WELCHE ERLEICHTERUNGEN BRINGEN DIE VERÄNDERTEN BAUVORSCHRIFTEN HINSICHTLICH DES BRANDSCHUTZES FÜR DAS BAUVERFAHREN?
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1 Ingenieure für Brandschutz DIE UE BERLIR BAUORDNUNG WELCHE ERLEICHTERUNGEN BRINGEN DIE VERÄNDERTEN BAUVORSCHRIFTEN HINSICHTLICH DES BRANDSCHUTZES FÜR DAS BAUVERFAHREN? Von Dipl.-Ing. Margot Ehrlicher, hhpberlin Ingenieure für Brandschutz GmbH Es ist ein Beitrag zu einem national nahezu einheitlichen Bauordnungsrecht: Die neue Berliner Bauordnung (BauO Bln) setzt die Musterbauordnung (MBO) aus dem Jahr 2002 auf Landesebene um. Mit der Verabschiedung des Gesetzes am 1. Februar vergangenen Jahres reagiert Berlin auf die Kritik am Baugenehmigungs-Verfahren das Bauen soll insgesamt erleichtert werden. Die neue Bauordnung sieht vor, die Verantwortung fachkundiger Personen zu stärken. Das bedeutet, dass sich der Staat zurückziehen und auf seine bauordnungsrechtlichen Kernaufgaben die nicht privatisierbar sind beschränken soll. Dadurch soll eine nachhaltige Deregulierung erreicht und das Bauen entbürokratisiert werden. Begriff Sonderbau In der neuen Berliner Bauordnung wird der Begriff des Sonderbaus zum zentralen Dreh- und Angelpunkt er steuert nun das Verfahren für das gesamte Gebäude. Denn nur noch Sonderbauten werden im herkömmlichen Baugenehmigungsverfahren behandelt, für alle anderen Bauwerke gilt entweder die Genehmigungsfreistellung oder das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren. Darüber hinaus ist die Einstufung als Sonderbau auch im Hinblick auf die besonderen Anforderungen oder auch Erleichterungen, die an das Gebäude gestellt werden können, von Bedeutung. Um die Beurteilung eines Bauvorhabens zu erleichtern, definiert die neue Berliner Bauordnung einen abschließenden Katalog an Sonderbauten, der auch eventuelle Sonderfälle berücksichtigt. Damit können nun Ermessensspielräume, wie sie in der Vergangenheit möglich waren, ausgeschlossen werden. Neu ist auch, dass Garagen nicht mehr unter den Begriff Sonderbauten fallen. Die klare Definition von Sonderbauten ist ein großer inhaltlicher Fortschritt, denn bisher gab es erhebliche Ermessens- und Entscheidungsspielräume vor allem bei der Beurteilung von Bürogebäuden. hhpberlin Ingenieure für Brandschutz GmbH Hauptsitz: Rotherstraße Berlin Phone +49 (0) Fax +49 (0) Amtsgericht Berlin-Charlottenburg HRB Geschäftsführer: Dipl.-Ing. Margot Ehrlicher, Dipl.-Inf. BW (VWA) Stefan Truthän, Dipl.-Ing. Karsten Foth Beirat: Prof. Dr.-Ing. Dietmar Hosser, Dr.-Ing. Karl-Heinz Schubert Bankverbindung: Deutsche Bank P+G AG BLZ Konto-Nr IBAN-Nr. DE Swift-Code: DEUTDEDBBER Ust-IdNr. DE
2 Gebäudeklasse Neben dem Merkmal Sonderbau ist eine zweite Einordnung grundlegend: die Gebäudeklasse. Die neue Berliner Bauordnung unterteilt Gebäude in fünf Klassen, die sich nicht mehr wie bisher allein an der Zahl der Vollgeschosse fest machen. Abb. 1: bisherige Einteilung in Gebäudeklassen, die sich nach der Zahl der Vollgeschosse richtet Die neu definierten Gebäudeklassen orientieren sich an der Anzahl und der Größe der Nutzungseinheiten sowie der Höhe des Gebäudes (Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses). Abb. 2: neue Gebäudeklassen, die sich an der Gebäudehöhe und den Nutzungseinheiten orientieren Seite 2 von 6
3 Die neue Einteilung bildet die Grundlage für den Brandschutznachweis (dieser wird bei Sonderbauten auch als Brandschutzkonzept bezeichnet), da sich daraus die Anforderungen an Bauteile, Rettungswege etc. ergeben. Und nicht zu vergessen: Es können auch gewisse Erleichterungen in der Umsetzung eingeräumt werden. Bei Gebäude mit internen Nutzungseinheiten, die der Klasse vier zugeordnet sind, reichen beispielsweise geringere Brandschutz-Anforderungen. Denn das Risiko für eine Brandausbreitung sowie die Gefahren bei einer Brandbekämpfung werden geringer eingestuft, als bei Gebäuden der Gebäudeklasse 5. Die Nutzungseinheiten in dieser