG): Schriftlich oder mündlich Auch Adressat: Öffentliches Organ, welches das Dokument besitzt Inhaltlich ( 5 VÖDSG): Keine Begründung Ausnahme: ausserordentlich hoher Aufwand ( 3 VÖDSG) Angaben zur Identifizierung des Dokuments Ggf. Aufforderung zur Nachlieferung innert 10 Tagen Erledigung i.d.r. Gleiche Form wie Zugangsgesuch ( 8 VÖDSG) Zuständigkeit ( 27 ÖDSG) Öffentliches Organ, das im Besitz des Dokuments ist Keine Weisungsbefugnis des Datenschutz-und Öffentlichkeitsbeauftragten 22
23 Ablauf Siehe Grobschema Rechtliches Gehör ( 33 ÖDSG) Bei Tangierung schutzwürdiger privater Interessen Bei geplanter vollständiger oder teilweiser Ablehnung 23
24 Erledigungsarten Erledigungsarten Zugangsgesuch Formell Materiell Ungenügende Angaben Verzicht Stellungnahme Positiver Entscheid Erlass einer Verfügung Schlichtungsverfahren 5 Abs. 3 und 4 VÖDSG: Frist zur Nachlieferung unbenutzt verstrichen Gesuch gilt als zurückgezogen 35 Abs. 1 ÖDSG: Weder Verfügung noch Schlichtungsverfahren verlangt: Gesuch gilt als erledigt Antragsgemässer Zugang 35 Abs. 2 ÖDSG: - Verfügung verlangt - Schlichtungs- Verfahren erfolglos Ablehnung Einschränkung Aufschub 34 ÖDSG: -Schlichtung erfolgreich: Ablehnung Einschränkung Aufschub 24
25 Schlichtungsverfahren ( 34 und 37 ÖDSG) Formlos Kostenlos Keine Parteientschädigungen Verfahren steht für die Dauer des Schlichtungsverfahrens still 25
26 5. Beispiele und Spezialfragen 26
27 Beispiele und Spezialfragen Anstalten, die am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnehmen Protokolle parlamentarischer Kommissionen Regierungsratsprotokolle Interne Stellungnahmen Personalakten Externe Gutachten und Berichte Notizen und Entwürfe Aktenvermerke 27
DATENSCHUTZBEAUFTRAGTER Schwyz Obwalden Nidwalden. 1
www.datenschutz-sz-ow-nw.ch 1 Das Öffentlichkeitsprinzip im Kanton Schwyz www.datenschutz-sz-ow-nw.ch 2 Ziele & Inhalt Aufgabe und Organisation des kantonalen Öffentlichkeitsund Datenschutzbeauftragten
MehrDas Öffentlichkeitsprinzip im Kanton Schwyz
Das Öffentlichkeitsprinzip im Kanton Schwyz Ziele und Inhalt Aufgabe und Organisation des kantonalen Öffentlichkeitsund Datenschutzbeauftragten bekannt Wesentliche Begriffe zum und Grundsätze des Öffentlichkeitsprinzips
MehrDatenschutz und Archivierung
Datenschutz und Archivierung www.datenschutz-sz-ow-nw.ch 1 Ziele Aufgabe und Organisation der Datenschutzstelle bekannt WesentlicheGrundsätze des neuen Datenschutzgesetzes bekannt Bezug und Zusammenhang
MehrDas Öffentlichkeitsprinzip im Kanton Schwyz
Das Öffentlichkeitsprinzip im Kanton Schwyz Ziele & Inhalt Aufgabe und Organisation des kantonalen Öffentlichkeitsund Datenschutzbeauftragten bekannt Wesentliche Begriffe zum und Grundsätze des Öffentlichkeitsprinzips
MehrReglement. zum. Öffentlichkeitsprinzip. und. Datenschutz
Reglement zum Öffentlichkeitsprinzip und Datenschutz Der Gemeinderat, gestützt auf 10, Abs. 3 und 31, Abs. 3 des Informations- und Datenschutzgesetzes (Info DG), sowie 5, Abs. 1.1. und 1.2. der Gemeindeordnung,
MehrDas Öffentlichkeitsgesetz des Bundes: Von der Idee zum Gesetz
