Vertrag zur Abtretung des ökologischen Mehrwertes über die Webseite naturstromboerse.ch

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1 Vertrag zur Abtretung des ökologischen Mehrwertes über die Webseite naturstromboerse.ch zwischen «Produzent», «Strasse», «PLZ» «Ort» nachstehend "Produzent" genannt und Verein Aargauer Naturstrom, Obere Vorstadt 40, 5001 Aarau nachstehend "ANS" genannt betreffend Übernahme des ökologischen Mehrwertes aus der Stromproduktion der bestehenden Anlage des Produzenten. gültig ab 1. Januar 20xx Vertragsnummer: Aarau,

2 1. Gegenstand der Vereinbarung 1.1 Beim "ökologischen Mehrwert" handelt es sich um den Mehrwert, der ökologisch produzierter Strom aus erneuerbaren Energien gegenüber konventionell produziertem Strom aus nicht erneuerbaren Energien aufweist. 1.2 Mit dem vorliegenden Vertrag werden die Vermarktungsrechte am ökologischen Mehrwert des Produzenten geregelt. 1.3 Der ökologische Mehrwert wird durch den ANS, auf der Webseite naturstromboerse.ch als Aargauer Naturstrom mit den entsprechenden Preisen vermarktet. 1.4 Die Anschlussbedingungen zwischen dem Produzenten und dem zuständigen Netzbetreiber sowie die Vergütung für die physische Energielieferung (enthält keinen ökologischen Mehrwert) sind vertraglich zu regeln und sind nicht Gegenstand der vorliegenden Vereinbarung. Die physische Energielieferung wird durch den Netzbetreiber vergütet und richtet sich nach den empfohlenen gesetzlichen Rahmenbedingungen. 2. Stromerzeugungsanlage 2.1 Der ANS nimmt vom Produzenten den ökologischen Mehrwert aus folgender Anlage ab: Besitzer / Betreiber: Adresse / Ort: Energiequelle: Weitere Angaben zur Anlage sind im Anhang 1 ausgeführt. 3. Liefermenge 3.1 Die jährliche Liefermenge an ökologischem Mehrwert in Form von Herkunftsnachweisen (HKN) an den ANS wird im Anhang 1 geregelt. 3.2 Der ANS erwirbt sich damit das exklusive Vermarktungsrecht für diese Liefermenge. 3.3 Der Produzent ist berechtigt, die Liefermenge jährlich auf das nächste Kalenderjahr neu festzulegen. Ohne Rückmeldung des Produzenten bis zum 15. November des laufenden Kalenderjahres gilt die Liefermenge für das folgende Jahr unverändert. Seite 2/6

3 3.4 Der Produzent garantiert, dass die vereinbarte Liefermenge nicht mehrfach verkauft wird und die definierte Liefermenge exklusiv für den ANS reserviert ist. Der Produzent liefert die Herkunftsnachweise (HKN) an das HKN-Konto des ANS bei der Swissgrid. Die Lieferung gilt als erfolgt, wenn der ANS die HKN auf seinem Konto übernommen hat. 4. Messung 4.1 Der Produzent verpflichtet sich separate Messungen für die Stromproduktion (Nettoproduktionsmessung wie bei KEV) einzurichten. Der Verteilnetzbetreiber bestimmt dabei die Art der Messung. Die entstehenden Kosten für das Messinstrument und für die Bereitstellung der Messdaten gehen gemäss revidierter Energieverordnung (EnV, Art. 2, Abs. 3, Stand am 1. Januar 2010) zu Lasten des Produzenten. 5. Vergütungspreis für den ökologischen Mehrwert 5.1 Der ANS vergütet ausschliesslich die im entsprechenden Lieferjahr über naturstromboerse.ch weiterverkaufte und vom Käufer bezahlte Menge des ökologischen Mehrwertes aus dieser Anlage. Bezahlt der säumige Käufer trotz zweimaliger Mahnung durch den ANS nicht, werden die Zertifikate gelöscht und die Menge wieder zum Verkauf angeboten. Die am Ende des jeweiligen Jahres nicht verkaufte Menge wird nicht vergütet. 5.2 Der Vergütungssatz pro verkaufte Kilowattstunde aus dieser Anlage ist im Anhang 1 geregelt und kann durch den Produzenten einmal jährlich auf den 1. Januar für das nachfolgende Kalenderjahr neu festgelegt werden. Ohne Rückmeldung des Produzenten bis zum 15. November des laufenden Kalenderjahres legt der ANS den Vergütungssatz des folgenden Jahres automatisch fest. Der Vergütungssatz richtet sich dabei nach dem aktuellen Marktpreis für ökologischen Mehrwert dieser Technologie. 6. Abrechnung/Auszahlung 6.1 Als Liefer- und Abrechnungsperiode gilt das Kalenderjahr ( bis ) 6.2 Die Abrechnung und Auszahlung gegenüber dem Produzenten erfolgt einmal im Jahr durch den ANS. Die Gutschrift für die verkaufte und vom Käufer bezahlte Menge erfolgt bis spätestens 4 Monate nach Ende der Liefer- und Abrechnungsperiode. 7. Weitere Bestimmungen 7.1 Der Produzent unterstützt Marketingaktionen des ANS wie zum Beispiel die Besichtigung der Anlage. Seite 3/6

