Gesetzentwurf. Fraktion der CDU Hannover, den Fraktion der FDP. Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes

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1 Gesetzentwurf Fraktion der CDU Hannover, den Fraktion der FDP Der Landtag wolle das folgende Gesetz beschließen: Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes Artikel 1 Änderung des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes Das Niedersächsische Abgeordnetengesetz in der Fassung vom 20. Juni 2000 (Nds. GVBl. S. 129), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Haushaltbegleitgesetzes 2009 vom 15. Dezember 2008 (Nds. GVBl. S. 419), wird wie folgt geändert: wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte Höchstbeitrages der für den Wohnort des Abgeordneten zuständigen Allgemeinen Ortskrankenkasse durch die Worte durch Rechtsverordnung nach 243 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs festgelegten Beitragssatzes ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird das Wort Annahme durch das Wort Beginn ersetzt. bb) Es werden die folgenden Sätze 3 und 4 angefügt: 3 Bestand ein Anspruch auf Beihilfen nach Satz 1 oder nach beamtenrechtlichen Vorschriften bereits am Tag vor dem Beginn des Mandats, so erhält der Abgeordnete Beihilfen nach Satz 1 auch ohne einen Antrag nach Satz 2; in diesem Fall kann er innerhalb der Frist des Satzes 2 beantragen, anstelle der Beihilfen den Zuschuss nach Absatz 1 zu erhalten. 4 Der Antrag nach Satz 3 Halbsatz 2 ist für die Wahlperiode unwiderruflich Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe 13 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 3 durch die Angabe 13 Abs. 1, 2 Sätze 1 und 3 und Abs. 3 ersetzt. b) Nach Satz 1 wird der folgende neue Satz 2 eingefügt: 2 An die Stelle des Beginns des Mandats nach 13 Abs. 2 Satz 3 tritt der Zeitpunkt des erstmaligen Bezugs der in Satz 1 genannten Leistungen. c) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4. d) Nach dem neuen Satz 4 wird der folgende neue Satz 5 eingefügt: 5 Als Zuschuss zu den Kosten der Krankenversicherung wird höchstens die Hälfte des durch Rechtsverordnung nach 241 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs festgelegten Beitragssatzes gezahlt. e) Die bisherigen Sätze 4 bis 6 werden Sätze 6 bis 8. 1

2 f) In dem neuen Satz 7 werden die Worte und einer Pflegeversicherung durch die Worte oder auf Gewährung eines Zuschusses zu den Kosten einer Krankenversicherung anstelle der Gewährung von Beihilfen ersetzt. Artikel 2 Übergangsbestimmungen (1) Abweichend von 13 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 des Abgeordnetengesetzes kann ein Abgeordneter, der nach 13 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 des Abgeordnetengesetzes Beihilfen in entsprechender Anwendung des Beamtenrechts erhält, innerhalb von drei Monaten nach Verkündung dieses Gesetzes beantragen, einen Zuschuss nach 13 Abs. 1 des Abgeordnetengesetzes zu erhalten. (2) Ein Versorgungsempfänger, dessen Frist zur Beantragung der Gewährung von Beihilfen nach 24 Abs. 1 Satz 5 des Abgeordnetengesetzes in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 7. Mai 2007 endete, kann innerhalb von drei Monaten nach Verkündung dieses Gesetzes beantragen, ihm anstelle der Gewährung von Beihilfen ab 1. März 2008 einen Zuschuss zu den Kosten einer Krankenversicherung nach 24 Abs. 1 des Abgeordnetengesetzes zu gewähren. Artikel 3 Inkrafttreten 1 Das Gesetz tritt am 26. Februar 2008 in Kraft. 