GRENZENLOSES EUROPA: HERAUSFORDERUNGEN AN DIE KONTROLLE DES ARTENHANDELS IN DER ERWEITERTEN EUROPÄISCHEN UNION

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1 GRENZENLOSES EUROPA: HERAUSFORDERUNGEN AN DIE KONTROLLE DES ARTENHANDELS IN DER ERWEITERTEN EUROPÄISCHEN UNION STEPHANIE THEILE, ATTILA STEINER AND KATALIN KECSE-NAGY EIN TRAFFIC EUROPE REPORT

2 Impressum Herausgegeben von TRAFFIC Europe, Brüssel, Belgien Copyright: TRAFFIC Europe Alle Rechte vorbehalten. Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung des Herausgebers und unter Nennung von TRAFFIC Europe. Die in dieser Arbeit dargestellten Meinungen und Aussagen sind jeweils mit Quellenangaben versehen oder Beobachtungen des Autors. Sie stellen nicht notwendigerweise die Meinung von TRAFFIC, WWF oder IUCN dar. Die innerhalb dieser Arbeit verwendeten Bezeichnungen von geographischen Gebieten, Staaten, Ländern und Territorien stellen nicht die Haltung von TRAFFIC, noch die einer TRAFFIC unterstützenden Organisation zum rechtlichen Status eines Gebietes, Staates, Landes oder Territorium dar. TRAFFIC Copyright bei WWF-International, Gland TRAFFIC ist ein gemeinsames Programm von WWF und IUCN. Viele Projekte des TRAFFIC Programms benötigen finanzielle Unterstützung. Empfohlenes Zitat: Theile, S., Steiner, A. und Kecse-Nagy, K. (2004). Herausforderungen an die Kontrolle des Artenhandels in der erweiterten Europäischen Union. TRAFFIC Europe, Brüssel, Belgien. Ins Deutsche übersetzt von Wolfgang Spindler und Michael Haupt 2

3 GRENZENLOSES EUROPA: HERAUSFORDERUNGEN AN DIE KONTROLLE DES ARTENHANDELS IN DER ERWEITERTEN EUROPÄISCHEN UNION von Stephanie Theile, Attila Steiner und Katalin Kecse-Nagy 3

4 INHALT Danksagung 5 Zusammenfassung 6 Einführung 8 Die Gesetze zur Regulierung des Artenhandels in der Europäischen Union 10 Wesentliche Unterschiede zwischen dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen CITES und den entsprechenden EU-Bestimmungen im Wildartenhandel 10 EU-Importbeschränkungen und Unterschiede zwischen den EU- und CITES Anhängen 11 Der EU-Binnenhandel von Arten des Anhangs A und die EU-Markierungsrichtlinien 11 Der Stand der Artenschutzbestimmungen in den Beitrittsstaaten 12 Der legale Wildartenhandel in der Europäischen Union und ihren Beitrittsstaaten 13 Illegaler Wildartenhandel in der EU und den Beitrittsstaaten 16 Formen des illegalen Artenhandels 19 Vollzug der Kontrollen im Wildartenhandel in der erweiterten Europäischen Union 21 Koordination und Zusammenarbeit im Artenschutzvollzug auf EU-Ebene 21 Schlussfolgerungen 24 Empfehlungen 25 Literaturhinweise 27 Anhänge 28 4

5 DANKSAGUNG Dieser Bericht wurde freundlicherweise vom WWF Deutschland und vom WWF Großbritannien finanziert. TRAFFIC möchte auch dem österreichischen Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie dem WWF Österreich und dem WWF Ungarn für die Unterstützung des seit 2002 in Budapest eingerichteten TRAFFIC Büros für die EU-Kandidatenländer danken - dem TRAFFIC Europe- Candidate Countries Programme (heute TRAFFIC Europe-Central Eastern Europe). Besonderer Dank geht an Stephanie Pendry und Crawford Allan bei TRAFFIC International, die diesen Bericht redigiert und das Projekt mit Rat und Tat in allen Phasen unterstützt haben sowie an Laurie Kint von TRAFFIC Europe und Maija Sirola und Julie Gray von TRAFFIC International für ihre Hilfe und Ratschläge bei Gestaltung und Layout dieses Reports. Dank gebührt ebenso Sharon Hatt und Torva Wilson für die Sammlung von Hintergrundinformationen über die Arten und für die Beschaffung von Bilddokumenten, Helen Corrigan von UNEP-WCMC für die Lieferung der CITES-Handelsdaten, Duccio Centili und Massimiliano Rocco von TRAFFIC Europe-Italy für die Analyse von Handelsdaten, Gerald Dick vom WWF Österreich, Magda Romanowicz und Marta Kaczynska vom WWF Polen, Birgit Felgentreu und Volker Homes vom WWF Deutschland/TRAFFIC Europe-Germany für ihre nationalen Recherchen, Alexandre Affre von TRAFFIC Europe für seine Mithilfe bei der Recherche und Sabri Zain von TRAFFIC International und Caroline Raymakers von TRAFFIC Europe für Beratung und Unterstützung während des gesamten Projektes. Die Autoren danken ebenfalls den Repräsentanten aller CITES Vollzugsbehörden in den EU-Beitritts- und ausgewählten Mitgliedsstaaten für wertvolle Informationen, insbesondere: Antonis Antoniou bei der CITES Management Authority von Zypern, Jan Kucera bei der CITES Management Authority der Tschechischen Republik, Jindriska Stankova und Barbora Houdkova von der CITES Scientific Authority der Tschechischen Republik, Hynek Kubart vom General Directorate of Customs der Tschechischen Republik, Pavla Rihova von der Tschechischen Umweltbehörde, Kadri Alasi bei der CITES Management Authority von Estland, Herrn Geuenich beim deutschen Bundesfinanzministerium, Franz Böhmer von der CITES Management Authority in Deutschland, Kaspars Abersons von der CITES Management Authority in Lettland, Katalin Rodics und Levente Korosi von der CITES Management Authority in Ungarn, Kristina Klovaite und Selemonas Paltanavicius von der CITES Management Authority in Litauen, Charmaine Muscat und Alfred Baldacchino bei der CITES Management Authority auf Malta, Malgorzata Rudzinska-Sajdak von der CITES Management Authority in Polen, Piotr Baczyk von der polnischen Zollbehörde, Jan Smielowski vom State Council for Nature Conservation and the CITES Monitoring Centre, Dana Kmecova bei der CITES Management Authority der Slowakei und, nicht zuletzt, Urska Mavri und Robert Boljesic von der CITES Management Authority in Slowenien. Die Autoren bedanken sich auch bei Fotografen und Institutionen für den Beitrag von Fotos. 5

