Beschlussempfehlung und Bericht

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksachen 16/7077, 16/7485, 16/7573 Nr. 13 eines Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes b) zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates Drucksache 16/7250 eines Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes c) zu dem Antrag der Abgeordneten Christine Scheel, Kerstin Andreae, Dr. Gerhard Schick, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 16/1886 Steuerberatung zukunftsfähig machen A. Problem DasBerufsrechtderSteuerberatersollandieRechtsentwicklungenimBerufsrechtderRechtsanwälteundWirtschaftsprüferangenähertundstärkerliberalisiertwerden.FerneristdieEU-RichtlinieüberdieAnerkennungvonBerufsqualifikationen in nationales Recht umzusetzen. B. Lösung Zu Buchstabe a MitdemGesetzentwurfderBundesregierungistbeabsichtigt,nebenderselbständigenTätigkeitvonSteuerberaternauchderennichtselbständigeBetätigung zuzulassen (sog.syndikus-steuerberater)unddensteuerberaterkammerndie Möglichkeiteinzuräumen,vondemVerbotdergewerblichenTätigkeitAusnahmenzuzulassen,wenneineVerletzungderBerufspflichtennichtzuerwartenist.

2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode FernersollenKooperationenvonSteuerberaternmitallenfreienBerufenzugelassenundSteuerberatungsgesellschaftenkünftigauchinderRechtsformder GmbH &Co.KGtätigwerdenkönnen.SteuerberaterdürfenmitLohnsteuerhilfevereinenundVereinenimSinnedes 4Nr.8StBerGkünftignachdem GesetzentwurfBürogemeinschaftenbilden.Lohnsteuerhilfevereinenwirdeine BeratungsbefugnisbeiEinnahmenausnebenberuflichenTätigkeitenimgemeinnützigen,mildtätigenoderkirchlichenBereicheingeräumt.ÜbereineÖffnungsklauselsolldenLandesregierungenermöglichtwerden,dieOrganisation dersteuerberaterprüfungaufdiesteuerberaterkammernzuübertragen.darüber hinaussiehtdievorlagedieanpassungderzulassungsvoraussetzungenzur Steuerberaterprüfungandiedurchdensog.Bologna-Prozesseingeführten Bachelor- und Masterstudiengänge vor. DerFinanzausschussempfiehltinsbesonderefolgendeÄnderungendesGesetzentwurfs: AbnahmederSteuerberaterprüfungdurchdiefürdieFinanzverwaltungzuständige oberste Landesbehörde, ÜbertragungderorganisatorischenDurchführungderSteuerberaterprüfung auf die zuständige Steuerberaterkammer, AnhebungderBefugnisgrenzefürNebeneinnahmenfürLohnsteuerhilfevereine nach 4 Nr. 11 Buchstabe c StBerG auf / Euro, VerzichtaufdiebesonderenAnforderungenfürdieWerbungvonBuchhaltern,GeprüftenBilanzbuchhalternundSteuerfachwirtenundVerweisaufdas Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, VerdoppelungderHöchstgrenzefürGeldbußenimberufsgerichtlichenVerfahren auf Euro. AnnahmedesGesetzentwurfsaufDrucksachen16/7077,16/7485ingeänderterFassungmitdenStimmenderFraktionenderCDU/CSU,SPD undfdpgegendiestimmenderfraktionbündnis90/diegrünenbei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. Zu Buchstabe b DerGesetzentwurfdesBundesratesverfolgtimWesentlichendieselbeZielsetzungwiedieVorlagederBundesregierung.AbweichendvomRegierungsentwurfstrebtderBundesratinsbesonderedieÜbertragungderZuständigkeitfür diedurchführungdersteuerberaterprüfungaufdiesteuerberaterkammernim Regelfall (sog.negativeöffnungsklausel)an.nurimausnahmefallsolleine RückübertragungaufdieLändermöglichsein.DieBeratungsbefugnisfürLohnsteuerhilfevereinewirdnachderVorlagedesBundesratesnichtaufdieEinnahmenausnebenberuflichenTätigkeitenimgemeinnützigen,mildtätigenoder kirchlichen Bereich ausgedehnt. Einstimmige Erledigterklärung Zu Buchstabe c MitdemAntragaufDrucksache16/1886wirdangestrebt,dieBundesregierung aufzufordern,einengesetzentwurfzurmodernisierungdessteuerberatungsgesetzesvorzulegen.insbesondereseienbefugniserweiterungenfürselbständige Buchhalter,Buchführungshelfer,BilanzbuchhaltersowieSteuerfachwirtevorzusehen,diedieFertigungvonUmsatzsteuer-Voranmeldungenumfassen.Für LohnsteuerhilfevereineseidieGrenzefüranderealsnichtselbständigeEinkünfte,biszuderderenBeratungzulässigist,auf25000EurojeSteuerpflichtigem anzuheben.kooperationenmitallenfreienberufensowiemitselbständigen Buchhaltern,Buchführungshelfern,GeprüftenBilanzbuchhaltern,SteuerfachwirtenoderLohnsteuerhilfevereinensollenebensowieauchdieTätigkeitals

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/7867 sog.syndikus-steuerberaterzulässigsein.schließlichseiendiewerberegelungen praktikabeler zu gestalten. AblehnungdesAntragsaufDrucksache16/1886mitdenStimmender FraktionenderCDU/CSU,SPDundFDPgegendieStimmenderFraktion BÜNDNIS90/DIEGRÜNENbeiStimmenthaltungderFraktionDIE LINKE. C. Alternativen Keine D. Kosten Zu Buchstabe a MitdemGesetzentwurfderBundesregierungsindBelastungenderöffentlichen Haushalte des Bundes und der Länder nicht verbunden. Zu Buchstabe b DerGesetzentwurfdesBundesratesführtnichtzuBelastungenderöffentlichen Haushalte des Bundes und der Länder. Zu Buchstabe c IndemAntragaufDrucksache16/1886werdenhaushaltsmäßigeAuswirkungen der angestrebten Maßnahmen nicht beziffert.

4 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, a)dengesetzentwurfaufdrucksachen16/7077,16/7485inderausdernachstehenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen, b) den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/7250 für erledigt zu erklären sowie c) den Antrag auf Drucksache 16/1886 abzulehnen. Berlin, den 23. Januar 2008 Der Finanzausschuss Eduard Oswald Vorsitzender Leo Dautzenberg Berichterstatter Lydia Westrich Berichterstatterin

5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/7867 Zusammenstellung des s eines Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes Drucksachen 16/7077, 16/7485 mit den Beschlüssen des Finanzausschusses (7. Ausschuss) eines Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes* Vom Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: eines Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes* Vom Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Steuerberatungsgesetzes DasSteuerberatungsgesetzinderFassungderBekanntmachungvom4.November1975 (BGBl.IS.2735),zuletzt geändertdurchartikel desgesetzesvom (BGBl.I S. ), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a)nachderangabezu 3wirdfolgendeAngabeeingefügt: Befugniszuvorübergehenderundgelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen 3a. b) Die Angabe zu 5 wird wie folgt gefasst: VerbotderunbefugtenHilfeleistunginSteuersachen, Missbrauch von Berufsbezeichnungen 5. Artikel 1 Änderung des Steuerberatungsgesetzes DasSteuerberatungsgesetzinderFassungderBekanntmachungvom4.November1975 (BGBl.IS.2735),zuletzt geändertdurchartikel desgesetzesvom (BGBl.I S. ), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) unverändert b) unverändert b1) Die Angabe zu 35 wird wie folgt gefasst: ZulassungzurPrüfung,BefreiungvonderPrüfung,organisatorischeDurchführungderPrüfung,AbnahmederPrüfung,Wiederholungder PrüfungundBesetzungdesPrüfungsausschusses 35. b2) Die Angabe zu 37b wird wie folgt gefasst: ZuständigkeitfürdieZulassungzurPrüfung, fürdiebefreiungvonderprüfung,fürdieorganisatorischedurchführungderprüfung,fürdie AbnahmederPrüfungundfürdieBerufungund Abberufung des Prüfungsausschusses 37b. b3) Die Angabe zu 39 wird wie folgt gefasst: GebührenfürZulassung,Prüfung,Befreiung undverbindlicheauskunft,kostenerstattung 39. *DiesesGesetzdientderUmsetzungderRichtlinie2005/36/EGdesEuropäischenParlamentsunddesRatesvom7.September2005überdie AnerkennungvonBerufsqualifikationen (ABl.EUNr.L255S.22),geändertdurchRichtlinie2006/100/EGdesRatesvom20.November2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 141).