2 Abweichend hiervon tritt Artikel 1 Nr. 2 am Tag seiner Verkündung in Kraft. I. Anlass des Gesetzes Begründung Aufgrund der Neuregelungen im Fünften Buch des Sozialgesetzbuches - SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung - zur Einführung des Gesundheitsfonds und einheitlicher Krankenkassenbeiträge bedarf es in den Regelungen zur Gewährung von Zuschüssen zu den Kosten einer Krankenversicherung verschiedener Anpassungen. Darüber hinaus hat sich in der Verwaltungspraxis gezeigt, dass die in 13 Abs. 1 des Abgeordnetengesetzes in der derzeit geltenden Fassung kraft Gesetzes vorgesehene Gewährung eines Zuschusses zu den Kosten einer Kranken- und einer Pflegeversicherung bei Abgeordneten, die zuvor beihilfeberechtigt waren, nicht sachgerecht ist. Nur auf ausdrücklichen Antrag werden Abgeordneten anstelle des Zuschusses Beihilfen in entsprechender Anwendung des Beamtenrechts gewährt. Dieser Antrag ist binnen drei Monaten nach Annahme des Mandats zu stellen und für die Wahlperiode unwiderruflich. Neben Abgeordneten, die zuvor bereits aufgrund eines anderen Dienstverhältnisses beihilfeberechtigt waren, müssen auch Abgeordnete, die erneut ein Mandat erhalten haben, die Gewährung von Beihilfen beantragen, wenn die in der vorangegangenen Wahlperiode getroffene Wahl der Beihilfegewährung auch in der neuen Wahlperiode gelten soll. Die Fortgeltung einer in einer früheren Wahlperiode getroffenen Entscheidung in der nächsten Wahlperiode sieht das Abgeordnetengesetz nicht vor. Die nach dieser Regelung bestehende Notwendigkeit, für die Lebensführung grundlegende Entscheidungen in regelmäßigen Abständen neu treffen zu müssen, ohne dass sich die tatsächlichen Lebensverhältnisse geändert haben und damit die Entscheidungsnotwendigkeit offensichtlich wäre, entspricht nicht der übrigen Lebensrealität. Üblich ist es, dass grundlegende Entscheidungen solange fortdauern, bis sie bewusst revidiert werden. Für Abgeordnete, die mehrmals wiedergewählt werden, beginnt zwar mit jedem Neuerwerb eines Mandats rechtlich eine neue Phase ihrer Berufstätigkeit, inhaltlich führen sie ihren Beruf jedoch lediglich fort. In keinem anderen Arbeits- oder Dienstverhältnis geht der wichtige Krankenversicherungsschutz 2

3 bei Verlängerung einer bestehenden Berufstätigkeit verloren, wenn er nicht ausdrücklich erneuert wird. II. Inhalt des Gesetzes Zu Artikel 1: Zu Nummer 1 Buchst. a: Nach Einführung des einheitlichen Beitragssatzes zur gesetzlichen Krankenversicherung zum 1. Januar 2009 und der Möglichkeit für die Krankenkassen, nach 242 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches - SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung - kassenindividuelle Zusatzbeiträge zu erheben, die gemäß 250 Abs. 1 SGB V von den Mitgliedern allein zu tragen sind, ist die Änderung zur Anpassung der Regelung an die aktuelle Rechtslage erforderlich. Damit wird zugleich klargestellt, dass auf die kassenindividuellen, allein von den Mitgliedern zu zahlenden Zusatzbeiträge keine Beitragszuschüsse gewährt werden. Zu Nummer 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa: Die Änderung dient der Verwaltungsvereinfachung: Der Zeitpunkt der Annahme des Mandats liegt im Regelfall des 35 Landeswahlgesetz zwischen dem Tag der Landtagswahl und dem erstmaligen Zusammentritt des Landtags der neuen Wahlperiode. Er ist nicht bei allen Abgeordneten gleich. Um das Ende der Frist nach 13 Abs. 2 Satz 2 des Abgeordnetengesetzes zu bestimmen, bedarf es deshalb einer mit erheblichem