Das Öffentlichkeitsgesetz des Bundes: Von der Idee zum Gesetz Dr. Stephan C. Brunner Wissenschaftlicher Mitarbeiter, Bundesamt für Justiz Datenschutz-Forum, Mittwoch 5. April 2006 Übersicht Informationszugang,
MehrReglement über das. Oeffentlichkeitsprinzip und. den Datenschutz
Reglement über das Oeffentlichkeitsprinzip und den Datenschutz vom 17. Juni 2002 Inhaltsverzeichnis 2 I. Oeffentlichkeitsprinzip Seite 1 Ziele 3 2 Verantwortlichkeiten 3 3 Dringliche Informationen 3 4
MehrCheckliste «Datenbekanntgabe»
Checkliste «Datenbekanntgabe» 21 Abs. 1 des Informations- und Datenschutzgesetzes 1 regelt die Bekanntgabe von Personendaten wie folgt: 21 Bekanntgabe von Personendaten 1 Das öffentliche Organ gibt Personendaten
MehrDATENSCHUTZBEAUFTRAGTER Schwyz Obwalden Nidwalden. 1
www.datenschutz-sz-ow-nw.ch 1 Das Öffentlichkeitsprinzip im Kanton Schwyz www.kdsb.ch 2 Ziele & Inhalt Aufgabe & Organisation des kantonalen Öffentlichkeits- und Datenschutzbeauftragten bekannt Wesentliche
MehrMittagsinfo zum Thema
Mittagsinfo zum Thema Datenschutz und Datensicherheit in Non-Profit Profit-Organisationen 6. September 2007 Folie 1 Agenda I. Überblick über Datenschutzgesetzgebung und die Datenschutzaufsichtstellen II.
Mehr04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung (Differenzen)
Wintersession 007 e-parl 18.1.007 09:08 04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung (Differenzen) für soziale Sicherheit und Gesundheit des es Bundesgesetz über
MehrDatenschutz und Archivierung
Datenschutz und Archivierung www.datenschutz-sz-ow-nw.ch 1 Ziele Aufgabe und Organisation des Öffentlichkeits-und Datenschutzbeauftragten bekannt Wesentliche Grundsätze des Datenschutzes bekannt Bezug
MehrVereinbarung über den Schutz und die Pflege des Weltkulturerbes Stiftsbezirk St.Gallen
Vereinbarung über den Schutz und die Pflege des Weltkulturerbes Stiftsbezirk St.Gallen Die Regierung des Kantons St.Gallen, der Administrationsrat des Katholischen Konfessionsteils des Kantons St.Gallen
MehrVerordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption (Pflege- und Adoptionskinderverordnung, PAKV) 1)
Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption (Pflege- und Adoptionskinderverordnung, PAKV) ) vom 7. Mai 985 ) Der Regierungsrat des Kantons Zug, ) gestützt auf Art. 6 Abs. bis des
MehrDatenschutz bei Vormundschaftsbehörden
Datenschutz bei Vormundschaftsbehörden www.datenschutz-sz-ow-nw.ch 1 Inhalt Datenschutzstelle SZ - OW - NW Grundsätze und Begriffe Datenschutz bei der Vormundschaftsbehörde Zusammenarbeit aus Sicht der
MehrDatenschutz- Reglement
www.pieterlen.ch EINWOHNERGEMEINDE PIETERLEN Datenschutz- Reglement der Einwohnergemeinde Pieterlen Genehmigt an der Gemeindeversammlung vom 27. Mai 2009 In Kraft ab 1. Juli 2009 Datenschutzreglement Die
MehrÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION
PROTOKOLL (Nr. 1) zum Vertrag von Lissabon ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN EINGEDENK dessen, dass die Art der Kontrolle der Regierungen durch
MehrStadt Frauenfeld. Datenschutzreglement
Stadt Frauenfeld Datenschutzreglement Gültig ab 1. Januar 1992 MUNIZIPALGEMEINDE FRAUENFELD DATENSCHUTZREGLEMENT vom 23. Dezember 1991 INHALTSVERZEICHNIS I. Allgemeines Seite Art. 1 Art. 2 Art. 3 Art.