6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode c)nachderangabezu 80wirddiefolgendeAngabe eingefügt: ZwangsgeldbeiVerletzungvonMitwirkungspflichten 80a. d)nachderangabezu 87wirddiefolgendeAngabe eingefügt: Wirtschaftsplan, Rechnungslegung 87a. e)nachderangabezu 157wirdfolgendeAngabeeingefügt: ÜbergangsvorschriftenanlässlichdesAchtenGesetzeszurÄnderungdesSteuerberatungsgesetzes 157a wird wie folgt geändert: a)innummer3wirddaskommadurcheinenpunktersetzt. b) Nummer 4 wird aufgehoben. 3. Nach 3 wird folgender 3a eingefügt: 3a Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen (1)Personen,dieineinemanderenMitgliedstaatder EuropäischenUnionoderineinemanderenVertragsstaat desabkommensüberdeneuropäischenwirtschaftsraum oderinderschweizberuflichniedergelassensindund dortbefugtgeschäftsmäßighilfeinsteuersachennach demrechtdesniederlassungsstaatesleisten,sindzur vorübergehendenundgelegentlichengeschäftsmäßigen HilfeleistunginSteuersachenaufdemGebietderBundesrepublikDeutschlandbefugt,wenndieseimAusland einendenin 3Nr.1genanntenBerufeninderAusbildungunddenBefugnissenvergleichbarenBerufausüben unddievoraussetzungenfürdieberufsausübungdenanforderungendiesesgesetzesimwesentlichenentsprechen.derumfangderbefugniszurhilfeleistungin SteuersachenimInlandrichtetsichnachdemUmfang dieserbefugnisimniederlassungsstaat.beiihrertätigkeitiminlandunterliegensiedenselbenberufsregelnwie diein 3genanntenPersonen.WennderBerufimStaat derniederlassungnichtreglementiertist,giltdiebefugniszurgeschäftsmäßigenhilfeleistunginsteuersachen iminlandnur,wenndiepersondenberufdortwährend dervorhergehendenzehnjahremindestenszweijahre ausgeübthat.obdiegeschäftsmäßigehilfeleistungin Steuersachenvorübergehendundgelegentlicherfolgt,ist insbesondereanhandihrerdauer,häufigkeit,regelmäßiger Wiederkehr und Kontinuität zu beurteilen. (2)DiegeschäftsmäßigeHilfeleistunginSteuersachen nachabsatz1istnurzulässig,wenndiepersonvorder erstenerbringungiminlandderzuständigenstelle schriftlichmeldungerstattet.zuständigestelleistfür Personen aus: 1. Finnland die Steuerberaterkammer Berlin, c) unverändert d) unverändert e) unverändert f) Die Angabe zu 164a wird wie folgt gefasst: Verwaltungsverfahrenundfinanzgerichtliches Verfahren 164a. 2. unverändert 3. Nach 3 wird folgender 3a eingefügt: 3a Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen (1)Personen,dieineinemanderenMitgliedstaatder EuropäischenUnionoderineinemanderenVertragsstaat desabkommensüberdeneuropäischenwirtschaftsraum oderinderschweizberuflichniedergelassensindund dortbefugtgeschäftsmäßighilfeinsteuersachennach demrechtdesniederlassungsstaatesleisten,sindzur vorübergehendenundgelegentlichengeschäftsmäßigen HilfeleistunginSteuersachenaufdemGebietderBundesrepublikDeutschlandbefugt.DerUmfangderBefugniszurHilfeleistunginSteuersachenimInlandrichtet sichnachdemumfangdieserbefugnisimniederlassungsstaat.beiihrertätigkeitiminlandunterliegensie denselbenberufsregelnwiediein 3genanntenPersonen.WennwederderBerufnochdieAusbildungzu diesemberufimstaatderniederlassungreglementiert ist,giltdiebefugniszurgeschäftsmäßigenhilfeleistung insteuersacheniminlandnur,wenndiepersondenberufdortwährenddervorhergehendenzehnjahremindestenszweijahreausgeübthat.obdiegeschäftsmäßige HilfeleistunginSteuersachenvorübergehendundgelegentlicherfolgt,istinsbesondereanhandihrerDauer, Häufigkeit,regelmäßigerWiederkehrundKontinuitätzu beurteilen. (2)DiegeschäftsmäßigeHilfeleistunginSteuersachen nachabsatz1istnurzulässig,wenndiepersonvorder erstenerbringungiminlandderzuständigenstelle schriftlichmeldungerstattet.zuständigestelleistfür Personen aus 1. Finnland die Steuerberaterkammer Berlin,

7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/ Polen die Steuerberaterkammer Brandenburg, 3. Zypern die Steuerberaterkammer Bremen, 4.NiederlandeundBulgariendieSteuerberaterkammer Düsseldorf, 5.SchwedenundIslanddieSteuerberaterkammer Hamburg, 6.PortugalundSpaniendieSteuerberaterkammer Hessen, 7. Belgien die Steuerberaterkammer Köln, 8.Estland,Lettland,LitauendieSteuerberaterkammer Mecklenburg-Vorpommern, 9.ItalienundÖsterreichdieSteuerberaterkammer München, 10.demVereinigtenKönigreichdieSteuerberaterkammer Niedersachsen, 11.RumänienundLiechtensteindieSteuerberaterkammer Nordbaden, 12. Tschechien die Steuerberaterkammer Nürnberg, 13.FrankreichdieSteuerberaterkammerRheinland- Pfalz, 14. Luxemburg die Steuerberaterkammer Saarland, 15.UngarndieSteuerberaterkammerdesFreistaates Sachsen, 16.SlowakeidieSteuerberaterkammerSachsen-Anhalt, 17.DänemarkundNorwegendieSteuerberaterkammer Land Schleswig-Holstein, 18. Griechenland die Steuerberaterkammer Stuttgart, 19. Schweiz die Steuerberaterkammer Südbaden, 20.MaltaundSloweniendieSteuerberaterkammer Thüringen, 21. Irland die Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe. Die Meldung der Person muss enthalten: 1.AngabeihresFamiliennamensundVornamens,ihres NamensoderihrerFirmaeinschließlichihrergesetzlichen Vertreter, 2.ihres Geburts- oder Gründungsjahres, 3.ihrerGeschäftsanschrifteinschließlichderAnschriften aller Zweigstellen, 4.dieAngabederBerufsbezeichnung,unterderdieTätigkeit im Inland zu erbringen ist, 5.eineBescheinigungdarüber,dassdiePersonineinem MitgliedstaatderEuropäischenUnion,ineinemanderenVertragsstaatdesAbkommensüberdenEuropäischenWirtschaftsraumoderinderSchweizrechtmäßigzurgeschäftsmäßigenHilfeleistungin SteuersachenniedergelassenistunddassihrdieAusübungdieserTätigkeitzumZeitpunktderVorlageder Bescheinigungnicht,auchnichtvorübergehend,untersagt ist, 2. Polen die Steuerberaterkammer Brandenburg, 3. Zypern die Steuerberaterkammer Bremen, 4.denNiederlandenundBulgariendieSteuerberaterkammer Düsseldorf, 5.SchwedenundIslanddieSteuerberaterkammer Hamburg, 6.PortugalundSpaniendieSteuerberaterkammer Hessen, 7. Belgien die Steuerberaterkammer Köln, 8.Estland,Lettland,LitauendieSteuerberaterkammer Mecklenburg-Vorpommern, 9.ItalienundÖsterreichdieSteuerberaterkammer München, 10.demVereinigtenKönigreichdieSteuerberaterkammer Niedersachsen, 11.RumänienundLiechtensteindieSteuerberaterkammer Nordbaden, 12. Tschechien die Steuerberaterkammer Nürnberg, 13.FrankreichdieSteuerberaterkammerRheinland- Pfalz, 14. Luxemburg die Steuerberaterkammer Saarland, 15.UngarndieSteuerberaterkammerdesFreistaates Sachsen, 16.derSlowakeidieSteuerberaterkammerSachsen- Anhalt, 17.DänemarkundNorwegendieSteuerberaterkammer Schleswig-Holstein, 18. Griechenland die Steuerberaterkammer Stuttgart, 19.der Schweiz die Steuerberaterkammer Südbaden, 20.MaltaundSloweniendieSteuerberaterkammer Thüringen, 21. Irland die Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe. Die Meldung der Person muss enthalten: 1.denFamiliennamenunddieVornamen,denNamen oderdiefirmaeinschließlichdergesetzlichenvertreter, 2.das Geburts- oder Gründungsjahr, 3.dieGeschäftsanschrifteinschließlichderAnschriften aller Zweigstellen, 4.dieBerufsbezeichnung,unterderdieTätigkeitimInland zu erbringen ist, 5.eineBescheinigungdarüber,dassdiePersonineinem MitgliedstaatderEuropäischenUnion,ineinemanderenVertragsstaatdesAbkommensüberdenEuropäischenWirtschaftsraumoderinderSchweizrechtmäßigzurgeschäftsmäßigenHilfeleistungin SteuersachenniedergelassenistunddassihrdieAusübungdieserTätigkeitzumZeitpunktderVorlageder Bescheinigungnicht,auchnichtvorübergehend,untersagt ist, 6. einen Nachweis über die Berufsqualifikation,

