Beschlussempfehlung und Bericht

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Beschlussempfehlung und Bericht"

Transkript

1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksachen 16/5576, 16/5848 eines Gesetzes zur Änderung des Investmentgesetzes und zur Anpassung anderer Vorschriften (Investmentänderungsgesetz) b) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Gerhard Schick, Christine Scheel, Kerstin Andreae, Bärbel Höhn und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 16/661 Offene Immobilienfonds Marktstabilität sichern, Anlegervertrauen stärken A. Problem EinewettbewerbsfähigeFondsbrancheleisteteinenwichtigenBeitragfüreinen funktionsfähigenundeffizientenkapitalmarkt.endedesjahres2005kames jedocherstmalszurvorübergehendenschließungeinesoffenenimmobilienfondsindeutschland.imjanuar2006folgtenzweiweitereoffeneimmobilienfonds,diedierücknahmeihreranteileaussetzten.andereimmobilienfonds verzeichnetenstarksteigendemittelabflüsse.diebundesregierunghatteindiesemzusammenhangangekündigt,änderungenindiesemrechtsbereichbei einernovellierungdesinvestmentgesetzeszurerörterungzustellen.dasinvestmentgesetzsollvordemhintergrundüberarbeitetwerden,dassdasvon deutschenkapitalanlagegesellschaftenverwaltetefondsvermögenindenletztenfünfjahrenum200mrd.euroaufüber1bio.euroangewachsenist.gleichzeitigstehendeutscheinvestmentgesellschaftenineinemintensivenwettbewerbmitanbieternanderereuropäischerfinanzplätze.einmodernerund leistungsfähigerregulierungs-undaufsichtsrahmensolldieinternationale WettbewerbsfähigkeitderdeutschenFondsbranchesteigern,dieInnovationstätigkeitfördernundderAbwanderungvonFondsvermögenentgegenwirken, ohne die Belange des Anlegerschutzes zu vernachlässigen. B. Lösung Zu Buchstabe a MitdemGesetzentwurfderBundesregierungaufDrucksache16/5576istbeabsichtigt,fürdenInvestmentfondsstandortDeutschlandMaßnahmenzurDe-

2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode regulierung,zurförderungvonproduktinnovationensowiezurverbesserung desanlegerschutzesunddercorporategovernancezuergreifen.fernersollder RechtsrahmenfüroffeneImmobilienfondsmodernisiertwerden.DieRegelungsdichtedesInvestmentgesetzeswirdaufdieHarmonisierungsvorgabender Richtlinie85/611/EWG (OGAW-Richtlinie)zurückgeführt,indeminsbesonderedieKreditinstitutseigenschaftvonKapitalanlagegesellschaftenabgeschafft wird.fernerwerdendiegenehmigungspraxisderbundesanstaltfürfinanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)vereinfachtundimErgebnisdieVerkürzungder MarkteintrittsdauerneuerProdukteangestrebt.ZurVermeidungeinerDoppelbeaufsichtigungüberKapitalanlagegesellschaftenwerdendiebisherauchvon derdeutschenbundesbankwahrgenommenenaufgabenalleineaufdiebafin konzentriert. DieInnovationsfähigkeitdesdeutschenInvestmentfondsstandortssollüberdie SchaffungvonzweineuenAssetklassengestärktwerden.Zumeinenwerden künftiginfrastrukturfonds (ÖPP-Fonds)Investitioneninöffentlich-privatePartnerschaftsprojekteermöglichen.ZumanderenbietendieneuenSonstigenSondervermögeneinVehikelzurAuflagevoninnovativenFinanzprodukten,die ihremittelnunmehralsreguliertefondsauchbeispielsweiseinedelmetalle oderunverbrieftedarlehensforderungenanlegenkönnen.darüberhinaussoll derdeutschefinanzplatzdurchdiepraxisnaheüberarbeitungderbestimmungenfürinvestmentgesellschaftenmitveränderlichemkapitalgefördertwerden. OffenenImmobilienfondswirddieMöglichkeiteingeräumt,vonderVerpflichtungzurtäglichenAnteilsrücknahmeabzuweichen.DieverbesserteSteuerung derfondssolldurchdieeinführunggeeigneterrisikomanagementsystemebewirktwerden.fernerwirddieunabhängigkeitdersachverständigenausschüsse gestärktunddietransparenzderbewertungsvorschriftenerhöht.anlegerschutz undcorporategovernancesollenschließlichdurcheinebesserevermeidung voninteressenkonfliktenzwischendepotbankundkapitalanlagegesellschaften sowiedieverstärkteunabhängigkeitdesaufsichtsratsvonkapitalanlagegesellschaften ausgebaut werden. DerFinanzausschussempfiehltüberdenGesetzentwurfhinausinsbesondere folgende Änderungen: KlarstellungzurWeiterleitungfinanzstabilitätsrelevanterUnterlagenvonder BundesanstaltfürFinanzdienstleistungsaufsichtandieDeutscheBundesbank BegrenzungderdieDepotbankenbetreffendePrüfungsverpflichtungaufdie Einhaltung der Anlagegrenzen durch die Sondervermögen RegelungdesöffentlichenVertriebsvonausländischenInfrastruktur-Sondervermögen und Sonstigen Sondervermögen AusnahmevonderPflichtderBestellungeinesunabhängigenAufsichtsratsmitgliedsfürKapitalanlagegesellschaften,dieausschließlichSpezialfonds verwalten KlarstellungzurorganisatorischenVerpflichtungderKapitalanlagegesellschaftzumSchutzvoreinerBeeinträchtigungvonAnlegerinteressendurch Transaktionskosten aufsichtsrechtlichezulassungvonvertragsabschlüssenüberbasis-/ Rürup - Renten durch Kapitalanlagegesellschaften BeteiligungsmöglichkeitoffenerImmobilienfondsanmehrstöckigenImmobiliengesellschaften VerbesserungderWettbewerbsbedingungenfürdeutscheSpezialfondsdurch AusdehnungderGeschäftsmöglichkeitenundAbweichungvonderPflicht zur täglichen Rücknahme

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/6874 Einführung von Mikrofinanz-Fonds als neue Fondskategorie UmsetzungvonCESR-GuidelineszurVereinfachungdesAnzeigeverfahrens EinfügungvondurchdasFinanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetzbedingten Änderungen und redaktionelle Klarstellungen. AnnahmedesGesetzentwurfsaufDrucksache16/5576ingeänderter FassungmitdenStimmenderFraktionenderCDU/CSUundSPDgegen diestimmenderfraktionenfdp,dielinke.undbündnis90/die GRÜNEN Zu Buchstabe b MitdemAntragwirdangestrebt,dieBundesregierungaufzufordern,mitgesetzlichenMaßnahmendieStabilitätderMärktezusichern,denAnlegerschutzzu verbessernundkünftigekrisenzuvermeiden.fürdenschutzderanlegerseien einhöheresmaßantransparenz,verlässlicheinformationenundangemessene SchadensersatzfristensowieVerbesserungenbeiderUnabhängigkeitderGutachterundderBewertungsinstrumentefürdieImmobilienerforderlich.DieEingriffsmöglichkeiten der Aufsichtsbehörde seien zu stärken. AblehnungdesAntragsaufDrucksache16/661mitdenStimmenderFraktionenderCDU/CSU,SPDundFDPgegendieStimmenderFraktion BÜNDNIS90/DIEGRÜNENbeiStimmenthaltungderFraktionDIE LINKE. C. Alternativen Keine D. Kosten Zu Buchstabe a DurchdenGesetzentwurfderBundesregierung (Drucksache16/5576)entstehen fürdieöffentlichenhaushaltedergebietskörperschaftenunterberücksichtigungdervomfinanzausschussempfohlenenänderungenkeinemehrausgaben. Zu Buchstabe b In dem Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Drucksache 16/661 werden finanzielle Auswirkungen nicht beziffert.

4 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, 1.denGesetzentwurfaufDrucksachen16/5576,16/5848inderausdernachstehenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen; 2. den Antrag auf Drucksache 16/661 abzulehnen. Berlin, den 24. Oktober 2007 Der Finanzausschuss Eduard Oswald Vorsitzender Leo Dautzenberg Berichterstatter Frank Schäffler Berichterstatter Nina Hauer Berichterstatterin Dr. Gerhard Schick Berichterstatter

5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/6874 Zusammenstellung des s eines Gesetzes zur Änderung des Investmentgesetzes und zur Anpassung anderer Vorschriften (Investmentänderungsgesetz) Drucksachen 16/5576, 16/5848 mit den Beschlüssen des Finanzausschusses (7. Ausschuss) eines Gesetzes zur Änderung des Investmentgesetzes und zur Anpassung anderer Vorschriften (Investmentänderungsgesetz) * Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Artikel1Änderung des Investmentgesetzes Artikel2Änderung des Kreditwesengesetzes Artikel3Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes Artikel4ÄnderungdesEinlagensicherungs-undAnlegerentschädigungsgesetzes Artikel5Änderung des Geldwäschegesetzes Artikel6ÄnderungdesFinanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes Artikel7ÄnderungderVerordnungüberdieErhebung vongebührenunddieumlegungvonkostennachdemfinanzdienstleistungsaufsichtsgesetz Artikel8Aufhebung der Investmentmeldeverordnung Artikel9Änderung der Gewerbeordnung Artikel 10ÄnderungderMakler-undBauträgerverordnung Artikel 11 Änderung des Börsengesetzes Artikel 12ÄnderungdesGesetzesüberdieDeutsche Bundesbank Artikel 13 Änderung des Depotgesetzes eines Gesetzes zur Änderung des Investmentgesetzes und zur Anpassung anderer Vorschriften (Investmentänderungsgesetz) * Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Artikel1unverändert Artikel2unverändert Artikel2aÄnderung der Solvabilitätsverordnung Artikel3unverändert Artikel3aÄnderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes Artikel4unverändert Artikel5unverändert Artikel6unverändert Artikel7unverändert Artikel8unverändert Artikel9unverändert Artikel 10unverändert Artikel 11unverändert Artikel 12unverändert Artikel 13unverändert *DiesesGesetzdientauchderUmsetzungderRichtlinie2007/16/EGderKommissionvom19.März2007zurDurchführungderRichtlinie85/611/ EWGdesRateszurKoordinierungderRechts-undVerwaltungsvorschriftenbetreffendbestimmteOrganismenfürgemeinsameAnlageninWertpapieren (OGAW)imHinblickaufdieErläuterunggewisserDefinitionen (ABl.EUNr.L79S.11)undderUmsetzungderArtikel6,9und10 derrichtlinie2007/14/egderkommissionvom8.märz2007mitdurchführungsbestimmungenzubestimmtenvorschriftenderrichtlinie2004/109/egzurharmonisierungdertransparenzanforderungeninbezugaufinformationenüberemittenten,derenwertpapiere zumhandelaneinemgeregeltenmarktzugelassensind (ABl.EUNr.L69S.27).EsdientindenArtikeln2und2aauchderUmsetzung derrichtlinie2007/18/egderkommissionvom27.märz2007zuränderungderrichtlinie2006/48/egdeseuropäischenparlaments unddesrateshinsichtlichdesausschlussesbzw.deraufnahmebestimmterinstituteausihrembzw.inihrenanwendungsbereichund hinsichtlich der Behandlung der Forderungen an multilaterale Entwicklungsbanken (ABl. EU Nr. L 87 S. 9).

