Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Schmitten

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1 Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Schmitten Präambel Aufgrund der 5, 20, 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S.786 ) der 1, 2, 3 und 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (Hess. KAG) vom 24. März 2013 (GVBl S. 134) und des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S.698) geändert am (GVBL. I S. 207) sowie 90 des Sozialgesetzbuches Nr. 8 neugefasst durch Bek. v (BGBl I S. 2022), geändert am (BGBl. I S. 3464) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Schmitten in ihrer Sitzung am nachstehende Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Schmitten, beschlossen: 1 Träger und Rechtsform Die Kindertagesstätten in den Ortsteilen Arnoldshain und Brombach werden von der Gemeinde Schmitten als öffentliche Einrichtung unterhalten. Die konfessionellen Kindertagesstätten in Schmitten, Ober- und Niederreifenberg stehen unter kath. Trägerschaft. Durch ihre Inanspruchnahme nach Maßgabe dieser Satzung entsteht ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis. 2 Aufgabe Aufgaben der Kindertagesstätten ist es, die geistigen, schöpferischen und sozialen Kräfte des Kindes seinen Anlagen und Fähigkeiten entsprechend zu fördern und zu entwickeln, unterschiedliche Bildungsvoraussetzungen abzubauen und den Übergang zu anderen Bildungseinrichtungen zu erleichtern. Die Kindertagesstätten wollen die Erziehungsberechtigten bei der Erfüllung ihres Erziehungsauftrages unterstützen und sind daher um gute Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten bemüht. Die Kindertagesstätten stehen grundsätzlich allen Kindern, die ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde Schmitten haben, offen. Um eine vollständige Belegung auf Dauer zu garantieren, können auch Kinder aus Nachbargemeinden aufgenommen werden. 3 Aufnahme 1) Die Kinder sind bei der Gemeinde Schmitten über die Leiterinnen der Kindertagesstätten anzumelden.

2 2) Aufgenommen werden Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr an. Kleinkinderbetreuungsplätze stehen mit Vollendung des 1. Lebensjahres bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres in den Einrichtungen zur Verfügung, in denen diese Betreuungsmöglichkeiten, begrenzt auf die zur Verfügung stehenden Plätze, angeboten werden. 3) Die Anmeldung wird mit Zahlung des ersten Monatsbeitrages wirksam. 4) Kinder aus Familien, in denen eine ansteckende Krankheit herrscht, dürfen die Kindertagesstätten nur besuchen, wenn eine amtsärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt. 5) Ist die vom Landesjugendamt festgelegte Höchstbelegung der Einrichtungen erreicht, können weitere Aufnahmen erst nach Freiwerden von Plätzen erfolgen. 6) Mit der Anmeldung erkennen die Erziehungsberechtigten die Gebührensatzung der Kindertagestätten, sowie die Benutzungssatzung der Kindertagesstätten an. 4 Öffnungszeiten 1) Kindertagesstätte Arnoldshain Spatzennest Montag bis Freitag von Uhr bis Uhr, Montag bis Freitag von Uhr bis Uhr, Montag bis Freitag von Uhr bis Uhr Kindertagesstätte Brombach Naturkindergarten Brombach Montag bis Freitag von Uhr bis Uhr, Montag bis Freitag von Uhr bis Uhr Kath. Kindertagesstätte Schmitten Eden Montags bis Freitag von Uhr bis Uhr, Montag bis Freitag von Uhr bis Uhr, Montag bis Freitag von Uhr bis Uhr Freitags bis Uhr Kath. Kindertagesstätte Niederreifenberg Taunuswichtel Montag bis Freitag von bis Uhr Oder Montag bis Freitag von bis Uhr Kath. Kindertagesstätte Oberreifenberg St. Georg Montag bis Freitag von bis Uhr Oder Montag bis Freitag von bis Uhr 2) Die Einrichtungen bleiben während der gesetzlich festgelegten Sommerferien in Hessen grundsätzlich für die Dauer von drei Wochen, die vom Gemeindevorstand bestimmt werden, geschlossen.

