Stephan Bolz. VOB/B kompakt. 150 Antworten auf die wichtigsten Fragen zur VOB. Aktualisierungsbeilage zur VOB/B 2012 ISBN
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- Gabriel Gärtner
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1 Stephan Bolz VOB/B kompakt 150 Antworten auf die wichtigsten Fragen zur VOB Aktualisierungsbeilage zur VOB/B 2012 ISBN Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser, im September 2012 ist eine neue VOB/B erschienen. Gegenüber der VOB/B von 2009 wurde jedoch nur 16 (Zahlungen) geändert. Diese Beilage fasst die nötigen Änderungen für dieses Buch übersichtlich zusammen. Mannheim, im September 2012 Stephan Bolz DE
2 2? Frage 13 auf Seite 31: Welche VOB/B-Klauseln sind unwirksam, wenn der Auftraggeber Verwender ist? Was gilt stattdessen? Fälligkeit von Abschlagszahlungen ( 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/B) Fälligkeit der Schlusszahlung ( 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B) Anspruch auf Zinsen nach Ablauf einer Nachfrist ( 16 Abs. 5 Nr. 3 VOB/B) Tabelle 2.1 auf Seite 33: unwirksame VOB/B 16 Abs. 1 Nr. 3: Fälligkeit von Abschlagszahlungen 16 Abs. 3 Nr. 1: Fälligkeit der Schlusszahlung 16 Abs. 5 Nr. 3: Anspruch auf Zinsen nach Ablauf einer Nachfrist Regelung durch BGB 271 Abs. 1: Fälligkeit mit Zugang der Abschlagsrechnung 641 Abs. 1: Fälligkeit bei Abnahme 286 Abs. 3: Verzug auch ohne Fristsetzung spätestens 30 Tage nach Fälligkeit
3 3? Frage 14 auf Seite 34: Welche VOB/B-Klauseln sind unwirksam, wenn der Auftragnehmer Verwender ist? Was gilt stattdessen? Fälligkeit der Schlusszahlung erst nach Vorlage der Schlussrechnung ( 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B) Tabelle 2.2 auf Seite 36: unwirksame VOB/B 16 Abs. 3 Nr. 1: Fälligkeit der Schlusszahlung erst nach Vorlage der Schlussrechnung Regelung durch BGB 641 Abs. 1: Fälligkeit bei Abnahme
4 4? Frage 110 auf Seite 131: Wann kann wegen Zahlungsverzugs gekündigt werden? Voraussetzung ist zunächst, dass der Auftragnehmer eine prüffähige Rechnung stellt. Dann muss die Zahlung fällig sein. Fälligkeit tritt bei Abschlagszahlungen 21 (Kalender-) Tage nach Rechnungszugang ein ( 16 Abs. 1 VOB/B), bei der Schlusszahlung in der Regel 30, spätestens jedoch 60 (Kalender-)Tage nach Zugang der Schlussrechnung ( 16 Abs. 3 VOB/B). Schließlich muss dem Auftraggeber gemäß 9 Abs. 2 VOB/B eine angemessene Nachfrist gesetzt und die Kündigung angedroht werden (siehe Musterschreiben 13.8). Weist die Leistung des Auftragnehmers Mängel auf, kann der Auftraggeber das Doppelte der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten einbehalten. Das schließt in Höhe des Einbehalts einen Verzug des Auftraggebers aus.
5 5? Frage 127 auf Seite 149: Was passiert, wenn eine Rechnung nicht prüfbar ist? Eine nicht prüfbare Rechnung führt dazu, dass die Forderung des Auftragnehmers nicht fällig wird. Deshalb kann keine Zahlung verlangt werden und der Auftraggeber auch nicht in Verzug geraten. Die fehlende Prüfbarkeit einer Abschlagsrechnung muss innerhalb von 21 (Kalender-)Tagen gerügt werden. Ist die Schlussrechnung nicht prüfbar, muss die Rüge innerhalb von 30 (Kalender-)Tagen oder, wenn eine längere Frist vereinbart wurde, innerhalb von höchstens 60 (Kalender-) Tagen erfolgen. Mit Ablauf der Rügefristen ist der Einwand der fehlenden Prüffähigkeit durch den Auftraggeber ausgeschlossen und die Forderung des Auftragnehmers wird fällig ( 16 Abs. 3 Nr. 1 S. 3 VOB/B). Der Auftraggeber hat jedoch weiterhin die Möglichkeit, sachliche Einwendungen gegen die geltend gemachte Forderung vorzubringen. Ist eine Rechnung aus der Sicht des Auftraggebers nicht prüfbar, muss die fehlende Prüfbarkeit detailliert begründet werden. Eine pauschale Zurückweisung unter Hinweis auf eine fehlende Prüfbarkeit ist nicht ausreichend.