Gebäudekategorie sind maximal 400 m² groß sowie mit Brandschutzqualität voneinander abgetrennt und verfügen über eigene Rettungswege. Die Geschossfläche darf maximal m² betragen. Das heißt, die Schutzziele des Brandschutzes können erfüllt werden, da sich das Feuer nicht so leicht und rasant ausbreiten kann. Im Gefahrenfall kann das Gebäude schnell evakuiert werden, d.h., Personen können das Haus relativ unkompliziert und zeitnah verlassen und Löscharbeiten können schnell und effektiv durchgeführt werden. Neu in der Berliner Bauordnung ist auch die Definition des Begriffes Nutzungseinheit. In sich abgeschlossen, erfüllen diese Einheiten einen bestimmten Nutzungszweck und können über mehrere, miteinander verbundene Geschosse reichen. Die Größe der internen Nutzungseinheiten ist auf 200 m², für Büro- und Verwaltungsnutzung auf 400 m² begrenzt. Für Wohnungsgrößen gibt es keine Begrenzung. Sollen allerdings größere Nutzungseinheiten ohne notwendige Flure entstehen, benötigt man eine Ausnahmeregelung der Bauaufsicht. Anforderungen an Bauteile / Eingeführte Technische Bestimmungen Eingeführte Technische Baubestimmungen (ETB) sind technische Regeln, die öffentlich bekannt gemacht werden und dadurch bauordnungsrechtlich bindend sind. Im Zuge der neuen Bauordnung wurden in Berlin die DIN 4102 (Bestimmung und Klassifizierung des Brandverhaltens der wesentlichen Baustoffe der Bauteile) und die DIN EN (harmonisierte europäische Klassifizierungsnorm) bauordnungsrechtlich eingeführt. Auch die Bauregelliste A Teil 1 Anlagen 01 und 02 gehört nun zu den ETB. Hier werden die bauaufsichtlichen Anforderungen, die die Bauteile bezüglich der Feuerwiderstandsfähigkeit erfüllen müssen, den Klassen der beiden o. g. DIN-Normen zugeordnet. Beispielsweise entspricht die Anforderung feuerhemmend F30-B nach DIN und REI 30 (bei tragenden Bauteilen mit Raumabschluss) nach DIN Hergeleitet werden diese Anforderungen aus der neuen Berliner Bauordnung, genauer: den darin enthaltenen Regelungen zu Wänden, Decken und Dächern. Die Feuerwiderstandsdauer wird dabei unterteilt in: feuerhemmend (30 Minuten Widerstandsdauer), die neue Kategorie hochfeuerhemmend (60 Minuten) und in feuerbeständig (90 Minuten). Seite 3 von 6
4 Abb. 3: Zuordnung der Mindestanforderungen an die Feuerwiderstandsdauer in den einzelnen Gebäudekategorien zu den Bauteilen Die Feuerwiderstandsfähigkeit gibt Aufschluss über die Funktionen, die im Brandfall von Bedeutung sind. Bei tragenden (auch unterstützenden) und aussteifenden Bauteilen bezieht sie sich auf die Standsicherheit, bei raumabschließenden Bauteilen auf den Widerstand gegen die Brandausbreitung. Die einzelnen Bauteile, die wesentliche Funktionen in Gebäuden erfüllen, müssen eine bestimmte Feuerwiderstandsdauer aufweisen. Die Paragraphen, die diese Festlegung treffen, beinhalten je zwei Schutzziele: Diese regeln die im Brandfall verlangte Funktion sowie die zeitliche Dauer (z. B. 31 I BauO Bln Decken müssen als tragende und raumabschließende Bauteile zwischen Geschossen im Brandfall ausreichend lange standsicher und widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein. ). Auch werden die Mindestanforderungen beschrieben, mit denen die Schutzziele erreicht werden können (z. B. 31 II BauO Bln [Die Decken] müssen [ ] in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig [ ] sein. ). Dabei wird nach der Gebäudeklasse unterschieden, die Feuerwiderstandsfähigkeit konkretisiert und bestimmte Fallgestaltungen berücksichtigt. Die Anforderungen, um die Schutzziele zu erreichen, werden formuliert, ohne weitere, alternative Lösungsmöglichkeiten auszuschließen. Eine neue Erleichterung gewährt die veränderte Berliner Bauordnung bezüglich der Feuerwiderstandsfähigkeit: In Gebäuden mit internen Nutzungseinheiten, die der Klasse vier zugeordnet sind, können tragende und aussteifende Teile innerhalb eines Bauteils nun aus Holz bestehen, wenn sie über eine Brandschutzverkleidung verfügen. Seite 4 von 6