3 3) Der Gemeindevorstand kann darüber hinaus die Kindergärten in der Oster- und Weihnachtszeit, wenn dies aus innerbetrieblichen Gründen erforderlich wird, zu anderen Zeiten vorübergehend schließen. Diese Zeiten werden vorher rechtzeitig bekannt gegeben. 4) Das Kindergartenjahr wird vom Gemeindevorstand nach dem jeweiligen Sommerferientermin eines Jahres festgelegt. 5) In den Kindertagesstätten in den Betreuungsgruppen ab Uhr (in der Krippe bis Uhr) besteht ein Mittagessensangebot. Die anfallenden Kosten werden direkt über die Kindergartenleitung abgerechnet. 6) In den Räumen und auf dem Gelände der Kindertagesstätten ist das Rauchen untersagt. 5 Verpflichtungen der Leiterinnen / Gruppenleiterinnen 1) Um eine enge Zusammenarbeit zwischen Eltern und den Kindertagesstätten zu gewährleisten, berufen die Leiterinnen / Gruppenleiterinnen der Kindertagesstätten jährlich Elternversammlungen ein. 2) Sprechzeiten der Eltern mit den Leiterinnen / Gruppenleiterinnen sind zu vereinbaren. Die Leiterinnen / Gruppenleiterinnen der Kindertagesstätten sind zu den Öffnungszeiten wie folgt telefonisch zu erreichen: Arnoldshain: 06084/2445 (auch Fax) Brombach: 06084/3333 Schmitten: 06084/ Niederreifenberg 06082/2355 Oberreifenberg 06082/2590 3) Treten die im Infektionsschutzgesetz genannten Krankheiten (siehe Infektionsschutzgesetz) ein hierauf gerichteter Krankheitsverdacht in der Einrichtung auf, so sind die Leiterinnen der Kindertagesstätten bzw. ihre Vertreterinnen verpflichtet, unverzüglich Meldung an das zuständige Gesundheitsamt zu erstatten. Maßgeblich ist der IFSG-Leitfaden für Kinderbetreuungsstätten und Schulen in Hessen, herausgegeben vom Hessischen Sozialministerium in Abstimmung mit dem Gesundheitsamt des Hochtaunuskreises 6 Verpflichtungen der Erziehungsberechtigten 1) Es wird erwartet, dass die Kinder die Einrichtungen regelmäßig besuchen. Sie sollen bis spätestens Uhr eintreffen. Ein Frühstück ist mitzubringen. 2) Die Erziehungsberechtigten übergeben die Kinder zu Beginn der Betreuungszeit dem Kindertagesstättenpersonal und holen sie nach Beendigung der Betreuungszeit beim Kindertagesstättenpersonal wieder ab. 3) Die Erziehungsberechtigten erklären bei der Aufnahme des Kindes in die Kindertagesstätte schriftlich, wer außer ihnen zu Abholung des Kindes berechtigt ist.

4 4) Die Kinder sollen an den stattfindenden Reihenuntersuchungen teilnehmen. Die Durchführung der Schutzimpfung wird empfohlen. 5) Die Erziehungsberechtigten müssen ihr Kind sofort vom Besuch der Kindertagesstätte zurückhalten, wenn in der Wohngemeinschaft eine ansteckende Krankheit auftritt. Das Kind wird unter Vorlage eines Attestes wieder aufgenommen. 6) Die Leiterin / Gruppenleiterin ist umgehend zu benachrichtigen, falls das Kind selbst an einer ansteckenden Krankheit erkrankt. Nach einer überwundenen ansteckenden Krankheit ist zur Wiederaufnahme des Kindes eine ärztliche Bescheinigung unbedingt vorzulegen. 7) Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, das Fehlen des Kindes umgehend mitzuteilen. 7 Benutzungsgebühren 1) Die Benutzungsgebühren für den Aufenthalt in den Kindertagesstätten richten sich nach der "Gebührensatzung über die Benutzung der Kindertagesstätten" der Gemeinde Schmitten in der jeweils gültigen Fassung. 2) Die Benutzungsgebühren sind im Voraus bis zum 1. eines jeden Monats zu entrichten. Die Zahlungen sind an die Gemeindekasse Schmitten zu leisten. 3) Die aktuelle Bankverbindung der Gemeindekasse kann dem jeweiligen Gebührenbescheid entnommen werden. Bei den Überweisungen der Gebühren sind jeweils der Name des Kindes, der Beitragsmonat sowie das Kassenzeichen anzugeben. 4) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Aufnahme und erlischt nur durch Abmeldung Ausschluss. Wird das Kind nicht abgemeldet, so ist die Gebühr auch dann zu zahlen, wenn das Kind der Kindertagesstätte fernbleibt. Bei einem Ausscheiden vor dem Monatsende ist die Gebühr bis zum Ende des Monats zu zahlen. 5) Die Benutzungsgebühr ist auch bei Fehlen des Kindes und vorübergehender Schließung der Kindertagesstätten zu entrichten. 6) Werden die Beiträge mehrmals nicht nur unregelmäßig entrichtet, so erlischt das Anrecht auf den eingenommenen Platz. 7) Bei der Aufnahme eines Kindes in den gemeindlichen Kindertagesstätten ist für Materialien ein einmaliger Betrag von 5,--. zu entrichten. Außerdem wird monatlich ein Getränkegeld erhoben, das an die Leiterin / Gruppenleiterin der Kindertagesstätte zu leisten ist. In den konfessionellen Kindertagesstätten wird ebenfalls ein einmaliger Betrag bei Aufnahme des Kindes, sowie ein Getränkegeld erhoben. 8 Abmeldung und Ausschluss 1) Abmeldungen sind nur zum Ende eines Kalendermonats möglich. Die Abmeldung hat einen Monat vorher schriftlich bei der Leiterin / Gruppenleiterin der jeweiligen Kindertagesstätte zu erfolgen. Drei Monate vor Eintritt in die Schule ist eine Abmeldung nur in besonders begründeten Fällen (z. B. Wohnortwechsel) möglich. 2) Wird die Abmeldefrist nicht eingehalten, so ist für einen weiteren Monat die Benutzungsgebühr zu zahlen.