6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Artikel 14ÄnderungderFinanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung Artikel 15 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes Artikel 16 Änderung des Pfandbriefgesetzes Artikel 17 Änderung des Handelsgesetzbuchs Artikel 20Inkrafttreten Artikel 14 unverändert Artikel 15unverändert Artikel 16unverändert Artikel 17unverändert Artikel 17a Änderung der Handelsregisterverordnung Artikel 18unverändert Artikel 19unverändert Artikel 19a Änderungen in anderen Gesetzen Artikel 20unverändert Artikel 18ÄnderungdesFünftenVermögensbildungsgesetzes Artikel 19ÄnderungderVerordnungzurDurchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes Artikel 1 Änderung des Investmentgesetzes DasInvestmentgesetzvom15.Dezember2003 (BGBl.I S.2676),zuletztgeändertdurchArtikel7desGesetzesvom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a)dieangabenzumkapitel1werdenwiefolgtgeändert: aa)nachderangabezu 2wirdfolgendeAngabe eingefügt: 2aInhaber bedeutender Beteiligungen. bb)nachderangabezu 5werdenfolgendeAngaben eingefügt: 5aBesondere Aufgaben 5bVerschwiegenheitspflicht. cc)nachderangabezu 7werdenfolgendeAngaben eingefügt: 7aErlaubnisantrag und Erlaubniserteilung 7bVersagung der Erlaubnis. dd) Die Angabe zu 8 wird wie folgt gefasst: 8AnhörungderzuständigenStelleneines anderenmitgliedstaatesdereuropäischenunionodereinesanderenvertragsstaatesdesabkommensüberden EuropäischenWirtschaftsraum;AussetzungoderBeschränkungderErlaubnis beiunternehmenmitsitzineinemdrittstaat. ee)inderangabezu 9werdendieWörter und Organisationspflichten gestrichen. ff)nachderangabezu 9wirdfolgendeAngabe eingefügt: 9aOrganisationspflichten. gg) Die Angabe zu 10 wird gestrichen. hh) Die Angabe zu 17 wird wie folgt gefasst: Artikel 1 Änderung des Investmentgesetzes DasInvestmentgesetzvom15.Dezember2003 (BGBl.I S.2676),zuletztgeändertdurchArtikel7desGesetzesvom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) unverändert

7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/6874 b)dieangabenzumkapitel2werdenwiefolgtgeändert: aa) unverändert 17ErlöschenundAufhebungderErlaubnis. ii)nachderangabezu 17werdenfolgendeAngaben eingefügt: 17aAbberufungvonGeschäftsleitern;ÜbertragungvonOrganbefugnissenaufSonderbeauftragte 17bFolgenderAufhebungunddesErlöschensderErlaubnis;Maßnahmenbeider Abwicklung 17cEinschreitengegenungesetzlicheGeschäfte. jj) Die Angabe zu 18 wird wie folgt gefasst: 18InformationsaustauschmitderDeutschen Bundesbank. kk)nachderangabezu 19werdenfolgendeAngaben eingefügt: 19aWerbung 19bSicherungseinrichtung 19cAnzeigen 19dJahresabschluss,LageberichtundPrüfungsbericht 19eBestellungeinesAbschlussprüfersin besonderen Fällen 19fBesonderePflichtendesAbschlussprüfers 19gAuskünfteundPrüfungenderKapitalanlagegesellschaftenundderanihrbedeutend beteiligten Inhaber 19hAuskünfteundPrüfungenzurVerfolgungunerlaubtbetriebenerInvestmentgeschäfte 19iMaßnahmenbeiunzureichendenEigenmitteln 19jMaßnahmen bei Gefahr 19kInsolvenzantrag 19lUnterrichtungderGläubigerimInsolvenzverfahren. ll)nachderangabezu 21wirdfolgendeAngabe eingefügt: 21aVorausgenehmigungderDepotbank- Auswahl. b)dieangabenzukapitel2werdenwiefolgtgeändert: aa)nachderangabezu 43wirdfolgendeAngabe eingefügt: 43aVorausgenehmigung. bb)nachderangabezu 68wirdfolgendeAngabe eingefügt: 68aErwerbs- und Veräußerungsverbot. bb) unverändert

8 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode cc)nachderangabezu 80werdenfolgendeAngaben eingefügt: 80aKreditaufnahme 80bRisikomanagement 80cSonderregelungenfürdieAusgabeund Rücknahme von Anteilen 80dAngabenimVerkaufsprospektundin den Vertragsbedingungen. dd)nachderangabezu 90werdenfolgendeAbschnitte eingefügt: Abschnitt 6 Infrastruktur-Sondervermögen 90aInfrastruktur-Sondervermögen 90bZulässigeVermögensgegenstände,Anlagegrenzen 90cAnlaufzeit 90dErmittlungdesAnteilwertes,Ausgabe und Rücknahme von Anteilen 90eAngabenimVerkaufsprospektundin den Vertragsbedingungen 90fAnforderungenandiefürAnlageentscheidungenverantwortlichenPersonen von Infrastruktur-Sondervermögen Abschnitt 7 Sonstige Sondervermögen 90gSonstige Sondervermögen 90hZulässigeVermögensgegenstände,Anlagegrenzen, Kreditaufnahme 90iRücknahme von Anteilen 90jAngabenimVerkaufsprospektundin den Vertragsbedingungen 90kRisikomanagement. ee)dieangabezumbisherigenabschnitt6wird Angabe zum neuen Abschnitt 8. c)dieangabenzukapitel3werdenwiefolgtgeändert: aa) Die Angabe zu 98 wird wie folgt gefasst: 98BezeichnungundAngabeaufGeschäftsbriefen. bb) Die Angabe zu 100 wird wie folgt gefasst: 100SondervorschriftenfürInvestmentaktiengesellschafteninFormeinerUmbrella-Konstruktion. cc)dieangabezurzwischenüberschriftdesabschnitts 2 wird wie folgt gefasst: Abschnitt 2 Vertriebsverbot; Sacheinlageverbot. cc) unverändert dd)nachderangabezu 90werdenfolgendeAbschnitte eingefügt: Abschnitt 6 Infrastruktur-Sondervermögen 90aInfrastruktur-Sondervermögen 90bZulässigeVermögensgegenstände,Anlagegrenzen 90cAnlaufzeit 90dErmittlungdesAnteilwertes,Ausgabe und Rücknahme von Anteilen 90eAngabenimVerkaufsprospektundin den Vertragsbedingungen 90fAnforderungenandiefürAnlageentscheidungenverantwortlichenPersonen von Infrastruktur-Sondervermögen Abschnitt 7 Sonstige Sondervermögen 90gSonstige Sondervermögen 90hZulässigeVermögensgegenstände,Anlagegrenzen, Kreditaufnahme 90iSonderregelungenfürdieAusgabe und Rücknahme von Anteilen 90jAngabenimVerkaufsprospektundin den Vertragsbedingungen 90kRisikomanagement. ee) unverändert c) unverändert

9 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/6874 dd) Die Angabe zu 101 wird wie folgt gefasst: 101Verbot des öffentlichen Vertriebs. ee) Die Angabe zu 102 wird gestrichen. ff)inderangabezu 103werdendieWörter,Ausgabepreis, Inventarwert gestrichen. gg)dieangabezurzwischenüberschriftdesabschnitts 3 wird wie folgt gefasst: Abschnitt 3 Kapitalvorschriften. hh)inderangabezu 104werdendieWörter StatutarischesGrundkapital durchdaswort Gesellschaftskapital ersetzt. ii)inderangabezu 105wirddasWort rückerwerbbare durchdiewörter Rücknahmevon ersetzt. jj)nachderangabezu 105wirdfolgendeneue Zwischenüberschrift eingefügt: Abschnitt 4 Besondere Vorschriften über die Verfassung der Investmentaktiengesellschaft. kk) Die Angabe zu 106 wird wie folgt gefasst: 106Vorstand. ll)nachderangabezu 106werdenfolgendeAngaben eingefügt: 106aAufsichtsrat 106bGeschäftsverbotefürVorstandund Aufsichtsrat. mm)dieangabenzumbisherigenabschnitt4undzu den 107 bis 109 werden gestrichen. nn)dieangabenzu 110werdenwiefolgtgefasst: 110Jahresabschluss und Lagebericht. oo)nachderangabezu 110wirdfolgendeAngabe eingefügt: 110aPrüfungdesJahresabschlussesund des Lageberichts. pp) Die Angabe zu 111 wird wie folgt gefasst: 111Halbjahresbericht,Liquidationsrechnungslegung. qq)nachderangabezu 111wirdfolgendeAngabe eingefügt: 111aOffenlegungundVorlagevonBerichten bei der Bundesanstalt. d)indenangabenzukapitel4wirdinderangabezu 120dasWort Dach-Sondervermögen durchdie Angabe Sondervermögennachden 112und113 ersetzt. d) unverändert

10 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode bb)nachnummer7werdenfolgendenummern8 und 9 eingefügt: 8.fürInvestmentvermögenimSinnedes 90asowiefürvergleichbareausländischeInvestmentvermögenBeteiligungenanÖPP-Projektgesellschaften,wenn e)dieangabenzukapitel5werdenwiefolgtgeändert: aa) Die Angabe zu 133 wird wie folgt gefasst: 133Aufnahme,UntersagungundEinstellung des öffentlichen Vertriebs. bb) Die Angabe zu 140 wird wie folgt gefasst: 140Aufnahme,UntersagungundEinstellung des öffentlichen Vertriebs. f)dieangabenzukapitel6werdenwiefolgtgeändert: aa) Die Kapitelüberschrift wird wie folgt gefasst: Kapitel 6 Straf-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften. bb)nachderangabezu 143werdenfolgendeAngaben eingefügt: 143aStrafvorschriften 143bMitteilungen in Strafsachen. cc)nachderangabezu 145wirdfolgendeAngabe angefügt: 146ÜbergangsvorschriftenfürInvestmentaktiengesellschaften. 2.In 1Satz1Nr.3wirdnachderAngabe 2Abs.9 der Halbsatz sowiedenbeabsichtigtenundtatsächlichen VertriebvonAnteilenanausländischenInvestmentvermögen,diehinsichtlichderAnlagepolitikAnforderungen unterliegen,diedenennach 112Abs.1vergleichbar sind eingefügt wird wie folgt geändert: a)inabsatz1wirddieangabe dierichtlinie2001/ 108/EGdesEuropäischenParlamentsunddesRates vom21.januar2002 (ABl.EGNr.L41S.35) durch dieangabe Artikel9derRichtlinie2005/1/EGdes EuropäischenParlamentsunddesRatesvom9.März 2005 (ABl. EU Nr. L 79 S. 9) ersetzt. b)inabsatz2wirddaswort Investmentfonds durch diewörter inländischeinvestmentvermögen ersetzt. c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Spezial-SondervermögensindSondervermögen,derenAnteileaufGrundschriftlicherVereinbarungen mitderkapitalanlagegesellschaftausschließlichvon Anlegern,dienichtnatürlichePersonensind,gehalten werden. d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa)innummer7werdennachderangabe 83 ein Komma und die Angabe 90g eingefügt. bb)nachnummer7werdenfolgendenummern8 und 9 eingefügt: 8.fürInvestmentvermögenimSinnedes 90aBeteiligungenanÖPP-Projektgesellschaften,wennderVerkehrswertdieserBeteiligungen ermittelt werden kann, e) unverändert f) unverändert 2. unverändert 3. 2 wird wie folgt geändert: a) unverändert b) unverändert c) unverändert d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) unverändert