4 7.2 Der Produzent erklärt sich zudem damit einverstanden, dass Kennzahlen und Bildmaterial der Anlage sowie Name und Adresse des Produzenten für Werbezwecke (Prospekte, Internet, etc.) entschädigungslos verwendet werden können. 7.3 Jeder Vertragspartner ist berechtigt, mit Zustimmung des anderen Vertragspartners die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Rechtsnachfolger zu übertragen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn nicht gewichtige Gründe gegen den Rechtsnachfolger sprechen. Die neuen Vertragsparteien verpflichten sich zur vollumfänglichen Übernahme des Vertragsinhaltes. 7.4 Bei einem Eigentümerwechsel der Anlage bleibt der Vertrag sowie allfällige Zusatzvereinbarungen weiterhin bindend. Der Eigentümerwechsel ist dem ANS durch den bisherigen Eigentümer schriftlich anzuzeigen. 8. Missbrauchsklausel 8.1 Der ANS dient der Förderung erneuerbarer Energien. Elektrische Energie aus anderen Energiequellen oder Anlagen, als die im Anhang 1 umschriebenen, sind von der entsprechenden Vergütungsregelung ausgeschlossen. 8.2 Bei Missbrauch der Einspeisemöglichkeit, insbesondere bei Einspeisung von nicht anlagespezifisch erzeugter elektrischer Energie, erlischt der Vertrag mit sofortiger Wirkung unter Vorbehalt allfälliger Schadenersatzforderungen. Zusätzlich hat der Produzent die bezogenen Vergütungen in vollem Umfang samt Zinsen und Kosten für entstandene Umtriebe rückzuerstatten. Eine Strafanzeige wird vorbehalten. 9. Gefährdung der Vertragserfüllung 9.1 Sieht sich der Produzent nicht in der Lage, den vollen Lieferumfang (aus Vertrag und Zusatzvereinbarung) zu erfüllen, ist er verpflichtet, umgehend den ANS zu informieren. Ebenso informiert er so früh wie möglich über grössere anstehende Revisionen und Veränderungen der Anlage. 9.2 Kann der Produzent aus absichtlichem oder fahrlässigem Verhalten den Lieferumfang nicht einhalten, erlischt der Vertrag mit sofortiger Wirkung unter Vorbehalt von Schadenersatzforderungen. 10. Vertragsdauer und Beendigung 10.1 Dieser Vertrag inklusive Anhänge tritt nach gegenseitiger Unterzeichnung auf den xx in Kraft und dauert erstmals bis xx. Er verlängert sich jeweils stillschweigend um ein weiteres Jahr, wenn er nicht von einer Vertragspartei 3 Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. Seite 4/6

5 10.2 Eine fristlose Kündigung des Vertrags ist nur möglich, wenn eine der Parteien eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrags verletzt und trotz eingeschriebener Mahnung der anderen Partei den vertragsgemässen Zustand nicht innert 30 Tagen wieder herstellt Tritt der für den Produzenten zuständige Endverteiler aus dem ANS aus, wird der vorliegende Vertrag mit schriftlicher Mitteilung unter Einhaltung der 3-monatigen Kündigungsfrist auf Ende des Austrittsjahres aufgelöst. 11. Aufhebung bestehender Vereinbarungen Es sind keine bestehenden Vereinbarungen zwischen dem Produzenten Vorname Name und dem ANS aufzuheben. 12. Salvatorische Klausel und Schlussbestimmung 12.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen davon nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die rechtsunwirksame Bestimmung durch eine ihr im rechtlichen, im wirtschaftlichen und technischen Ergebnis möglichst nahe kommende zu ersetzen Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Zustimmung beider Parteien sowie der Schriftform. 13. Anwendbares Recht, Gerichtsstand 13.1 Das Rechtsverhältnis untersteht dem schweizerischen Recht. Für allfällige Streitigkeiten aus diesem Vertrag vereinbaren die Parteien vorbehältlich zwingender Gerichtsstände die ausschliessliche Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in Aarau Dieser Vertrag wird in zwei Originalen ausgefertigt. Der Produzent und der ANS erhalten je ein Exemplar. 14. Unterschriften Ort, Aarau, Vorname Name Vorname Name Vorname Name Produzent Geschäftsführer Vorstandsmitglied Seite 5/6

6 Anhang 1 Liefermenge und Vergütungspreis zur Vereinbarung «Vertragsnummer». Ziff. 1 Stammdaten Anlage Der ANS nimmt vom Produzenten den ökologischen Mehrwert aus folgender Anlage ab: Adresse / Standort: Energiequelle: Inbetriebnahme: Nennleistung (kw): Produktionsmenge ca. (kwh/a): Ziff. 2 Liefermenge Die jährliche Liefermenge an ökologischem Mehrwert an den ANS beträgt kwh. Als Liefermenge kann maximal 90% der Produktionsmenge gewählt werden. Ziff. 3 Vergütungssatz für Kalenderjahr 20xx Der Vergütungssatz für das Jahr 20xx wird vom Produzenten festgelegt. «RpkWh» Rp./kWh Vergütungssatz für das Kalenderjahr 20xx Der ANS empfiehlt für die Erzeugungstechnologie «Erzeugungstechnologie» einen Vergütungssatz von «Empfehlung» Rp./kWh. Ohne schriftlichen Gegenbericht des Produzenten bis zum 15. November wird dieser Satz auf naturstromboerse.ch eingestellt. Ziff. 4 Unterschriften Die in diesem Anhang vereinbarten Punkte ersetzen bzw. ergänzen die entsprechenden Bestimmungen im Anhang 1 vom xx.xx.20xx der Vereinbarung «Vertragsnummer». In allen übrigen Punkten gelten die Bestimmungen der Vereinbarung «Vertragsnummer» weiterhin. Ort, Datum Vorname Name Produzent Seite 6/6

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