5 3) Kinder, die mehrmals ohne hinreichende Begründung fehlen, können von dem weiteren Besuch der Kindertagesstätte ausgeschlossen werden. Der Platz steht dann für die Aufnahme eines anderen Kindes zur Verfügung. 4) Wird die Kindertagesstättensatzung von den Erziehungsberechtigten nicht eingehalten, so kann das Kind von dem weiteren Besuch der Einrichtung ausgeschlossen werden. Dasselbe gilt, wenn durch das Verhalten des Kindes für jeweilige Kindertagesstätte unzumutbare Belastungen entstehen. 9 Unfall- und Haftpflicht 1) Die Kinder werden vom jeweiligen Träger gegen Unfall versichert. Ebenso besteht eine Haftpflichtversicherung. 2) Die Aufsicht des Trägers beginnt mit der Übernahme der Kinder durch das Betreuungspersonal in der Einrichtung und endet mit der Übergabe des Kindes an die Erziehungsberechtigten deren Bevollmächtigte. Die Aufsichtspflicht des Trägers über die in der Einrichtung untergebrachten Kinder erstreckt sich nicht auf den Weg der Kinder von und zum Kindergarten. Hier obliegt die Aufsicht allein den Eltern. 3) Für Schäden, die durch Unfolgsamkeit des Kindes willkürlich von diesem verursacht werden, können die Erziehungsberechtigten haftbar gemacht werden. 4) Die Kinder dürfen von der jeweiligen Kindertagesstätte nicht alleine nach Hause gehen, sondern müssen entweder von den Erziehungsberechtigten von bevollmächtigten Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, abgeholt werden (Versicherungsauflagen). 10 Gespeicherte Daten 1) Für die Bearbeitung des Antrages auf Aufnahme in der betreffenden Kindertagesstätte sowie für die Erhebung der Benutzungsgebühren werden folgende personenbezogenen Daten in automatisierten Dateien gespeichert: Allgemeine Daten: Name und Anschrift der Erziehungsberechtigten und der Kinder, Geburtsdaten aller Kinder sowie weitere zur kassenmäßigen Abwicklung erforderlichen Daten Benutzungsgebühr der Kindertagesstätten: Berechnungsgrundlagen Rechtsgrundlage: Hessische Gemeindeordnung (HGO), Kommunales Abgabengesetz (KAG), Hessisches Kindergartengesetz (KigaG), Hessisches Datenschutzgesetzt (HDSG), Bundessozialhilfegesetzt (BSHG), Satzung

6 Die Löschung der Daten erfolgt 2 Jahre nach Einstellung des Falles bzw. nachdem Verlassen der Kindertagesstätte durch das Kind. Durch die Bekanntmachung dieser Satzung werden die betroffenen Erziehungsberechtigten gemäß 18 (2) HDSG über die Aufnahme der in (1) genannten Daten in automatisierte Dateien unterrichtet. 11 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am in Kraft und ersetzt die Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten in der Fassung vom Schmitten, den Der Gemeindevorstand Marcus Kinkel Bürgermeister

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