11 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 11 Drucksache 16/ fürinländischeInvestmentvermögenim Sinnedes 90galsweitereVermögensgegenständeEdelmetalle,unverbriefteDarlehensforderungenundUnternehmensbeteiligungen,wennderVerkehrswertdieser Beteiligungen ermittelt werden kann,. cc)diebisherigennummern8und9werdendie Nummern 10 und 11. dd)inderneuennummer11werdendiewörter,terminkontraktezuwaren,dieanorganisierten Märkten gehandelt werden, gestrichen. e)inabsatz5werdendaswort Aktiengesellschaften durchdaswort Unternehmen unddieangabe nach 2Abs.4Nr.1bis4und7bis9 durchdieangabe nachabsatz4nr.1bis4,7und9bis11 ersetzt undnachdenwörtern beschränktist werdendie Wörter undbeidenendieanlegerdasrechtzur Rückgabe ihrer Aktien haben eingefügt. f)inabsatz6werdendaswort Kreditinstitute durch daswort Unternehmen undjeweilsdaswort Sondervermögen durchdiewörter inländischeninvestmentvermögen ersetzt. g)inabsatz9werdennachderangabe (ausländische Investmentgesellschaft) diewörter,undbeidenen deranlegerverlangenkann,dassihmgegenrückgabedesanteilsseinanteilandemausländischeninvestmentvermögenausgezahltwird,oderbeidenen deranlegerkeinrechtzurrückgabederanteilehat, aberdieausländischeinvestmentgesellschaftinihrem SitzstaateinerAufsichtüberVermögenzurgemeinschaftlichen Kapitalanlage unterstellt ist eingefügt. h) Dem Absatz 11 werden folgende Sätze angefügt: Nicht als öffentlicher Vertrieb gilt, wenn 1.dieInvestmentanteileausschließlichanInstitute imsinnedes 1Abs.1bdesKreditwesengesetzes,privateundöffentlich-rechtlicheVersicherungsunternehmen,Kapitalanlagegesellschaften, InvestmentaktiengesellschaftensowieausländischeInvestmentgesellschaftenundvondiesenbeauftragteVerwaltungsgesellschaftensowiean PensionsfondsundihreVerwaltungsgesellschaften vertrieben werden; derverkehrswertdieserbeteiligungenermittelt werden kann, 9.fürinländischeInvestmentvermögenim Sinnedes 90gsowiefürvergleichbare ausländischeinvestmentvermögenals weiterevermögensgegenständeedelmetalle,unverbrieftedarlehensforderungenund Unternehmensbeteiligungen,wennderVerkehrswertdieserBeteiligungenermittelt werden kann, cc) unverändert dd) unverändert e) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa)inabsatz5wirddaswort Aktiengesellschaften durchdaswort Unternehmen unddieangabe nach 2Abs.4Nr.1bis4und7bis9 durchdieangabe nachabsatz4nr.1bis4,7 und9bis11 ersetztundnachdenwörtern beschränktist werdendiewörter undbeidenen dieanlegerdasrechtzurrückgabeihreraktien haben eingefügt. bb)folgender Satzwird angefügt: Spezial-Investmentaktiengesellschaftensind UnternehmenimSinnedesSatzes1,deren AktiennachderSatzungausschließlichvon Anlegern,dienichtnatürlichePersonensind, gehalten werden dürfen.. f)inabsatz6werdendaswort Kreditinstitute durch daswort Unternehmen undjeweilsdaswort Sondervermögen durchdiewörter inländischeninvestmentvermögenimsinnedes 1Satz1Nr.1 ersetzt. g) unverändert h) Dem Absatz 11 werden folgende Sätze angefügt: Nicht als öffentlicher Vertrieb gilt, wenn 1. unverändert

12 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 2.Investmentvermögennurnamentlichbenanntwerden; 3.nurdieAusgabe-undRücknahmepreisevonInvestmentanteilen veröffentlicht werden; 4.VerkaufsunterlageneinerUmbrella-Konstruktion mitmindestenseinemteilfonds,dessenanteileim GeltungsbereichdiesesGesetzesöffentlichvertriebenwerdendürfen,verwendetwerden,unddiese VerkaufsunterlagenauchInformationenüberweitereTeilfondsenthalten,fürdiekeineAnzeigenach 132oder 139erstattetwordenist,soferninden VerkaufsunterlagenjeweilsdrucktechnischherausgestelltanhervorgehobenerStelledaraufhingewiesenwird,dassdieAnteilederweiterenTeilfondsanAnlegerimGeltungsbereichdieses Gesetzesnichtöffentlichvertriebenwerdendürfen; 5.dieBesteuerungsgrundlagennach 5desInvestmentsteuergesetzes bekannt gemacht werden; 6.ineinenProspektfürWertpapiereMindestangabennach 7desWertpapierprospektgesetzesaufgenommen werden; 7.fürausländischeInvestmentanteile,dieaneiner inländischenbörsezumhandelimregulierten MarktzugelassenoderindenreguliertenMarkt oderdenfreiverkehreinbezogensind,ausschließlichdievonderbörsevorgeschriebenenbekanntmachungengetätigtwerdenunddarüberhinaus keinöffentlichervertriebimsinnedessatzes1 stattfindet. DieBundesanstaltfürFinanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt)kannRichtlinienaufstellen,nachdenensiefürdenRegelfallbeurteilt,wanneinöffentlicher Vertrieb im Sinne des Satzes 1 vorliegt. i)inabsatz12werdendiewörter einesanderenvertragsstaates durchdiewörter anderervertragsstaat ersetzt. j)nachabsatz13werdenfolgendeabsätze14bis24 angefügt: (14)ÖPP-ProjektgesellschaftenimSinnedieses GesetzessindimRahmenÖffentlichPrivaterPartnerschaftentätigeGesellschaften,dienachdemGesellschaftsvertragoderderSatzungzudemZweckgegründetwurden,Anlagenzuerrichten,zusanieren oderzubetreiben,diedererfüllungöffentlicheraufgaben dienen. (15)PrimeBrokerimSinnediesesGesetzessind Unternehmen,dieVermögensgegenständevonSondervermögennach 112Abs.1odervonInvestmentaktiengesellschaften,derenSatzungeinedem 112 Abs.1vergleichbareAnlageformvorsieht,verwahren undsichdieseganzoderteilweisezurnutzungauf eigenerechnungübertragenlassenundgegebenenfallssonstigemitderartigeninvestmentvermögen verbundene Dienstleistungen erbringen. 2. unverändert 3. unverändert 4. unverändert 5. unverändert 6.ineinenProspektfürWertpapiereMindestangabennach 7desWertpapierprospektgesetzesoder ineinenprospektfürvermögensanlagenmindestangabennach 8gdesVerkaufsprospektgesetzes aufgenommen werden; 7. unverändert DieBundesanstaltfürFinanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt)kannRichtlinienaufstellen,nachdenensiefürdenRegelfallbeurteilt,wanneinöffentlicher Vertrieb im Sinne des Satzes 1 vorliegt. i) unverändert j)nachabsatz13werdenfolgendeabsätze14bis24 angefügt: (14)ÖPP-ProjektgesellschaftenimSinnedieses GesetzessindimRahmenÖffentlichPrivaterPartnerschaftentätigeGesellschaften,dienachdemGesellschaftsvertragoderderSatzungzudemZweck gegründetwurden,anlagenoderbauwerkezuerrichten,zusanieren,zubetreibenoderzubewirtschaften,diedererfüllungöffentlicheraufgaben dienen. (15)unverändert

13 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 13 Drucksache 16/6874 (16)GeschäftsleiterimSinnediesesGesetzessind diejenigennatürlichenpersonen,dienachgesetz, SatzungoderGesellschaftsvertragzurFührungder GeschäfteundzurVertretungeinerKapitalanlagegesellschaftberufensindsowiediejenigennatürlichen Personen,diedieGeschäftederKapitalanlagegesellschaft tatsächlich leiten. (17)HerkunftsstaatimSinnediesesGesetzesist derstaat,indemeineverwaltungsgesellschaftim SinnedesArtikels1aNr.2derRichtlinie85/611/ EWG ihren Sitz hat. (18)AufnahmestaatimSinnediesesGesetzesist derstaat,indemeinekapitalanlagegesellschafteine ZweigniederlassungunterhältoderimWegedes grenzüberschreitendendienstleistungsverkehrstätig wird. (19)EineengeVerbindungimSinnediesesGesetzes isteineverbindungimsinnedes 1Abs.10desKreditwesengesetzeszwischeneinerKapitalanlagegesellschaftodereinerInvestmentaktiengesellschaftund einer anderen natürlichen oder juristischen Person. (20)EinebedeutendeBeteiligungimSinnedieses GesetzesisteineBeteiligungimSinnedes 1Abs.9 Satz1desKreditwesengesetzes.FürdieBerechnung desanteilsderstimmrechtegilt 22Abs.1bis3sowie3ainVerbindungmiteinerRechtsverordnung nachabs.5deswertpapierhandelsgesetzesentsprechend.diemittelbargehaltenenbeteiligungensind denmittelbarbeteiligtenpersonenundunternehmen in vollem Umfang zuzurechnen. (21)MutterunternehmenimSinnediesesGesetzes sindunternehmenimsinnedes 1Abs.6desKreditwesengesetzes. (22)TochterunternehmenimSinnediesesGesetzes sindunternehmenimsinnedes 1Abs.7desKreditwesengesetzes. (23)AnfangskapitalimSinnediesesGesetzessind daseingezahltegrund-oderstammkapitalohnedie Aktien,diemiteinemnachzuzahlendenVorzugbei derverteilungdesgewinnsausgestattetsind (Vorzugsaktien),unddieRücklagenimSinnedes 10 Abs.3a des Kreditwesengesetzes. (24)DieEigenmittelimSinnediesesGesetzesbestehenausdemhaftendenEigenkapitalunddenDrittrangmittelnimSinnedes 10Abs.2Satz1desKreditwesengesetzes. 4. Nach 2 wird folgender 2a eingefügt: 2a Inhaber bedeutender Beteiligungen (1)Werbeabsichtigt,einebedeutendeBeteiligungan einerkapitalanlagegesellschaftzuerwerben,hatdiesder Bundesanstaltunverzüglichanzuzeigen.DieAnzeigehat AngabenzurHöheseinerjeweiligenBeteiligungundzur BeurteilungseinerZuverlässigkeitzuenthalten.Die BundesanstaltkannweitereAngabenoderUnterlagen verlangen,fallsdiesfürdiebeurteilungderzuverlässig- (16) unverändert (17)unverändert (18)unverändert (19)unverändert (20)unverändert (21)unverändert (22)unverändert (23)unverändert (24)unverändert 4. unverändert