8 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 6.einenNachweisdarüber,dassdiePersondenBerufim StaatderNiederlassungwährenddervorhergehenden zehnjahremindestenszweijahreausgeübthat,wenn der Berufdort nicht reglementiert ist, 7.eineInformationüberEinzelheitenzurBerufshaftpflichtversicherungodereinesanderenindividuellen oderkollektivenschutzesinbezugaufdieberufshaftpflicht. DieMeldungistjährlichzuwiederholen,wenndiePersonnachAblaufeinesKalenderjahreserneutnach Absatz1geschäftsmäßigHilfeleistunginSteuersachen iminlanderbringenwill.indiesemfallsinddiebescheinigungnachsatz2nr.5unddieinformationnachsatz 2 Nr.7 erneut vorzulegen. (3)SobalddieMitteilungnachAbsatz2vollständig vorliegt,veranlasstdiezuständigestelleeinevorübergehendeeintragungderangabennachabsatz2nr.1bis4 imberufsregisteroderihreverlängerungumeinjahr. DiejeweiligeEintragungerfolgtunterAngabederzuständigenStelleunddesDatumsderEintragung.Das Verfahren ist kostenfrei. (4)RegistriertePersonennachAbsatz3oderihre RechtsnachfolgermüssenderzuständigenStellealle ÄnderungenderAngabennachAbsatz2Nr.1bis4unverzüglich schriftlich mitteilen. (5)Personen,dienachAbsatz1geschäftsmäßigHilfeleistunginSteuersachenimInlanderbringen,dürfen dabeinurunterderberufsbezeichnungindenamtssprachendesniederlassungsstaatestätigwerden,unterder sieihrediensteimniederlassungsstaatanbieten.wer danachberechtigtist,dieberufsbezeichnung Steuerberater / Steuerberaterin, Steuerbevollmächtigter / Steuerbevollmächtigte oder Steuerberatungsgesellschaft zuführen,hatzusätzlichdieberufsorganisation, dererimniederlassungsstaatangehört,sowiedenniederlassungsstaatanzugeben.eineverwechslungmitden genanntenberufsbezeichnungenmussausgeschlossen sein. (6)DiezuständigeStellekanneinernachAbsatz1geschäftsmäßigHilfeinSteuersachenleistendenPersondie weitereerbringungihrerdiensteiminlanduntersagen, wenndiepersonimstaatderniederlassungnichtmehr rechtmäßigniedergelassenistoderihrdieausübungder Tätigkeitdortuntersagtwird,wennsienichtüberdiefür dieausübungderberufstätigkeitiminlanderforderlichendeutschensprachkenntnisseverfügtoderwennsie wiederholt eine unrichtige Berufsbezeichnung führt. (7)DiezuständigenStellenarbeitenmitdenzuständigenStelleninanderenMitgliedstaatenderEuropäischenUnion,indenVertragsstaatendesAbkommens überdeneuropäischenwirtschaftsraumoderinder Schweiz zusammen und übermitteln auf Anfrage 1.InformationenüberdieRechtmäßigkeitderNiederlassung und die gute Führung des Dienstleisters; 2.Informationendarüber,dasskeineberufsbezogenen disziplinarischenoderstrafrechtlichensanktionen vorliegen; 7.einenNachweisdarüber,dassdiePersondenBerufim StaatderNiederlassungwährenddervorhergehenden zehnjahremindestenszweijahreausgeübthat,wenn wederderberufnochdieausbildungzudiesem Beruf im Staat der Niederlassung reglementiert ist, 8.eineInformationüberEinzelheitenzurBerufshaftpflichtversicherungodereinesanderenindividuellen oderkollektivenschutzesinbezugaufdieberufshaftpflicht. DieMeldungistjährlichzuwiederholen,wenndiePersonnachAblaufeinesKalenderjahreserneutnach Absatz1geschäftsmäßigHilfeleistunginSteuersachen iminlanderbringenwill.indiesemfallsinddiebescheinigungnachsatz 3Nr.5unddieInformationnachSatz3 Nr.8 erneut vorzulegen. (3)SobalddieMeldungnachAbsatz2vollständig vorliegt,veranlasstdiezuständigestelleeinevorübergehendeeintragungderangabennachabsatz2satz3 Nr.1bis4imBerufsregisteroderihreVerlängerungum einjahr.diejeweiligeeintragungerfolgtunterangabe derzuständigenstelleunddesdatumsdereintragung. Das Verfahren ist kostenfrei. (4)RegistriertePersonennachAbsatz3oderihre RechtsnachfolgermüssenderzuständigenStellealle ÄnderungenderAngabennachAbsatz2Satz3Nr.1 bis 4 unverzüglich schriftlich mitteilen. (5) unverändert (6) unverändert (7)DiezuständigenStellenarbeitenmitdenzuständigenStellenindenanderenMitgliedstaatenderEuropäischenUnion,indenanderenVertragsstaatendesAbkommensüberdenEuropäischenWirtschaftsraumund in der Schweiz zusammen und übermitteln auf Anfrage 1.InformationenüberdieRechtmäßigkeitderNiederlassung und die gute Führung des Dienstleisters; 2.Informationendarüber,dasskeineberufsbezogenen disziplinarischenoderstrafrechtlichensanktionen vorliegen;