MehrOrganisationsverordnung für das Tagungszentrum Rügel (Organisationsverordnung Rügel)
Organisationsverordnung Rügel 7.300 Organisationsverordnung für das Tagungszentrum Rügel (Organisationsverordnung Rügel) vom. Oktober 05 (Stand 0. Januar 06) Der Kirchenrat der Evangelisch-Reformierten
Mehr04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung
Ständerat Wintersession 007 e-parl 0..007 3:4 04.06 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung Geltendes Recht Entwurf der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit
MehrEinführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz (EGzNSG) 1
Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz (EGzNSG) 44.0 (Vom 8. März 007) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf Art. 6 des Bundesgesetzes vom 8. März 960 über die Nationalstrassen, nach Einsicht
MehrEinwohnergemeinde Wimmis. Verordnung Fachkommission Lawinenschutz
Einwohnergemeinde Wimmis Verordnung Fachkommission Lawinenschutz 12. Dezember 2008 Die Verordnung beinhaltet in der Regel die männliche Schreibform. Sie gilt sinngemäss auch für das weibliche Geschlecht.
MehrVerordnung über die Berechtigung zur Verfügung über Kredite und zu Kreditbeschlüssen
SRL Nr. 603 Verordnung über die Berechtigung zur Verfügung über Kredite und zu Kreditbeschlüssen vom 24. Februar 1989* Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die 13 Absatz 4 und 36 Absatz 4
Mehr«Hose abelaa!» Datenschutz im Einbürgerungsverfahren
«Hose abelaa!» Datenschutz im Einbürgerungsverfahren Erfahrungsaustausch Bürgerrecht vom 29. Oktober 2015 1 Öffentlichkeits- und Datenschutzbeauftragter Rechtsgrundlage Gesetz über die Öffentlichkeit der
MehrInternet- und E-Mail- Überwachung am Arbeitsplatz
Internet- und E-Mail- Überwachung am Arbeitsplatz Entwicklungen in der Lehre, Rechtsprechung und Gesetzgebung Weiterbildungsveranstaltung des Luzerner Anwaltsverbands Luzern, 27. November 2012 Giordano
MehrGesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz 1. nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,
Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz 40.40 (Vom. Mai 007) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, beschliesst: I. Allgemeine
MehrDatenschutzreglement. 10. Dezember 2004 1.3
Datenschutzreglement 10. Dezember 2004 1.3 2 Datenschutz-Reglement Die Gemeindeversammlung erlässt gestützt auf - das Datenschutzgesetz des Kantons Bern vom 19. Februar 1986 (BSG 152.04) und - Art. 13
MehrAgenda. Umgang mit vertraulichen Personendaten. SG-Weiterbildungsveranstaltung. 30. Januar 2014. 2. Teil. 1. Teil. Informationsaustausch.
SG-Weiterbildungsveranstaltung Umgang mit vertraulichen Personendaten 30. Januar 2014 Folie 1 Agenda 1. Teil 2. Teil Datenschutz Amtsgeheimnis Besondere Geheimhaltungspflichten Informationsaustausch Rechtliche
MehrInformations- und Datenschutzreglement der Gemeinde Pontresina
Informations- und Datenschutzreglement der Gemeinde Pontresina Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Geltungsbereich Seite 2 II. Information und Kommunikation Art. 2 Grundsatz Öffentlichkeitsprinzip
MehrNovember 2013 Richtlinien über die Protokollierungspflicht nach Art. 24 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG)
November 2013 Richtlinien über die Protokollierungspflicht nach Art. 24 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG) Präambel Die übrigen den Bewilligungsträgern obliegenden gesetzlichen,
MehrFachInfo Dezember 2012
FachInfo Dezember 2012 Datenschutz in der Asylsozialhilfe Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung... 2 2. Grundsätze des Datenschutzes... 2 2.1 Verhältnismässigkeit...2 2.2 Zweckbindung...2 2.3 Richtigkeit und
MehrGEMEINDE GEBENSTORF DATENSCHUTZREGLEMENT. 1 Zweck
GEMEINDE GEBENSTORF DATENSCHUTZREGLEMENT 1 Zweck Dieses Reglement dient dem Schutz natürlicher und juristischer Personen vor einem allfälligen Missbrauch von Daten; die durch die Gemeindeverwaltung über
MehrStaatskanzlei des Kantons Zürich. Kommunikationsabteilung des Regierungsrates
Staatskanzlei des Kantons Zürich Kommunikationsabteilung des Regierungsrates 2 Social Media Guidelines zum Verhalten auf Plattformen der sozialen Medien Leitfaden für alle Mitarbeitenden der öffentlichen
MehrAnderung des Gesetzes uber die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG)
Kanton Basei-Landschaft Regierungsrat Vorlage an den Landrat Anderung des Gesetzes uber die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG) vom Vernehmlassungsentwutf Mai 2013
MehrVielfältiges Dialogmarketing Datenschutz Feind des Mobile Marketing? Referat für den SDV vom 23. April 2013. Dr. Oliver Staffelbach, LL.M.
