Satzung für die Kindergärten der Stadt Wolfhagen ( Kindergartensatzung )

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1 Satzung für die Kindergärten der Stadt Wolfhagen ( Kindergartensatzung ) Aufgrund der 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. I, S. 142), zuletzt geändert durch das Gesetz vom (GVBl. I, S. 674, 686), der 1, 2, 3 und 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben vom (GVBl., S. 225), zuletzt geändert durch Art. 7 b des Gesetzes zur Änderung der Hessischen Gemeindeordnung und anderer Gesetze vom (GVBl. I, S. 54) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Wolfhagen am die folgende Satzung beschlossen: 1 Allgemeines (1) Die Stadt Wolfhagen unterhält Kindergärten als Einrichtungen der Jugendhilfe, in denen Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Beginn des Schulbesuchs gebildet, erzogen und betreut werden, soweit sie nicht der Betreuung in besonderen Einrichtungen bedürfen. (2) Die Kindergärten haben einen eigenständigen Erziehungs- und Bildungsauftrag. Sie ergänzen und unterstützen die Erziehung des Kindes in der Familie und sollen die Gesamtentwicklung des Kindes durch allgemeine und gezielte erzieherische Hilfen und Bildungsangebote fördern. Ihre Aufgabe ist es insbesondere, durch differenzierte Erziehungsarbeit die geistige, seelische und körperliche Entwicklung des Kindes anzuregen, seine Gemeinschaftsfähigkeit zu fördern und allen Kindern gleiche Entwicklungschancen zu bieten.

2 2 2 Aufnahmevoraussetzungen (1) In die städtischen Kindergärten werden nur Kinder aufgenommen, die - in der Stadt Wolfhagen ihren Wohnsitz haben (= Hauptwohnung im Sinne des Melderechtes) o d e r - zum Einzugsbereich der Grundschulen Wolfhagen gehören. Kinder aus anderen Gemeinden können bei der Platzvergabe nur dann berücksichtigt werden, wenn ein freier Platz nicht für ein in Wolfhagen gemeldetes Kind benötigt wird. (2) Bevorzugt aufgenommen werden Kinder, die aus besonderen sozialen und pädagogischen Gründen vorrangig der Förderung und Betreuung bedürfen. (3) Die Zahl der angebotenen Ganztagsplätze wird auf 45 begrenzt. Die erziehungsberechtigten Eltern / Elternteile haben bei Inanspruchnahme eines Ganztagsplatzes jeweils einen Nachweis über die Ausübung einer Vollzeit- Berufstätigkeit (Arbeitsvertrag, Arbeitsbescheinigung o.ä.) zu erbringen. (4) Für Kinder, die an ansteckenden Krankheiten leiden, richtet sich die Aufnahme nach den Empfehlungen für die Wiederzulassung in Schulen und sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen des Bundesinstitutes für Infektionkrankheiten und nicht übertragbare Krankheiten. (5) Die Gruppenstärke in einer Regelgruppe soll im Jahresdurchschnitt mindestens 20 Kinder betragen. 3 An- und Abmeldung der Kinder (1) An- und Abmeldungen von Kindern sind jeweils nur zu Beginn bzw. Ende eines Monats in schriftlicher Form durch die Erziehungsberechtigten an den Magistrat möglich. Im Allgemeinen werden Neuaufnahmen zu Beginn eines Kindergartenjahres vorgenommen. Das von dem Kindergarten vorgegebene Aufnahmedatum ist bindend. Abmeldungen sind frühestens zum Ende des Folgemonats möglich. (2) Innerhalb der letzten drei Monate des Kindergartenjahres kann eine Abmeldung nur erfolgen, wenn für das Kind ein neuer Wohnsitz außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des Kindergartens begründet wird. (3) Mit der Anmeldung erkennen die Erziehungsberechtigten diese Satzung an.