9 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/ Informationen,dieimFallevonBeschwerdeneines DienstleistungsempfängersgegeneinenDienstleister füreinordnungsgemäßesbeschwerdeverfahrenerforderlich sind. 83diesesGesetzesund 30derAbgabenordnungstehen dem nicht entgegen. 4. 4Nr.11 wird wie folgt geändert: a)insatz1buchstabebwirddieangabe 3Nr.12 oder26deseinkommenssteuergesetzes durchdie Angabe 3Nr.12,26oder26adesEinkommenssteuergesetzes ersetzt. b) Satz 3 wird wie folgt gefasst: Soweitzulässig,berechtigtsieauchzurHilfeleistung beidereigenheimzulageundderinvestitionszulage nachden 3bis4desInvestitionszulagengesetzes 1999,beimitKinderbetreuungskostenimSinnevon 9Abs.5, 10Abs.1Nr.5und8desEinkommensteuergesetzessowiebeimithaushaltsnahen BeschäftigungsverhältnissenimSinnedes 35des EinkommensteuergesetzeszusammenhängendenArbeitgeberaufgaben. 3.Informationen,dieimFallevonBeschwerdeneines DienstleistungsempfängersgegeneinenDienstleister füreinordnungsgemäßesbeschwerdeverfahrenerforderlich sind. 83diesesGesetzesund 30derAbgabenordnungstehen dem nicht entgegen wird wie folgt geändert: a) Nummer 11 wird wie folgt geändert: aa)satz1 wird wie folgt geändert: aaa)inbuchstabebwirddieangabe 3Nr.12 oder26deseinkommensteuergesetzes durchdieangabe 3Nr.12,26oder26a des Einkommensteuergesetzes ersetzt. bbb) Buchstabe c wird wie folgt gefasst: bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: c)einnahmenausandereneinkunftsartenhaben,dieinsgesamtdiehöhe vondreizehntausendeuro,imfalle derzusammenveranlagungvon sechsundzwanzigtausendeuro,nicht übersteigenundimveranlagungsverfahrenzuerklärensindoderauf GrundeinesAntragsdesSteuerpflichtigenerklärtwerden. Soweitzulässig,berechtigtsieauchzurHilfeleistungbeiderEigenheimzulageundderInvestitionszulagenachden 3bis4desInvestitionszulagengesetzes1999,beimitKinderbetreuungskostenimSinnevon 9Abs.5, 10Abs.1 Nr.5und8desEinkommensteuergesetzessowie beimithaushaltsnahenbeschäftigungsverhältnissenimsinnedes 35adesEinkommensteuergesetzeszusammenhängendenArbeitgeberaufgabensowiezurHilfebeiSachverhaltendes FamilienleistungsausgleichsimSinnedesEinkommensteuergesetzesunddersonstigenZulagenundPrämien,aufdiedieVorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind. b) Nummer 12 wird wie folgt gefasst: 12.inländischeKapitalanlagegesellschaftensowiePersonen,GesellschaftenundandereGesamthandsgemeinschaften,soweitsieinVertretungderGläubigervonKapitalerträgen SammelanträgeaufErstattungvonKapitalertragsteuernach 45bdesEinkommensteuergesetzes stellen,. c)nachnummer12wirdfolgendenummer12aeingefügt: 12a.ausländischeKreditinstitute,soweitsiein VertretungderGläubigervonKapitalerträgenAnträgeaufErstattungvonKapitalertragsteuernach 50ddesEinkommensteuergesetzes stellen,.

10 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5. 5 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 5 Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen, Missbrauch von Berufsbezeichnungen. b)inabsatz1wirddieangabe 3und4 durchdie Angabe 3, 3a und 4 ersetzt. c)folgender Absatz3 wird angefügt:,(3)werdendenfinanzbehördenoderdensteuerberaterkammerntatsachenbekannt,diedenverdachtbegründen,dasspersonen,diegeschäftsmäßig HilfeinSteuersachenleisten,entgegen 132a Abs.1Nr.2desStrafgesetzbuchesdieBerufsbezeichnungen Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigterbuchprüfer odervereinigungen,die geschäftsmäßighilfeinsteuersachenleisten,entgegen 161diesesGesetzesdieBezeichnungen Steuerberatungsgesellschaft, Lohnsteuerhilfeverein oder LandwirtschaftlicheBuchstelle oder entgegen 133derWirtschaftsprüferordnungdie Bezeichnungen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Buchprüfungsgesellschaft unbefugtführen, habensiediesetatsachenderfürdasstrafverfahren, dasbußgeldverfahrenodereinberufsaufsichtliches VerfahrenzuständigenStellemitzuteilen; 83diesesGesetzesund 30derAbgabenordnungstehen dem nicht entgegen Abs. 1 wird wie folgt geändert: a)innummer1wirddieangabe 3oder 4 durch die Angabe 3, 3a oder 4 ersetzt. b)innummer2wirddasabschließendekommadurch einen Punkt ersetzt und Nummer 3 aufgehoben Abs. 4 wird wie folgt gefasst:,(4)diein 6Nr.4bezeichnetenPersonendürfen aufihrebefugniszurhilfeleistunginsteuersachenhinweisenundsichalsbuchhalterbezeichnen.personen, diedenanerkanntenabschluss GeprüfterBilanzbuchhalter/GeprüfteBilanzbuchhalterin oder Steuerfachwirt/Steuerfachwirtin erworbenhaben,dürfenunter dieserbezeichnungwerben.diegenanntenpersonen habendabeidievonihnenangebotenentätigkeiten nach 6Nr.3und4innerhalbeinerWerbemaßnahme mindestens einmal im Einzelnen aufzuführen. 8.In 10Abs.2Satz1wirddasWort dürfen durchdas Wort übermitteln ersetztundnachdenwörtern der fürdieentscheidungzuständigenstelle daswort übermitteln gestrichen. 9.In 14Abs.1Nr.2wirddasWort Oberfinanzbezirk durchdiewörter BezirkderAufsichtsbehörde ersetzt. 10.In 15Abs.1und3Satz1, 16,17und19Abs.2 wirdjeweilsdaswort Oberfinanzdirektion durchdas Wort Aufsichtsbehörde ersetzt. 5. unverändert 6. unverändert 7. 8 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:,(4)diein 6Nr.4bezeichnetenPersonendürfen aufihrebefugnissezurhilfeleistunginsteuersachen hinweisenundsichalsbuchhalterbezeichnen.personen,diedenanerkanntenabschluss GeprüfterBilanzbuchhalter /GeprüfteBilanzbuchhalterin oder Steuerfachwirt/Steuerfachwirtin erworbenhaben,dürfen unterdieserbezeichnungwerben.diegenanntenpersonendürfendabeinichtgegendasgesetzgegenden unlauteren Wettbewerb verstoßen. 8. unverändert 9. unverändert 10. unverändert