6 ZUSAMMENFASSUNG Am 1. Mai 2004 werden zehn Staaten (Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, die Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn und Zypern) der Europäischen Union (EU) beitreten. Mit ihrem hohen Lebensstandard und einer Gesamtbevölkerung von mehr als 370 Millionen Einwohnern gehört die Europäische Union weltweit zu den größten Märkten für Tier- und Pflanzenarten und ihrer Produkte. Zwischen 1996 und 2002 importierten die EU-Staaten z.b. sechs Millionen lebende Vögel, 1,5 Millionen lebende Reptilien, etwa zehn Millionen Reptilien-Häute, 21 Millionen Orchideen und 572 Tonnen Kaviar von Stör-Arten. All diese Importe unterliegen der EU-Gesetzgebung zur Regulierung des Artenhandels, die das Washingtoner Artenschutzübereinkommen CITES (Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora) in geltendes EU Recht umsetzt. Die Erweiterung der Europäischen Union wird nicht nur ihren Binnenmarkt vergrößern, sondern auch ihre Rolle als wesentlicher Konsument von Wildarten. Die Grenzkontrollen zwischen den alten und neuen Mitgliedsstaaten werden abgeschafft und die in CITES-gelisteten Arten können innerhalb der EU frei gehandelt werden. Die Erweiterung der EU wird ihre Außengrenze vor allem nach Osten verschieben und die zehn neuen Mitgliedsstaaten befinden sich an vorderster Front der Kontrolle von Importen geschützter Arten. Die Ostgrenze der EU wird von auf Kilometer anwachsen und fortan von sieben statt nur von drei Staaten kontrolliert werden. Gleichzeitig werden jene Länder, die bisher den Grenzhandel überwachten, ihre Kontrollen drastisch reduzieren. Seit dem Fall des Eisernen Vorhangs in den frühen 90er Jahren haben die zehn neuen EU-Staaten an globaler Bedeutung für den Transit geschützter Pflanzen- und Tierarten und ihrer Produkte gewonnen. Ein großer Teil dieses Handels deckt die Bedürfnisse der westeuropäischen Staaten. Zum Beispiel wurden etwa 70 % aller Reptilien-Exporte aus den Beitrittsländern von den bisherigen EU-Nationen eingeführt. Andererseits haben die alten EU-Staaten große Mengen von CITES-geschützten Arten in die Beitrittsländer exportiert: die Beitrittsstaaten bezogen zwischen 1996 bis 2002 z.b. ein Drittel aller lebenden Papageien aus legalen EU- Importen. Darüber hinaus gibt es einen regen Handel mit Arten zwischen den Beitrittsländern untereinander und natürlich auch zwischen den alten EU-Staaten. Ab Mai 2004 werden die zehn Beitrittsnationen die Verordnung (EG) Nr. 338/97 und die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1808/2001 (im folgenden EU-Artenschutzverordnungen genannt) umsetzen müssen. Gesetze, die in vieler Hinsicht strenger sind als das Washingtoner Artenschutzübereinkommen. Die Unterschiede zwischen CITES und den Verordnungen der EU geben Anlaß zur Besorgnis: Immerhin war es Händlern in den Beitrittsstaaten jahrelang gestattet, Arten einzuführen, deren Handel in der EU verboten ist. Diese Arten, die beispielsweise bereits vor dem Beitritt legal importiert wurden, und jene, die vielleicht illegal eingeführt worden sind, können ab Mai 2004 innerhalb der EU weitgehend ohne Kontrollen gehandelt werden. Dasselbe gilt für Arten, die illegal in die alten EU-Staaten importiert wurden: Sie können dann auf den Märkten der Beitrittsnationen auftauchen. Da viele der Beitrittsstaaten bisher keine Bestimmungen zur Markierung von Arten kannten oder sie erst kürzlich eingeführt haben, gibt es Befürchtungen, dass illegal erworbene Arten den europäischen Binnenmarkt überschwemmen werden, z.b. indem man sie als Nachzucht deklariert oder als Vorerwerbsbestand, also aus der Zeit, bevor sie durch CITES geschützt wurden. Solche Praktiken sind den EU-Vollzugsbehörden bestens bekannt und die Aufdeckung solcher Weißwäscherei stellt eine große Herausforderung dar, die besondere Kenntnis und Expertise verlangt. So ist es erwiesen, dass vom Aussterben bedrohte und streng geschützte Arten des Anhang I von CITES, beispielsweise die Blaumaskenamazone Amazona versicolor oder die stark gefährdete Madagassische Schnabelbrustschildkröte Geochelone yniphora in die Beitrittsstaaten geschmuggelt wurden, ebenso zu Hunderten die Ägyptische Landschildkröte Testudo kleinmanni. Dieser Report will auf den Mangel an Koordination und Kooperation zwischen den Vollzugsbehörden hinweisen, die mit der Kontrolle des Artenhandels in der EU beauftragt sind und möchte den EU-Staaten nahelegen, die zwischenstaatliche Zusammenarbeit auf diesem Gebiet zu stärken, um den Herausforderungen des Artenschutzes in der erweiterten EU gerecht zu werden. 6

7 Die Empfehlungen dieses Reports betreffen insbesondere: Die Förderung der zwischenbehördlichen Kooperation und Koordination im Vollzug des Artenhandels in der Europäischen Union und zwar durch - die Ausstattung der EU Enforcement Group mit finanziellen Mitteln in ähnlicher Höhe wie sie das EU Wildlife Trade Committee (EU-Vollzugsausschuss) und die Scientific Review Group (Wissenschaftliche Prüfgruppe) erhalten; - die Sicherstellung nationaler Repräsentanz in der EU Enforcement Group und die Aufforderung an Regierungen, nationale Koordinatoren für den Artenschutzvollzug zu benennen; - die Bereitstellung von erfahrenen Artenschützern zum Aufbau einer europaweiten Artenhandels- Spezialeinheit (EU Wildlife Trade Task Force); - die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen und Behörden, die sich um die Einhaltung von Artenschutzbestimmungen kümmern; - die Überwachung und Kontrolle des Artenhandels an der neuen Ost-Grenze der EU, insbesondere in den Grenzgebieten zu Weiß-Rußland, Rumänien, Russland (unter Einbeziehung von Kaliningrad), zur Ukraine sowie den Balkan-Staaten Serbien, Montenegro und Kroatien. Unterstützung bei der Ausbildung und Bereitstellung von Mitteln für die neuen Mitgliedsstaaten, und zwar durch - Sicherstellung der Kontinuität, Entwicklung und Finanzierung vorhandener und neuer Unterstützungsmaßnahmen, die in den Beitrittsstaaten die Expertise und das Wissen zur Durchsetzung der EU-Artenschutzverordnungen fördern; - Veranstaltung von Workshops zur praktischen Umsetzung der EU-Artenschutzverordnungen, insbesondere zum Umgang mit und zur Ausstellung von EU-Bescheinigungen und ihrer Kontrolle im EU-Binnenmarkt. Die Wirksamkeit der EU-Artenschutzverordnungen zu erhöhen und zwar durch - die Sammlung nicht-vertraulicher Daten von Beschlagnahmungen und Einzug der in CITES-gelisteten Arten und die Sammlung von in Anhang A aufgeführten Arten, für die eine Bescheinigung gemäß Artikel 10 ausgestellt wurde; - die Untersuchung der vorhandenen Markierungs- und Umsetzungsmethoden in allen 25 EU- Mitgliedsstaaten und die Überprüfung von Wegen zu einem einheitlicheren Vollzugssystem; - eine Sichtung der aktuellen legislativen Maßnahmen, die in den 25 EU-Staaten zur Durchsetzung der EU-Artenschutzverordnungen dienen, insbesondere jener, die in Strafen münden, um Unterschiede aufzuzeigen und ein einheitlicheres Vorgehen zu unterstützen. Die Beobachtung der aktuellen Erweiterungen der EU, um Vorsorge für künftige Erweiterungsschritte treffen zu können, und zwar durch - Überwachung des Artenhandels und allen aus dem illegalen Handel entstehenden Problemen, um die Auswirkungen des Beitritts auf die EU-Bestimmungen zum Artenhandel beurteilen zu können; - technische und finanzielle Unterstützung jener Länder, die künftig EU-Mitglieder werden wollen (Bulgarien, Rumänien und die Türkei). 7