3 3 4 Gesundheitsvorsorge (1) Jedes Kind muss vor seiner Aufnahme in die Kindergärten ärztlich untersucht werden und ein entsprechendes Attest vorlegen, dass es frei von ansteckenden Krankheiten ist. (2) Kinder aus Familien, in denen ansteckende Krankheiten vorkommen, dürfen den Kindergarten nur besuchen, wenn die in 2, Abs. 4 zitierten Empfehlungen dem nicht entgegenstehen. Bei Krankheit des Kindes ist die Leitung der Einrichtung sofort zu verständigen. 5 Mitwirkung der Erziehungsberechtigten (1) Die Erziehungsberechtigten der die Kindergärten besuchenden Kinder bilden die Elternversammlung. Die Leitung der Kindergärten soll einmal im Jahr eine Elternversammlung einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn dies die Erziehungsberechtigten fordern. (2) Die Elternversammlung wählt einen Elternbeirat. Dieser kann vom Magistrat und den in den Kindergärten pädagogisch tätigen Mitarbeitern Auskunft über die Kindergärten betreffende Fragen verlangen. (3) Der Elternbeirat für die Kindergärten besteht aus einem gewählten Vertreter der Erziehungsberechtigten je vorhandener Kindergartengruppe. (4) Näheres über die Einberufung der Elternversammlung, die Wahl des Elternbeirates und die Auskunftspflicht gem. Abs. 2 regeln die Richtlinien des Magistrats der Stadt Wolfhagen für die Elternversammlung und den Elternbeirat der Kindergärten. (5) Der Elternbeirat hat insbesondere die Aufgaben, die pädagogische Arbeit in der Tageseinrichtung beratend zu unterstützen, Wünsche, Anregungen und Vorschläge aus dem Kreis der Personensorgeberechtigten dem Träger und / oder der Leitung der Einrichtung vorzutragen und mit diesen zu erörtern, auf eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Träger, Personal der Einrichtung und Personensorgeberechtigten hinzuwirken und der Elternversammlung mindestens einmal jährlich über seine Arbeit einen Bericht zu geben.

4 4 6 Versicherung (1) Die Stadt Wolfhagen versichert auf ihre Kosten alle Kinder gegen Sachschäden. (2) Gegen Unfälle im Kindergarten sowie auf dem Hin- und Rückweg sind die Kinder gesetzlich versichert. 7 Benutzungsgebühren und Gebührenpflichtige (1) Für die Benutzung der Kindergärten haben die gesetzlichen Vertreter der Kinder Benutzungsgebühren zu entrichten. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. (2) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, ist der Elternteil gebührenpflichtig, dem die elterliche Sorge vom Familiengericht ganz oder teilweise übertragen ist. Ist eine solche Entscheidung nicht erfolgt und besteht in diesen Fällen eine gemeinsame elterliche Sorge, so ist der Elternteil gebührenpflichtig, der Kindergeld oder dem Kindergeld gleichstehende Leistungen nach dem Bundeskindergeldgesetz oder dem Einkommenssteuergesetz in der jeweils aktuellen Fassung bezieht. (3) Die Benutzungsgebühr ist gestaffelt nach der Betreuungszeit und beträgt 102,- / Monat bei Betreuung von Uhr täglich 107,- / Monat bei Betreuung von Uhr bzw Uhr täglich, 112,- / Monat bei Betreuung von Uhr bzw Uhr täglich, 135,50 / Monat bei Ganztags-Betreuung von Uhr (freitags bis Uhr) und 140,50 / Monat bei Ganztags-Betreuung von 7.30 Uhr (freitags bis Uhr). (4) Es besteht ein Anspruch auf eine Betreuung von mindestens 4 Std. täglich in der Zeit von 8.00 Uhr bis Uhr.

5 5 (5) Soweit das Land Hessen Zuweisungen für die Freistellung von Benutzungsgebühren für die Benutzung von Kindergärten gewährt, erhebt die Stadt Wolfhagen keine Gebühren nach dieser Satzung. Dies gilt für die letzten 12 Monate vor der Einschulung, beginnend ab , für eine tägliche Betreuungszeit von bis zu 5 Stunden für Halbtagsplätze und mindestens 5 Stunden für Ganztagsplätze. Eltern, deren Kinder vorzeitig eingeschult werden, sind die Gebühren zu erstatten. Eltern, deren Kinder von der Einschulung zurückgestellt werden und denen bereits Gebührenbefreiung gewährt wurde, sind bezüglich der weiteren Betreuung wieder gebührenpflichtig. (6) Bei Teilnahme des Kindes an der Mittagsverpflegung ist ein zusätzlicher Betrag von 2,- je Essen zu entrichten. Die Teilnahmemöglichkeit an der Mittagsverpflegung besteht grundsätzlich nur für die in der Einrichtung ganztägig aufgenommenen Kinder; in begründeten Ausnahmefällen entscheidet die Kindergartenleitung. (7) Von Eltern, deren Kind den städtischen Kindergarten in Istha besucht, wird ein monatlicher Zusatzbetrag von 1,50 erhoben, der pauschaliert die Mehrkosten für den Verzicht auf eine dreiwöchige Sommerschließung ausgleicht. (8) Ein Kind kann vom weiteren Besuch der Einrichtung nach Anhörung der Erziehungsberechtigten ausgeschlossen werden, wenn diese mit der Zahlung der Benutzungsgebühren länger als 2 Monate in Rückstand sind bzw. Stundungsvereinbarungen nicht eingehalten werden. Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. (9) Wird die Satzung nicht eingehalten oder entsteht durch das Verhalten des Kindes eine für den Betrieb des Kindergartens unzumutbare Belastung, so kann das Kind vom weiteren Besuch des Kindergartens ausgeschlossen werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Magistrat. Der Ausschluss gilt als Abmeldung. 8 Elternentlastung (1) Die Benutzungsgebühr nach 7 Abs. 3 ermäßigt sich für das zweite, die Einrichtung parallel besuchende Kind auf die Hälfte; jedes weitere Kind ist von der Benutzungsgebühr befreit. (2) In wirtschaftlichen Notfällen kann die Übernahme der Benutzungsgebühren beim Jugendamt des Landkreises Kassel über die Stadtverwaltung Wolfhagen beantragt werden.