11 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 11 Drucksache 16/ wird wie folgt geändert: a)inabsatz1wirddaswort Oberfinanzdirektion durch das Wort Aufsichtsbehörde ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa)daswort Oberfinanzdirektion wirdjeweils durch das Wort Aufsichtsbehörde ersetzt. bb)innummer3wirdderabschließendepunkt durcheinsemikolonersetztundfolgender Halbsatz angefügt: eineordnungsgemäßegeschäftsführungliegt insbesondere nicht vor, wenn a)gegenpflichtennachdiesemgesetzin nachhaltiger Weise verstoßen wurde oder b)derlohnsteuerhilfevereininvermögensverfallgeratenist;einvermögensverfall wirdvermutet,wenneininsolvenzverfahrenüberdasvermögendeslohnsteuerhilfevereinseröffnetoderderlohnsteuerhilfevereinindasvominsolvenzgerichtoder vomvollstreckungsgerichtzuführende Schuldnerverzeichnis ( 26Abs.2derInsolvenzordnung; 915derZivilprozessordnung) eingetragen ist. 12.In 22Abs.7Nr.1wirddasWort Oberfinanzdirektion durch das Wort Aufsichtsbehörde ersetzt wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa)insatz1wirddaswort Oberfinanzbezirk durchdiewörter BezirkderAufsichtsbehörde ersetzt. bb)insatz2werdendiewörter auswärtigen Oberfinanzbezirken durchdiewörter Bezirken anderer Aufsichtsbehörden ersetzt. b)inabsatz4wirddaswort Oberfinanzdirektion durch das Wort Aufsichtsbehörde ersetzt. 14.In 24Abs.1und 25Abs.2Satz2wirdjeweilsdas Wort Oberfinanzdirektion durchdaswort Aufsichtsbehörde ersetzt Abs.3 wird aufgehoben wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: FürdieZusammenarbeitmitSteuerberatern,SteuerbevollmächtigtenundSteuerberatungsgesellschaften gilt 56 Abs. 2 Satz 1. b)inabsatz4satz1wirddaswort sieben durchdas Wort zehn ersetzt Abs. 1 und 2 werden wie folgt gefasst: (1)AufsichtsbehördeistdieOberfinanzdirektion oderdiedurchdielandesregierungbestimmtelandesfinanzbehörde.sieführtdieaufsichtüberdielohnsteuerhilfevereine,dieihrensitzimbezirkderaufsichtsbehörde haben. 11. unverändert 12. unverändert 13. unverändert 14. unverändert 15. unverändert 16.In 26Abs.4Satz1wirddasWort sieben durch das Wort zehn ersetzt. 17. unverändert

12 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 35 ZulassungzurPrüfung,BefreiungvonderPrüfung,organisatorischeDurchführungderPrüfung, AbnahmederPrüfung,WiederholungderPrüfung und Besetzung des Prüfungsausschusses (1)AlsSteuerberaterdarfnurbestelltwerden, werdieprüfungalssteuerberaterbestandenhat odervondieserprüfungbefreitwordenist.dieprüfungmussvoreinemprüfungsausschussabgelegt werden,derbeiderfürdiefinanzverwaltung zuständigenoberstenlandesbehördezubildenist. DiesemgehörendreiBeamtedeshöherenDienstes odervergleichbareangestelltederfinanzverwaltungan,davoneineralsvorsitzender,sowiedrei SteuerberateroderzweiSteuerberaterundeinVertreter der Wirtschaft. (2)DieTeilnahmeanderPrüfungbedarfderZulassung. (3)DasErgebnisderPrüfungwirddemBewerber vonderfürdiefinanzverwaltungzuständigen oberstenlandesbehördebekanntgegeben.dasbestehenderprüfungistvonderfürdiefinanzverwaltungzuständigenoberstenlandesbehörde,diebe- (2)DerAufsichtdurchdieAufsichtsbehördeunterliegenauchalleimBezirkderAufsichtsbehördebestehendenBeratungsstellen.DieimWegederAufsichtgetroffenenFeststellungensindderfürdenSitzdes LohnsteuerhilfevereinszuständigenAufsichtsbehörde mitzuteilen. 18.In 28Abs.2werdendieWörter vonderoberfinanzdirektion gestrichen Abs. 1 wird wie folgt gefasst: (1)DieAufsichtsbehördenführeneinVerzeichnis über 1.dieLohnsteuerhilfevereine,dieimBezirkderAufsichtsbehörde ihren Sitz haben; 2.dieimBezirkderAufsichtsbehördebestehenden Beratungsstellen. 20. Dem 31 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: DieLandesregierungenkönnendieErmächtigung durchrechtsverordnungaufdiejeweilsfürdiefinanzverwaltungzuständigeoberstelandesbehördeübertragen. 21.Dem 35 Abs. 1wird folgender Satz angefügt: DiePrüfungmussvoreinemPrüfungsausschussabgelegtwerden,demdreiBeamtedeshöherenDienstes odervergleichbareangestelltederfinanzverwaltung, davoneineralsvorsitzender,sowiedreisteuerberater oderzweisteuerberaterundeinvertreterderwirtschaft angehören. 18. unverändert 19. unverändert 20. unverändert 20a. 34 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: (1)SteuerberaterundSteuerbevollmächtigte müssenunmittelbarnachderbestellungeineberuflicheniederlassungbegründenundeinesolcheunterhalten.beruflicheniederlassungeinesselbständigensteuerberatersodersteuerbevollmächtigten istdieeigenepraxis,vonderauserseinenberuf überwiegendausübt.alsberuflicheniederlassung einesausschließlichnach 58angestelltenSteuerberatersoderSteuerbevollmächtigtengiltseineregelmäßige,beimehrerenAnstellungsverhältnissen seine zuerst begründete Arbeitsstätte wird wie folgt gefasst:

13 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 13 Drucksache 16/ Abs. 1 wird wie folgt gefasst: (1)DieZulassungzurSteuerberaterprüfungsetzt voraus, dass der Bewerber, 1.einwirtschaftswissenschaftlichesoderrechtswissenschaftlichesHochschulstudiumodereinanderes Hochschulstudiummitwirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtungerfolgreichabgeschlossenhatund 2. danach praktisch tätig gewesen ist. DiepraktischeTätigkeitmussübereinenZeitraumvon mindestensdreijahrenausgeübtwordensein,wenndie RegelstudienzeitdesHochschulstudiumsnachSatz1 Nr.1wenigeralsvierJahrebeträgt,sonstübereinen ZeitraumvonmindestenszweiJahren.Wurdeineinem HochschulstudiumnachSatz1Nr.1einersterberufsqualifizierenderAbschlussundineinem,einensolchen erstenabschlussvoraussetzenden,weiterenhochschulstudiumnachsatz1nr.1einweitererberufsqualifizierenderabschlusserworben,werdendie RegelstudienzeitenbeiderStudiengängezusammengerechnet;ZeitenderpraktischenTätigkeitwerdenberücksichtigt,soweitsienachdemErwerbdesersten berufsqualifizierenden Abschlusses liegen wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: DiePrüfungsaufgabenderAufsichtsarbeitenund derzeitpunktderdurchführungdesschriftlichen TeilsderPrüfungsollenzwischendenobersten Finanzbehörden der Länder abgestimmt werden. b) Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: 1.SteuerlichesVerfahrensrechtsowieGrundzüge dessteuerstraf-undsteuerordnungswidrigkeitenrechts, a wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst: (2)StaatsangehörigeeinesMitgliedstaatesder EuropäischenUnionodereinesVertragsstaatesdes AbkommensüberdenEuropäischenWirtschaftsraum (MitgliedstaatoderVertragsstaat)oderder SchweizmiteinemBefähigungs-oderAusbildungsnachweis,derineinemanderenMitgliedstaatoder VertragsstaatalsDeutschlandoderinderSchweiz zurselbständigenhilfeinsteuersachenberechtigt, könnenaufantrageineeignungsprüfungimsinne freiungvonderprüfungistvonderzuständigen Steuerberaterkammer schriftlich zu bescheinigen. (4)DiePrüfungkannzweimalwiederholtwerden. (5)DieZulassungzurPrüfung,dieBefreiungvon derprüfungunddieorganisatorischedurchführungderprüfungsindaufgabenderzuständigen Steuerberaterkammer.DieAbnahmederPrüfung ist Aufgabe des Prüfungsausschusses. 22. unverändert wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: DerZeitpunktderDurchführungdesschriftlichenTeilsderPrüfung,diePrüfungsaufgaben deraufsichtsarbeiten,diebearbeitungszeitund diezumschriftlichenteilderprüfungzugelassenenhilfsmittelsollenvondenfürdiefinanzverwaltungzuständigenoberstenfinanzbehördenderländerbundeseinheitlichbestimmt werden. b) Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: 1.SteuerlichesVerfahrensrechtsowieSteuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrecht, a wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst: (2)StaatsangehörigeeinesMitgliedstaatesder EuropäischenUnionodereinesVertragsstaatesdes AbkommensüberdenEuropäischenWirtschaftsraum (MitgliedstaatoderVertragsstaat)oderder SchweizmiteinemBefähigungs-oderAusbildungsnachweis,derineinemanderenMitgliedstaatoder VertragsstaatalsDeutschlandoderinderSchweiz zurselbständigenhilfeinsteuersachenberechtigt, könnenaufantrageineeignungsprüfungimsinne