5 Zusätzlich werden Bauteile nach dem Brandverhalten ihrer Baustoffe unterschieden in Bauteile: 1. aus nichtbrennbaren Baustoffen 2. deren tragende und aussteifende Teile aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen 3. deren tragende und aussteifende Teile aus brennbaren Stoffen bestehen, mit einer Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen (Brandschutz-Bekleidung) und nichtbrennbaren Dämmstoffen 4. aus brennbaren Baustoffen Zum ersten Mal werden Bauteile aus brennbaren Baustoffen (unter Punkt 4) erfasst. Rettungswege Zum Thema Rettungswege sagt die neue Berliner Bauordnung: Jede Nutzungseinheit mit mindestens einem Aufenthaltsraum muss in jedem Geschoss zwei voneinander unabhängige Rettungswege vorsehen. Darunter fallen beispielsweise Wohnungen, Praxen und selbständige Betriebsstätten. Beide Rettungswege müssen ins Freie führen. Der erste Rettungsweg muss mindestens eine notwendige Treppe sein, der zweite Rettungsweg kann über die Rettungsgeräte der Feuerwehr (z. B. Feuerwehr-Leiter) führen. Neu ist, dass beide Rettungswege innerhalb des Geschosses über denselben notwendigen Flur führen dürfen. Zur Bildung interner Nutzungseinheiten (bis Gebäudeklasse 5) heißt es nun: Der zweite Rettungsweg darf über ein Rettungsgerät der Feuerwehr führen, wenn keine Bedenken hinsichtlich der Personenrettung bestehen. Gibt es Einwände, sind die Rettungswege baulich sicherzustellen (siehe Abb. 4). In jedem Fall müssen zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege zur Verfügung stehen eine Rettung über angrenzende Nutzungseinheiten ist grundsätzlich nicht möglich! Abb. 4: Anordnung interner Nutzungseinheiten () und Treppenräume () links mit je zwei unabhängigen baulichen Rettungswegen (erlaubt); rechts mit Rettungswegen, die durch andere Nutzungseinheiten führen würden (nicht erlaubt) Bautechnische Nachweise Neu ist auch die Erweiterung der Bautechnischen Nachweise. Sie beschreiben, wie die Anforderungen an Standsicherheit, Brand-, Schall-, Wärme- und Erschütterungsschutz eingehalten werden müssen. Dieser neue Paragraph 67 regelt unabhängig vom jeweiligen Verfahren die Erforderlichkeit der Nachweise, die Berechtigung zur Aufstellung und die Prüfung. Verändert wurde außerdem, dass Bautechnische Nachweise für den Brandschutz also Brandschutznachweise angefertigt werden müssen. Eine Ausnahme stellen verfahrensfreie Bauvorhaben dar. Seite 5 von 6
6 Den Brandschutztechnischen Nachweis erbringt der Entwurfsverfasser oder Fachplaner. Bei Sonderbauten, Garagen über 100 m² und Gebäuden der Gebäudeklasse 4 und 5 muss der Brandschutznachweis bauaufsichtlich geprüft werden. Diese Prüfung wird in Zukunft durch Prüfingenieure erfolgen. Die Prüfung des Brandschutznachweises geschieht unabhängig von der Prüfung des Bauantrags. Denn dieser wird vom Entwurfsverfasser direkt bei der Baubehörde eingereicht, die das Bauvorhaben lediglich auf seine Zulässigkeit und das anzuwendende Baugenehmigungsverfahren untersucht. Entdeckt der Prüfingenieur bei dem Brandschutztechnischen Nachweis Unstimmigkeiten, Konflikte mit dem Gesetz o.ä., können der Verfasser und der Prüfingenieur diese beseitigen und ändern. Sind schließlich alle Differenzen behoben und einigen sich Entwurfsverfasser und Prüfingenieur, kommt es zu einem positiven Prüfbericht. Mit dem Bau darf erst begonnen werden bzw. die Baugenehmigung (Sonderbau) kann erst erteilt werden, wenn ein positiver Prüfbericht vorliegt. Kommt es jedoch trotz aller Bemühungen nicht zu einer Einigung, muss der Prüfingenieur einen negativen Prüfbericht ausstellen. Gegen diesen negativen Bericht kann der Entwurfsverfasser keinen Widerspruch einlegen. Erst gegen den Baustopp, der dem negativen Prüfbericht zwangsläufig folgt, ist ein Widerspruch oder eine Klage möglich. Seite 6 von 6
Verkaufsstätten. Dipl.- Ing.(FH) M.Eng.(TU) Thomas Höhne 17.12.2015
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