Vielfältiges Dialogmarketing Datenschutz Feind des Mobile Marketing? Referat für den SDV vom 23. April 2013 Dr. Oliver Staffelbach, LL.M. 1 Einleitung (1) Quelle: http://www.20min.ch/digital/news/story/schaufensterpuppe-spioniert-kunden-aus-31053931
MehrVerordnung der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn betreffend die obligatorische Krankenversicherung
Verordnung der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn betreffend die obligatorische Krankenversicherung vom 1. Januar 1970 Die Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn, gestützt auf das Bundesgesetz über die
MehrZivilstandsverordnung
Zivilstandsverordnung (ZStV) Änderung vom... Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Zivilstandsverordnung vom 8. April 004 wird wie folgt geändert: Art. Abs. Bst. c Sie können den Sonderzivilstandsämtern
MehrDatenschutzrecht. Informations- und Kommunikationsrecht HS 2012. PD Dr. Simon Schlauri, Rechtsanwalt. Datenschutzrecht
1 Vorlesung Veranstaltungen 19. September: 26. September: Urheberrecht 3. Oktober: Patent- und Markenrecht 10. Oktober: Kartell- und Lauterkeitsrecht 17. Oktober: Telekommunikationsrecht 24. Oktober: Grundtypen
MehrVorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 7.6.2016 COM(2016) 366 final 2016/0167 (NLE) Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Ersetzung der Listen von Insolvenzverfahren, Liquidationsverfahren
MehrDatenschutzreglement (DSR)
Datenschutzreglement (DSR) vom 20. September 2010 Ausgabe Januar 2011 Datenschutzreglement (DSR) Der Stadtrat von Burgdorf, gestützt auf Artikel 3 Absatz 3 der Gemeindeordnung der Stadt Burgdorf (GO),
MehrVerordnung über die Klassifizierung, die Veröffentlichung. und Archivierung von Dokumenten zu Regierungsratsgeschäften
5.7. März 0 Verordnung über die Klassifizierung, die Veröffentlichung und die Archivierung von n zu Regierungsratsgeschäften (Klassifizierungsverordnung, KRGV) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt
MehrModul VIII Verwaltungsrechtlicher Vertrag Schlichtes und informelles Verwaltungshandeln
Modul VIII Verwaltungsrechtlicher Vertrag Schlichtes und informelles Verwaltungshandeln Als Verwaltungshandlungen sind alle Handlungen jedes Tun, Dulden oder Unterlassen zu betrachten, die ein Träger öffentlicher
Mehr1 Zum Schutz der Persönlichkeit regelt dieses Gesetz die Bearbeitung von Daten durch öffentliche Organe.
70.7 Gesetz über den Datenschutz vom 9. November 987 ) I. Allgemeine Bestimmungen Zum Schutz der Persönlichkeit regelt dieses Gesetz die Bearbeitung von Daten durch öffentliche Organe. Die Bestimmungen
MehrKanton Zug [Geschäftsnummer] (ID 906)
Kanton Zug [Geschäftsnummer] (ID 906) Ablauf der Referendumsfrist: 8. April 0; Vorlage Nr. 65. (Laufnummer 567) Gesetz betreffend Anpassung kantonaler Erlasse an den Rahmenbeschluss 008/977/JI über den
MehrNeuerungen in ReviPS Version 12g
Neuerungen in ReviPS Version 12g Review-Aufgaben... 2 Offene Reviews... 4 Offene Arbeiten... 7 AuditCockpit... 8 Bilanz, Erfolgsrechung, Kennzahlen und sonstige Auswertungen... 9 Pendenzen, Risikofälle,
MehrIMI datenschutzgerecht nutzen!
Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit IMI datenschutzgerecht nutzen! Schulung zum Binnenmarktinformationssystem IMI, IT Dienstleistungszentrum Berlin, 6./11. Juni 2012 1 Warum
Mehr14.046 s Bundesgesetz über den Wald. Änderung (Differenzen)
Ständerat Wintersession 05 eparl 3..05 5:43 4.046 s Bundesgesetz über den Wald. Änderung (Differenzen) Geltendes Recht Entwurf des Bundesrates Beschluss des Ständerates Beschluss des es Anträge der Kommission
MehrDer Circuit. Qualitätskontrolle der Amtlichen Veröffentlichungen. Forum für Rechtsetzung
Bundeskanzlei BK Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen Der Circuit Qualitätskontrolle der Amtlichen Veröffentlichungen Forum für Rechtsetzung Michel Moret, Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen
MehrAnlage Der Vertrag über eine Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung (DFFV) zwischen dem Freistaat Bayern vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen Odeonsplatz 4 80539 München und der Versicherungskammer
MehrDieses Gesetz regelt die Aktenführung, die Archivierung und die Benutzung der Unterlagen
Anhang 5. ENTWURF Gesetz über die Archivierung (Archivierungsgesetz) Vom Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst: A Allgemeine Bestimmungen Zweck Dieses Gesetz dient der Nachvollziehbarkeit
MehrVerordnung über das Staatsarchiv und die Archivierung der Verwaltungsakten (Archivverordnung)
7.0 Verordnung über das Staatsarchiv und die Archivierung der Verwaltungsakten (Archivverordnung) vom 8. Februar 99 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. Abs. des Organisationsgesetzes
MehrVerordnung über die Investitionshilfen in der Landwirtschaft
54. Verordnung über die Investitionshilfen in der Landwirtschaft Vom 6. Januar 999 (Stand. Januar 04) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 46 des Landwirtschaftsgesetzes vom 8.
MehrSozialhilfereglement. vom 17. Dezember 2008 07.02 SK.08.482-1 / 07.02 / 08009682
Sozialhilfereglement vom 17. Dezember 2008 07.02 SK.08.482-1 / 07.02 / 08009682 Inhaltsverzeichnis Art. 1 Geltungsbereich 3 Art. 2 Anwendbares Recht 3 Art. 3 Organe 3 Art. 4 Stadtrat 3 Art. 5 Kommission
MehrSchulordnung der Stadt Rheineck
Stadt Rheineck Schulordnung der Stadt Rheineck Vom Stadtrat genehmigt am 14. Oktober 2003 H:\Kanzlei\Kanzlei\Reglemente\Homepage\Schulordnung.doc - 1 - Schulordnung Der Gemeinderat Rheineck erlässt in
Mehr17. Mai 2006 168.811 Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV)
7. Mai 006 68.8 Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 4 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 8. März
MehrDOKUMENTATION. Verfahren bei Schliessungen und Verlegungen von Poststellen und Postagenturen (Art. 34 VPG)
Eidgenössische Postkommission PostCom Commission fédérale de la poste PostCom Commissione federale delle poste PostCom Federal Postal Services Commission PostCom DOKUMENTATION Verfahren bei Schliessungen
MehrHäufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:
Mündliche Ergänzungsprüfung bei gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsordnungen bis zum 31.12.2006 und für alle Ausbildungsordnungen ab 01.01.2007 Am 13. Dezember 2006 verabschiedete der
MehrGesetz über die Förderung des Tourismus (Tourismusgesetz)
Anhang Fassung gemäss erster Lesung im Kantonsrat vom 4. März 003 Gesetz über die Förderung des Tourismus (Tourismusgesetz) Änderung vom Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh. beschliesst: I. Das Gesetz
MehrO B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N
O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N Az.: 1 W 260/12 9 O 21340/10 LG München I In Sachen - Klägerin und Antragstellerin - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen - Beklagter und Antragsgegner
Mehrvom 25. November 2011 Die Aktivbürgerinnen und -bürger der Gemeinde Ennetmoos,
Reglement über die Festsetzung der Entschädigung an die Mitglieder des Gemeinderates, der Kommissionen sowie für Arbeitsgruppen und Personen mit amtlichen Funktionen (Entschädigungsreglement) vom 25. November
MehrMerkblatt Ihre Rechte nach dem Informations- und Datenschutzgesetz
Merkblatt Ihre Rechte nach dem Informations- und Datenschutzgesetz 1. Welches Ziel verfolgt das Informations- und Datenschutzgesetz? Das Informations- und Datenschutzgesetz (InfoDG) gibt Ihnen das Recht,
MehrD i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s
M erkblatt D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s 1 Einleitung Öffentliche Organe integrieren oftmals im Internet angebotene Dienste und Anwendungen in ihre eigenen Websites. Beispiele: Eine
MehrVerordnung über den Datenschutz und die Internetbekanntgabe von öffentlichen Informationen
Verordnung über den Datenschutz und die Internetbekanntgabe von öffentlichen Informationen vom 07. Dezember 05 Inhaltsverzeichnis Artikel Seite. Datenregister. Datenbearbeitungssystem der Abteilung Sicherheit.