14 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode desartikels14abs.1inverbindungmitabs.3der RichtlinieNr.2005/36/EGdesEuropäischenParlamentsunddesRatesvom7.September2005über dieanerkennungvonberufsqualifikationen (ABl. EGNr.L255S.22)ablegen.MitdererfolgreichabgelegtenEignungsprüfungwerdendieselbenRechte erworbenwiedurchdieerfolgreichabgelegtesteuerberaterprüfung. (3)DieBefähigungs-undAusbildungsnachweise imsinnevonabsatz2müssenineinemmitgliedsstaatodervertragsstaatoderderschweizvoneiner entsprechenddessenrechts-undverwaltungsvorschriftenbenanntenzuständigenbehördeausgestelltwordensein.siemüssenbescheinigen,dass dasberufsqualifikationsniveaudesinhaberszumindestunmittelbarunterdemniveaunachartikel11 BuchstabedoderBuchstabeederRichtlinie2005/ 36/EGliegtundderInhaberdamitindiesemanderenMitgliedstaatoderVertragsstaatoderder SchweizzurHilfeinSteuersachenberechtigtist. Satz2giltauchfürAusbildungsnachweise,dievon einerzuständigenbehördeineinemanderenmitgliedstaatodervertragsstaatoderderschweizausgestelltwurden,sofernsieindergemeinschaft erworbeneabgeschlosseneausbildungenbescheinigen,vondiesenalsgleichwertiganerkanntwurden undinbezugaufdieaufnahmeundausübungdes BerufsdesSteuerberatersdieselbenRechteverleihenoderaufdieAusübungdesBerufsdesSteuerberatersvorbereiten. Satz2giltfernerfürBerufsqualifikationen,die zwarnichtdenerfordernissenderrechts-undverwaltungsvorschriftendesherkunftsmitgliedstaates fürdieaufnahmeundausübungdesberufsdes Steuerberatersentsprechen,ihremInhaberjedoch nachdemrechtdesherkunftsmitgliedstaateserworbenerechtenachdendortmaßgeblichenvorschriftenverleihen.bewerberausanderenmitgliedstaatenodervertragsstaatenoderderschweiz,in denenderberufdessteuerberatersnichtreglementiertist,müssendiesenberufzusätzlichinvollzeit zweijahreindenvorhergehendenzehnjahrenin demmitgliedstaatodervertragsstaatoderder Schweizausgeübthaben.DiezuständigeBehörde nachsatz1mussbescheinigen,dassderinhaberauf dieausübungdesberufsvorbereitetwurde.die PflichtzumNachweisdieserzweijährigenBerufserfahrungentfällt,wennderAusbildungsnachweis denabschlusseinerreglementiertenausbildungim SinnedesArtikels13Abs.2Unterabsatz3der Richtlinie2005/36/EGbestätigt. b) Nach Absatz 3 wir folgender Absatz 3a eingefügt: (3a)DiezuständigeBehördehatdemAntragstellerdenEmpfangderUnterlageninnerhalbeines Monatszubestätigenundggf.mitzuteilen,welche Unterlagenfehlen.DasBerufsanerkennungsverfah- desartikels14abs.1inverbindungmitabs.3der RichtlinieNr.2005/36/EGdesEuropäischenParlamentsunddesRatesvom7.September2005über dieanerkennungvonberufsqualifikationen (ABl. EUNr.L255S.22,ABl.EUNr.L271S.18),zuletztgeändertdurchdieRichtlinie2006/100/EG desratesvom20.november2006 (ABl.EU Nr.L363S.141)ablegen.MitdererfolgreichabgelegtenEignungsprüfungwerdendieselbenRechte erworbenwiedurchdieerfolgreichabgelegtesteuerberaterprüfung. (3) unverändert b) unverändert

15 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 15 Drucksache 16/7867 renistinnerhalbkürzesterfrist,spätestensjedoch dreimonatenacheinreichungdervollständigen Unterlagenabzuschließen.DieFristkannumeinen Monatverlängertwerden.DieEignungsprüfungist innerhalbderfristfürdiedurchführungdesberufsanerkennungsverfahrensanzusetzen.derantragstellerkanngegennichtfristgerechtgetroffeneentscheidungen Einspruch einlegen. c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt: (4a)DiezuständigenBehördenimSinnevon Absatz3arbeitenmitdenzuständigenBehördenin anderenmitgliedstaatendereuropäischenunion,in denvertragsstaatendesabkommensüberdeneuropäischenwirtschaftsraumundderschweizzusammenundtauscheninformationenüberdasvorliegen vondisziplinar-oderstrafrechtlichenodersonstigen schwerwiegendensachverhaltenaus,wennsieauswirkungenaufdieberufsausübungderbetroffenen haben. 83diesesGesetzesund 30derAbgabenordnung stehen dem nicht entgegen. c) unverändert 24a. 37b wird wie folgt gefasst: 37b Zuständigkeit für die Zulassung zur Prüfung, für die Befreiung von der Prüfung, für die organisatorische Durchführung der Prüfung, fürdieabnahmederprüfungundfürdieberufung und Abberufung des Prüfungsausschusses (1)FürdieZulassungzurPrüfung,fürdieBefreiungvonderPrüfungundfürdieorganisatorische DurchführungderPrüfungistdieSteuerberaterkammerzuständig,inderenBezirkderBewerber imzeitpunktderantragstellungvorwiegendberuflichtätigistoder,sofernderbewerberkeinetätigkeitausübt,erseinenwohnsitzhat.beimehreren WohnsitzenistderWohnsitzmaßgebend,andem sich der Bewerber vorwiegend aufhält. (2)BefindetsichdernachAbsatz1maßgebliche OrtimAusland,soistdieSteuerberaterkammerzuständig,inderenBezirksichderOrtderbeabsichtigtenberuflichenNiederlassungimInlandbefindet.BefindetsichderOrtderbeabsichtigten beruflichenniederlassungimausland,soistdie Steuerberaterkammerzuständig,beiderdieZulassung zur Prüfung beantragt wurde. (3)ZurErfüllungderAufgabennachAbsatz1 kanneinesteuerberaterkammerdurchvereinbarung,diedergenehmigungderfürdiefinanzverwaltungzuständigenoberstenlandesbehördebedarf,miteineranderensteuerberaterkammereine gemeinsamestellebilden.diesgiltauchüberlandesgrenzenhinweg,wenndiejeweilsfürdiefinanzverwaltungzuständigenoberstenlandesbehörden diesgenehmigen.diegemeinsamestellehandeltfür diejenigesteuerberaterkammer,diefürdenbewerberörtlichzuständigist.gibtesineinemlandmehreresteuerberaterkammern,bestimmtdiefürdie FinanzverwaltungzuständigeobersteLandesbehördenachAnhörungderSteuerberaterkammern,ob