8 EINFÜHRUNG Am 1. Mai 2004 werden zehn Staaten (Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, die Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn und Zypern) der Europäischen Union (EU) beitreten. Mit ihrem hohen Lebensstandard und einer Gesamtbevölkerung von mehr als 370 Millionen Einwohnern gehört die Europäische Union weltweit zu den größten Märkten für Tier- und Pflanzenarten und ihrer Produkte. Zwischen 1996 und 2002 importierten die EU-Staaten z.b. sechs Millionen lebende Vögel, 1,5 Millionen lebende Reptilien, etwa 10 Millionen Reptilien-Häute, 21 Millionen Orchideen und 572 Tonnen Kaviar von Stör-Arten. All diese Importe unterliegen der Verordnung (EG) 338/97 und der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1808/2001 (im folgenden EU-Artenschutzverordnungen genannt), die CITES (Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora) in geltendes EU Recht umsetzen. Die EU hat eine langjährige Geschichte von Erweiterungen: 1967 unterzeichneten die sechs Gründerstaaten Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und die Niederlande den Vertrag von Rom und vier Erweiterungen folgten: Dänemark, Großbritannien und Irland im Jahr 1973, Griechenland 1981, Portugal und Spanien 1986 sowie Finnland, Österreich und Schweden Die aktuelle Erweiterung ist in Umfang und Vielfalt ohne Beispiel, im Hinblick auf die Zahl der Länder, die Größe des Gebietes und die Bevölkerungszahl. Diese historische Vergrößerung der EU wird nicht nur ihren Binnenmarkt und ihre Bedeutung als Großverbraucher von Wildarten fördern, sondern auch ihre Außengrenze weiter nach Osten verlagern, was die zehn neuen Mitgliedsstaaten an die vorderste Front der Kontrolle von Importen geschützter Arten in die EU versetzt. Gleichzeitig werden die systematischen Handelskontrollen zwischen den alten und neuen EU- Staaten abgeschafft und der freie Verkehr CITES-gelisteter Arten auf dem EU-Binnenmarkt möglich. Die Ostgrenze der EU wird um ein Drittel, von auf Kilometer, wachsen und von sieben statt nur drei Ländern kontrolliert. Im Gegensatz dazu werden jene Länder, die die alten Grenzen überwacht haben, ihre Zollkontrollen drastisch reduzieren. Eine effektive Kontrolle der EU-Außengrenzen ist ein wesentlicher Faktor zur Sicherung eines legalen und regulierten Handels mit Wildarten auf dem gemeinsamen Markt der EU. Seit dem Fall des Eisernen Vorhangs Anfang der 90er Jahre haben sich einige der Beitrittsstaaten zu wichtigen Transitländern für wildlebende Tier- und Planzenarten und ihrer Produkte aus aller Welt entwickelt. Der größte Teil dieses Handels wird allerdings durch Nachfrage in den westeuropäischen Nationen hervorgerufen. Ab 1. Mai 2004 müssen die neuen EU-Länder die EU-Artenschutzverordnungen implementieren und umsetzen, die CITES in geltendes EU-Recht überführen und in vieler Hinsicht strenger sind als CITES. Es gibt Befürchtungen, dass die Unterschiede zwischen CITES und den EU- Artenschutzverordnungen es Händlern gestattet haben, völlig legal Wildarten in die Beitrittssstaaten einzuführen, deren Import in der EU schon seit Jahren nicht mehr erlaubt war. Durch den Fall der inneren Grenzkontrollen ab dem 1. Mai können viele dieser Arten frei auf dem europäischen Binnenmarkt gehandelt werden, möglicherweise auch solche Arten, die bereits lange vor der Grenzerweiterung illegal in die Beitrittsstaaten importiert wurden. Des Weiteren ist zu befürchten, dass die Öffnung der Grenzen Händlern neue Möglichkeiten des Schmuggels von Wildarten eröffnet, indem sie etwa Grenzübergänge nutzen, die weniger strikt kontrolliert werden. Ferner stellt der Mangel an Koordination und einheitlicher Durchsetzung der EU-Artenschutzverordnungen zwischen den bisherigen Mitgliedsstaaten ein Problem dar. Beispielsweise fehlen in einigen Ländern Bestimmungen für die Markierung nachgezüchteter Arten, der Zugang zu forensischen Techniken, das Know-how zur Identifizierung von Arten und angemessene Sanktionen für Verstöße gegen die EU- Artenschutzverordnungen. Die Zusammenarbeit und die Koordination zwischen den EU-Mitgliedstaaten muss enorm gestärkt werden, um den Herausforderungen der Kontrolle des Artenhandels in der erweiterten EU gerecht zu werden. Effektive Kontrollen und ein adäquater Vollzug der EU-Artenschutzverordnungen in der gesamten EU sind von zentraler Bedeutung für die Gewährleistung eines legalen Artenhandels in der neuen, erweiterten EU. Die EU-Erweiterung stellt also eine ebenso große Herausforderung wie Chance für die dann 25 Mitgliedsstaaten dar, die Kontrolle des Wildartenhandels in der gesamten EU effektiv zu gestalten. 8

9 Diese Studie untersucht einige der gesetzgeberischen und exekutiven Veränderungen, die durch die EU- Erweiterung für die Kontrolle des Artenhandels entstehen. Die Studie beleuchtet ebenso einige Aspekte des legalen wie auch des illegalen Wildartenhandels in den alten und neuen EU-Ländern und deren mögliche Beeinflussung durch die Erweiterung. Sie will deutlich machen, dass einige Probleme größerer Aufmerksamkeit von allen EU-Staaten und anderen relevanten Organisationen bedürfen, damit der Artenhandel in der erweiterten EU gut reguliert stattfindet und keine Gefahr für die Tier- und Pflanzenarten in ihren natürlichen Lebensräumen darstellt. 9

