Darlehensvertrag. Zwischen der. und der
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- Gerrit Lang
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1 Darlehensvertrag Zwischen der Politischen Gemeinde Scuol, 7550 Scuol, Darlehensgeberin und der Hochalpines Institut Ftan AG, 7551 Ftan, Darlehensnehmerin 1. Die Darlehensgeberin gewährt der Darlehensnehmerin für die Sicherung des Gymnasial- und Internatsbetriebs am Hochalpinen Institut in Ftan ein zinsloses Darlehen über CHF 3'000' (drei Millionen Schweizerfranken), welches ab jederzeit auf erstes Verlangen der Darlehensnehmerin zur Auszahlung gelangt und zwar ab maximal CHF 2'000' und die restlichen CHF 1 000' frühestens per , sämtliche Auszahlungen unter der Bedingung, dass zum Zeitpunkt der Auszahlung das Grundpfandrecht,
2 - 2 - das Kaufsrecht sowie das Vorkaufsrecht gemäss nachstehender Ziff. 3 im Grundbuch eingetragen bzw. vorgemerkt sind. 2. Das Darlehen ist durch die Darlehensnehmerin jederzeit ganz oder teilweise rückzahlbar; spätestens per muss es aber vollumfänglich an die Darlehensgeberin zurückbezahlt worden sein. 3. In einem separaten, gleichzeitig mit dem vorliegenden Darlehensvertrag auf dem Grundbuchamt Scuol zu unterzeichnenden und öffentlich zu beurkundenden Vertragswerk vereinbaren die Vertragsparteien zusätzlich was folgt: a) Abschluss und Eintragung einer Kapital-Grundpfandverschreibung über CHF 3'000' nominal zur Absicherung des vorstehenden Darlehens zu Lasten der Grundstücke Nrn sowie mit Maximalzins von 5% p.a. zu Gunsten der Politischen Gemeinde Scuol im Nachgang zu den zurzeit eingetragenen Grundpfandrechten auf diesen Grundstücken mit vorgemerktem Nachrückungsrecht; b) Abschluss und grundbuchliche Vormerkung eines Kaufsrechts für die Dauer bis zum zu Lasten des Grundstücks Nr und zu Gunsten der Politischen Gemeinde Scuol. Das Kaufsrecht kann nur und erst dann und von da an längstens bis zum nach den gesetzlichen Bestimmungen ausgeübt werden, wenn (alternativ): - das vorstehend gewährte Darlehen bis spätestens zum nicht an die Gemeinde Scuol zurückbezahlt worden ist,
3 gegen die Darlehensnehmerin der Konkurs eröffnet, ein Konkursaufschub oder eine Nachlassstundung gewährt worden ist oder wenn für Forderungen gemäss Art. 43 SchKG eine Pfändung erfolgt ist; - die Darlehensnehmerin i. S. von Art. 725 Abs. 2 OR überschuldet ist; - die Darlehensnehmerin den Gymnasial- und/oder Internatsbetrieb eingestellt hat. Die Darlehensnehmerin ist verpflichtet, sofort die Darlehensgerberin über den Eintritt der vorstehenden Bedingungen zu unterrichten, welche die Berechtigung für die Ausübung des Kaufsrechts begründen. Im Übrigen ist die Darlehensnehmerin für die Dauer des Kaufsrechts verpflichtet, die Darlehensgeberin auf erstes Verlangen jederzeit umfassend jeweils über die aktuelle finanzielle und betriebliche Situation der Gesellschaft und des Schul- und Internatsbetriebs zu unterrichten. Der Kaufpreis für das Grundstück Nr beträgt CHF 7'956' und entspricht dem Verkehrswert gemäss amtlicher Schätzung vom der Kantonalen Schätzungskommission. Im Übrigen richtet sich die Ausübung des Kaufrechts nach den gesetzlichen Bestimmungen. c) Abschluss und grundbuchliche Vormerkung eines preislich nicht limitierten Vorkaufsrechts für die Dauer bis zum zu Lasten der Grundstücke Nrn sowie und zu Gunsten der Politischen Gemeinde Scuol, ausübbar nach den auf das vertragliche Vorkaufsrecht anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. d) Die Grundbuchgebühren gehen je zur Hälfte zu Lasten der Darlehensgeberin und der Darlehensnehmerin.
4 Alle Rechtsbeziehungen aus diesem Vertrag unterstehen dem schweizerischen Recht. Gerichtsstand, Erfüllungsort und Betreibungsort sind Scuol. 5. Dieser Vertrag wurde durch die Gemeindeversammlung der Gemeinde Scuol vom... genehmigt, ohne dass dagegen das Referendum ergriffen worden ist. Die Generalversammlung der Hochalpines Institut Ftan AG hat am... ebenfalls die Zustimmung zu diesem Vertrag erteilt. 6. Dieser Vertrag wird im Doppel ausgefertigt und unterzeichnet, je ein Exemplar für jede Vertragspartei. Scuol, den... Für die Politische Gemeinde Scuol:
5 - 5 - Für die Hochalpines Institut Ftan AG:
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