14 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode keitdesinhabersderbedeutendenbeteiligungerforderlichist.derinhabereinerbedeutendenbeteiligunghat derbundesanstaltanzuzeigen,wennerbeabsichtigt,den BetragderbedeutendenBeteiligungsozuerhöhen,dass dieschwellenvon20prozent,33prozentoder50prozentderstimmrechteoderdeskapitalserreichtoder überschrittenwerdenoderdiekapitalanlagegesellschaft unter seine Kontrolle kommt. (2)DieBundesanstaltkanninnerhalbvondreiMonatennachEingangdervollständigenAnzeigedenbeabsichtigtenErwerbderBeteiligungoderihreErhöhung untersagen,wenntatsachendieannahmerechtfertigen, dassderanzeigepflichtigedeniminteressedergewährleistungeinersolidenundumsichtigenführungderkapitalanlagegesellschaftzustellendenansprüchennicht genügt;widerspruchundanfechtungsklagehabenkeine aufschiebende Wirkung. (3)DieBundesanstalthatdieAuskunfts-undVorlagerechtenachAbsatz1Satz3auchnachAblaufderFrist des Absatzes 2 Satz 1. (4)IndenFällendesAbsatzes2kanndieBundesanstaltdemInhaberderbedeutendenBeteiligungundden vonihmkontrolliertenunternehmendieausübungder Stimmrechteuntersagenodereinebereitsvollzogene Stimmrechtsausübungfürnichtigerklären;Widerspruch undanfechtungsklagehabenkeineaufschiebendewirkung.siekanndieausübungderstimmrechteaufeinen Treuhänderübertragen. 2cAbs.2Satz4bis8desKreditwesengesetzes findet entsprechend Anwendung. (5)VorMaßnahmennachAbsatz2hatdieBundesanstaltdiezuständigenStellendesanderenMitgliedstaates dereuropäischenunionodervertragsstaatesdesabkommensüberdeneuropäischenwirtschaftsraumsanzuhören,wennessichbeidemerwerberderbedeutenden Beteiligung 1.umeinindemanderenStaatzugelassenesEinlagenkreditinstitut,E-Geld-Institut,Wertpapierhandelsunternehmen,Erstversicherungsunternehmenodereine VerwaltungsgesellschaftimSinnedesArtikels1a Nr. 2 der Richtlinie 85/611/EWG, 2.umeinMutterunternehmeneinesindemanderen StaatzugelassenenEinlagenkreditinstituts,E-Geld- Instituts,Wertpapierhandelsunternehmens,ErstversicherungsunternehmensodereinerVerwaltungsgesellschaftimSinnedesArtikels1aNr.2derRichtlinie 85/611/EWG oder 3.umeinePerson,dieeinindemanderenStaatzugelassenesEinlagenkreditinstitut,E-Geld-Institut,Wertpapierhandelsunternehmen,ErstversicherungsunternehmenodereineVerwaltungsgesellschaftimSinnedes Artikels1aNr.2derRichtlinie85/611/EWGkontrolliert, handeltunddiekapitalanlagegesellschaft,anderdererwerbereinebeteiligungzuhaltenbeabsichtigt,durchden Erwerb unter dessen Kontrolle käme. (6)Werbeabsichtigt,einebedeutendeBeteiligungan einerkapitalanlagegesellschaftaufzugebenoderdenbe-

15 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 15 Drucksache 16/6874 tragseinerbedeutendenbeteiligungunterdieschwellen von20prozent,33prozentoder50prozentderstimmrechteoderdeskapitalsabzusenkenoderdiebeteiligung sozuverändern,dassdiekapitalanlagegesellschaftnicht mehrkontrolliertesunternehmenist,hatdiesderbundesanstalt anzuzeigen. 5.In 3Abs.2wirddieAngabe 111 durchdieangabe 111a ersetzt. 6.In 4Abs.2werdendieWörter fürfinanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) gestrichen wird wie folgt geändert: a)derbisherigewortlautwirdabsatz1undwiefolgt geändert: aa)insatz1werdennachdenwörtern Gesetzes und diewörter überdiedepotbankenauch nach den Vorschriften eingefügt. bb)satz2 wird aufgehoben. b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt: (2)DieBundesanstaltentscheidetinZweifelsfällen,obeininländischesUnternehmendenVorschriftendiesesGesetzesunterliegt.IhreEntscheidungen binden die Verwaltungsbehörden. (3)SoweitdieKapitalanlagegesellschaftDienstundNebendienstleistungenimSinnedes 7Abs.2 Nr.1,3und4erbringt,geltendie 31bis31b,31d sowie33bis34adeswertpapierhandelsgesetzesentsprechend. 8. Nach 5 werden die folgenden 5a und 5b eingefügt: 5a Besondere Aufgaben 6adesKreditwesengesetzesfindetentsprechendAnwendung,wennTatsachenvorliegen,diedaraufschließenlassen,dassdiederKapitalanlagegesellschaftoder derinvestmentaktiengesellschaftanvertrautenvermögenswerteodereinefinanztransaktionderfinanzierung einerterroristischenvereinigungnach 129aauchin Verbindungmit 129bdesStrafgesetzbuchesdienen oderimfallederdurchführungeinerfinanztransaktion dienenwürden.widerspruchundanfechtungsklagegegendiemaßnahmenderbundesanstalthabenkeineaufschiebende Wirkung. 5b Verschwiegenheitspflicht DiebeiderBundesanstaltbeschäftigtenundvonihrbeauftragtenPersonensowiedieimDienstderDeutschen BundesbankstehendenPersonen,soweitsieInformationenaufgrunddiesesGesetzeserlangen,dürfendieihnen beiihrertätigkeitbekanntgewordenentatsachen,deren GeheimhaltungimInteressederKapitalanlagegesellschaft,InvestmentaktiengesellschaftoderderausländischenInvestmentgesellschaftodereinesDrittenliegt,insbesondereGeschäfts-undBetriebsgeheimnisse,nicht unbefugtoffenbarenoderverwerten,auchwennsienicht mehrimdienstsindoderihretätigkeitbeendetist; 9des Kreditwesengesetzes findet entsprechend Anwendung. 5. unverändert 6. unverändert 7. unverändert 8. unverändert

16 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9. 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)insatz1werdendaswort Kreditinstitute durchdaswort Unternehmen unddaswort Sondervermögen durchdiewörter inländische Investmentvermögen ersetzt. bb)folgender Satzwird angefügt: SiesindInstituteimSinnedesGeldwäschegesetzes. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: EinAufsichtsratistauchdannzubilden,wenn diekapitalanlagegesellschaftinderrechtsform einergesellschaftmitbeschränkterhaftungbetrieben wird. bb)insatz2werdennachdenwörtern bestimmen sich einkommaunddiewörter vorbehaltlich des Absatzes 2a Satz 2, eingefügt. c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: (2a) 101Abs.1Satz1Halbsatz1desAktiengesetzesistaufeineKapitalanlagegesellschaftinder RechtsformderAktiengesellschaftmitderMaßgabe anzuwenden,dassdiehauptversammlungmindestenseinmitglieddesaufsichtsratszuwählenhat, dasvondenaktionären,denmitihnenverbundenen UnternehmenunddenGeschäftspartnernderKapitalanlagegesellschaftunabhängigist.WirddieKapitalanlagegesellschaftinderRechtsformeinerGesellschaftmitbeschränkterHaftungbetrieben,sogilt Satz1 entsprechend. d) Folgender Absatz 5 wird angefügt: (5) 24cdesKreditwesengesetzesund 93 Abs.7und8inVerbindungmit 93bderAbgabenordnunggeltenfürdieKapitalanlagegesellschaften entsprechend wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: SiekanndieErlaubnisaufdieVerwaltungbestimmterArtenvoninländischenInvestmentvermögen beschränken. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa)innummer1werdendiewörter,wobeibei denfinanzinstrumentenderivateausgeschlossensind,derenbasiswertewarenoderedelmetalle sind gestrichen wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)insatz1werdendaswort Kreditinstitute durchdaswort Unternehmen unddaswort Sondervermögen durchdiewörter inländischeinvestmentvermögenimsinnedes 1 Satz1 Nr.1 ersetzt. bb) unverändert b) unverändert c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: (2a) 101Abs.1Satz1Halbsatz1desAktiengesetzesistaufeineKapitalanlagegesellschaftinder RechtsformderAktiengesellschaftmitderMaßgabe anzuwenden,dassdiehauptversammlungmindestenseinmitglieddesaufsichtsratszuwählenhat, dasvondenaktionären,denmitihnenverbundenen UnternehmenunddenGeschäftspartnernderKapitalanlagegesellschaftunabhängigist.WirddieKapitalanlagegesellschaftinderRechtsformeinerGesellschaftmitbeschränkterHaftungbetrieben,sogilt Satz1entsprechend.DieSätze1und2geltennicht fürkapitalanlagegesellschaften,dieausschließlichspezial-sondervermögenoderspezial-investmentaktiengesellschaften verwalten. d) unverändert wird wie folgt geändert: a) unverändert b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) unverändert aa 1 )InNummer6werdennachdemWort Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes die Wörter sowievonverträgenzumaufbau einereigenenkapitalgedecktenaltersversor-

17 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 17 Drucksache 16/6874 gungimsinnedes 10Abs.1Nr.2BuchstabebdesEinkommensteuergesetzes eingefügt. bb) unverändert bb)nachnummer6wirdfolgendenummer6aeingefügt: 6a.dieAbgabeeinerZusagegegenüberdem Anleger,dassbeiRücknahmevonAnteilen,beiBeendigungderVerwaltungvon AnteilenimSinnederNummer1undder BeendigungderVerwahrungundVerwaltungvonAnteilenimSinnederNummer4 mindestenseinbestimmteroderbestimmbarerbetragandenanlegergezahltwird (Mindestzahlungszusage),. 11. Nach 7 werden folgende 7a und 7b eingefügt: 7a Erlaubnisantrag und Erlaubniserteilung (1) Der Erlaubnisantrag muss enthalten: 1.einengeeignetenNachweisderzumGeschäftsbetrieb erforderlichen Mittel nach 11, 2. die Angabe der Geschäftsleiter, 3.AngabenzurBeurteilungderZuverlässigkeitder Geschäftsleiter, 4.AngabenzurBeurteilungderfachlichenEignungder Geschäftsleitersowiedazu,dasssieauchinBezug aufdieartderzuverwaltendensondervermögens über ausreichende Erfahrung verfügen, 5.dieNamenderanderKapitalanlagegesellschaftbedeutendbeteiligtenInhabersowieAngabenzurBeurteilungihrerZuverlässigkeitundzurHöheihrerjeweiligen Beteiligung, 6.dieAngabenderTatsachen,dieaufeineengeVerbindungzwischenderKapitalanlagegesellschaftund anderennatürlichenoderjuristischenpersonenhinweisen, und 7.einentragfähigenGeschäftsplan,ausdemdieArtder geplantengeschäftesowiederorganisatorischeaufbauunddiegeplanteninternenkontrollverfahren der Kapitalanlagegesellschaft hervorgehen. (2)DemAntragstelleristbinnensechsMonatennach EinreichungeinesvollständigenAntragsmitzuteilen,ob eineerlaubniserteiltwird.dieablehnungdesantrags ist zu begründen. (3)SofernderKapitalanlagegesellschaftauchdieErlaubniszumErbringenderindividuellenVermögensverwaltungnach 7Abs.2Nr.1erteiltwurde,istihrmit dererteilungdererlaubnisdieentschädigungseinrichtung mitzuteilen, der sie zugeordnet ist. (4)DieBundesanstalthatdieErteilungderErlaubnis im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen. 7b Versagung der Erlaubnis Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn 1.dasAnfangskapitalunddiezusätzlichenEigenmittel nach 11 nicht zur Verfügung stehen; 11. unverändert