10 DIE GESETZE ZUR REGULIERUNG DES ARTENHANDELS IN DER EUROPÄISCHEN UNION CITES ist eines der bedeutendsten internationalen Naturschutzabkommen. Es reguliert den Handel von etwa Pflanzen- und Tierarten durch ein System von Bescheinigungen und Genehmigungen. In CITES werden die Arten in verschiedenen Schutzstufen geführt, abhängig von biologischen Faktoren, wie der Bestandsgröße, sowie den Auswirkungen, die der internationale Handel auf die Art hat oder haben könnte. Die Unterzeichner-Staaten von CITES verbieten gemeinsam den internationalen kommerziellen Handel aller im Anhang I gelisteten, vom Aussterben bedrohten Arten, die durch den Handel gefährdet werden können. In Anhang II sind Arten gelistet, deren Handel durch Genehmigungen reguliert wird. Hier sind Arten aufgeführt, die bedroht sein könnten, wenn der Handel mit ihnen nicht einer strikten Kontrolle unterliegen würde. Der Anhang III listet Arten, deren Regulierung einzelnen Vertragsstaaten untersteht und deren Handelskontrolle eine Zusammenarbeit mit anderen Vertragsstaaten erfordert. Obwohl die EU noch nicht Vertragspartner von CITES ist, werden sämtliche Bestimmungen von CITES in der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1808/2001 umgesetzt. Diese beiden Verordnungen wirken als einheitliches Gesetz in allen EU-Staaten und regulieren den internationalen wie auch internen Wildartenhandel in der EU. Sie sind automatisch in allen Mitgliedsstaaten gültig und müssen nicht in nationale Gesetze überführt werden. Allerdings müssen die notwendigen Vollzugsbestimmungen inklusive Strafmaß bei Verstößen in der nationalen Gesetzgebung verankert werden, da diese exekutiven Belange der Souveränität der einzelnen EU-Mitgliedsstaaten unterliegen. Die EU-Artenschutzverordnungen implementieren nicht nur sämtliche Bestimmungen von CITES sowie die große Zahl derzeit gültiger CITES-Resolutionen, sondern sie gehen in manchen Punkten weiter als die Anforderungen des Übereinkommens. WESENTLICHE UNTERSCHIEDE ZWISCHEN DEM WASHINGTONER ARTENSCHUTZÜBEREINKOMMEN CITES UND DEN ENTSPRECHENDEN EU- BESTIMMUNGEN IM WILDARTENHANDEL - Die EU-Artenschutzverordnungen enthalten Arten, die in CITES nicht gelistet sind. Die Anhänge A, B und C entsprechen weitgehend den CITES Anhängen I, II und III. Anhang D hat keine Entsprechung in CITES und listet Arten, deren Importmengen der Beobachtung unterliegen. - Wie bei CITES verlangen die EU-Artenschutzverordnungen Genehmigungen für den Import, Export und Re-Export gelisteter Arten beim Handel mit Nicht-EU-Ländern. Jedoch haben die EU-Verordnungen strengere Import-Richtlinien als CITES. Kommerzielle Importe von Arten aus den Anhängen A und B erfordern Genehmigungen des Ursprungs- oder Re-Export-Landes sowie des Ziellandes. Die Einfuhr von Arten gemäß Anhang C und D müssen beim Grenzübertritt in die EU registriert werden. - Einige Arten aus dem Anhang II von CITES werden bei den EU-Verordnungen in Anhang A gelistet, wobei der kommerzielle Handel mit Arten des Anhangs A generell verboten ist. Beispiele hierfür sind die Maurische Landschildkröte Testudo graeca, die Griechische Landschildkröte Testudo hermanni oder das Europäische Chamäleon Chamaeleo chamaeleon. Insgesamt betrifft dies etwa 104 Tierarten, plus alle Walarten (Cetaceae) und elf Pflanzenarten. Ausnahmegenehmigungen für den kommerziellen Handel mit in Anhang A gelisteten Arten können zum Beispiel für Nachzuchten erteilt werden, jedoch nur im Einzelfall, und spezielle Bescheinigungen (sogenannte Artikel 10-Bescheinigung ) sind vor dem Verkauf zwingend vorgeschrieben (siehe auch unten). - Die Verordnung Nr. (EG) 338/97 ermöglicht es der Europäischen Union, den Import von Arten aus bestimmten Ländern auszusetzen, auch wenn der Handel mit diesen Arten laut CITES erlaubt ist. Zur Zeit betrifft dies etwa 900 Arten aus verschiedenen Ländern. Ab 1. Mai 2004 müssen die zehn Beitrittsstaaten die EU-Artenschutzverordnungen erfüllen. Bis dahin jedoch waren die meisten dieser Staaten nur an CITES und etwaige strengere nationale Bestimmungen gebunden, nicht jedoch an die strengeren EU-Artenschutzverordnungen. Es wird befürchtet, dass die Unterschiede zwischen CITES und den EU-Artenschutzverordnungen, insbesondere die in der EU vom Handel ausgesetzten Arten, Händler in den Beitrittstaaten motiviert haben könnten, vor dem 01. Mai 2004 legal Arten zu importieren, für die in der EU große Nachfrage herrscht. Nach dem Beitritt können viele der legal oder illegal vor dem Mai 2004 in die Beitrittsstaaten eingeführten Arten weitgehend ohne Kontrollen 10

11 innerhalb der EU gehandelt werden. Dies eröffnet Möglichkeiten, jede illegal erworbene Art im europäischen Binnenmarkt zu handeln. Umgekehrt können ebenso illegal in die alten EU-Staaten importierte Arten auf die Märkte der Beitrittsstaaten gelangen. Im Folgenden werden die beiden Hauptunterschiede zwischen CITES und den EU-Artenschutzverordnungen genauer untersucht. EU-Importbeschränkungen und Unterschiede zwischen den EU- und CITES Anhängen Wie oben geschildert ermöglicht die Verordnung (EG) Nr. 338/97 der Europäischen Union, die Einfuhr von Wildarten aus bestimmten Exportländern zu unterbinden, auch wenn der Handel gemäß CITES erlaubt ist. Die etwa 900 Arten-/Länder-Kombinationen, auf die das derzeit zutrifft, beinhalten zum Beispiel 64 Papageienarten, 85 Echsenarten und 30 Schildkröten-Taxa aus verschiedenen Herkunftsländern. Die Einfuhr einiger dieser Arten in die EU ist seit einigen Jahren nicht erlaubt, es könnte bei Händlern und Liebhabern auf dem europäischen Markt also großes Interesse an ihnen geben. Dies hat die Absatzchancen für Händler erhöht und einige Händler in den Beitrittsnationen haben laut Berichten bereits große Vorräte von diesen Arten angesammelt, um sie nach dem Beitritt ihrer Länder innerhalb der EU zu verkaufen (Anon., 2004a; Pavla Rihova, Tschechische Umweltbehörde Mitt. an TRAFFIC Europe, April 2004). In einigen Fällen haben Händler der EU-Staaten mit Partnern in den Beitrittssstaaten, etwa der Tschechischen Republik und der Slowakei, kooperiert und Bestellungen für die Einfuhr und Lagerung von Arten bis zum Beitrittsdatum aufgegeben (Anon., Mitt. an TRAFFIC International, März 2004). Da die Beitrittsländer bis zum 1. Mai 2004 nicht verpflichtet sind, die strengeren EU-Richtlinien anzuwenden, war diese Praxis völlig legal, sofern sie den CITES-Bestimmungen und nationalen Gesetzen entsprach. Jedoch könnte die Nachfrage in den EU- Staaten skrupellose Händler auch ermutigen, mit geschmuggelten Wildarten zu handeln und sie als Nachzucht zu deklarieren. Wegen der weniger strengen Kontrollmechanismen in einigen der Beitrittsstaaten, beispielsweise durch fehlende Markierungsvorschriften von Anhang A Arten, besteht die Gefahr, dass illegal erworbene Arten auf den europäischen Binnenmarkt strömen. Durch das Fehlen von Binnengrenzen in der EU ist dies auch für Arten der Fall, die illegal in bereits existierende EU-Staaten importiert wurden und dann auf den Märkten der Beitrittsnationen auftauchen könnten. Der EU-Binnenhandel von Arten des Anhangs A und die EU-Markierungsrichtlinien Im Allgemeinen gilt, dass es für gewerbliche Nutzung, Haltung und Transporte der Arten aus den Anhängen B, C oder D innerhalb der EU keine Genehmigungen oder Bescheinigungen bedarf. Der kommerzielle Handel mit Arten des Anhangs A ist grundsätzlich verboten und ihr Transport innerhalb der EU unterliegt besonderen Bestimmungen. Im gewerblichen Handel sind nur individuelle Nachzuchten erlaubt und auch nur dann, wenn eine EU-Ausnahme-Bescheinigung (eine sogenannte Artikel 10-Bescheinigung ) der zuständigen CITES Vollzugsbehörde mitgeführt wird. Darüber hinaus müssen alle lebenden und nachgezüchteten Wirbeltiere aus dem Anhang A für gewerbliche Zwecke eindeutig markiert sein, Reptilien und Säugetiere etwa mit einem Mikrochip-Implantat und Vögel mit einem geschlossenen Ring. Die Markierungsangaben werden auf der Artikel 10-Bescheinigung aufgeführt. Somit ist eine Bescheinigung nur für ein bestimmtes Individuum gültig. Die Kombination aus der eindeutigen, unveränderlichen Markierung und einer artspezifischen Bescheinigung erlaubt die einfache Identifizierung und Überprüfung der Legalität jedes Individuums aus dem Anhang A. Es gibt jedoch einige Arten, etwa junge Schildkröten und Schlangen, die vor dem Erreichen einer gewissen Größe nicht mit einem Implantat markiert werden können. In diesen Fällen ist für jeden Handelsvorgang eine neue Bescheinigung nötig. 11