MehrVerordnung über den Schutz von Personendaten (Kantonale Datenschutzverordnung)
74.0 Verordnung über den Schutz von Personendaten (Kantonale Datenschutzverordnung) vom 8. Februar 995 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. 8 Abs., 6 Abs. und des Gesetzes über
MehrDatenschutz-Forum HSW. Dienstag, 5. Juni 2007, Luzern. Ursula Sury, Rechtsanwältin, Prof. an der FHZ für Informatikrecht
Datenschutz-Forum Dienstag, 5. Juni 2007, Luzern Hochschule für Wirtschaft, HSW Ursula Sury, Rechtsanwältin, Prof. an Underwriting Vertragsabschluss Neue Offerte Schaden Schadenbehebung Fallablage Underwriting
Mehrgestützt auf 9, 10 Abs. 2 und 19 Abs. 2 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 29. Mai 2002, 2
Anwaltsreglement 80. (Vom 4. Januar 00) Das Kantonsgericht Schwyz, gestützt auf 9, 0 Abs. und 9 Abs. des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 9. Mai 00, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Gegenstand Dieses
MehrSVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Prüfungskommission. Berufsprüfung 2007 für den Sozialversicherungs-Fachausweis
SVS Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute Prüfungskommission Berufsprüfung 2007 für den Sozialversicherungs-Fachausweis Name / Vorname: Probeprüfung Recht Lösungsvorschläge : Prüfungsdauer:
MehrNr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung)
Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung) vom. Dezember 995* (Stand. Januar 00) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt
MehrBericht und Antrag der Ratsleitung an den Landrat
Bericht und Antrag der Ratsleitung an den Landrat 2. Februar 205 zur Änderung der Geschäftsordnung des Landrats (GO); Anpassungen betreffend Kantonalbankkommission A. Ausgangslage Am 8. Juni 204 hat der
Mehr1 Einleitung. 2 Grundsätze
M erkblatt Zugriff durch Vorgesetzte auf E-Mail 1 Einleitung Dieses Merkblatt bezieht sich auf die Arbeitsverhältnisse der kantonalen Verwaltung. Es gilt sinngemäss für Gemeinden und andere öffentliche
MehrVerordnung über die Swisslos-Sportfonds-Kommission und die Verwendung der Mittel aus dem Swisslos-Sportfonds (Swisslos-Sportfonds-Verordnung)
Swisslos-Sportfonds: Verordnung 56. Verordnung über die Swisslos-Sportfonds-Kommission und die Verwendung der Mittel aus dem Swisslos-Sportfonds (Swisslos-Sportfonds-Verordnung) Vom 6. November 0 (Stand.
MehrKurzinformation betreffend das Recht zur Verwendung bzw. Führung des burgenländischen Landeswappens. A) Allgemeines
Kurzinformation betreffend das Recht zur Verwendung bzw. Führung des burgenländischen Landeswappens A) Allgemeines 1. Wo finden sich Rechtsvorschriften über den Gebrauch des burgenländischen Landeswappens?