18 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 2.dieKapitalanlagegesellschaftnichtmindestenszwei Geschäftsleiter hat; 3.Tatsachenvorliegen,ausdenensichergibt,dassdie GeschäftsleiterderKapitalanlagegesellschaftnicht zuverlässigsindoderdiezurleitungerforderliche fachlicheeignungimsinnevon 33Abs.2des Kreditwesengesetzes nicht haben; 4.TatsachendieAnnahmerechtfertigen,dassderInhabereinerbedeutendenBeteiligungnichtzuverlässig istoderausanderengründennichtdeniminteresse einersolidenundumsichtigenführungderkapitalanlagegesellschaftzustellendenansprüchengenügt; 5.engeVerbindungenzwischenderKapitalanlagegesellschaftundanderennatürlichenoderjuristischen Personenbestehen,diedieBundesanstaltbeider ordnungsgemäßenerfüllungihreraufsichtsfunktionen behindern; 6.engeVerbindungenzwischenderKapitalanlagegesellschaftundanderennatürlichenoderjuristischenPersonenbestehen,diedenRechts-undVerwaltungsvorschrifteneinesDrittlandesunterstehen, derenanwendungdiebundesanstaltbeiderordnungsgemäßenerfüllungihreraufsichtsfunktionen behindern; 7.dieKapitalanlagegesellschaftihrenSitznichtimInland hat; 8.dieKapitalanlagegesellschaftnichtbereitoderinder Lageist,dieerforderlichenorganisatorischenVorkehrungenzumordnungsgemäßenBetreibenderGeschäfte, für die es die Erlaubnis beantragt, zu schaffen wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 8 Anhörung der zuständigen Stellen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union odereinesanderenvertragsstaatesdesabkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum; Aussetzung oder Beschränkung der Erlaubnis bei Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat. b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. c) Folgender Absatz 2 wird angefügt: (2) 33adesKreditwesengesetzesistaufdie AussetzungeinerEntscheidungübereinenAntrag auferlaubnisvonverwaltungsgesellschaftenmit SitzineinemDrittstaatoderdieBeschränkungdieser Erlaubnis entsprechend anzuwenden wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 9 Allgemeine Verhaltensregeln. b)inabsatz1satz1wirddaswort Sondervermögen durchdiewörter inländischeninvestmentvermögen ersetzt. 12. unverändert wird wie folgt geändert: a) unverändert b) unverändert

19 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 19 Drucksache 16/6874 DieKapitalanlagegesellschaftmussinsbesondereübergeeigneteVerfahrenverfügen,umbei Publikums-SondervermögenunterBerücksichtigungdesWertesdesSondervermögensundder AnlegerstruktureineBeeinträchtigungvonAnlegerinteressendurchTransaktionskostenzuvermeiden. 14. unverändert c)inabsatz2nr.3wirdderpunktamendedurchein KommaersetztunddiefolgendeNummer4angefügt: 4.überdiefüreineordnungsgemäßeGeschäftstätigkeiterforderlichenMittelundVerfahrenzu verfügen und diese wirksam einsetzen. 14. Nach 9 wird folgender 9a eingefügt: 9a Organisationspflichten DieKapitalanlagegesellschaftmussübereineordnungsgemäßeGeschäftsorganisationverfügen,diedie EinhaltungdervonderKapitalanlagegesellschaftzubeachtenden gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet. EineordnungsgemäßeGeschäftsorganisationumfasst insbesondere 1.einangemessenesRisikomanagement,dasinsbesonderegewährleistet,dassdasmitdenAnlagepositionenverbundeneRisikosowiederenjeweilige WirkungaufdasGesamtrisikoprofildesInvestmentvermögensjederzeitüberwachtundgemessenwerden kann, 2.geeigneteRegelungenfürdiepersönlichenGeschäfte der Mitarbeiter, 3.geeigneteRegelungenfürdieAnlagedeseigenen VermögensderKapitalanlagegesellschaftinFinanzinstrumenten, 4.angemesseneKontroll-undSicherheitsvorkehrungenfürdenEinsatzderelektronischenDatenverarbeitung, 5.einevollständigeDokumentationderausgeführten Geschäfte,dieinsbesonderegewährleistet,dassjedesdasInvestmentvermögenbetreffendeGeschäft nachgegenpartei,artundabschlusszeitpunktrekonstruiert werden kann, 6.angemesseneKontrollverfahren,dieinsbesondere dasbesteheneinerinternenrevisionvoraussetzen undgewährleisten,dassdasvermögendervonder KapitalanlagegesellschaftverwaltetenInvestmentvermögeninÜbereinstimmungmitdenVertragsbedingungensowiedenjeweilsgeltendenrechtlichen Bestimmungen angelegt wird wird aufgehoben wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)innummer1werdendieangabe Euro durchdieangabe Euro ersetzt c) unverändert d) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: 15. unverändert 16. unverändert

20 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode unddassemikolonunddiedanachfolgenden Halbsätze gestrichen. bb)innummer2wirdjeweilsdieangabe 3MilliardenEuro durchdieangabe 1,125Milliarden Euro ersetzt. cc) Folgende Sätze werden angefügt: EineKapitalanlagegesellschaftbrauchtdieAnforderungderAufbringungzusätzlicherEigenmittelnachSatz1Nr.2inHöhevonbiszu 50Prozentnichtzuerfüllen,wennsieübereine voneinemkreditinstitutodereinemversicherungsunternehmengestelltegarantieinderselbenhöheverfügt.daskreditinstitutoderdas VersicherungsunternehmenmussseinenSitzin einemmitgliedstaatdereuropäischenunion oderineinemanderenvertragsstaatdesabkommensüberdeneuropäischenwirtschaftsraum habenoder,sofernesseinensitzineinemdrittstaathat,aufsichtsbestimmungenunterliegen, dienachauffassungderbundesanstaltdenen des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind. b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: (4)WerdenAltersvorsorgeverträgenach 7 Abs.2Nr.6abgeschlossenoderMindestzahlungszusagennach 7Abs.2Nr.6aabgegeben,istinsoweit 10Abs.1Satz1desKreditwesengesetzes entsprechend anzuwenden wird wie folgt geändert: a)inabsatz1satz1werdendiewörter undderdeutschen Bundesbank gestrichen. b) Absatz 3 Satz 7 wird aufgehoben. c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa)insatz1werdendiewörter undderdeutschen Bundesbank gestrichen. bb)insatz3werdennachdemwort Bundesanstalt diewörter,derdeutschenbundesbank gestrichen wird wie folgt geändert: a)inabsatz2satz1werdendiewörter unddiedeutsche Bundesbank gestrichen. b) In Absatz 3 wird Satz 2 aufgehoben. c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: AufZweigniederlassungenimSinnedesAbsatzes1Satz1sind 3Abs.1,3und4, 9Abs.2 Nr.1bis3undAbs.4und5, 19a,19cAbs.1 Nr.7sowiedie 19g,121,124und125dieses Gesetzes,und,soweitdieseDienst-undNebendienstleistungenimSinnevon 7Abs.2Nr.1, 3und4erbringen, 31Abs.1bis9und11sowie die 31a,31b,31d,33a,34und34aAbs.3des Wertpapierhandelsgesetzesund 18desGesetzesüberdieDeutscheBundesbankmitderMaßgabeentsprechendanzuwenden,dassmehrere 17. unverändert 18. unverändert

21 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 21 Drucksache 16/6874 NiederlassungenderselbenVerwaltungsgesellschaft als eine Zweigniederlassung gelten. bb)insatz2werdendiewörter undderdeutschen Bundesbank gestrichen. cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst: FürdieTätigkeitenimWegedesgrenzüberschreitendenDienstleistungsverkehrsnachAbsatz1Satz1gelten 9Abs.2Nr.1bis3und Abs.4und5sowiedie 19g,121,124und125 diesesgesetzesund,soweitdienst-undnebendienstleistungenimsinnevon 7Abs.2Nr.1, 3und4erbrachtwerden, 31Abs.1bis9und 11sowiedie 31a,31b,31d,33a,34und34a Abs.3desWertpapierhandelsgesetzesentsprechend. 19.In 15wirddieAngabe 53d durchdieangabe 53e ersetzt wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1)DieAufgaben,diefürdieDurchführungder GeschäftederKapitalanlagegesellschaftwesentlich sind,könnenzumzweckeeinereffizienterengeschäftsführungaufeinanderesunternehmen (Auslagerungsunternehmen)ausgelagertwerden.DasAuslagerungsunternehmenmussunterBerücksichtigung derihmübertragendenaufgabenüberdieentsprechendequalifikationverfügenundinderlagesein, dieübernommenenaufgabenordnungsgemäßwahrzunehmen.dieauslagerungdarfdiewirksamkeit derbeaufsichtigungderkapitalanlagegesellschaftin keinerweisebeeinträchtigen;insbesonderedarfsie wederdiekapitalanlagegesellschaftdaranhindern, iminteresseihreranlegerzuhandeln,nochdarfsie verhindern,dassdassondervermögeniminteresse der Anleger verwaltet wird. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: (1a)DieKapitalanlagegesellschafthatMaßnahmenzuergreifen,diesieindieLageversetzen,die TätigkeitendesAuslagerungsunternehmensjederzeitwirksamzuüberwachen.DieKapitalanlagegesellschafthatsichinsbesonderedieerforderlichen WeisungsbefugnisseunddieKündigungsrechtevertraglich zu sichern. c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: WirddiePortfolioverwaltungaufeinUnternehmen mitsitzineinemdrittstaatausgelagert,mussdiezusammenarbeitzwischenderbundesanstaltundder zuständigenaufsichtbehördedesdrittstaatessichergestellt sein. d) Folgender Absatz 5 wird angefügt: (5)NachBeendigungdesGeschäftsjahresder KapitalanlagegesellschaftsindderBundesanstalt sämtlicheindemjeweiligengeschäftsjahrerfolgten Auslagerungenunverzüglichundgesammeltanzuzeigen. 19. unverändert 20. unverändert