12 DER STAND DER ARTENSCHUTZBESTIMMUNGEN IN DEN BEITRITTSSTAATEN Alle zehn Beitrittsstaaten haben CITES unterzeichnet und seine Richtlinien seit einiger Zeit implementiert. Zur Vorbereitung des EU-Beitritts haben die meisten Länder neue Gesetze verabschiedet oder werden dies in Kürze tun (siehe Tabelle A, Anhang I). Die Slowakei, Slowenien und Ungarn haben bereits vor dem Beitritt neue Gesetze zum Artenhandel und dazugehörige Vollzugsrichtlinien gemäß den EU- Artenschutzverordnungen erlassen. Die Slowakei verabschiedete ihre Gesetze zum Juli 2002, um dem Land 22 Monate Zeit zu geben, sich auf die neuen EU-Artenschutzverordnungen einzustellen. Ungarns Gesetze zur Umsetzung von CITES sind seit Dezember 2002 in Kraft, 17 Monate vor dem Beitritt, und Slowenien begann mit der Einführung neuer Gesetze im November 2003, sechs Monate vor Beitritt. Estland, Litauen, Polen und Tschechien haben neue Gesetze vorbereitet, die jedoch erst am 1. Mai 2004 in Kraft treten. In einigen Ländern war die nationale Gesetzgebung strenger als CITES fordert. In der Slowakei, Tschechien und Ungarn waren zum Beispiel Importgenehmigungen auch für Arten aus dem Anhang II vorgeschrieben, so dass diese Länder die Importbestimmungen der EU für einige Arten aus dem Anhang II schon vor dem Beitritt umsetzen konnten. In einigen Ländern ging die Gesetzgebung sogar über die EU- Artenschutzverordnung hinaus, so war in Polen, der Slowakei, Tschechien und Ungarn die Registrierung fast aller CITES-Arten Pflicht. Und in der Slowakei, Tschechien und Ungarn mussten nicht nur Wirbeltiere aus dem Anhang A, sondern auch einige Arten aus den Anhängen B, C und D markiert werden. Die Registrierung von CITES-Arten geht jedoch nicht immer einher mit Markierungspflichten und ist häufig eher eine bürokratische Last statt ein Mittel zur Kontrolle und Beobachtung des Handels. In Polen ist die Registrierung von CITES-Arten seit Mai 2002 Pflicht, jedoch gibt es keine Pflichten, die Arten zu markieren oder auf Legalität zu prüfen. In Tschechien sind seit 1997 alle lebenden Wirbeltiere der CITES Anhänge I und II, einige Wildpflanzenarten und tote Exemplare registrierungs- und markierungspflichtig und innerhalb Tschechiens durften diese Arten nur mit entsprechenden Papieren gehandelt werden. Obwohl dieses System bei der Kontrolle des Handels innerhalb Tschechiens hilfreich war und den Behörden die Kontrolle der Herkunft ermöglichte, ist es vor Mißbrauch nicht sicher. Bislang müssen nur speziell geschützte, aus Tschechien stammende Arten mit geschlossenen Ringen markiert werden, für exotische Vogelarten genügen offene Ringe, die leicht ausgetauscht werden können. Somit können registrierte legale Arten mit illegal erworbenen vertauscht werden. Trotz solch strengerer Kriterien in einigen Ländern stellt die Umsetzung der EU-Artenschutzverordnungen, speziell die Kontrolle des Binnenhandels gemäß Anhang A und die Ausstellung von Handelsbescheinigungen die Behörden der Beitrittsländer vor neue Herausforderungen. 12

13 DER LEGALE WILDARTENHANDEL IN DER EUROPÄISCHEN UNION UND IHREN BEITRITTSSTAATEN Die Venezuela Amazone Amazona amazonica: Die alten und neuen EU-Länder importierten zwischen 1996 und 2002 mehr als lebende Exemplare dieser Art. WWF UK/David Lawson Die Europäische Union ist einer der größten Märkte für lebende Tierund Pflanzenarten und ihrer Produkte. Die Erweiterung der EU von 15 auf 25 Staaten wird zweifellos die Bedeutung des EU- Binnenmarktes global erhöhen. Seit dem Fall des Eisernen Vorhangs Anfang der 90er Jahre ist der internationale Handel mit den Beitrittsstaaten gestiegen und einige der Länder haben sich für die EU-Märkte zu wichtigen Transitnationen von Tier- und Pflanzenarten aus aller Welt entwickelt. Der größte Teil des Handels bedient die Nachfrage in den westeuropäischen Ländern, aber die Beitrittsstaaten importieren auch Wildarten aus der EU und sind selbst wichtige Verbraucher von Wildarten. Tabelle 1 gibt einen Überblick und einen Vergleich von Netto- Importen der weltweit wichtigsten Märkte im Wildartenhandel der EU-Staaten, der Beitrittsstaaten, Japans und der USA. Die Netto- Importe aller anderen Länder sind unter Andere CITES Nationen aufgeführt. Die Zahlen basieren auf den Jahresberichten der CITES- Nationen. Der Handel zwischen einzelnen EU-Staaten mit Arten aus den CITES- und EU-Anhängen ist hier nicht erfasst. Tabelle 1: Netto-Importe ausgewählter CITES-Tier- und Pflanzenarten zwischen 1996 und 2002 EU- Mitgliedsstaaten Beitrittsstaaten Japan USA Andere CITES- Nationen Gesamt Lebende Säugetiere Lebende Vögel Lebende Reptilien Lebende Amphibien Lebende Wirbellose Reptilienhäute Lebende Kakteen Lebende Orchideen Kaviar von Stör- Arten 572 t 7 t 119 t 356 t 192 t 1246 t Anmerkung: Die Zahlen sind Netto-Importe von Arten in die 15 EU-Mitgliedsstaaten (Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden und Spanien), die zehn Beitrittsstaaten (Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Ungarn, Tschechien und Zypern), nach Japan, in die USA und in alle anderen CITES-Nationen im Berichtszeitraum. Die Nettozahlen wurden durch Subtraktion der gemeldeten Exporte von den gemeldeten Importen ermittelt. Kaviar von Stören wurde erst im April 1998 in den CITES Anhang II aufgenommen, daher beziehen sich die Zahlen auf Handelsangaben zwischen April 1998 und Dezember