6 6? Frage 128 auf Seite 150: Innerhalb welcher Frist sind Rechnungen zu bezahlen? Abschlagszahlungen sind innerhalb von 21 (Kalender-) Tagen nach Zugang einer Abschlagsrechnung zu bezahlen ( 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/B). Die Schlusszahlung wird nach ihrer Prüfung zur Zahlung fällig, spätestens jedoch 60 (Kalender-)Tage nach Zugang beim Auftraggeber ( 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B), wenn dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde. Andernfalls tritt die Fälligkeit spätestens 30 (Kalender-)Tage nach Zugang der Schlussrechnung ein.? Frage 128a neu: Wann darf die Prüffrist für die Schlussrechnung auf maximal 60 Tage verlängert werden? Eine Verlängerung kommt insbesondere in Betracht, wenn es sich um ein großes Bauvorhaben handelt, die Prüfungsunterlagen komplex sind und/oder für die Prüfung der Schlussrechnung besondere Fachkompetenz erforderlich ist. Darüber hinaus muss die Verlängerung im Vertrag ausdrücklich vereinbart werden.
7 7? Frage 129 auf Seite 151: Welche Rechte hat der Auftragnehmer, wenn der Auftraggeber nicht rechtzeitig bezahlt? Zahlt der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, kann ihm der Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist setzen (siehe Musterschreiben 13.8). Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist hat der Auftragnehmer Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 5 % (bei Verbrauchern) und 8 % (gewerblicher Auftraggeber) über dem Basiszinssatz ( 16 Abs. 5 Nr. 3 VOB/B). Bei Abschlagszahlungen ist eine Nachfrist von einer Woche, bei der Schlusszahlung eine Nachfrist von 2 Wochen als angemessen anzusehen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist darf der Auftragnehmer zudem die Leistungen bis zur Zahlung einstellen ( 16 Abs. 5 Nr. 4 VOB/B). Zudem hat der Auftragnehmer ab Verzugseintritt Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 5 % (bei Verbrauchern) bzw. 8 % (bei gewerblichen Auftraggebern) über dem Basiszinssatz. Verzug tritt spätestens 30 (Kalender-) Tage nach Zugang der Rechnung ein. Hierfür muss keine Nachfrist gesetzt werden ( 16 Abs. 5 Nr. 3 VOB/B). Hat der Auftragnehmer noch Restleistungen auszuführen oder weist die Leistung des Auftragnehmers Mängel auf, steht dem Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht in zweifacher Höhe der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten zu. Dieses Zurückbehaltungsrecht schließt einen Verzug des Auftraggebers aus.
8 8? Frage 130 auf Seite 152: Kann der Auftragnehmer nicht aufgeführte Leistungen später in Rechnung stellen? Ja, unter bestimmten Umständen. Abschlagsrechnungen sind nur vorläufig, sodass nicht abgerechnete Leistungen noch bis zur Schlussrechnung geltend gemacht werden können. Das gilt auch, wenn die Schlussrechnung noch nicht geprüft wurde. Schwieriger ist die Rechtslage, wenn dem Auftragnehmer das Ergebnis der Schlussrechnungsprüfung mitgeteilt wurde und der Auftraggeber darauf hingewiesen hat, dass die vorbehaltlose Annahme der Schlusszahlung weitere Forderungen ausschließt ( 16 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B). In diesem Fall muss der Auftragnehmer innerhalb von 28 (Kalender-) Tagen einen Vorbehalt erklären und den Vorbehalt innerhalb von weiteren 28 (Kalender-)Tagen begründen ( 16 Abs. 3 Nr. 5 VOB/B). Ist kein Vorbehalt erklärt oder der Vorbehalt nicht begründet worden, kann eine Nachforderung nur dann geltend gemacht werden, wenn der Auftraggeber Verwender der VOB/B ist und die VOB/B nicht als Ganzes vereinbart wurde. Denn 16 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B hält einer isolierten Inhaltskontrolle nach 305 ff. BGB unstreitig nicht stand. Bei Uneinigkeit über die Schlusszahlungseinrede sollten sich die Parteien rechtlich beraten lassen.
9 Mahnung wegen Zahlungsverzugs auf Seite 190 Nach 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/B sind Abschlagszahlungen innerhalb einer Frist von 21 Tagen zur Zahlung fällig. Dieser Zeitraum ist zwischenzeitlich überschritten. VOB/B Ausgabe Seite 195 (5) Werden durch Änderung des Bauentwurfs oder andere Anordnungen des Auftraggebers die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren. Die Vereinbarung soll vor der Ausführung getroffen werden. (6) 1. Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gefordert, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf besondere Vergütung. Er muss jedoch den Anspruch dem Auftraggeberankündigen, bevor er mit der Ausführung der Leistung beginnt. 2. Die Vergütung bestimmt sich nach den Grundlagen der Preisermittlung für die vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der geforderten Leistung. Sie ist möglichst vor Beginn der Ausführung zu vereinbaren.