22 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode wird wie folgt gefasst: 17 Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis (1)DieErlaubniserlischt,wenndieKapitalanlagegesellschaft 1.vonihrnichtinnerhalbeinesJahresseitihrerErteilung Gebrauch macht, 2. ausdrücklich auf sie verzichtet oder 3.denGeschäftsbetrieb,aufdensichdieErlaubnisbezieht,seitmehralssechsMonatennichtmehrausübt. SoweitdieKapitalanlagegesellschaftauchüberdieErlaubniszurindividuellenVermögensverwaltungnach 7Abs.2Nr.1verfügt,erlischtdiese,wenndieKapitalanlagegesellschaftnach 11desEinlagensicherungsundAnlegerentschädigungsgesetzesvonderEntschädigungseinrichtung ausgeschlossen wird. (2)DieBundesanstaltkanndieErlaubnisaußernach denvorschriftendesverwaltungsverfahrensgesetzes aufheben, wenn 1.dieKapitalanlagegesellschaftdieErlaubnisaufgrund falschererklärungenoderaufsonstigerechtswidrige Weise erhalten hat; 2.dieEigenmittelderKapitalanlagegesellschaftunter diein 11Abs.1vorgesehenenSchwellenabsinken unddiekapitalanlagegesellschaftnichtinnerhalb einervonderbundesanstaltzubestimmendenfrist diesen Mangel behoben hat; 3.derBundesanstaltTatsachenbekanntwerden,die eineversagungdererlaubnisnach 7bNr.2bis8 rechtfertigen würden; 4.dieKapitalanlagegesellschaftnachhaltiggegendie Bestimmungen dieses Gesetzes verstößt. Widerspruchs-undAnfechtungsklagehabenkeineaufschiebende Wirkung. 22. Nach 17 werden folgende 17a bis 17c eingefügt: 17a Abberufung von Geschäftsleitern; Übertragung von Organbefugnissen auf Sonderbeauftragte (1)IndenFällendes 17Abs.2kanndieBundesanstaltstattderAufhebungderErlaubnisdieAbberufung derverantwortlichengeschäftsleiterverlangenundihnendieausübungihrertätigkeituntersagen;widerspruchundanfechtungsklagehabenkeineaufschiebende Wirkung. (2)DieBundesanstaltkanndieOrganbefugnisseabberufenerGeschäftsleitersolangeaufeinengeeigneten Sonderbeauftragtenübertragen,bisdieKapitalanlagegesellschaftüberneueGeschäftsleiterverfügt,dieden in 7bNr.3genanntenAnforderungengenügen;WiderspruchundAnfechtungsklagehabenkeineaufschiebendeWirkung. 36Abs.1aSatz2bis5desKreditwesengesetzes findet entsprechend Anwendung. 21. unverändert 22. unverändert

23 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 23 Drucksache 16/ b Folgen der Aufhebung und des Erlöschens der Erlaubnis; Maßnahmen bei der Abwicklung 38desKreditwesengesetzesfindetentsprechend Anwendung,wenndieBundesanstaltdieErlaubnisder KapitalanlagegesellschaftaufhebtoderdieErlaubniserlischt. 17c Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte WirdeineKapitalanlagegesellschaftohnedienach 7erforderlicheErlaubnistätig,kanndieBundesanstalt diesofortigeeinstellungdesgeschäftsbetriebesunddie unverzüglicheabwicklungdiesergeschäftegegenüber derkapitalanlagegesellschaftunddenmitgliedernihrer Organeanordnen; 37desKreditwesengesetzesfindet entsprechendanwendung.widerspruchundanfechtungsklagegegendiemaßnahmenderbundesanstalthaben keine aufschiebende Wirkung wird wie folgt gefasst: 18 Informationsaustausch mit der Deutschen Bundesbank (1)DieBundesanstalthatderDeutschenBundesbank InformationenundUnterlagenzurVerfügungzustellen, diediebundesanstaltaufgrundlagediesesgesetzeserlangthatunddiediebundesbankfürdieerfüllungihrer Aufgabe,dieStabilitätdesFinanzsystemsinderBundesrepublikDeutschlandsicherzustellen,zwingendbenötigtunddiesiesichaufandereWeisenichtbeschaffen kann.diebundesanstaltunddiedeutschebundesbank regelneinvernehmlichdieeinzelheitenderweiterleitung dieser Informationen und Unterlagen. (2)DieBundesanstaltunddieDeutscheBundesbank habeneinanderbeobachtungenundfeststellungenmitzuteilen,diefürdieerfüllungihreraufgabenzwingend erforderlichsind.diedeutschebundesbankhatinsoweitderbundesanstaltauchdieangabenzurverfügung zustellen,diejeneaufgrundstatistischererhebungen nach 18desGesetzesüberdieDeutscheBundesbank erlangt.siehatvoranordnungeinersolchenerhebung wird wie folgt gefasst: 18 Informationsaustausch mit der Deutschen Bundesbank (1)DieBundesanstaltunddieDeutscheBundesbank habeneinanderbeobachtungenundfeststellungen mitzuteilen,diefürdieerfüllungihrerjeweiligenaufgabenzwingenderforderlichsind.diebundesanstalt hatinsoweitderdeutschenbundesbankdieinformationenundunterlagengemäß 2aAbs.1Satz1und4 undabs.6, 12Abs.1undAbs.4Satz1,soweites sichumeineänderungdernach 12Abs.1Satz2 angezeigtenverhältnissehandelt, 13Abs.4Satz2, 19cAbs.1Nr.3bis10undAbs.2, 19dSatz2, 19fAbs.2Satz3, 20Abs.3Satz4, 37Abs.2 Satz3, 44Abs.3Satz3undAbs.5Satz6, 45 Abs.3, 54Abs.4, 94Satz4, 96Abs.6Satz1 und2, 99Abs.2Satz1sowie 111aAbs.4zurVerfügungzustellen.DieDeutscheBundesbankhatder BundesanstaltdieAngabenzurVerfügungzustellen, diejeneaufgrundstatistischererhebungennach 18 desgesetzesüberdiedeutschebundesbankerlangt. SiehatvorAnordnungeinersolchenErhebungdie Bundesanstaltzuhören; 18Satz5desGesetzes überdiedeutschebundesbankgiltentsprechend. DieBundesanstaltunddieDeutscheBundesbankregelneinvernehmlichdieEinzelheitenderWeiterleitung dieserbeobachtungen,feststellungen,informationen, Unterlagen undangaben. (2) entfällt

Beschlussempfehlung *

Beschlussempfehlung * Deutscher Bundestag Drucksache 17/13522 17. Wahlperiode 15. 05. 2013 Beschlussempfehlung * des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksachen 17/12603, 17/13036 eines

Mehr

Beschlussempfehlung *

Beschlussempfehlung * Deutscher Bundestag Drucksache 16/11412 16. Wahlperiode 17. 12. 2008 Beschlussempfehlung * des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 16/10536 Entwurf eines

Mehr

werden müssen. KernelementederG20-BeschlüssezurverschärftenRegulierungdesOTC-DerivatemarkteswerdendurchdieVerordnung

werden müssen. KernelementederG20-BeschlüssezurverschärftenRegulierungdesOTC-DerivatemarkteswerdendurchdieVerordnung Deutscher Bundestag Drucksache 17/11289 17. Wahlperiode 05. 11. 2012 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Ausführungsgesetzes zur Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien

Mehr

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht Deutscher Bundestag Drucksache 16/7867 16. Wahlperiode 23. 01. 2008 Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksachen 16/7077,

Mehr

Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes

Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes Deutscher Bundestag Drucksache 16/2969 16. Wahlperiode 17. 10. 2006 Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften Deutscher Bundestag Drucksache 16/12258 16. Wahlperiode 16. 03. 2009 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften A. Problem und Ziel DiesesGesetzdientvornehmlichderUmsetzungderRichtlinie2007/47/EGdes

Mehr

DenAufwendungenvonUnternehmenfüreinenüberdasgesetzlichvorgeschriebeneDatenschutzniveauhinausgehendenDatenschutzsolleinadäquater

DenAufwendungenvonUnternehmenfüreinenüberdasgesetzlichvorgeschriebeneDatenschutzniveauhinausgehendenDatenschutzsolleinadäquater Deutscher Bundestag Drucksache 16/12011 16. Wahlperiode 18. 02. 2009 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Datenschutzaudits und zur Änderung datenschutzrechtlicher

Mehr

Beschlussempfehlung *

Beschlussempfehlung * Deutscher Bundestag Drucksache 17/10157 17. Wahlperiode 27. 06. 2012 Beschlussempfehlung * des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss) a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksachen 17/9369,

Mehr

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht Deutscher Bundestag Drucksache 17/5795 17. Wahlperiode 11. 05. 2011 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie (9. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung

Mehr

Gesetz zur Änderung des Investmentgesetzes und zur Anpassung anderer Vorschriften (Investmentänderungsgesetz)

Gesetz zur Änderung des Investmentgesetzes und zur Anpassung anderer Vorschriften (Investmentänderungsgesetz) Vorblatt Gesetzentwurf der Bundesregierung Gesetz zur Änderung des Investmentgesetzes und zur Anpassung anderer Vorschriften (Investmentänderungsgesetz) A. Problem und Ziel Das Gesetz dient der Stärkung

Mehr

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht Deutscher Bundestag Drucksache 16/8783 16. Wahlperiode 09. 04. 2008 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 16/5048 eines

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts Deutscher Bundestag Drucksache 16/1935 16. Wahlperiode 23. 06. 2006 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts A. Problem und Ziel DiegewerbsmäßigeVermittlungvonVersicherungenistderzeitinDeutschland

Mehr

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht Deutscher Bundestag Drucksache 16/6627 16. Wahlperiode 10. 10. 2007 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 16/5551 Entwurf

Mehr

Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007

Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007 26.02.2007 Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007 Auf Grund des 37 Abs. 1, 9, 10 und 11 Satz 1 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Gesetz zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente (Honoraranlageberatungsgesetz)

Gesetz zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente (Honoraranlageberatungsgesetz) 2390 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013 Gesetz zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente (Honoraranlageberatungsgesetz)

Mehr

1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die

1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Die gesetzliche Definition der Anlageberatung 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte

Mehr

MesswesenbeidemBundesministeriumfürWirtschaftundTechnologie (BMWi)undfürdasZeitgesetzbeimBundesministeriumdesInnern (BMI),

MesswesenbeidemBundesministeriumfürWirtschaftundTechnologie (BMWi)undfürdasZeitgesetzbeimBundesministeriumdesInnern (BMI), Deutscher Bundestag Drucksache 16/8308 16. Wahlperiode 28. 02. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Einheiten im Messwesen und des Eichgesetzes,

Mehr

Deutscher Bundestag Drucksache 17/14125 17. Wahlperiode 26.06.2013. - Drucksachen 17/12636, 17/13452, 17/13454, 17/13881 -

Deutscher Bundestag Drucksache 17/14125 17. Wahlperiode 26.06.2013. - Drucksachen 17/12636, 17/13452, 17/13454, 17/13881 - Deutscher Bundestag Drucksache 17/14125 17. Wahlperiode 26.06.2013 Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu dem Vierten Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze - Drucksachen

Mehr

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht Deutscher Bundestag Drucksache 16/12714 16. Wahlperiode 22. 04. 2009 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 16/7615 Entwurf

Mehr

sichdieeinzelnenkammerninderregelnurseltenmitderrechtsmateriebefassen.

sichdieeinzelnenkammerninderregelnurseltenmitderrechtsmateriebefassen. Deutscher Bundestag Drucksache 17/13428 17. Wahlperiode 10. 05. 2013 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen

Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen Deutscher Bundestag Drucksache 16/10734 16. Wahlperiode 31. 10. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes

Mehr

UBS Global Asset Management (Deutschland) GmbH

UBS Global Asset Management (Deutschland) GmbH UBS Global Asset Management (Deutschland) GmbH Jahres- und Halbjahresbericht sowie wesentliche Anlegerinformationen können bei UBS Global Asset Management (Deutschland) GmbH, Frankfurt am Main, kostenlos

Mehr

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften Deutscher Bundestag Drucksache 16/5551 16. Wahlperiode 06. 06. 2007 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher

Mehr

Entwurf eines Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG)

Entwurf eines Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG) Deutscher Bundestag Drucksache 16/5172 16. Wahlperiode 27. 04. 2007 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22.