MehrDatenschutzreglement. Einwohnergemeinde Lengnau
Datenschutzreglement Einwohnergemeinde Lengnau 1. Listen 3 Grundsatz 3 Verfahren 3 Sperrung 3 Listen aus der Einwohnerkontrolle 3 Listen aus andern Datensammlungen 3 Zuständigkeit 3 2. Einzelauskünfte
MehrLiechtensteinisches Landesgesetzblatt
232.111.1 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1997 Nr. 78 ausgegeben am 4. April 1997 Verordnung vom 1. April 1997 über die Einhebung von Gebühren nach dem Markenschutzgesetz Aufgrund von Art.
MehrDatenschutzreglement. Einwohnergemeinde Kandersteg
Datenschutzreglement der Einwohnergemeinde Kandersteg 01. August 2004 Mit Änderungen vom 29.11.2013 04.06.2004 Datenschutz-Reglement (DR) der Einwohnergemeinde Kandersteg Die Versammlung der Einwohnergemeinde
MehrReglement über den Datenschutz in der Gemeindeverwaltung Würenlos
Reglement über den Datenschutz in der Gemeindeverwaltung Würenlos vom 1. Juni 2015 Inhaltsverzeichnis I. Zugang zu amtlichen Dokumenten 1 Anwendbares Recht 2 Entgegennahme des Gesuches 3 Gesuchsbehandlung
MehrDiese Verpflichtung trifft auch produktakzessorische Versicherungsvermittler, die Inhaber einer Erlaubnisbefreiung nach 34 d Abs. 3 GewO sind.
Informationspflichten beim ersten Geschäftskontakt I. Pflichtangaben nach 11 VersVermV Nach 11 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (VersVermV) haben gewerbetreibende Versicherungsvermittler
Mehrgestützt auf Artikel 76 der Kantonsverfassung 2 und in Ausführung von Art. 35 Abs. 1 Ziff. 7 des Gemeindegesetzes (GemG) 3
Reglement über die Entschädigung der Mitglieder des Gemeinderates, der Kommissionen und der Arbeitsgruppen der Politischen Gemeinde Oberdorf (Entschädigungsreglement, EntschR) vom 21. Mai 2014 1 Die Gemeindeversammlung
MehrKonzernrichtlinie der TÜV AUSTRIA HOLDING AG. zum Thema. Beschwerdeverfahren
Konzernrichtlinie der TÜV AUSTRIA HOLDING AG zum Thema Beschwerdeverfahren Erstellt in der Revision 00 von: Dipl.-Ing (FH) A. Dvorak am: 12.06.2007 Geprüft von: Dipl.-Ing (FH) A. Dvorak am: 13.06.2007
Mehr10 IDG (Gesetz über die Information und den Datenschutz, LS 170.4) 24 IDV (Verordnung über die Information und den Datenschutz, LS 170.
M erkblatt Vorabkontrolle 1 Einleitung Öffentliche Organe des Kantons Zürich müssen Projekte und Vorhaben dem Datenschutzbeauftragten zur Prüfung unterbreiten, wenn diese Datenbearbeitungen beinhalten,
Mehrauf Antrag der Finanzdirektion und der Staatskanzlei, die für die öffentlich zugänglichen Websites des Staates gelten.