6 6 (3) Im Fall der Ablehnung der Übernahme durch das Jugendamt des Landkreises Kassel kann der Magistrat die Benutzungsgebühren teilweise erlassen; das maßgebliche Bruttofamilieneinkommen in diesem Zusammenhang beträgt 2.045,-. 9 Gebührenabwicklung (1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Aufnahme und erlischt nur durch Abmeldung oder Ausschluss. Wird das Kind nicht abgemeldet, so ist die Gebühr auch dann zu zahlen, wenn das Kind dem Kindergarten fernbleibt. Bei einem Ausscheiden vor dem Monatsende ist die Gebühr bis zum Ende des Monats zu zahlen. (2) Die Benutzungsgebühr ist am Ersten eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig und wird im Regelfall per Einzugsermächtigung abgebucht. Das Entgelt für Mittagsverpflegung wird zu Beginn des Folgemonats erhoben und im Regelfall ebenfalls abgebucht. (3) Die Gebühr ist auch bei vorübergehender Schließung der Einrichtung weiterzuzahlen. Näheres zu den Schließzeiten regeln die Richtlinien des Magistrats für den Besuch der städtischen Kindergärten in Wolfhagen. (4) Für den Fall der Inanspruchnahme der sog. Notgruppe während der dreiwöchigen Sommerschließzeit wird eine zusätzliche Gebühr von 18,- (= 6,- / Woche der Inanspruchnahme) erhoben. (5) Über etwaige Stundungen, Niederschlagungen oder Erlasse entscheidet der Magistrat nach Maßgabe der 163, 227 AO. 10 Pflichten der Erziehungsberechtigten (1) Es wird erwartet, dass die Kinder den Kindergarten regelmäßig besuchen. (2) Die Kinder sind sauber zu waschen und reinlich zu kleiden. (3) Die Erziehungsberechtigten übergeben die Kinder zu Beginn der Betreuungszeit dem Kindergartenpersonal und holen sie nach Ende der Betreuungszeit dort wieder ab. Die Aufsichtspflicht des Personals beginnt mit der Übernahme der Kinder im Gebäude des Kindergartens und endet mit der Übernahme der Kinder durch die Eltern oder abholberechtigte Personen beim Verlassen des Gebäudes. Sollen Kinder den Kindergarten vorzeitig verlassen oder den Heimweg allein bewältigen, bedarf es zuvor einer schriftlichen Erklärung der Erziehungsberechtigten gegenüber der Kindergartenleitung.

7 7 Die Erziehungsberechtigten erklären bei der Aufnahme des Kindes in den Kindergarten schriftlich, wer außen ihnen zur Abholung des Kindes berechtigt ist. Diese Erklärung kann widerrufen werden. Es besteht keine Verpflichtung, die Kinder durch das Betreuungspersonal nach Hause zu bringen. 11 Datenschutzbestimmungen (1) Für die Bearbeitung des Antrags auf Aufnahme in den Kindergarten sowie für die Erhebung der Benutzungsgebühren werden folgende personenbezogene Daten in automatisierten Dateien gespeichert: a) allgemeine Daten: Name und Anschrift der Erziehungsberechtigten und der Kinder sowie alle zur kassenmäßigen Abwicklung erforderlichen Daten, b) Benutzungsgebühren: alle erforderlichen Berechnungsgrundlagen c) Rechtsgrundlage: Hess. Gemeindeordnung (HGO), Kommunalabgabengesetz (KAG), Hess. Kindergartengesetz (KiGaG), Hess. Datenschutzgesetz (HDSG), Bundessozialhilfegesetz (BSHG) 12 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01. Januar 2007 in Kraft und ersetzt die Kindergartensatzung der Stadt Wolfhagen vom 01. März 1990, zuletzt geändert durch 12. Nachtrag vom 20. Oktober Wolfhagen, den Der Magistrat S c h a a k e Bürgermeister

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