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes Deutscher Bundestag Drucksache 16/10529 16. Wahlperiode 10. 10. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes A. Problem und Ziel DasBundesdatenschutzgesetz

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Einrichtung einer Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas

Entwurf eines Gesetzes zur Einrichtung einer Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas Deutscher Bundestag Drucksache 17/10060 17. Wahlperiode 21. 06. 2012 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Einrichtung einer Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und

Mehr

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht Deutscher Bundestag Drucksache 16/5280 16. Wahlperiode 09. 05. 2007 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 16/4455

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichsund Vormundschaftsrechts

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichsund Vormundschaftsrechts Deutscher Bundestag Drucksache 16/10798 16. Wahlperiode 05. 11. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichsund Vormundschaftsrechts A. Problem und

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften Deutscher Bundestag Drucksache 17/3356 17. Wahlperiode 21. 10. 2010 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer

Mehr

SATZUNG DER BERLIN HYP AG

SATZUNG DER BERLIN HYP AG SATZUNG DER BERLIN HYP AG in der Fassung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 29. Juli 2015 Satzung 29. Juli 2015 Seite 1 von 7 I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen 1 Die Gesellschaft führt die Firma

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes Bundesrat Drucksache 308/10 (Beschluss) 09.07.10 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes A. Problem Den Freiwilligen Feuerwehren, den nach Landesrecht

Mehr

246/ME XXIV. GP - Ministerialentwurf - Materialien - Textgegenüberstellung 1 von 6

246/ME XXIV. GP - Ministerialentwurf - Materialien - Textgegenüberstellung 1 von 6 246/ME XXIV. GP - Ministerialentwurf - Materialien - Textgegenüberstellung 1 von 6 2 von 6 Geltende Fassung Textgegenüberstellung Artikel 1 9. (1) Für einen geringeren Betrag als den Nennbetrag oder den

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung (ERP-Wirtschaftsförderungsneuordnungsgesetz)

Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung (ERP-Wirtschaftsförderungsneuordnungsgesetz) Deutscher Bundestag Drucksache 16/4664 16. Wahlperiode 12. 03. 2007 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung (ERP-Wirtschaftsförderungsneuordnungsgesetz)

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie Deutscher Bundestag Drucksache 17/3023 17. Wahlperiode 27. 09. 2010 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie A. Problem und Ziel 1.DieRichtlinie2009/110/EGdesEuropäischenParlamentsunddesRatesvom

Mehr

beiderdokumentationspraxisderkontrolltätigkeitdespräsidentenvorgenommen.umeinenübermäßigeneinflusswirtschaftlicherinteressengruppenzu

beiderdokumentationspraxisderkontrolltätigkeitdespräsidentenvorgenommen.umeinenübermäßigeneinflusswirtschaftlicherinteressengruppenzu Deutscher Bundestag Drucksache 17/11877 17. Wahlperiode 12. 12. 2012 Gesetzentwurf der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Ingrid Hönlinger, Memet Kilic, Jerzy Montag, Dr. Konstantin von Notz, Wolfgang Wieland,

Mehr

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Gesetzentwurf der Bundesregierung Deutscher Bundestag Drucksache 17/11268 17. Wahlperiode 31. 10. 2012 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte

Mehr

Entwurf. Artikel 1. 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen

Entwurf. Artikel 1. 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen Entwurf Stand: 22.01.2009 Verordnung zur Neuregelung gebührenrechtlicher Vorschriften im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Das Bundesministerium

Mehr

ihnen ankommen. BereitsseitdemJahr2011stelltderBundübereineum2,8ProzentpunkteerhöhteBundesbeteiligungandenLeistungenfürUnterkunftundHeizungnach

ihnen ankommen. BereitsseitdemJahr2011stelltderBundübereineum2,8ProzentpunkteerhöhteBundesbeteiligungandenLeistungenfürUnterkunftundHeizungnach Deutscher Bundestag Drucksache 17/13663 17. Wahlperiode 29. 05. 2013 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Weiterfinanzierung von Schulsozialarbeit

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern Deutscher Bundestag Drucksache 17/13022 17. Wahlperiode 10. 04. 2013 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen

Mehr

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht Deutscher Bundestag Drucksache 17/5819 17. Wahlperiode 13. 05. 2011 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 17/5097 Entwurf

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz 1954)

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz 1954) Deutscher Bundestag Drucksache 17/14360 17. Wahlperiode 10. 07. 2013 Gesetzentwurf der Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts

Mehr

Gesetz zur Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen

Gesetz zur Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen Bundesrat Drucksache 604/09 BRFuss 19.06.09 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages Wi Gesetz zur Bekämpfung der Kinderpornographie in Der Deutsche Bundestag hat in seiner 227. Sitzung am 18. Juni

Mehr

Entwurf eines Gesetzes über die Umweltverträglichkeit von Waschund Reinigungsmitteln (Wasch- und Reinigungsmittelgesetz WRMG)

Entwurf eines Gesetzes über die Umweltverträglichkeit von Waschund Reinigungsmitteln (Wasch- und Reinigungsmittelgesetz WRMG) Deutscher Bundestag Drucksache 16/3654 16. Wahlperiode 30. 11. 2006 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes über die Umweltverträglichkeit von Waschund Reinigungsmitteln (Wasch- und Reinigungsmittelgesetz

Mehr

Gesetz zur Errichtung eines Versorgungsfonds des Landes Baden-Württemberg und zur Änderung des Haushaltsstrukturgesetzes

Gesetz zur Errichtung eines Versorgungsfonds des Landes Baden-Württemberg und zur Änderung des Haushaltsstrukturgesetzes 14. Wahlperiode Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 14/2021 Gesetz zur Errichtung eines Versorgungsfonds des Landes Baden-Württemberg

Mehr

Hahn/Radeisen Bauordnung für Berlin Handkommentar. 4. Auflage 2007. Nachtrag (Stand 1. Juni 2011)

Hahn/Radeisen Bauordnung für Berlin Handkommentar. 4. Auflage 2007. Nachtrag (Stand 1. Juni 2011) Hahn/Radeisen Bauordnung für Berlin Handkommentar 4. Auflage 2007 Nachtrag (Stand 1. Juni 2011) 1) Berliner Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 7. Juni 2007 (GVBI. S. 222) 9 Änderung der

Mehr

Gesetz zur Änderung des Investmentgesetzes und zur Anpassung anderer Vorschriften (Investmentänderungsgesetz)*)

Gesetz zur Änderung des Investmentgesetzes und zur Anpassung anderer Vorschriften (Investmentänderungsgesetz)*) 3089 Gesetz zur Änderung des Investmentgesetzes und zur Anpassung anderer Vorschriften (Investmentänderungsgesetz)*) Vom 21. Dezember 2007 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Artikel

Mehr

Willkommen auf der Seite der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Willkommen auf der Seite der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Willkommen auf der Seite der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Sie sind hier: Startseite Daten & Dokumente Merkblätter Merkblatt Ausnahme für

Mehr

Gesetz zur Vorbeugung gegen missbräuchliche Wertpapier- und Derivategeschäfte

Gesetz zur Vorbeugung gegen missbräuchliche Wertpapier- und Derivategeschäfte 945 Gesetz zur Vorbeugung gegen missbräuchliche Wertpapier- und Derivategeschäfte Vom 21. Juli 2010 Der Deutsche Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

Mehr

Deutscher Bundestag Drucksache 15/2149

Deutscher Bundestag Drucksache 15/2149 Deutscher Bundestag Drucksache 15/2149 15. Wahlperiode 09. 12. 2003 Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen

Mehr

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht Deutscher Bundestag Drucksache 16/245 16. Wahlperiode 14. 12. 2005 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss) a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU

Mehr

Gesetz zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften

Gesetz zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften 2219 Gesetz zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften Vom 14. November 2011 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Bundesbeamtengesetzes

Mehr

Entwurf eines Gesetzes über genetische Untersuchungen zur Klärung der Abstammung in der Familie

Entwurf eines Gesetzes über genetische Untersuchungen zur Klärung der Abstammung in der Familie Deutscher Bundestag Drucksache 16/5370 16. Wahlperiode 16. 05. 2007 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes über genetische Untersuchungen zur Klärung der Abstammung in der Familie A. Problem

Mehr

Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Derivateverordnung

Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Derivateverordnung Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Derivateverordnung GZ: WA 41-Wp 2137-2013/0204 Vorblatt A. Problem und Ziel Beim Erlass der auf dem Kapitalanlagegesetzbuch basierenden Verordnung über Risikomanagement

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung

Entwurf eines Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung Deutscher Bundestag Drucksache 17/13079 17. Wahlperiode 16. 04. 2013 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz GKV-WSG)

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz GKV-WSG) Deutscher Bundestag Drucksache 16/3100 16. Wahlperiode 24. 10. 2006 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG)

Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) Deutscher Bundestag Drucksache 16/9559 16. Wahlperiode 16. 06. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung

Mehr

Investmentgesetz (InvG)

Investmentgesetz (InvG) Investmentgesetz (InvG) InvG Ausfertigungsdatum: 15.12.2003 Vollzitat: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in "Investmentgesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), zuletzt geändert durch

Mehr

Niedersächsischer Landtag 14. Wahlperiode Drucksache 14/3427. Beschlussempfehlung. Ausschuss Hannover, den 28. Mai 2002 für Medienfragen

Niedersächsischer Landtag 14. Wahlperiode Drucksache 14/3427. Beschlussempfehlung. Ausschuss Hannover, den 28. Mai 2002 für Medienfragen Beschlussempfehlung Ausschuss Hannover, den 28. Mai 2002 für Medienfragen Entwurf eines Gesetzes zu dem Sechsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Gesetzentwurf der Landesregierung Drs. 14/3360 Berichterstatter:

Mehr

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 16/10299. der Bundesregierung

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 16/10299. der Bundesregierung Deutscher Bundestag Drucksache 16/10299 16. Wahlperiode 22. 09. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Veröffentlichung von Informationen über die Zahlung von Mitteln aus den

Mehr

Niedersächsischer Landtag 14. Wahlperiode Drucksache 14/1480. Beschlussempfehlung

Niedersächsischer Landtag 14. Wahlperiode Drucksache 14/1480. Beschlussempfehlung Beschlussempfehlung Ausschuss für Hannover, den 10. März 2000 Verwaltungsreform und öffentliches Dienstrecht Entwurf eines Gesetzes über im Dienstrecht Gesetzentwurf der Landesregierung Drs. 14/1250 Berichterstatter:

Mehr

Verlagerung der Buchführung ins Ausland. 146 Abs. 2a AO

Verlagerung der Buchführung ins Ausland. 146 Abs. 2a AO Verlagerung der Buchführung ins Ausland 146 Abs. 2a AO Neufassung i.r. des JStG 2010 vereinfachende, entschlackende Regelungen praktikabel bei Nachweispflichten und Überprüfungsmöglichkeiten Stand der

Mehr

Richtlinien für den Freiverkehr an der Börse München - Stand 29. Oktober 2010 -

Richtlinien für den Freiverkehr an der Börse München - Stand 29. Oktober 2010 - Richtlinien für den Freiverkehr an der Börse München - Stand 29. Oktober 2010 - Börse München INHALT I. Abschnitt: Organisation 1 Träger 2 Organe 3 Mitgliedschaft, Vorsitz und Amtszeit des Freiverkehrsausschusses

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung der Aufbewahrungsfristen sowie zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften

Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung der Aufbewahrungsfristen sowie zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften Deutscher Bundestag Drucksache 17/13082 17. Wahlperiode 16. 04. 2013 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung der Aufbewahrungsfristen sowie zur Änderung weiterer

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung kraftfahrzeugsteuerlicher Vorschriften auch hinsichtlich der Wohnmobilbesteuerung

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung kraftfahrzeugsteuerlicher Vorschriften auch hinsichtlich der Wohnmobilbesteuerung Deutscher Bundestag Drucksache 16/519 16. Wahlperiode 02. 02. 2006 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung kraftfahrzeugsteuerlicher Vorschriften auch hinsichtlich der Wohnmobilbesteuerung

Mehr

Satzung der Kreissparkasse Verden vom 27.11.2006 (in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 17.04.2015)

Satzung der Kreissparkasse Verden vom 27.11.2006 (in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 17.04.2015) Satzung der Kreissparkasse Verden vom 27.11.2006 (in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 17.04.2015) berücksichtigte Änderungen: 3 Absatz 2 geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 12.02.2007 (Amtsblatt

Mehr

17. Wahlperiode (zu Drucksache 17/12603) 10. 04. 2013

17. Wahlperiode (zu Drucksache 17/12603) 10. 04. 2013 Deutscher Bundestag Drucksache 17/13036 17. Wahlperiode (zu Drucksache 17/12603) 10. 04. 2013 Unterrichtung durch die Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Investmentsteuergesetzes und

Mehr

Erster Schriftlicher Bericht

Erster Schriftlicher Bericht Deutscher Bundestag 4. Wahlperiode Drucksache IV/ 1323 Erster Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (12. Ausschuß) über den von der Bundesregierung eingebrachten eines Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher

Mehr

ErhöhungdesVerbreitungsgradesundderAttraktivitätdersteuerlichgeförderten Altersvorsorge.