Verordnung vom 3. Mai 2005 Inkrafttreten: 01.07.2005 über die Websites des Staates Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf den Artikel 9 Bst. c des Gesetzes vom 16. Oktober 2001 über die Organisation
MehrSynopse. Teilrevision Gesetz über die Wirtschaftsförderung. Gesetz über die Wirtschaftsförderung. Der Kantonsrat von Appenzell Auserrhoden,
Synopse Teilrevision Gesetz über die Wirtschaftsförderung Gesetz über die Wirtschaftsförderung Der Kantonsrat von Appenzell Auserrhoden, gestützt auf Art. 4 der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. vom
MehrVereinbarung. über elektronische Schließanlagen und Zutrittskontrollsysteme. zwischen dem Vorstand und dem Betriebs/Personalrat
Vereinbarung über elektronische Schließanlagen und Zutrittskontrollsysteme bei den XXXXXX XXXXXXXXXXXXXX zwischen dem Vorstand und dem Betriebs/Personalrat Präambel Zwischen dem Vorstand und der Arbeitnehmervertretung
MehrVerordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) Änderung vom 24. November 1999 Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
MehrReglement über die Zweckerhaltung unterstützter
841.160 Reglement über die Zweckerhaltung unterstützter Wohnungen (Zweckerhaltungsreglement) Stadtratsbeschluss vom 18. April 2007 (431) mit Änderung vom 27. Mai 2009 (690) 1 A. Allgemeines Art. 1 Geltungsbereich,
MehrReglement über den Datenschutz (Datenschutzreglement) 6. Januar 2015/me
GEMEINDE METTAUERTAL KANTON AARGAU Reglement über den Datenschutz (Datenschutzreglement) 6. Januar 2015/me Inhaltsverzeichnis A. Zugang zu amtlichen Dokumenten... 3 1 Anwendbares Recht... 3 2 Entgegennahme
MehrKanton Zug 413.17. Reglement über die Höhere Fachschule Landwirtschaft (Reglement HFLW)
Kanton Zug 4.7 Reglement über die Höhere Fachschule Landwirtschaft (Reglement HFLW) Vom 9. Juli 0 (Stand. August 0) Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zug, gestützt auf Abs. Bst. f des Einführungsgesetzes
MehrUrheberrecht im Internet
Wissensmanagement mit Neuen Medien Übung Geltungsbereich im Internet Grundsätzlich gilt für das Internet deutsches (Bundes-)Recht im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. Dies ergibt sich aus dem
MehrSynopse. Teilrevision Grundeigentümerbeitragsverordnung 2012. Änderung der Kantonalen Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (GBV)
Synopse Teilrevision Grundeigentümerbeitragsverordnung 0 Änderung der Kantonalen Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (GBV) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf 7 des Planungs- und
MehrSehr geehrter Herr Landratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren. Verpflichtungskredite
Nr. 484 R-270-21 Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 26. August an den Landrat über Verpflichtungs und über den zweiten Nachtrag zum Kantonsvoranschlag für das Jahr Sehr geehrter Herr Landratspräsident
MehrEinführung in die Datenerfassung und in den Datenschutz
Dr. Thomas Petri Einführung in die Datenerfassung und in den Datenschutz Hochschule für Politik, Sommersemester 2011, Foliensatz 2-2 bis 2-4 (1.6.2011) 1 Grobübersicht 1. Einführung, europa- und verfassungsrechtliche
MehrOrganisationsreglement
Verein swissdec swissdec, 6002 Luzern www.swissdec.ch Organisationsreglement Inhaltsverzeichnis I Vorstand... 4 1 Zusammensetzung... 4 2 Rechnungsführer... 4 II Organisationseinheiten des Vereins... 4
MehrGrundsätzlich ist der Staatsrat mit einer Erhöhung der Pauschalabzüge, welche den Durchschnittsprämien im Wallis entsprechen, einverstanden.
ANTWORT auf die Motion 1.073 der Grossräte Pascal Luisier, PDCB, und Xavier Moret, PLR, betreffend vollumfänglicher Steuerabzug für Krankenkassenprämien (10.03.2010) Die Motionäre weisen darauf hin, dass
MehrGerichtsverfahren alt -> neu
Gerichtsverfahren alt -> neu Sozialgerichtsgesetz (SGG) 1 29 [Instanzielle Zuständigkeit der Landessozialgerichte] (1) (2) Die Landessozialgerichte entscheiden im ersten Rechtszug über 1. Klagen gegen
Mehrvom 16. Januar/15. Februar 1995
4.1.2. Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) über die Anerkennung von Maturitätszeugnissen 1 vom 16.
MehrGesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern. Vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1479)
Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern Vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1479) Frankfurt am Main, den 13. Mai 2015 1 Anwendungsbereich Dieses Gesetz regelt die Arbeitszeit von selbständigen
MehrÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
PROTOKOLL (Nr. 2) ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN IN DEM WUNSCH sicherzustellen, dass die Entscheidungen in der Union so bürgernah
MehrÜberblick. Zugriffskontrolle. Protokollierung. Archivierung. Löschung
Archivierung & Löschung von Unternehmensdaten 1 Überblick Zugriffskontrolle Protokollierung Archivierung Löschung 2 Zugriffskontrolle 14 Z 5 DSG verlangt:..die Zugriffsberechtigung auf Daten und Programme
Mehr