14 Quellen: CITES-Handelsdaten, UNEP-WCMC, 2004 Wie Tabelle 1 zeigt, bezieht die EU mit ihren Beitrittsstaaten 86% aller weltweiten Lebendvögel-Importe, 46% des globalen Kaviars von Stör-Arten und stellt den zweitbedeutendsten Markt für lebende Reptilien (17%), lebende Säugetiere (25%) und Reptilienhäute (35%) dar. Unter den Lebendvogel-Importen befanden sich fast 1,6 Millionen lebende Papageien (siehe Tabelle B in Anhang II). Portugal und Spanien sind die größten Importeure lebender Vögel in der EU, während Malta und Tschechien unter den Beitrittsländern die wichtigsten Importeure von CITES-gelisteten Vogelarten sind (siehe Anhang II). Interessanterweise gibt es starke Handelsbeziehungen zwischen alten und neuen EU- Ländern: Fast ein Drittel der von den Beitrittsstaaten importierten Papageien kamen aus der EU. Dagegen gelangt der Großteil der von den Beitrittsstaaten exportierten Papageien (92%, mehr als Vögel) in die EU (vorwiegend nach Spanien, Italien, Frankreich, Griechenland und Portugal). Nach dem Beitritt gilt dieser gesamte Handel als Binnenhandel und benötigt keine Import- oder Exportpapiere mehr. Der Grüne Leguan Iguana iguana ist die am häufigsten in die EU importierte Reptilienart zwischen 1996 und WWF Cannon/Martin Harvey Ähnliche Verhältnisse herrschen im Handel mit lebenden Reptilien. Seit den frühen 90er Jahren erlebte der globale Handel mit ihnen einen enormen Aufschwung, die jährlichen Importe von CITESgelisteten Reptilien in die EU haben sich vervierfacht, von etwa Stück Anfang der 90er Jahre auf über Exemplare in Fast 70% der von den Beitrittsländern exportierten Reptilien wurden von der EU importiert, vorwiegend Schildkröten der Gattung Testudo. Insgesamt waren es Individuen, von denen 83% aus Slowenien kamen. Einige Zahlen zum Handel mit lebenden Reptilien in den alten und neuen EU-Staaten - Die alten und neuen EU-Staaten bilden zusammen nach den USA den zweitgrößten Markt für CITES-gelistete Reptilienarten; zwischen 1996 und 2002 importierten sie fast 1,6 Millionen von in CITES- und/oder EU-Anhängen gelisteten Reptilien. - Deutschland und Spanien sind von allen EU-Ländern die wichtigsten Importländer für in CITES-gelistete Reptilienarten. Tschechien, Polen und Ungarn sind die wichtigsten Importländer unter den Beitrittsnationen. - 72% der in die EU importierten Reptilien waren Echsen-Arten (siehe Tabelle D in Anhang II); davon waren fast Grüne Leguane Iguana iguana (EU Anhang B, CITES Anhang II). - Schlangen wie Boas, Pythons und Vipern bilden die zweitgrößte Gruppe lebend importierter Reptilien in den alten und neuen EU-Staaten: zwischen 1996 und 2002 wurden von ihnen über Stück eingeführt. - 10% aller von den 25 Staaten importierten lebenden Reptilien waren Schildkröten, zwischen 1996 und 2002 insgesamt Tiere. - Die EU und ihre neuen Staaten importierten zwischen 1996 und 2002 mehr als lebende Krokodile. 14

15 Malta und Polen haben in den letzten Jahren mit insgesamt 494 Individuen viele Ägyptische Landschildkröten Testudo kleinmanni importiert, in der gesamten EU waren es im gleichen Zeitraum nur 14 Tiere. Diese Art wird sowohl im EU Anhang A, als auch im CITES Anhang I geführt, kommerzieller Handel mit ihr ist also nicht erlaubt. Die Art wird von der Weltnaturschutzunion IUCN seit 2003 als stark gefährdet geführt (IUCN, 2003) und kommt nur in Libyen und mit einer sehr kleinen überlebenden Population in Ägypten vor. 470 dieser 494 Schildkröten wurden aus Libyen nach Malta importiert, das dem CITES-Abkommen erst im Januar 2003 beigetreten ist. Informationen über den Hintergrund für diesen Handel wurden nicht gegeben. Die Ägyptische Landschildkröte Testudo kleinmanni ist selten und wird vom Weltnaturschutzunion IUCN als stark gefährdet eingestuft. Stephanie Pendry/TRAFFIC International Die EU-Mitgliedsländer bildeten mit 512 Tonnen importiertem Kaviar zwischen 1998 und 2002 den größten weltweiten Markt (siehe Tabelle 1), dabei stehen Frankreich mit 210 Tonnen und Deutschland mit 197 Tonnen an der Spitze. Die Beitrittsstaaten meldeten im gleichen Zeitraum Gesamteinfuhren von nur sieben Tonnen. Gleichzeitig gaben diese Staaten aber die Vierfache Menge von Re-Exporten an, von denen die meisten aus Polen kamen. Ob es sich bei der Differenz von 21 Tonnen um Lagerbestände aus der Zeit handelt, bevor alle Stör-Arten auf CITES-gelistet wurden, wie Polen es angibt, darf bezweifelt werden und ist nachträglich nur schwer zu klären. Die Europäische Union ist der größte Importeur von Kaviar. TRAFFIC 15

16 ILLEGALER WILDARTENHANDEL IN DER EU UND DEN BEITRITTSSTAATEN Obwohl ein großer Teil des Wildartenhandels legal ist und vermutlich weiterhin auf nachhaltigem Niveau, das den Erhaltungsstatus der Wildarten nicht gefährdet, stattfinden wird, kann der illegale und nicht auf Nachhaltigkeit beruhende Handel jedoch eine ernsthafte Gefahr für das Überleben vieler Arten auf der Erde bedeuten. Von besonderem Interesse ist in diesem Zusammenhang der Handel, der die Nachfrage spezialisierter Sammler nach einigen der am stärksten bedrohten Arten auf der Welt bedient. Diese meist leidenschaftlichen Sammler spezialisieren sich oft auf bestimmte Gruppen von Arten, wie etwa Papageien, Schlangen, Echsen oder Orchideen, mit dem Ziel, ein möglichst breites Artenspektrum dieser Gruppen, bevorzugt die seltensten, zu bekommen. Genau diese Nachfrage fördert illegales Sammeln und den Schmuggel der zumeist stark gefährdeten Tier- und Pflanzenarten. Ähnlich wie legale Händler passen sich auch illegale Händler schnell veränderten Gesetzen und Märkten an, konzentrieren sich auf neu entdeckte Arten, für die die Nachfrage groß ist, wechseln zu neuen Märkten oder Herkunftsregionen oder suchen nach neuen Methoden und Routen für den Schmuggel. Sie recherchieren oft nach Routen mit einer geringen Aufdeckungsgefahr und konzentrieren sich auf Länder mit schwachen Grenzkontrollen. Dies ist von besonderer Bedeutung für die Kontrolle des Wildartenhandels in der EU, wo systematische Kontrollen nur an den EU-Außengrenzen stattfinden. Folglich können wildlebende Tiere oder Pflanzen, die in einen der EU-Staaten geschmuggelt wurden, ohne großes Risiko weiterer Kontrollen in andere Mitgliedsstaaten transportiert werden. Der Umfang des illegalen Wildartenhandels ist nicht bekannt, aber er muss, global betrachtet, viele tausend Individuen mit einem Wert von etlichen Milliarden Euro jährlich betragen. Es liegt in der Natur des Schmuggels, dass keine verläßlichen Zahlen zum Beleg solcher Schätzungen existieren. Allerdings können Berichte von Sicherstellungen und Beschlagnahmungen wichtige Anhaltspunkte zum illegalen Wildartenhandel in der EU, zu seinen Routen und Methoden liefern. Leider gibt es bis heute keine zusammengefassten Daten über Beschlagnahmungen und Einzug von Wildarten in der EU, da die Mitgliedsstaaten nicht verpflichtet sind, solche Informationen systematisch zu sammeln und etwa dem CITES-Sekretariat oder der EU-Kommission zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus verwenden einzelne Mitgliedsstaaten unterschiedliche Systeme und Formate bei der Sammlung dieser Daten, in manchen Ländern werden sie nicht einmal zentral erfasst. Tabelle 2 gibt einen Überblick über Beschlagnahmungen von CITES-gelisteten Arten in den Beitrittsstaaten und, sofern verfügbar, EU Mitgliedsstaaten. Tabelle 3 gibt einen Überblick über Beschlagnahmungen von Kaviar. Tabelle 2: Anzahl von Beschlagnahmungen EU- und CITES-gelisteter Arten in ausgewählten alten und neuen EU-Staaten zwischen 2000 und 2002 Land Gesamt Tiere Pflanzen Tiere Pflanzen Tiere Pflanzen Österreich Deutschland Italien Tschechien Ungarn Malta Polen Slowakei Slowenien Anmerkung: leeres Feld = keine Daten vorhanden; - = keine Beschlagnahmungen gemeldet. Quellen: CITES-Jahresberichte 2000, 2001 und 2002, Zweijahresberichte der EU-Staaten ; Steiner und Kecse-Nagy (2004); und Informationen von TRAFFIC in Mitt. von maßgeblichen Behörden der Beitrittsstaaten 16