16 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Abs. 1 wird wie folgt geändert: a)innummer3buchstabeaundbwerdenjeweilsvor denwörtern mindestenszehnjahre diewörter imhöherendienstoderalsangestellterinvergleichbaren Vergütungsgruppen eingefügt. b)innummer4buchstabeaundbwerdenjeweilsvor denwörtern mindestensfünfzehnjahre diewörter imgehobenenoderhöherendienstoderalsangestellterinvergleichbarenvergütungsgruppen eingefügt wird wie folgtgeändert: a)inabsatz1wirddieangabe fünfundsiebzig durch die Angabe zweihundert ersetzt. b)inabsatz2satz1wirddieangabe fünfhundert durch die Angabe eintausend ersetzt. c)folgender Absatz3 wird angefügt: (3)EineSteuerberaterkammer,dernach 158 Abs.2AufgabendesZweitenAbschnittsdesZweiten Teilsübertragenwordensind,kannineinerGebührenordnungnach 79Abs.2derHöhenachandere alsdieindenabsätzen1und2genanntengebühren bestimmen;dieübrigenbestimmungenderabsätze 1 und 2 bleiben unberührt. eine,mehreregemeinsamoderjedesteuerberaterkammer für sich die Aufgaben wahrnimmt. (4)FürdieAbnahmederPrüfungistderPrüfungsausschussbeiderfürdieFinanzverwaltung zuständigenoberstenlandesbehördezuständig,in derenbereichderbewerberzurprüfungzugelassen wurde.diezuständigkeitkannaufeinenprüfungsausschussbeieineranderenfürdiefinanzverwaltungzuständigenoberstenlandesbehördeeinvernehmlich übertragen werden. (5)DieBerufungundAbberufungdesVorsitzenden,derübrigenMitgliederdesPrüfungsausschussesundihrerStellvertretererfolgtdurchdiefürdie FinanzverwaltungzuständigeobersteLandesbehörde.EskönnenmehrerePrüfungsausschüssegebildet werden. 25. unverändert 25a. 38a wird wie folgt geändert: a)inabsatz1werdendiewörter fürdiefinanzverwaltungzuständigeoberstelandesbehörde durchdiewörter zuständigesteuerberaterkammer ersetzt. b)inabsatz2wirddieangabe 37b durchdie Angabe 37b Abs. 1 bis 3 ersetzt wird wie folgtgefasst: 39 Gebühren für Zulassung, Prüfung, Befreiung und verbindliche Auskunft, Kostenerstattung (1)FürdieBearbeitungdesAntragsaufZulassungzurPrüfung,aufBefreiungvonderPrüfung oderauferteilungeinerverbindlichenauskunft überdieerfüllungeinzelnervoraussetzungenfür diezulassungzurprüfungoderüberdiebefreiung vonderprüfunghatderbewerbereinegebührvon zweihunderteuroandiezuständigesteuerberaterkammer zu zahlen. (2)FürdiePrüfunghatderBewerberbiszu einemvonderzuständigensteuerberaterkammer zubestimmendenzeitpunkteinegebührvoneintausendeuroandiezuständigesteuerberaterkammerzuzahlen.zahltderbewerberdiegebührnicht rechtzeitig,sogiltdiesalsverzichtaufdiezulassung zurprüfung.trittderbewerberbiszudemvonder zuständigensteuerberaterkammerzubestimmendenzeitpunktvonderprüfungzurück,sowirddie Gebührnichterhoben.TrittderBewerberbiszum EndederBearbeitungszeitfürdieletzteAufsichts-

17 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 17 Drucksache 16/7867 arbeitzurück,soistdiegebührzurhälftezuerstatten. (3)IneinerGebührenordnungnach 79Abs.2 könnenderhöhenachanderealsdieindenabsätzen1und2genanntengebührenbestimmtwerden. (4)DiezuständigeSteuerberaterkammerhatdie fürdieerstellungderprüfungsaufgabenderaufsichtsarbeitenentstandenenkostenderfürdie FinanzverwaltungzuständigenoberstenLandesbehördezuerstatten.DieVergütungenundsonstigenAufwendungenfürdieMitgliederdesPrüfungsausschusseswerdenvonderzuständigenSteuerberaterkammerunmittelbarandieMitgliederdes Prüfungsausschussesgezahlt.DiefürdieFinanzverwaltungzuständigeobersteLandesbehördewirdinsoweitvonihrerZahlungsverpflichtunggegenüber denmitgliederndesprüfungsausschussesbefreit. FürdieZahlungennachdenSätzen1und2kanndie zuständigesteuerberaterkammerkeinenersatz vonderfürdiefinanzverwaltungzuständigen obersten Landesbehörde verlangen. 26a. 39a wird wie folgt gefasst: 39a Rücknahme von Entscheidungen (1)DieZulassungzurPrüfungoderdieBefreiung vonderprüfungistvonderzuständigensteuerberaterkammer,dieprüfungsentscheidungistvon derfürdiefinanzverwaltungzuständigenobersten Landesbehörde,vertretendurchdiezuständige Steuerberaterkammer, zurückzunehmen, wenn 1.siedurchunlautereMittelwiearglistigeTäuschung,DrohungoderBestechungerwirktworden ist, 2.siederBegünstigtedurchAngabenerwirkthat, dieinwesentlicherbeziehungunrichtigoderunvollständig waren, 3.ihreRechtswidrigkeitdemBegünstigtenbekannt oderinfolgegroberfahrlässigkeitnichtbekannt war. ErstreckensichdieRücknahmegründenachSatz1 nuraufdiezulassungzurprüfung,istauchdieprüfungsentscheidungzurückzunehmen.nacheiner RücknahmegemäßSatz1oderSatz2giltdieSteuerberaterprüfung als nicht bestanden. (2)DiefürdieFinanzverwaltungzuständigen oberstenlandesbehördenunddiesteuerberaterkammernhabentatsachenimsinnedesabsatzes1 Satz1Nr.1bis3derzuständigenSteuerberaterkammerunverzüglichmitzuteilen. 83diesesGesetzesund 30derAbgabenordnungstehendiesen Mitteilungennichtentgegen.WerdenTatsachen nachabsatz1satz1nr.1bis3währenddesbestellungsverfahrensderzuständigensteuerberaterkammerbekannt,soruhtdiesesbiszumausgang des Verfahrens. (3)VorderRücknahmeistderBetroffenezu hören.

18 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 27.In 40Abs.4Satz2wirddasWort Amtsarzt durch das Wort Arzt ersetzt wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:,(2a)partnerschaftsgesellschaftengemäß 3 Nr.2sindbefugt,dieBezeichnung LandwirtschaftlicheBuchstelle alszusatzzumnamenzuführen, wennmindestenseinpartnerberechtigtist,diebezeichnung LandwirtschaftlicheBuchstelle alszusatz zur Berufsbezeichnung zu führen. b)inabsatz3werdennachdemwort Firma die Wörter oder zum Namen eingefügt Abs. 4 wird wie folgt gefasst: (4)JedeÄnderungdesGesellschaftsvertragesoder dersatzungoderdergesellschafteroderinderperson dervertretungsberechtigtenistderzuständigensteuerberaterkammerinnerhalbeinesmonatsanzuzeigen. DerÄnderungsanzeigeisteineöffentlichbeglaubigte AbschriftderjeweiligenUrkundebeizufügen.DieVorlageeinereinfachenAbschriftderjeweiligenUrkunde reichtaus,wenndieänderungimhandelsregisteroder Partnerschaftsregistereingetragenundeinebeglaubigte AbschriftodereinamtlicherAusdruckderEintragung beidersteuerberaterkammereingereichtwird.wirddie ÄnderungimHandelsregisteroderPartnerschaftsregistereingetragen,soisteinebeglaubigteAbschriftoder einamtlicherausdruckdereintragungnachzureichen. LiegtderSteuerberaterkammerbereitseineöffentlich beglaubigteabschriftderjeweiligenurkundevor, reichtesaus,wennnacheintragungderänderungim HandelsregisteroderPartnerschaftsregistereineinfacherAusdruckderEintragungodereineKopiedesAusdrucks bei der Steuerberaterkammer eingereicht wird. 30. Dem 50 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: PersönlichhaftenderGesellschafterkannaucheine Steuerberatungsgesellschaftsein,diedieVoraussetzungen des 50a erfüllt. 31.In 50aAbs.1Nr.1werdennachdemWort Steuerberatungsgesellschaften folgendenkommadiewörter diedievoraussetzungendiesesabsatzeserfüllen und ein Komma eingefügt wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: BeibeabsichtigterberuflicherNiederlassungim AuslandistfürdieBestellungdieSteuerberaterkammerzuständig,diedenBewerbervonder Prüfungbefreithat,oderdieSteuerberaterkammer,inderenKammerbezirkderBewerbergeprüft worden ist. b)inabsatz3nr.1werdendiewörter durchdie fürdiefinanzverwaltungzuständigeoberste Landesbehörde gestrichen. c)inabsatz4satz2wirddaswort Amtsarzt durch das Wort Arzt ersetzt. 28. unverändert 28a. 46 Abs. 2 Nr. 6 wird wie folgt gefasst: 6.eineberuflicheNiederlassungnichtunterhält oder. 29. unverändert 30. unverändert 31.In 50aAbs.1Nr.1werdennachdemWort Steuerberatungsgesellschaften einkommaunddanachdie Wörter diedievoraussetzungendiesesabsatzeserfüllen unddanach ein Komma eingefügt.

