Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/
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1 Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/ Gesetzentwurf Fraktionen CDU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt (Kinderförderungsgesetz - KiFöG) Der Landtag wolle beschließen: Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt (Kinderförderungsgesetz - KiFöG) Begründung anliegend. Siegfried Borgwardt Fraktionsvorsitzender CDU Dr. Katja Pähle Fraktionsvorsitzende SPD Cornelia Lüddemann Fraktionsvorsitzende BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Ausgegeben am )
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3 3 Entwurf Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt (Kinderförderungsgesetz - KiFöG). Das Kinderförderungsgesetz vom 5. März 2003 (GVBl. LSA S. 48), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Januar 2013 (GVBl. LSA S. 38), wird wie folgt geändert: wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird folgender Satz als Satz 4 angefügt: Für das Haushaltsjahr 2016 findet Satz 3 keine Anwendung. b) In Absatz 2 Nr. 4 a) wird die Angabe 210,04 Euro durch die Angabe 224,78 Euro ersetzt. c) In Absatz 2 Nr. 4 b) wird die Angabe 124,21 Euro durch die Angabe 132,94 Euro ersetzt. d) In Absatz 2 Nr. 4 c) wird die Angabe 59,27 Euro durch die Angabe 63,44 Euro ersetzt. e) In Absatz 2 wird nach Nr. 4 folgende Nr. 5 eingefügt: ab 1. Januar 2017 für: a) Kinder unter drei Jahren: 229,81 Euro, b) Kinder von drei Jahren bis zum Beginn der Schulpflicht: 135,91 Euro, c) Schulkinder: 64,85 Euro; f) In Absatz 3 Nr. 5 a) wird die Angabe 109,61 Euro durch die Angabe 117,21 Euro ersetzt. g) In Absatz 3 Nr. 5 b) wird die Angabe 39,67 Euro durch die Angabe 42,54 Euro ersetzt. h) In Absatz 3 wird nach Nr. 5 folgende Nr. 6 eingefügt: ab 1. Januar 2017 für: a) Kinder unter drei Jahren: 119,83 Euro, b) Kinder von drei Jahren bis zum Beginn der Schulpflicht: 43,50 Euro,
4 4 i) In Absatz 5 wird folgender Satz als Satz 2 angefügt: Die Auszahlung der letzten Rate für das Haushaltsjahr 2016 erfolgt abweichend zum 1. November wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 erhält folgende Fassung: Das Land Sachsen-Anhalt stellt den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe im Jahr 2017 einen Betrag in Höhe von Euro zum Ausgleich der durch die Regelung des Absatzes 4 verminderten Einnahmen aus Kostenbeiträgen zur Verfügung. Für die Verteilung des Betrages ist die Zahl der in den Gemeinden und Verbandsgemeinden in Tageseinrichtungen und in Tagespflegestellen betreuten Kinder von 0 Jahren bis zum Beginn der Schulpflicht maßgeblich, die sich aus der Statistik "Tageseinrichtungen für Kinder und öffentlich geförderte Tagespflege" des Statistischen Landesamtes zum 1. März des Vorjahres ergibt. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zahlt an die Gemeinden und Verbandsgemeinden den ihm nach Satz 1 gewährten Betrag zweckgebunden aus. Der in Satz 1 genannte Betrag ist vom für Kinder zuständigen Ministerium jährlich an die Entwicklung der Zahl der betreuten Kinder und die Entwicklung der Höhe der Kostenbeiträge anzupassen. Die Erstattung nach Satz 1 an den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe wird jeweils zum 31. Januar des laufenden Haushaltsjahres geleistet. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe leitet die Erstattung jeweils zum 28. Februar des laufenden Haushaltsjahres an die Gemeinden und Verbandsgemeinden weiter. b) Absatz 6 erhält folgende Fassung: Das Land Sachsen-Anhalt stellt den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe Euro im Jahr 2017 und Euro im Jahr 2018 zur Finanzierung des verbleibenden Finanzbedarfs nach 12 für die Betreuung von Kindern unter drei Jahren zur Verfügung. Für die Verteilung des Betrages ist die Zahl der im Zuständigkeitsbereich des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe in Tageseinrichtungen und in Tagespflegestellen im jeweils vorletzten Jahr betreuten Kinder unter drei Jahren maßgeblich, die sich aus der Statistik Tageseinrichtungen für Kinder und öffentlich geförderte Tagespflege des Statistischen Landesamtes zum 1. März des Vorjahres ergibt. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zahlt an die Gemeinden und Verbandsgemeinden den ihm nach Satz 1 gewährten Betrag zweckgebunden aus. Für die Fälligkeit der Beträge gilt Absatz 5 Sätze 5 und 6 entsprechend. c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
5 5 Begründung Zu 1. Die Landespauschalen nach 12 Abs. 2 und 3 des Kinderförderungsgesetzes sollen rückwirkend zum 1. Januar 2016 unter Zugrundelegung des Tarifabschlusses vom 30. September 2015 und der bis zum 31. Mai 2016 erfolgten Abschlüsse für den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst - Sozial- und Erziehungsdienst auf Basis der am 1. März 2015 betreuten Kinder angepasst werden, damit alle Erzieherinnen und Erzieher für ihre anspruchsvolle und wichtige Arbeit angemessen entlohnt werden. Durch die Anpassung der Landespauschalen wird den Gemeinden und Verbandsgemeinden weiterhin die Möglichkeit eröffnet, Kostenbeiträge zu senken oder einen weiteren Anstieg der Kostenbeiträge zu vermeiden. Gemäß 12a Abs. 1 werden die angepassten Landespauschalen nach 12 Abs. 2 durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Höhe von 53 v. H. der auf sie entfallenden Zuweisungen des Landes aufgestockt. Zu 2a. Die Regelung dient der Verwaltungsvereinfachung. Soweit die Regelung des 13 Absatz 4 zu verminderten Einnahmen aus Kostenbeiträgen führt, erstattet das Land auf Antrag den Differenzbetrag. Durch die Regelung wird das aufwendige Verfahren zur Feststellung der Einnahmeausfälle, die durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bis zum 28. Februar des Folgejahres für das Vorjahr zu ermitteln und dem überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu melden sind, durch ein pauschaliertes Verfahren ersetzt. Die Verwaltungen der Gemeinden, Verbandsgemeinden, örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden deutlich entlastet. Zu 2b. Der Bund stellt in den Jahren 2017 und 2018 den Ländern die durch den Wegfall des Betreuungsgeldes entstehenden Minderausgaben zur Verfügung. Das Land reicht diese Gelder uneingeschränkt an die Gemeinden und Verbandsgemeinden weiter und eröffnet ihnen damit die Möglichkeit, die Kostenbeiträge zu senken oder einen weiteren Anstieg der Kostenbeiträge zu vermeiden. Ziel ist die Entlastung der Eltern von hohen Kostenbeiträgen, die für die Betreuung von Kindern unter drei Jahren erhoben werden.
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