17 Um die verwendeten Schmuggelmethoden, Handelswege und Techniken im illegalen Handel mit und in der EU darzustellen, werden einige beispielhafte Fälle aus EU- und Beitrittsstaaten im illegalen Handel mit lebenden Reptilien, Vögeln und mit Kaviar im Anhang III dargestellt. In den letzten Jahren haben die Beitrittsstaaten eine zunehmende Zahl von lebenden Papageien und Reptilien beschlagnahmt, inklusive einiger seltener, streng geschützter Arten. Beispielsweise wurden zwischen 2000 und 2002 in Tschechien 248 und in der Slowakei 172 Papageien sichergestellt, unter ihnen viele Arten aus dem EU Anhang A und dem CITES Anhang I, etwa der Molukken-Kakadu Cacatua moluccensis und die Kubaamazone Amazona leucocephala, die im Handel selten auftaucht und unter Sammlern sehr hohe Preise erzielen kann. Nach Aussage der tschechischen Behörden werden einige Exemplare der seltenen Blaumaskenamazone Amazona versicolor (EU Anhang A/CITES Anhang I) in Tschechien gehalten (Anon., 2002). Diese Vögel gibt es nur im Karibikstaat Santa Lucia. Die Wildpopulation der Blaumaskenamazone wird auf nicht mehr als 300 bis 350 Exemplare geschätzt (Juniper und Parr, 1998) und die Art ist auf Santa Lucia streng geschützt (Anon., 2004b) und tauchte im internationalen Handel laut CITES zwischen 1975 und 2002 nur 14 Mal auf. Importe nach Tschechien wurden nie gemeldet. Einige Exemplare der Blaumaskenamazone Amazona versicolor (EU Anhang A/CITES Anhang I) werden angeblich illegal in der Tschechischen Republik gehalten. Von dieser Art existieren in der Natur nur noch 300 bis 350 Vögel. Saint Lucia Government Information Service Laut anonymer Quellen werden und wurden in Tschechien auch einige seltene Schildkörtenarten gehalten und Händlern in der EU zum Kauf angeboten, z.b. zwei Exemplare der Madagassischen Schnabelbrustschildkröte Geochelone yniphora, 80 Exemplare der Madagassischen Strahlenschildkröte Geochelone radiata, mehr als 60 Exemplare der Burma-Landschildkröte Geochelone platynota, 30 Ägyptische Landschildkröten Testudo kleinmanni und 28 Flachrücken- Spinnenschildkröten Pyxis planicauda, die im Jahr 2003 von zwei Händlern angeboten wurden. Es ist unklar, ob die Tiere legal erworben wurden. Die Madagassische Schnabelbrustschildkröte Geochelone yniphora gehört zu den seltensten Schildkrötenarten auf der Erde und wird vom IUCN als stark gefährdet eingestuft. WWF Canon/Martin Harvey Malta beschlagnahmte zwischen 2000 und lebende Schildkröten, wovon 718 Tiere der in CITES Anhang I gelisteten Ägyptischen Landschildkröte Testudo kleinmanni angehörten und illegal aus Libyen importiert waren. Zudem beschlagnahmte Malta über 360 Vogelkörper, darunter viele illegal aus Ägypten importierte Raubvögel (siehe auch Anhang III). Behörden in Polen beschlagnahmten in den Jahren 2000 und 2001 allein an der polnisch-ukrainischen Grenze insgesamt Steppenschildkröten Testudo horsfieldii (EU Anhang B/CITES Anhang II). Laut Smielowski (2004) wurden in den letzten Jahren zudem etliche hundert Exemplare der Ägyptischen Landschildkröte Testudo kleinmanni (EU Anhang A/CITES Anhang I) nach Polen geschmuggelt. Ägyptische Landschildkröten gelten nach IUCN als stark 17

18 gefährdet, Wildpopulationen dieser Art gibt es nur in Ägypten und Libyen (IUCN, 2003). Steppenschildkröten gehören unter europäischen Sammlern zu den beliebtesten Heimtieren und ausgewachsene Exemplare können in der EU Preise um 200 Euro erzielen. Die Lebend-Einfuhr von Steppenschildkröten aus der Wildnis ist wegen der hohen Sterberate in Gefangenschaft EU-weit seit 1999 verboten. Es ist anzunehmen, dass viele dieser nach Polen geschmuggelten Tiere für den europäischen Markt gedacht sind. Die Steppenschildkröte Testudo horsfieldii ist in Zentralasien weit verbreitet. Stephanie Pendry/TRAFFIC International Ungarn ist anscheinend auch ein wichtiges Transitland für Schildkröten, die aus den Balkanstaaten und anderen östlichen Mittelmeerländern importiert werden. Wahrscheinlich sind diese für den zum Teil auch illegalen Re-Export nach Westeuropa gedacht. Zwischen 2000 und 2002 beschlagnahmten die ungarischen Behörden 837 lebende Exemplare der Griechischen Landschildkröte Testudo hermanni, die illegal aus Serbien, Montenegro, Mazedonien und Rumänien eingeführt wurden. Unter den in Polen beschlagnahmten Lebend-Reptilien befanden sich vorwiegend aus Tschechien importierte Pythons, Kaimane, Chamäleons und Stachelleguane. Marktbeobachtungen zwischen 2001 und 2003 zeigten, dass in Warschauer Tierhandlungen etwa 12% der CITES-gelisteten Reptilien ohne die notwendigen Dokumente angeboten wurden (Smielowski 2004). In CITESgelistete Reptilienarten bilden die größte Gruppe exotischer Tiere auf dem polnischen Markt und das Spektrum der Arten ist in den letzten Jahren breiter geworden. Laut Smielowski (2004) wurden auf dem polnischen Markt in jüngerer Zeit seltene Arten wie die Puerto-Rico-Boa Epicrates inornatus oder die Mona-Schlankboa Epicrates monensis illegal angeboten. Beide Arten stehen im EU Anhang A und CITES Anhang I. Auch bei diesen Exemplaren wird angenommen, dass sie von Tschechien nach Polen geschmuggelt wurden (Smielowski, 2004). Tabelle 3: Kaviar-Beschlagnahmungen 2000 bis 2002 (in kg) in EU- und in Beitrittsländern Land Gesamt Österreich ,3 58,3 465,6 Deutschland Luxemburg Frankreich Niederlande Spanien 20 0,6 20,6 Tschechien 8,6 0,3 8,9 Polen Slowenien Anmerkung: leeres Feld = keine Daten vorhanden; - = keine Beschlagnahmungen gemeldet. Quellen: CITES-Jahresberichte 2000, 2001 und 2002, Zweijahresberichte der EU-Staaten ; Steiner und Kecse-Nagy (2004) In den Jahren 2000 bis 2002 beschlagnahmten polnische Behörden insgesamt 711 kg Kaviar. Der größte Teil davon (79%) stammte aus der Russischen Föderation oder wurde durch die Ukraine nach Polen geschmuggelt. Seine Bestimmung war Westeuropa, vornehmlich Deutschland. Die Menge des beschlagnahmten Kaviars beträgt etwa 20% des gesamten legalen polnischen Imports zwischen 1998 und 2002 (Steiner und Kecse-Nagy, 2004). 18