19 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 19 Drucksache 16/ Nach 55 Abs. 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: (2a)DieAnerkennungistfernerzuwiderrufen, wenndiegesellschaftinvermögensverfallgeratenist, esseidenn,dassdadurchdieinteressenderauftraggebernichtgefährdetsind;dervermögensverfallwird vermutet,wenndiegesellschaftindasvominsolvenzgerichtodervomvollstreckungsgerichtzuführende Schuldnerverzeichnis ( 26Abs.2derInsolvenzordnung; 915 der Zivilprozessordnung) eingetragen ist wird wie folgt gefasst: 56 Weitere berufliche Zusammenschlüsse (1)SteuerberaterundSteuerbevollmächtigtedürfen sichmitanderensteuerberaternundsteuerbevollmächtigten,wirtschaftsprüfern,vereidigtenbuchprüfern, MitgliederneinerRechtsanwaltskammerundderPatentanwaltskammerzurgemeinschaftlichenBerufsausübungimRahmendereigenenberuflichenBefugnisse verbinden.mitrechtsanwälten,diezugleichnotare sind,darfdieseverbindungnurbezogenaufdieanwaltlicheberufsausübungeingegangenwerden.imübrigen richtetsichdieverbindungmitrechtsanwälten,diezugleichnotaresind,nachdenbestimmungenundanforderungen des notariellen Berufsrechts. (2)SteuerberaterundSteuerbevollmächtigtedürfen mitanderensteuerberaternundsteuerbevollmächtigten,wirtschaftsprüfern,vereidigtenbuchprüfern,mitgliederneinerrechtsanwaltskammerundderpatentanwaltskammer,denin 3Nr.2und3genannten Vereinigungen,LohnsteuerhilfevereinenundVereinen imsinnedes 4Nr.8eineBürogemeinschaftbilden. Absatz 1 Satz 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden. (3)EinZusammenschlussimSinnederAbsätze1 und2mitausländischenberufsangehörigen,dieihre beruflicheniederlassungimauslandhaben,istzulässig,wenndieseimauslandeinendenin 3Nr.1 genanntenberufeninderausbildungunddenbefugnissenvergleichbarenberufausübenunddievoraussetzungenfürdieberufsausübungdenanforderungen dieses Gesetzes im Wesentlichen entsprechen. (4)DieGründungvonGesellschaftennachdenAbsätzen1und3undVeränderungenindenGesellschaftsverhältnissensindnachMaßgabederBerufsordnung derzuständigensteuerberaterkammeranzuzeigen.auf VerlangenderSteuerberaterkammersinderforderliche AuskünftezuerteilenunddieVerträgeüberdiegemeinsameBerufsausübungsowiederenÄnderungenvorzulegen. (5)SteuerberaterundSteuerbevollmächtigtedürfen eineaufeineneinzelfalloderaufdauerangelegteberuflichezusammenarbeit,dernichtdieannahme gemeinschaftlicheraufträgezugrundeliegt,mitangehörigenfreierberufeimsinnedes 1Abs.2des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzessowievondiesen gebildetenberufsausübungsgemeinschafteneingehen (Kooperation).Siesindverpflichtetsicherzustellen, 32. unverändert wird wie folgt gefasst: 56 Weitere berufliche Zusammenschlüsse (1) unverändert (2)SteuerberaterundSteuerbevollmächtigtedürfen mitanderensteuerberaternundsteuerbevollmächtigten,wirtschaftsprüfern,vereidigtenbuchprüfern,mitgliederneinerrechtsanwaltskammerundderpatentanwaltskammer,denin 3Nr.2und3genannten Vereinigungen,Lohnsteuerhilfevereinen,Vereinenim Sinnedes 4Nr.8undGesellschaftenundPersonenvereinigungenimSinnedes 155Abs.1eineBürogemeinschaftbilden.Absatz1Satz2und3istsinngemäß anzuwenden. (3) unverändert (4) unverändert (5) unverändert

20 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode dassbeiderkooperationihreberufspflichteneingehaltenwerden.istdiesnichtgewährleistet,mussdiekooperation unverzüglich beendet werden wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: (2a)SteuerberaterundSteuerbevollmächtigte sind verpflichtet, sich fortzubilden. b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: 1.einegewerblicheTätigkeit;diezuständige Steuerberaterkammerkannvondiesem VerbotAusnahmenzulassen,soweitdurch dietätigkeiteineverletzungvonberufspflichten nicht zu erwarten ist;. bb) Der Nummer 2 wird folgender Satz angefügt: EineTätigkeitalsAngestellterderFinanzverwaltungiststetsmitdemBerufdesSteuerberaters oder Steuerbevollmächtigen unvereinbar Satz2Nr.5wirddurchfolgendeNummern5und 5a ersetzt: 5.alsAngestelltevonBerufskammernderin 56 Abs.1 genannten Berufe, 5a.alsAngestellte,wennsieimRahmendesAngestelltenverhältnissesTätigkeitenimSinnedes 33 wahrnehmen.diesgiltnicht,wennhierdurchdie PflichtzurunabhängigenundeigenverantwortlichenBerufsausübungbeeinträchtigtwird.Der SteuerberateroderSteuerbevollmächtigtedarffür einenauftraggeber,demeraufgrundeinesständigendienst-oderähnlichenbeschäftigungsverhältnissesseinearbeitszeitund-kraftzurverfügungstellenmuss,nichtinseinereigenschaftals SteuerberateroderSteuerbevollmächtigtertätig werden.beimandatsübernahmehatdersteuerberaterodersteuerbevollmächtigtedenmandantenaufseineangestelltentätigkeithinzuweisen. 57 Abs.4 Nr.2 Satz2 bleibt unberührt, Abs. 2 wird wie folgt gefasst: (2)DieAbtretungvonGebührenforderungenoder dieübertragungihrereinziehunganpersonenundvereinigungenimsinnedes 3Nr.1bis3undvondiesen gebildetenberufsausübungsgemeinschaften ( 56)ist auchohnezustimmungdesmandantenzulässig.im ÜbrigensindAbtretungoderÜbertragungnurzulässig, wenneineausdrückliche,schriftlicheeinwilligungdes MandantenvorliegtoderdieForderungrechtskräftig festgestelltist.vordereinwilligungistdermandant überdieinformationspflichtdessteuerberatersoder SteuerbevollmächtigtengegenüberdemneuenGläubigeroderEinziehungsermächtigtenaufzuklären.Der neuegläubigerodereinziehungsermächtigteistingleicherweisezurverschwiegenheitverpflichtetwieder beauftragtesteuerberaterodersteuerbevollmächtigte. 34. unverändert 35. unverändert 36. unverändert

Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes

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