Rechtsgrundlagen für den Sozialen Dienst in Werkstätten für behinderte Menschen
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- Karlheinz Beckenbauer
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1 Rechtsgrundlagen für den Sozialen Dienst in Werkstätten für behinderte Menschen Werkstätten:Messe in Nürnberg 1
2 Themenübersicht: 1. Darstellung der Rechtsgrundlagen 2. Verfahrensrechtliche Sicht 3. Reformbestrebungen 4. Diskussion 2
3 Recht der Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) Leistungen in WfbM, 39 SGB IX Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich, 40 SGB IX, 3 und 4 WVO Leistungen im Arbeitsbereich, 41 SGB IX, 5 WVO Anerkennungsverfahren, 142 SGB IX, 17 und 18 WVO Begriff und Aufgaben der WfbM, 136 SGB IX Aufnahme in die WfbM, 137 SGB IX Werkstättenverordnung Pflege in WfbM vgl. Vortrag RAin Fischer, Werkstätten:Messe
4 Gliederung der WVO Recht der WfbM Erster Abschnitt: Fachliche Anforderungen an die WfbM, insb. 1 Grundsatz der einheitlichen Werkstatt 7 Größe der Werkstatt 8 Bauliche Gestaltung, Ausstattung, Standort 9 Werkstattleiter, Fachpersonal 10 Begleitende Dienste 11 Fortbildung 12 Wirtschaftsführung Zweiter Abschnitt: Verfahren zur Anerkennung als WfbM 4
5 Recht der WfbM Der verwaltungstechnische Weg in die WfbM 1. Antrag auf Kostenübernahme an den zuständigen Rehaträger, z.b. Bundesagentur für Arbeit für den BBB ( 117 II SGB III) oder Sozialhilfeträger für den Arbeitsbereich ( 53 SGB XII, 41 SGB IX) 2. Stellungnahme des Fachausschusses, 2 WVO 3. Aufnahme in die WfbM 4. Die Leistungen in der WfbM sind vermögensunabhängig ( 92 II 2 ivm 92 II 1 SGB XII). Die Heranziehung des Einkommens zu einem Kostenbeitrag erfolgt nach 92 II 1 Nr.7 ivm 92 II 4 SGB XII 5
6 Recht der WfbM Rechtsstellung des behinderten Menschen im EV und BBB Ausbildungsähnliches Rechtsverhältnis, 138 IV, 36 SGB IX Es besteht Sozialversicherungspflicht für die Renten- ( 1 Nr.2 a) SGB VI), die Kranken- ( 5 I Nr.7 SGB V) und die Pflegeversicherung ( 20 I Nr.7 SGB XI); die SV-Beiträge werden von der WfbM gezahlt, die diese Aufwendungen jedoch erstattet bekommt Der Mensch mit Behinderung hat Anspruch auf ein Ausbildungsgeld gem. 118 Nr.2, 122 SGB III Dessen Höhe beträgt im ersten Jahr 63,- /Monat, im zweiten Jahr 75,- /Monat, 125 SGB III 6
7 Recht der WfbM Rechtsstellung des behinderten Menschen im Arbeitsbereich Sozialversicherungspflicht Arbeitnehmerähnliches Rechtsverhältnis, wird geregelt über Werkstattvertrag ( 138 III, 13 WVO), Arbeitsentgelt ( 138 II), arbeitsrechtliche Grundsätze und Vorschriften über Arbeitszeit ( 6 WVO), Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und an Feiertagen, Erziehungsurlaub (Elternzeit) und Mutterschutz sowie Persönlichkeitsschutz und Haftungsbeschränkung Geschäftsunfähigkeit und ihre Folgen, 138 V-VII SGB IX Kündigung des Werkstattvertrages, 85 ff. SGB IX Zuständiges Gericht bei Streitigkeiten aus dem Werkstattvertrag sind die Arbeitsgerichte gem. 2 I Nr.10 ArbGG 7
8 Recht der WfbM Elemente des Werkstattvertrages Beginn des arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnisses Ende bzw. Kündigung des arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnisses Pflichten der Werkstatt Beschäftigungszeit / Teilzeitbeschäftigung, 6 WVO Pflichten des Mitarbeiters Arbeitsentgelt gem. 13 Abs. 2 WVO Arbeitsförderungsgeld gem. 43 SGB IX Urlaub einschließlich Zusatzurlaub gem. 125 SGB IX Bildungsurlaub Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und an Feiertagen (Entgeltfortzahlungsgesetz) Mutterschutz Elternzeit Persönlichkeitsschutz Haftungsbeschränkung 8