19 FORMEN DES ILLEGALEN ARTENHANDELS Wie an den Beispielen in Anhang III ersichtlich, gibt es viele Formen und Wege des illegalen internationalen Handels mit geschützten Wildarten. Diese werden von verschiedenen Faktoren beeinflusst, etwa den Handelsrouten und Transportmöglichkeiten, den Wildarten selbst und Formen ihres Handels, den Absichten der Händler, den örtlichen Bestimmungen und Vollzugspraktiken, usw. Die wesentlichen unterschiedlichen Schmuggel-Methoden und Techniken können wie folgt zusammengefasst werden (Menon und Kumar, 1999; Dee Cook und Lowther, 2002): - Verheimlichung: Verstecken von Exemplaren im Gepäck,falschen Behältnissen, Kleidungsstücken usw. - Falsche Deklaration: falsche Angaben gegenüber dem Zoll und/oder auf Genehmigungsformularen - Urkundenfälschung: Benutzung gefälschter oder gestohlener Dokumente und Genehmigungen - Weißwäsche durch Re-Export: Re-Export von illegal erworbenen Arten - Internet- und Versandhandel: Nutzung des Internets und/oder der Postwege für illegalen Handel - Diplomatengepäck: Handel mit geschützten Arten im Diplomatengepäck zur Umgehung von Zollkontrollen Einige Anforderungen in den EU-Verordnungen sind strenger als vergleichbare Bestimmungen in den Beitrittsländern, z.b. bei der Markierung von Anhang A-Arten oder Bescheinigungen für den EU- Binnenhandel (Artikel 10-Bescheinigungen). Es besteht also die Gefahr, dass manche Methoden des illegalen Handels wie Falschdeklaration oder Urkundenfälschung nach dem Beitritt EU-weit häufiger auftauchen. Schmuggler verstecken oft lebende Wildtiere in ihrem Gepäck. Diese Raubvögel wurden im Juli 2000 auf dem Londoner Heathrow Airport im Gepäck eines Reisenden aus Thailand gefunden. HM Customs and Excise Falschdeklaration: Die betrügerische Angabe falscher Informationen auf Zollerklärungen und/oder CITES- Genehmigungsformularen ist ein verbreitetes Phänomen im illegalen Wildartenhandel. Die Aufdeckung solcher Betrugsfälle fordert von Zollbeamten oft besondere Erfahrungen und Kenntnisse, z.b. bei der Identifizierung von Arten und bei der Einschätzung von möglicherweise illegalem Handel. Falsche Deklarationen können in unterschiedlichen Formen auftauchen, z.b. falsche Angaben zu Herkunft oder Quelle der Exemplare, falsche Angaben zu Art, Wert und Handelsabsichten. Die vermutlich meistverbreitete 19

20 Form der Falschdeklaration ist in der EU die falsche Angabe von Herkunft und Ursprung, z.b. wenn ein aus der Wildnis stammendes Exemplar des Anhang A als Nachzucht deklariert wird, eine oft benutzte Methode zum Weißwaschen illegal erworbener Tiere. Dies ist für die EU von besonderer Bedeutung, da der Binnenhandel mit Arten aus dem Anhang A nur bei Nachzuchten erlaubt ist. Die Aufdeckung solcher Betrugsfälle ist besonders schwierig, da sie Kenntnisse in der Unterscheidung wildlebender und nichtwildlebender Exemplare voraussetzt, die Vollzugsbeamte in der Regel nicht haben. Im Jahr 1999 beschlagnahmten österreichische Behörden in einem gewerblichen Raubvogel-Zentrum acht Steinadler Aquila chrysaetos, sechs Schelladler Aquila clanga (beide EU Anhang A/CITES Anhang II) und einen Agur- Bussard Buteo augur (EU Anhang B/CITES Anhang II), die alle als Nachzucht deklariert waren. Eine DNA- Analyse ergab, dass die Exemplare nicht nachgezüchtet, sondern aus der Wildnis gefangen waren. Der Handelswert der Tiere wurde auf Euro geschätzt (Anton et al., 2002). Ein ähnlicher Fall von Falschdeklaration wurde 1998 in Belgien aufgedeckt, als Behörden 282 lebende und 92 tote Reptilien beschlagnahmten, darunter einige seltene und streng geschützte Arten. Unter ihnen befanden sich z.b. drei Madagassische Schnabelbrustschildkröten Geochelone yniphora, eine Madagassische Strahlenschildkröte Geochelone radiata, 17 Ägyptische Landschildkröten Testudo kleinmanni (alle Arten EU Anhang A/CITES Anhang I), 20 Breitrandschildkröten Testudo marginata (EU Anhang A/CITES Anhang II), fünf Madagassische Spinnenschildkröten Pyxis arachnoides (EU Anhang B/CITES Anhang II) und vier Steppenschildkröten Testudo horsfieldii (EU Anhang B/CITES Anhang II). Der größte Teil der Schildkröten war illegal aus Tschechien importiert, und gefälschte Dokumente wurden benutzt, um den Vertrieb für Käufer in der EU zu legalisieren. Der kriminelle Händler hatte die Tiere den belgischen Behörden gegenüber als Nachzucht deklariert und Artikel 10-Bescheinigungen für sie beantragt. Madagassische Strahlenschildkröten gehören zu den seltensten Schildkrötenarten auf der Erde, mit nur wenigen überlebenden Exemplaren in der Wildnis Madagaskars. In Europa können einzelne Exemplare Preise bis zu Euro erzielen (Aulia und Berkhoudt, in prep., siehe auch Tabelle E in Anhang II). Urkundenfälschung: Diese Form illegalen Handels liegt vor, wenn CITES-Genehmigungen oder EU- Zerifikate gefälscht oder gestohlen werden und der falsche Eindruck entsteht, eine Lieferung sei genehmigt und das Exemplar der Art zum Handel zugelassen. Diese Form von Dokumentenbetrug ist besonders schädlich für die Arten, da bereits sehr geringe oder vielleicht geringfügig erscheinende Schreibtischtaten zu großen illegalen Handelsvolumina führen können. Zusätzlich können Genehmigungen und Bescheinigungen auch wiederverwendet werden. Etwa können Händler Nachzuchten verkaufen, aber die dazugehörigen Originalpapiere behalten, um wild gefangene Tiere als legale Nachzuchten weiß zu waschen. Dies ist der Fall, wenn Händler originale Artikel 10-Bescheinigungen immer und immer wieder verwenden. Die Käufer wissen häufig nicht, dass die originale Artikel 10-Bescheinigung mit dem verkauften Tier mitgeliefert werden muss und keine Kopie eines Originaldokuments sein darf. Wenn das auf der Bescheinigung beschriebene Exemplar nicht markiert ist, gibt es keine Möglichkeit, ein einzelnes Exemplar dem Dokument zuzuordnen und die Bescheinigung kann mehrmals benutzt werden, um wild gefangene Tiere als Nachzucht zu deklarieren. 20

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