Muss ich mich an den Kosten beteiligen?
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- Jens Kranz
- vor 8 Jahren
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1 Muss ich mich an den Kosten beteiligen? Fragen zum Einkommens- und Vermögenseinsatz nach dem Sozialgesetzbuch 12. Buch (SGB XII) Köln, den Ellen Wimmer-Lüders
2 Ziel Zum Termin der Hilfeplankonferenz ist der Leistungssuchende/Betreuer darüber informiert, ob er sich mit einem Eigenanteil an den Kosten zu beteiligen hat oder er wegen vorhandenem Vermögen zunächst Selbstzahler ist. Ellen Wimmer-Lüders Folie 2
3 Voraussetzung hierfür ist dass in enger Zusammenarbeit mit dem Leistungssuchenden/Betreuer, den Angehörigen und Anbietern der Leistung die prüfungsrelevanten Unterlagen rechtzeitig und vollständig vor dem Termin der Hilfeplankonferenz vorliegen. Deshalb ist uns eine enge und konstruktive Zusammenarbeit mit Ihnen wichtig! Ellen Wimmer-Lüders Folie 3
4 Folgende Unterlagen werden benötigt Sozialhilfegrundantrag aktueller Gehaltsnachweis aktueller Rentenbescheid aktueller Bescheid über den Bezug anderer Sozialleistungen (z.bsp. Grundsicherung, Arbeitslosengeld, Krankengeld) Nachweis über das Vermögen der letzten drei Monate (z.bsp. Girokonten, Sparbücher,Aktien, Lebensversicherungen, Bausparverträge, Haus- und Grundvermögen, Schenkungen der letzten 10 Jahre) Versicherungspolicen (z.bsp. Hausrat- und Haftpflichtversicherung) Angaben zu unterhaltspflichtigen Angehörigen Als Nachweise reichen Kopien aus Ellen Wimmer-Lüders Folie 4
5 Einsatz von Vermögen nach 90 SGB XII Zum Vermögen im Sinne dieser Vorschrift zählen zum Beispiel: Bar- und Sparvermögen Lebensversicherungen Bau- und Sparverträge Sterbegeldversicherungen Bestattungsvorsorgeverträge Kraftfahrzeuge Schenkungsrückforderungen Grundstücke und Immobilien Ellen Wimmer-Lüders Folie 5
6 Einsatz von Vermögen nach 90 SGB XII 90 Abs. 2 SGB XII bestimmt hier, welches Vermögen auf keinen Fall einzusetzen ist. Hierzu gehört unter anderen: Vermögensfreibetrag von für den Leistungssuchenden (zuzüglich 614 für den Ehegatten/Lebenspartner und 256 für minderjährige Kinder) Riester- Verträge angemessenes Hausgrundstück/Wohnung, die vom Leistungssuchenden selbst bewohnt wird Ellen Wimmer-Lüders Folie 6
7 Einsatz von Vermögen nach 90 SGB XII 90 Abs. 3 SGB XII verpflichtet den Sozialhilfeträger bei der Entscheidung, ob und welchem Umfange Vermögen einzusetzen eine Härteprüfung vorzunehmen. Das bedeutet, dass die individuellen Besonderheiten eines jeden Einzelfalles zu beleuchten sind und in die abschließende Entscheidung über einen Vermögenseinsatz hier einzufließen haben Ellen Wimmer-Lüders Folie 7
8 Einsatz von Einkommen Bei der Inanspruchnahme von Leistungen in stationären Wohneinrichtungen hat der Leistungssuchende in der Regel sein gesamtes Einkommen als Kostenbeitrag einzusetzen. Bei der Inanspruchnahme von Leistungen des ambulant betreuten Wohnens hat der Leistungssuchende nicht wie bei stationären Wohnhilfen - sein gesamtes Einkommen für eine Kostenbeteiligung einzusetzen, sondern es verbleiben ihm Freibeträge. Ellen Wimmer-Lüders Folie 8
9 Einsatz von Einkommen Der Begriff Einkommen bezeichnet alltagssprachlich formuliert alles, was reinkommt, also zum Beispiel Renten Kapitalerträge oder Mieteinkünfte Erwerbseinkommen Von dem ermittelten Einkommen werden die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen Aufwendungen und weitere notwendige Aufwendungen abgesetzt Dies können beispielsweise sein: Fahrtkosten Arbeitsmittel Versicherungsbeiträge (Haftpflicht-, Hausratversicherung u.ä.) Ellen Wimmer-Lüders Folie 9
10 Einsatz von Einkommen Es wird geprüft, ob das dann noch verbliebene Einkommen über oder unter der gesetzlich definierten Einkommensgrenze liegt Bei der Finanzierung von Leistungen in stationären Wohneinrichtungen ist das über und unter der gesetzlich definierten Einkommensgrenze liegende Einkommen in der Regel komplett einzusetzen Bei der Finanzierung von Leistungen zum selbstständigen Wohnen muss keine Kostenbeteiligung geleistet werden, wenn das Einkommen unter dieser Grenze liegt. Liegt das Einkommen über dieser Grenze, werden vom übersteigenden Betrag 75 % für eine Kostenbeteiligung gefordert. Ellen Wimmer-Lüders Folie 10
11 Einsatz von Einkommen Einkommensgrenze: Grundbetrag von 748 zuzüglich Familienzuschlag von jeweils 262 (für den nicht getrennt lebenden Ehegatten/Lebenspartner und jede weitere Person, die im Haushalt lebt und von dem Leistungssuchenden bzw. dem Ehegatten/Lebenspartner überwiegend unterhalten wird) zuzüglich Kaltmiete Ellen Wimmer-Lüders Folie 11
12 Einsatz von Einkommen bei Leistungen zum selbstständigen Wohnen Ermittlung des anzurechnenden Einkommen: Ermittlung der Einkommensgrenze: Erwerbsunfähigkeitsrente 1.200,00 Werkstatteinkommen 300,00 abzüglich Grundbetrag 748,00 Familienzuschlag 262,00 Mietkosten 300,00 Arbeitsmittelpauschale 5,20 Versicherungsbeiträge 10,00 Einkommensgrenze 1.310,00 anzurechnendes Einkommen 1.484,80 Einkommen über der Grenze 174,80 Eigenbeteiligung(75 %) 131,10 Ellen Wimmer-Lüders Folie 12
13 Bestimmungen zum Unterhalt Mit der Vorschrift des 94 SGB XII hat der Gesetzgeber die Unterhaltspflicht von Eltern für ihre volljährigen Kinder bei der Inanspruchnahme von Leistungen der Eingliederungshilfe begrenzt: - bei Leistungen zum selbstständigen Wohnen auf mtl. 31,06 - bei Leistungen in stationären Wohneinrichtungen auf mtl. 54,96 Dies bedeutet, egal wie hoch das jeweilige Einkommen oder Vermögen auch sein mag, eine höhere Unterhaltforderung kommt auf die Eltern nicht zu. Ellen Wimmer-Lüders Folie 13
14 Bestimmungen zum Unterhalt Unterhaltsverpflichtete sind ferner: - geschiedene Ehegatten/Lebenspartner - volljährige Kinder Es erfolgt eine individuelle Prüfung der Leistungsfähigkeit der Unterhaltspflichtigen Der anzuerkennende Selbstbehalt richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle Ellen Wimmer-Lüders Folie 14
15 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Ellen Wimmer-Lüders Folie 15
16 Ellen Wimmer-Lüders Folie 16
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