9 Recht der WfbM Arbeitsentgelt Die Werkstatt ist verpflichtet, aus dem Arbeitsergebnis ein Arbeitsentgelt zu zahlen, 136 I 2 Nr.1, 138 II SGB IX Das Entgelt setzt sich zusammen aus einem leistungsunabhängigen, einheitlichen Grundbetrag und einem leistungsangemessenen Steigerungsbetrag. Der Grundbetrag muss in Höhe des Ausbildungsgeldes gezahlt werden, das die Bundesagentur für Arbeit nach 125 SGB III im 2. Jahr des Berufsbildungsbereichs zu leisten hat (z.z. 75,- ). Bei einer Teilzeitbeschäftigung nach dem TzBfG kann der Grundbetrag nach den Grundsätzen des 4 I 2 TzBfG entsprechend der verringerten Arbeitszeit angepasst werden. Dies ist nicht möglich, wenn die verringerte Arbeitszeit auf 6 II WVO beruht. 9
10 Recht der WfbM Arbeitsentgelt Der Steigerungsbetrag bemisst sich nach der individuellen Leistung im Hinblick auf die geleistete Arbeitsmenge und Güte. Die Werkstatt hat für die Zahlung des Arbeitsentgeltes nach 12 V Nr.1 i.d.r. 70% des Arbeitsergebnisses ( 12 IV WVO) einzusetzen. Das Arbeitsentgelt ist also keine Leistung im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII => der behinderte Mensch hat gegenüber dem zuständigen Rehabilitationsträger keinen Anspruch auf Zahlung des Arbeitsentgelts. 10
11 Recht der WfbM Arbeitsförderungsgeld, 43 SGB IX Die im Arbeitsbereich beschäftigten behinderten Menschen erhalten von dem zuständigen Reha-Träger zusätzlich ein Arbeitsförderungsgeld (Afög) ihv derzeit 26,-. Das Afög darf zusammen mit dem Arbeitsentgelt den Betrag von 325,- nicht übersteigen. Ist das Arbeitsentgelt höher als 299,-, beträgt das Afög monatlich den Unterschiedsbetrag zwischen Arbeitsentgelt und 325,-. Das Afög ist Teil der Entlohnung => SV- und ggf. steuerpflichtig Aus Gründen der Transparenz ist es zu empfehlen, dass die monatliche Entgeltabrechnung den Grund-, den Steigerungsbetrag und das Afög jeweils gesondert ausweist. 11
12 Reformbestrebungen Seit dem Jahre 2005 herrscht in der Sozialpolitik Einigkeit darüber, dass die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen reformiert werden muss. Bislang letzter Schritt war das Werkstattgespräch am Zentraler Gedanke des gesamten Reformprozesses ist, die Eingliederungshilfe hin zu einer personenzentrierten Teilhabeleistung auszurichten. Für das Arbeitsleben sind in dem Grundlagenpapier zahlreiche Änderungen enthalten. Diese sollen dem Ziel dienen, Alternativen zur WfbM zu schaffen und die Leistungen der WfbM zu flexibilisieren, z.b.: 12
13 Reformbestrebungen Der Rechtsanspruch soll künftig nicht auf das Angebot (WfbM), sondern auf die Leistung gerichtet sein, die auch andere Anbieter erbringen können. Ein Wechsel zwischen anderen Anbietern und WfbM ist vorgesehen. Die arbeitnehmerähnliche Rechtsstellung soll auch auf die Leistungen durch andere Anbieter übertragen werden. Festhalten am Merkmal des Mindestmaßes an wirtschaftlich verwertbarer Arbeit kritisch im Hinblick auf Art. 27 UN-Konvention. Abschaffung des Fachausschusses. 13
14 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 14
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