Verwaltungsaufwand verbundenen Ermittlung, wann der einzelne Abgeordnete das Mandat angenommen hat. Um den Verwaltungsaufwand zu reduzieren, sollte die Frist deshalb mit Beginn des Mandats zu laufen beginnen. Nach Artikel 11 Abs. 1 der Niedersächsischen Verfassung beginnen die durch eine Landtagswahl erworbenen Mandate in der Regel am Tag des Zusammentritts des neu gewählten Landtags. Zu Nummer 1 Buchst. b Doppelbuchst. bb: Abgeordnete, die vor Beginn ihres Mandats beihilfeberechtigt waren, müssen nach der geltenden Rechtslage innerhalb von drei Monaten nach Annahme des Mandats ausdrücklich beantragen, dass ihnen weiterhin Beihilfe gewährt wird. Andernfalls erhalten sie einen Zuschuss zu den Kosten einer Kranken- und einer Pflegeversicherung. Ein Versäumnis dieser Frist kann bei vormals beihilfeberechtigten Abgeordneten zum Verlust eines Teils ihrer Absicherung für den Krankheitsfall führen. Die Notwendigkeit, jeweils zum Beginn eines Mandats erneut eine grundlegende Entscheidung über die Absicherung für den Krankheitsfall zu treffen, ohne dass eine Änderung beabsichtigt ist, entspricht nicht der übrigen Lebensrealität. Deshalb sollen den Abgeordneten, die unmittelbar vor Beginn ihres Mandats beihilfeberechtigt waren, durch eine Ausnahmeregelung anstelle des Zuschusses zu den Krankenversicherungskosten kraft Gesetzes Beihilfen gewährt werden. Einer ausdrücklichen Antragstellung bedarf es dann nicht mehr. Wie bisher sollen die von der neuen Ausnahmeregelung betroffenen Abgeordneten jedoch weiterhin die Möglichkeit haben, anstelle von Beihilfen den Zuschuss zu den Kosten einer Kranken- und einer Pflegeversicherung in Anspruch zu nehmen. Wenn sie diese Möglichkeit wählen wollen, können sie dies innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Mandats erklären. Zu Nummer 2 Buchst. a bis c: Durch die Regelungen in Nummer 2 Buchst. a bis c wird die Neuregelung des 13 Abs. 2 Satz 3 auf die künftigen Bezieher von Übergangsgeld und von Alters-, Witwen- oder Waisenentschädigung entsprechend übertragen. Dabei wird klargestellt, dass den Empfängern von Übergangsgeld oder von Alters-, Witwen- oder Waisenentschädigung kraft Gesetzes dann Beihilfen anstelle eines Zuschusses zu den Kosten einer Krankenversicherung gewährt werden, wenn der Empfänger der Leistungen unmittelbar vor Beginn des Bezugs der Leistungen beihilfeberechtigt war. 3

4 Zu Nummer 2 Buchst. d: Die bisherige Verweisung auf die Regelung des 13 des Abgeordnetengesetzes bedarf nach der o. a. Änderung des 13 (siehe Nummer 1 Buchst. a) insoweit einer eigenständigen Regelung des zuschussfähigen Höchstbeitrages, weil sich der Krankenkassenbeitrag von Empfängern von Übergangsgeld und von Alters-, Witwen- oder Waisenentschädigung nicht nach dem ermäßigten Beitragssatz nach 243 SGB V, sondern gemäß 248 SGB V nach dem allgemeinen Beitragssatz nach 241 SGB V richtet. Darüber hinaus wird durch die Neuregelung zugleich klargestellt, dass auf die kassenindividuellen, allein von den Mitgliedern zu zahlenden Zusatzbeiträge keine Beitragszuschüsse gewährt werden. Zu Nummer 2 Buchst. e und f: Durch die Einfügung von zwei neuen Sätzen ist die Satzzählung entsprechend anzupassen. Außerdem wird der in dem derzeitigen Satz 5 noch enthaltene Hinweis auf die Kosten einer Pflegeversicherung gestrichen, weil nach der Änderung des Abgeordnetengesetzes durch Gesetz vom 26. April 2007 Empfängern von Übergangsgeld und von Alters-, Witwen- oder Waisenentschädigung Zuschüsse zu den Kosten einer Pflegeversicherung