Das Öffentlichkeitsprinzip im Kanton Schwyz

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1 Das Öffentlichkeitsprinzip im Kanton Schwyz 1

2 Ziele & Inhalt Aufgabe und Organisation der Datenschutzstelle bekannt Wesentliche Grundsätze des Öffentlichkeitsprinzips bekannt Verfahren und Zuständigkeiten bekannt Spezialfragen beantwortet 2

3 Organisation und Stellung Organisation 250 Stellenprozente Stao: Gotthardstr. 21, 6414 Oberarth administrativ unterstellt beim FD SZ Stellung Kantonales und kommunales Kontrollorgan im Sinne des Bundesgesetzes über den Datenschutz Verwaltungsunabhängig Gewählt für Amtsperiode Eigenes Budget Kann proaktiv tätig werden Untersteht dem Amtsgeheimnis 3

4 Gesetzlicher Auftrag (Gesetz über den Datenschutz vom 20. Februar 2008) Überwachung der Anwendung der Vorschriften über den Datenschutz und Öffentlichkeitsprinzip Führung des Registers der Datensammlungen Beratung der Behörden Mitwirkung bei der Gesetzgebung Vermittlung zwischen öffentlichen Organen und Privaten Information 4

5 Arbeitsweise Beratung und Unterstützung Direkter Zugang (Telefon, E- Mail) Keine Formalismen Beratung vor Ort Aufsicht und Kontrolle Vorgängige Koordination Vorbesprechungen Gelegenheit zur Stellungnahme Schlussbesprechung Follow Up 5

6 Arbeitsweise Vorgaben, Information, Koordination Koordination zwischen den Kantonen Datenschutz Bund privatim (kant. DSB) Kanton Schwyz 1 Kanton Obwalden Kanton Nidwalden Berichterstattung Parlament Parlament Regierung Grundlagen, Tätigkeitsprogramm Regierung Regierung Regierung Controlling Finanzdepartement Staatskanzlei Staatskanzlei Information/Koordination kant. Verw. Durchführung in den kant. Verw. Information/Koordination Gemeinden Durchführung in den Gemeindeverw. Departementssekretärenkonferenz Departemente und Dienststellen vszgb Fachgruppen vszgb Departementssekretärenkonferenz Departemente und Dienststellen Gemeindepräsidentenkonferenz Gemeindeschreibervereinigung Direktionssekretärenkonferenz Direktionen und Dienststellen Gemeindepräsidentenkonferenz Gemeindeschreibervereinigung 1 Kanton Schwyz: Zusätzlich Öffentlichkeitsprinzip 6

7 1. Rechtsgrundlagen 7 7

8 Rechtsgrundlagen Bund Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) Kanton Gesetz vom 23. Mai 2007 über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz (ÖDSG) Verordnung vom 28. Oktober 2008 zum Öffentlichkeits-und Datenschutzgesetz (VÖDSG) 8

9 Geltungsbereich Geltungsbereich ( 2 ÖDSG): Alle öffentlichen Organe des Kantons, der Bezirke und der Gemeinden Soweit sie hoheitlich handeln Ausnahmen ( 3 ÖDSG): Keine hoheitliche Handlung Gerichtliche Behörden Kantonalbank Anstalten des Kantons, der Bezirke und der Gemeinden, die am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnehmen und nicht hoheitlich handeln Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften 9

10 2. Begriffe 10

11 Begriffe: Öffentliches Organ ( 4 Bst. a ÖDSG) Regierungsrat Erziehungsrat Behörden Kommissionen Verwaltungsstellen und Anstalten des Kantons, der Bezirke und der Gemeinden Personen und Organisationen öffentlichen und privaten Rechts, soweit sie mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betraut sind 11

12 Begriffe: Amtliches Dokument ( 4 Bst. b ÖDSG, 2 VÖDSG) Definition amtliches Dokument Aufzeichnungen, welche die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betreffen Form und Informationsträger unerheblich Nicht erfasst: Dokumente zum ausschliesslich persönlichen Gebrauch Nicht fertiggestellte Dokumente Fertiggestellt: Vom zuständigen Organ unterzeichnet Dem Adressaten definitiv übergeben Persönlicher Gebrauch Arbeitshilfsmittel Nur amtliche Dokumente im Sinne dieser Definition sind vom Öffentlichkeitsprinzip erfasst! 12

13 Begriffe: Ausserordentlich hoher Aufwand Bearbeitungsaufwand (5 Abs. 2 ÖDSG, 3 VÖDSG) Mehr als 4 Stunden Mehr als Fr. Kosten 13