10 10 VOB/B Ausgabe Seite 219 ff. (1) 1. Abschlagszahlungen sind auf Antrag in möglichst kurzen Zeitabständen oder zu den vereinbarten Zeitpunkten zu gewähren, und zwar in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen einschließlich des ausgewiesenen, darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrages. Die Leistungen sind durch eine prüfbare Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen muss. Als Leistungen gelten hierbei auch die für die geforderte Leistung eigens angefertigten und bereitgestellten Bauteile sowie die auf der Baustelle angelieferten Stoffe und Bauteile, wenn dem Auftraggeber nach seiner Wahl das Eigentum an ihnen übertragen ist oder entsprechende Sicherheit gegeben wird. 2. Gegenforderungen können einbehalten werden. Andere Einbehalte sind nur in den im Vertrag und in den gesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen Fällen zulässig. 3. Ansprüche auf Abschlagszahlungen werden binnen 21 Tagen nach Zugang der Aufstellung fällig. 4. Die Abschlagszahlungen sind ohne Einfluss auf die Haftung des Auftragnehmers; sie gelten nicht als Abnahme von Teilen der Leistung. (2) (3) 1. Der Anspruch auf Schlusszahlung wird alsbald nach Prüfung und Feststellung fällig, spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung. Die
11 Frist verlängert sich auf höchstens 60 Tage, wenn sie aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung sachlich gerechtfertigt ist und ausdrücklich vereinbart wurde. Werden Einwendungen gegen die Prüfbarkeit unter Angabe der Gründe nicht bis zum Ablauf der jeweiligen Frist erhoben, kann der Auftraggeber sich nicht mehr auf die fehlende Prüfbarkeit berufen. Die Prüfung der Schlussrechnung ist nach Möglichkeit zu beschleunigen. Verzögert sie sich, so ist das unbestrittene Guthaben als Abschlagszahlung sofort zu zahlen. 2. Die vorbehaltlose Annahme der Schlusszahlung schließt Nachforderungen aus, wenn der Auftragnehmer über die Schlusszahlung schriftlich unterrichtet und auf die Ausschlusswirkung hingewiesen wurde. 3. Einer Schlusszahlung steht es gleich, wenn der Auftraggeber unter Hinweis auf geleistete Zahlungen weitere Zahlungen endgültig und schriftlich ablehnt. 4. Auch früher gestellte, aber unerledigte Forderungen werden ausgeschlossen, wenn sie nicht nochmals vorbehalten werden. 5. Ein Vorbehalt ist innerhalb von 28 Tagen nach Zugang der Mitteilung nach den Nummern 2 und 3 über die Schlusszahlung zu erklären. Er wird hinfällig, wenn nicht innerhalb von weiteren 28 Tagen beginnend am Tag nach Ablauf der in Satz 1 genannten 28 Tage eine prüfbare Rechnung über die vorbehaltenen Forderungen eingereicht oder, wenn das nicht möglich ist, der Vorbehalt eingehend begründet wird. 11
12 12 6. Die Ausschlussfristen gelten nicht für ein Verlangen nach Richtigstellung der Schlussrechnung und -zahlung wegen Aufmaß-, Rechen- und Übertragungsfehlern. (4) (5) 1. Alle Zahlungen sind aufs Äußerste zu beschleunigen. 2. Nicht vereinbarte Skontoabzüge sind unzulässig. 3. Zahlt der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so kann ihm der Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist setzen. Zahlt er auch innerhalb der Nachfrist nicht, so hat der Auftragnehmer vom Ende der Nachfrist an Anspruch auf Zinsen in Höhe der in 288 Absatz 2 BGB angegebenen Zinssätze, wenn er nicht einen höheren Verzugsschaden nachweist. Der Auftraggeber kommt jedoch, ohne dass es einer Nachfristsetzung bedarf, spätes tens 30 Tage nach Zugang der Rechnung oder der Aufstellung bei Abschlagszahlungen in Zahlungsverzug, wenn der Auftragnehmer seine vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt und den fälligen Entgeltbetrag nicht rechtzeitig erhalten hat, es sei denn, der Auftraggeber ist für den Zahlungsverzug nicht verantwortlich. Die Frist verlängert sich auf höchstens 60 Tage, wenn sie aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung sachlich gerechtfertigt ist und ausdrücklich vereinbart wurde. 4. Der Auftragnehmer darf die Arbeiten bei Zahlungsverzug bis zur Zahlung einstellen, sofern eine dem Auftraggeber zuvor gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist.
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