nicht mehr gewährt werden. Zugleich wird die Fristenregelung an die unter Nummer 2 Buchst. a vorgesehene Änderung angepasst. Zu Artikel 2: Zu Absatz 1: Um Nachteile durch Unterlassen des Antrags auf Gewährung von Beihilfen anlässlich des Erwerbs eines Abgeordnetenmandats der 16. Wahlperiode des Landtags zu vermeiden, soll die Ausnahmeregelung des neuen 13 Abs. 2 Satz 3 des Abgeordnetengesetzes nach Artikel 3 bereits rückwirkend ab Beginn der 16. Wahlperiode gelten. Da diejenigen Abgeordneten, denen nach der Neuregelung kraft Gesetzes Beihilfe gewährt wird, nach der bisherigen Regelung keine Entscheidung treffen mussten, wenn sie anstelle von Beihilfe den Zuschuss zu den Kosten einer Kranken- und einer Pflegeversicherung wählen wollten, soll ihnen durch Artikel 2 Abs. 1 die Möglichkeit gegeben werden, innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes gegebenenfalls ausdrücklich die Zuschussgewährung zu wählen. Zu Absatz 2: In der Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 7. Mai 2007 konnten Versorgungsempfänger, die Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung waren, faktisch das ihnen in dieser Zeit zustehende Wahlrecht zwischen Krankenversicherungszuschuss und Beihilfe nicht ausüben. Durch Gesetz vom wurde 13 NAbgG dahingehend geändert, dass ein Krankenversicherungszuschuss ausgeschlossen wurde, wenn die Wahlberechtigten Beiträge zahlen, die sich nach 248 SGB V richten. Dies betraf alle Versorgungsempfänger, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren. Während diese nicht angemessene Regelung für diejenigen, die vor Inkrafttreten dieser Regelung einen Krankenversicherungszuschuss beanspruchen konnten, durch Gesetz vom 26. April 2007 korrigiert wurde, erhielten die Empfänger von Versorgungsleistungen, deren Frist zur Wahl zwischen einem Krankenversicherungszuschuss und der Beihilfegewährung in dem genannten Zeitraum endete, keine erneute Wahlmöglichkeit. Den Versorgungsempfängern, deren Frist zur Wahl zwischen einem Krankenversicherungszuschuss und einer Beihilfegewährung in dem genannten Zeitraum endete, soll deshalb ebenfalls erneut eine dreimonatige Wahlfrist eingeräumt werden. Die Gewährung eines Zuschusses zu den Kosten einer Krankenversicherung soll rückwirkend zum 1. März 2008 und damit praktisch zeitgleich mit der Neuregelung für die aktiven Abgeordneten gewählt werden können. 4

5 III. Haushaltsmäßige Auswirkungen Die in Artikel 1 vorgesehenen Neuregelungen haben keine haushaltsmäßigen Auswirkungen, da die entsprechenden Wahlmöglichkeiten für die Abgeordneten bereits bisher in einer weniger zweckmäßigen Form bestanden oder sie lediglich der Anpassung des Wortlauts der Regelungen an die aktuelle Rechtslage dienen. Dasselbe gilt für die Übergangsbestimmung in Artikel 2 Abs. 1. Durch die Übergangsbestimmung in Artikel 2 Abs. 2 wird einer kleinen Zahl von Versorgungsempfängern faktisch erstmals die Möglichkeit eingeräumt, einen Zuschuss zu den Kosten einer Krankenversicherung zu erhalten. Die haushaltsmäßigen Belastungen durch die Wahlmöglichkeit werden sich voraussichtlich auf maximal Euro/Jahr belaufen. Die erforderlichen Haushaltsmittel stehen im Einzelplan 01 - Landtag - im Rahmen des Ansatzes bei Titel Aufwendungen für frühere Abgeordnete und deren Hinterbliebene - zur Verfügung. Für die Fraktion der CDU David McAllister Fraktionsvorsitzender Für die Fraktion der FDP Jörg Bode Fraktionsvorsitzender (Ausgegeben am ) 5

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