Das unternehmerische 1x1 Steuern und Buchführung für Gründer

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2 Handelsrecht Buchführungspflicht für alle Kaufleute nach 238 (1) HGB Führung der Handelsbücher ( 239 HGB) Inventar (Vermögensaufstellung) ( 240, 241 HGB) Entlastung von der Buchführungspflicht 241 a HGB - Umsatz < T Gewinn < T 50 Im Fall der Neugründung treten die Rechtsfolgen schon ein, wenn die Werte des Satzes 1 am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten werden. Weitere Einzelvorschriften ab den 242 ff. HGB (Sprache, Währung, Unterschrift)

3 Steuerrecht 141 Abs. 1 AO (originär) Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger - Nr. 1 Umsätze über T ,00 im Kalenderjahr - Nr. 4 Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als T ,00 im Wirtschaftsjahr 140 AO (derivativ) Wer nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, hat die Verpflichtungen, die ihm aus den anderen Gesetzen obliegen, auch für die Besteuerung zu erfüllen.

4 Wesentliche Steuerarten Einkommensteuer - Grundfreibetrag 8.354,00 (Ledige, Ehegatten doppelt) Umsatzsteuer hier Kleinunternehmerregelung - < ,00 Umsatz Gewerbesteuer - Freibetrag für natürliche Personen und Personengesellschaften < ,00 Gewerbeertrag

5 Gewinnermittlung 4 Abs. 1 EStG Betriebsvermögensvergleich für - Land- und Forstwirte - Gewerbetreibende ohne Buchführungspflicht - Angehörige der freien Berufe, sofern sie freiwillig Bücher führen und Abschlüsse machen - ausländische Personengesellschaften 5 EStG Betriebsvermögensvergleich für - Gewerbetreibende mit Buchführungspflicht nach gesetzlichen Vorschriften oder die freiwillig Bücher führen und Abschlüsse machen 4 Abs. 3 EStG Einnahme-Überschussrechnung für - Steuerpflichtige, die nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse machen und auch tatsächlich keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen

6 Gesellschaftsform a) Einzelunternehmen b) Personengesellschaft - GbR - ohg - KG - GmbH & Co. KG - UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG c) Kapitalgesellschaft - GmbH - AG - UG (haftungsbeschränkt)

7 Beginn der Unternehmenstätigkeit Gewerbetreibender = Anmeldung bei Gewerbeamt der Stadt Freiberufler = keine Anmeldung erforderlich i.s. v. 18 EStG (keine Gewerbesteuerpflicht) Anmeldung der Tätigkeit beim Finanzamt (wichtig wegen Steuernummer und evtl. USt-ID-Nr) - Erläuterung des Fragebogens - Anforderung an eine Rechnung nach 14 Abs. 4 UStG

8 Links zur steuerlichen Erfassung Fragebogen zur Körperschaft Fragebogen

9 Anforderung an eine Rechnung nach 14 Abs. 4 UStG Eine Rechnung muss folgende Angaben erhalten: 1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers, 2. die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, 3. das Ausstellungsdatum, 4. eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungssteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer), 5. die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung, 6. den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen den Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt, 7. das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung ( 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist, 8. den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt, 9. in den Fällen des 14 b Abs. 1 Satz 5 (Werklieferung oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück) einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers und 10. in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß Abs. 2 Satz 2 die Angabe Gutschrift.

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