14 3. Grundsätze und Ausnahmen 14

15 Öffentlichkeitsprinzip und Datenschutz Öffentlichkeitsprinzip Datenschutz Das Öffentlichkeitsprinzip findet seine Grenze beim Datenschutz 15

16 Grundsätze Öffentlichkeitsprinzip Gesetzlicher Anspruch auf Einsichtnahme in amtliche Dokumente ( 5 Abs. 1 ÖDSG) Keine Begründungspflicht Kein Nachweis eines rechtlich geschützten Interesses Ausübung Vorlage Aushändigung Auskunft über den Inhalt Veröffentlichung (Publikationsorgan, Internet) 16

17 Ausnahmen Ausnahmen Übergangsbestimmung Grundsätzlich kein Zugang Überwiegende öffentliche oder private Interessen 39 ÖDSG kein Zugang 6 Abs. 1 ÖDSG kein Zugang 6 Abs. 2-4 ÖDSG Einschränkung Aufschub Verweigerung 17

18 Ausnahmen Öffentlichkeitsprinzip nicht anwendbar auf Dokumente, die vor dem Inkrafttreten des ÖDSG (01. November 2008) erstellt oder empfangen wurden ( 39 ÖDSG) Ausnahmen vom Zugang ( 6 Abs. 1 ÖDSG) Administrativuntersuchungen, Disziplinarverfahren, verwaltungsrechtliche Einsprache- und Beschwerdeverfahren Interne Mitberichtsverfahren Dokumente aus nicht öffentlichen Verhandlungen (ausg. Beschlüsse) Aufschub, Einschränkung oder Verweigerung ( 6 Abs. 2-4 ÖDSG) Überwiegende öffentliche oder private Interessen 18

19 Überwiegende öffentliche Interessen Aufzählung in 6 Abs. 3 ÖDSG nicht abschliessend Beispiele: öffentliche Sicherheit Gefährdung der Durchführung behördlicher Massnahmen Erschwerung der Verhandlungsposition Freie Meinungs- und Willensbildung eines öffentlichen Organs tangiert 19

20 Überwiegende private Interessen Aufzählung in 6 Abs. 4 ÖDSG nicht abschliessend Beispiele: Geheimhaltungspflichten Geheimhaltungsvereinbarungen Gefährdung von Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnissen 20

21 4. Zugangsgesuch 21

22 Zugangsgesuch Formell ( 7 ÖDSG, 5 VÖDSG): Schriftlich oder mündlich Auch Adressat: Öffentliches Organ, welches das Dokument besitzt Inhaltlich ( 5 VÖDSG): Keine Begründung Ausnahme: ausserordentlich hoher Aufwand ( 3 VÖDSG) Angaben zur Identifizierung des Dokuments Ggf. Aufforderung zur Nachlieferung innert 10 Tagen Erledigung i.d.r. Gleiche Form wie Zugangsgesuch ( 8 VÖDSG) Zuständigkeit ( 27 ÖDSG) Öffentliches Organ, das im Besitz des Dokuments ist Keine Weisungsbefugnis des Datenschutz-und Öffentlichkeitsbeauftragten 22

23 Ablauf Siehe Grobschema Rechtliches Gehör ( 33 ÖDSG) Bei Tangierung schutzwürdiger privater Interessen Bei geplanter vollständiger oder teilweiser Ablehnung 23

24 Erledigungsarten Erledigungsarten Zugangsgesuch Formell Materiell Ungenügende Angaben Verzicht Stellungnahme Positiver Entscheid Erlass einer Verfügung Schlichtungsverfahren 5 Abs. 3 und 4 VÖDSG: Frist zur Nachlieferung unbenutzt verstrichen Gesuch gilt als zurückgezogen 35 Abs. 1 ÖDSG: Weder Verfügung noch Schlichtungsverfahren verlangt: Gesuch gilt als erledigt Antragsgemässer Zugang 35 Abs. 2 ÖDSG: - Verfügung verlangt - Schlichtungs- Verfahren erfolglos Ablehnung Einschränkung Aufschub 34 ÖDSG: -Schlichtung erfolgreich: Ablehnung Einschränkung Aufschub 24

25 Schlichtungsverfahren ( 34 und 37 ÖDSG) Formlos Kostenlos Keine Parteientschädigungen Verfahren steht für die Dauer des Schlichtungsverfahrens still 25

26 5. Beispiele und Spezialfragen 26

27 Beispiele und Spezialfragen Anstalten, die am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnehmen Protokolle parlamentarischer Kommissionen Regierungsratsprotokolle Interne Stellungnahmen Personalakten Externe Gutachten und Berichte Notizen und Entwürfe Aktenvermerke 27

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