ErhöhungdesVerbreitungsgradesundderAttraktivitätdersteuerlichgeförderten Altersvorsorge. Deutscher Bundestag Drucksache 16/8869 16. Wahlperiode 22. 04. 2008 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD Entwurf eines Gesetzes zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie

Mehr

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht Deutscher Bundestag Drucksache 16/13652 16. Wahlperiode 01. 07. 2009 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates Drucksache 16/9898

Mehr

Beschlussempfehlung *)

Beschlussempfehlung *) Deutscher Bundestag Drucksache 17/4710 17. Wahlperiode 09. 02. 2011 Beschlussempfehlung *) des Finanzausschusses (7. Ausschuss) a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksachen 17/3628, 17/3803

Mehr

Bericht und Beschlussempfehlung

Bericht und Beschlussempfehlung SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/2799 18. Wahlperiode 15-03-13 Bericht und Beschlussempfehlung des Innen- und Rechtsausschusses Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes

Mehr

Gemeinsamer Bericht. I. Vorbemerkung

Gemeinsamer Bericht. I. Vorbemerkung Gemeinsamer Bericht des Vorstands der Herlitz Aktiengesellschaft und der Geschäftsführung der Mercoline GmbH gemäß 295, 293a Aktiengesetz über die Änderung des Gewinnabführungsvertrages vom 24. November

Mehr

Artikel 1 Änderung des Telemediengesetzes

Artikel 1 Änderung des Telemediengesetzes Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag der Fraktionen CDU/CSU und SPD zum Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen

Mehr

Sächsisches Sozialanerkennungsgesetz

Sächsisches Sozialanerkennungsgesetz Gesetz über die staatliche Anerkennung von Absolventen mit Diplom oder Bachelor in den Fachgebieten des Sozialwesens, der Kindheitspädagogik oder der Heilpädagogik im Freistaat Sachsen (Sächsisches Sozialanerkennungsgesetz

Mehr

Ventegis Capital EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG VENTEGIS CAPITAL AG, BERLIN DER. Wertpapier-Kenn-Nummer 546 920

Ventegis Capital EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG VENTEGIS CAPITAL AG, BERLIN DER. Wertpapier-Kenn-Nummer 546 920 EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG DER VENTEGIS CAPITAL AG, BERLIN Wertpapier-Kenn-Nummer 546 920 Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am Donnerstag, dem 11. Juli 2002, um

Mehr

Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen (Spielbankgesetz NW - SpielbG NW) Vom 19. März 1974. I.

Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen (Spielbankgesetz NW - SpielbG NW) Vom 19. März 1974. I. Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen (Spielbankgesetz NW - SpielbG NW) Vom 19. März 1974 ( 1) I. Abschnitt Spielbanken Im Land Nordrhein-Westfalen können Spielbanken

Mehr

Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes Deutscher Bundestag Drucksache 16/13108 16. Wahlperiode 22. 05. 2009 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes A. Problem und Ziel DenFreiwilligenFeuerwehren,denRettungsdienstenundtechnischenHilfsdienstensowiedemKatastrophenschutzstehenimmerwenigerFahrerfür

Mehr

Vorstand C 30-2/R 3 25. Mai 2012 Geschäftsbedingungen

Vorstand C 30-2/R 3 25. Mai 2012 Geschäftsbedingungen Mitteilung Nr. 2004/2012 Organisation Vorstand C 30-2/R 3 25. Mai 2012 Geschäftsbedingungen Bekanntmachung von der Deutschen Bundesbank ab 1. und 9. Juli 2012 Die folgenden Geschäftsbedingungen der Deutschen

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Betreuungsgeldgesetzes (Betreuungsgeldergänzungsgesetz)

Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Betreuungsgeldgesetzes (Betreuungsgeldergänzungsgesetz) Deutscher Bundestag Drucksache 17/11315 17. Wahlperiode 06. 11. 2012 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Betreuungsgeldgesetzes (Betreuungsgeldergänzungsgesetz)

Mehr

I. ABSCHNITT ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN... 2

I. ABSCHNITT ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN... 2 Frankfurter Wertpapierbörse Seite 1 Handelsordnung für den Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse Inhaltsübersicht I. ABSCHNITT ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN... 2 1 Anwendungsbereich... 2 2 Allgemeine

Mehr

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

Mehr

Investmentgesetz (InvG)

Investmentgesetz (InvG) Investmentgesetz (InvG) InvG Ausfertigungsdatum: 15.12.2003 Vollzitat: "Investmentgesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S.

Mehr

Anhang. Anlage (zu 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis. Gliederung

Anhang. Anlage (zu 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis. Gliederung Anhang Anlage (zu 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis Gliederung 1. Amtshandlungen auf der Grundlage des Kreditwesengesetzes (KWG) 2. Amtshandlungen auf der Grundlage des Pfandbriefgesetzes (PfandBG) 3. Amtshandlungen

Mehr

desdeutschenbruttoendenergieverbrauchsauserneuerbarenenergienbereitgestelltwerden.zudiesemzweckverpflichtetdierichtliniedeutschlandu.a.

desdeutschenbruttoendenergieverbrauchsauserneuerbarenenergienbereitgestelltwerden.zudiesemzweckverpflichtetdierichtliniedeutschlandu.a. Deutscher Bundestag Drucksache 17/3629 17. Wahlperiode 08. 11. 2010 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie

Mehr

Bundesrat Drucksache 333/11. Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Bundesrat Drucksache 333/11. Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Bundesrat Drucksache 333/11 27.05.11 Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales AS erworbenen Prüfungszeugnisse über das Bestehen der Prüfung nach dem Tarifvertrag über die Fortbildung von

Mehr

NEUREGELUNGEN FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER UND BERATER

NEUREGELUNGEN FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER UND BERATER MERKBLATT NEUREGELUNGEN FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER UND BERATER Die Vorschrift zur Erlaubnis und Registrierung von Versicherungsvermittlern, 34 d GewO, sowie die Verordnung über die Versicherungsvermittlung

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Haushaltsgrundsätzegesetzes (Haushaltsgrundsätzemodernisierungsgesetz HGrGMoG)

Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Haushaltsgrundsätzegesetzes (Haushaltsgrundsätzemodernisierungsgesetz HGrGMoG) Deutscher Bundestag Drucksache 16/12060 16. Wahlperiode 26. 02. 2009 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Haushaltsgrundsätzegesetzes (Haushaltsgrundsätzemodernisierungsgesetz

Mehr

BESCHLUSSEMPFEHLUNG UND BERICHT

BESCHLUSSEMPFEHLUNG UND BERICHT LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/4436 5. Wahlperiode 21.06.2011 BESCHLUSSEMPFEHLUNG UND BERICHT des Europa- und Rechtsausschusses (3. Ausschuss) zu dem Antrag der Fraktion DIE LINKE - Drucksache

Mehr

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 16/1830. der Bundesregierung. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 16/1830. der Bundesregierung. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts Deutscher Bundestag Drucksache 16/1830 16. Wahlperiode 15. 06. 2006 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts A. Problem und Ziel DasUnterhaltsrechtsollandiegeändertengesellschaftlichenVerhältnisseund

Mehr

das Europarecht im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon noch vorzunehmen.

das Europarecht im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon noch vorzunehmen. Deutscher Bundestag Drucksache 17/6054 17. Wahlperiode 06. 06. 2011 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und zur Anpassung des Chemikaliengesetzes

Mehr

Bundesanstalt für Straßenwesen V4z - lf (ANERK)

Bundesanstalt für Straßenwesen V4z - lf (ANERK) Bundesanstalt für Straßenwesen V4z - lf (ANERK) Merkblatt für die Anerkennung als Prüfstelle zur Messung verkehrstechnischer und anderer Eigenschaften von Fahrbahnmarkierungen gemäß ZTV M 13 (Stand 12/2014)

Mehr

Amtliche Bekanntmachungen

Amtliche Bekanntmachungen Amtliche Bekanntmachungen der Fachhochschule 3. Februar 2009 Nr. 1/2009 Inhalt 1 Erste Änderung der Studienordnung und der Prüfungsordnung für den Bachelor-Modellstudiengang Management an der Fachhochschule

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Alkoholverbots für Fahranfänger und Fahranfängerinnen

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Alkoholverbots für Fahranfänger und Fahranfängerinnen Deutscher Bundestag Drucksache 16/5047 16. Wahlperiode 20. 04. 2007 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Alkoholverbots für Fahranfänger und Fahranfängerinnen A.

Mehr

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht Deutscher Bundestag Drucksache 17/8616 17. Wahlperiode 08. 02. 2012 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksachen

Mehr

Mündlicher Bericht. des Ausschusses für Geld und Kredit (12. Ausschuß)

Mündlicher Bericht. des Ausschusses für Geld und Kredit (12. Ausschuß) Deutscher Bundestag 1. Wahlperiode 1 949 Drucksache Nr. 1474 Mündlicher Bericht des Ausschusses für Geld und Kredit (12. Ausschuß) über den von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurf eines Gesetzes

Mehr

Schriftlicher Bericht

Schriftlicher Bericht Deutscher Bundestag 2. Wahlperiode 1953 Drucksache 2691 1 Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (16. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes über die Verjährung von

Mehr

Drucksache 17/ 17. Wahlperiode 15.01.2013. Entwurf eines Fünfzehnten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes

Drucksache 17/ 17. Wahlperiode 15.01.2013. Entwurf eines Fünfzehnten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes Deutscher Bundestag Drucksache 17/ 17. Wahlperiode 15.01.2013 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Fünfzehnten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes A. Problem und Ziel Durch

Mehr

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht Deutscher Bundestag Drucksache 16/13687 16. Wahlperiode 01. 07. 2009 Beschlussempfehlung und Bericht des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksachen 16/12060,

Mehr