Die Auswahl der AdR-Mitglieder. Verfahren in den Mitgliedstaaten
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- Bärbel Fürst
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1 Die Auswahl der AdR-Mitglieder Verfahren in den Mitgliedstaaten ZUSAMMENFASSUNG In der Präambel des Vertrags über die Europäische Union wird die "Schaffung einer immer engeren Union der Völker Europas, in der die Entscheidungen entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip möglichst bürgernah getroffen werden" als eines der mit dem Vertrag verfolgten Ziele genannt. Die Einrichtung des Ausschusses der Regionen (AdR) durch den Vertrag von Maastricht im Jahr 1992 verfügt somit über einen institutionellen Rahmen, durch den eine wirkliche Einbindung der lokalen und regionalen Ebene in den Beschlussfassungsprozess der Gemeinschaft gewährleistet werden soll. Das Verfahren zur Auswahl der Mitglieder des Ausschusses der Regionen als Vertretung der einzelnen Gebietskörperschaften spielt eine grundlegende Bedeutung für die Funktionsweise des Ausschusses. Die unterschiedlichen Auswahlverfahren für die Mitglieder und Stellvertreter des AdR spiegeln die Verschiedenartigkeit der politischen und räumlichen Systeme in Europa wider. Dies gilt umso mehr nach der Erweiterung der Union auf 27 Mitgliedstaaten. Folglich ist zwischen zwei Fällen zu unterscheiden. Zum einen wird die Vertretungsrolle der Regionen in den Ländern mit föderalen oder stark regionalisierten politischen Systemen, wie Deutschland, Österreich, Belgien, Spanien und Italien, in den Rechtstexten ausdrücklich erwähnt. In diesen Ländern setzen sich die nationalen AdR-Delegationen vor allem aus regionalen Vertretern zusammen, wogegen die lokale Ebene kaum vertreten ist. Demgegenüber kommen die AdR-Mitglieder aus Ländern, in denen es keine regionale Einteilung gibt bzw. diese schwächer ausgebildet ist, überwiegend oder gar ausschließlich von der lokalen Ebene (Portugal, Griechenland, Estland, Lettland, Zypern, Schweden, Luxemburg usw.). DE
2 - 2 - Zwar gibt es eine große Vielfalt hinsichtlich der Ernennungsverfahren für die nationalen Delegationen, aber die Verbände der Gebietskörperschaften haben beim Auswahlprozess überall eine wichtige Rolle zu spielen. Bei den meisten Mitgliedstaaten, insbesondere bei den neuen Delegationen, sind es die Verbände der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, die für die Erstellung von Kandidatenlisten zuständig sind und sie anschließend der nationalen Regierung übermitteln, die eine endgültige Entscheidung trifft. Zwar variiert die politische Sensibilität der nationalen Regierungen gegenüber den nachgeordneten Gebietskörperschaften von Land zu Land, aber die von den Verbänden vorgeschlagenen Listen werden nur selten revidiert. Fast alle nationalen Regierungen akzeptieren die ihnen vorgelegte Kandidatenliste und billigen sie ohne Änderung, bevor sie sie dem EU-Ministerrat übermitteln. Von Artikel 198 a des Vertrags von Maastricht bis hin zu den letzten Änderungen durch den Lissabon-Vertrag, der am 13. Dezember 2007 unterzeichnet wurde und zurzeit von den EU-Mitgliedstaaten ratifiziert wird, sind die Bestimmungen bezüglich der Zusammensetzung des Ausschusses der Regionen und der Auswahl seiner Mitglieder bereits mehrfach geändert worden 1. Der Ausschuss der Regionen hat selbst bereits wiederholt Forderungen bezüglich seiner Zusammensetzung geltend gemacht, insbesondere im Zusammenhang mit der Notwendigkeit, dass seine Mitglieder entweder gewählte Mandatsträger oder einer demokratisch gewählten Versammlung gegenüber verantwortlich sein müssen, sowie im Hinblick auf die Angleichung der Mandatsdauer an die des Europäischen Parlaments (5 statt 4 Jahre) 2. Wenngleich der Vertrag von Amsterdam bereits Fortschritte in Bezug auf die Zuständigkeiten des Ausschusses der Regionen - insbesondere durch die Ausweitung seiner beratenden Funktion - mit sich gebracht hat, sind die Forderungen des Ausschusses bezüglich der Auswahl seiner Mitglieder doch erst im Vertrag von Nizza berücksichtigt worden. Seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Nizza am 1. Februar 2003 müssen die AdR-Mitglieder und ihre Stellvertreter direkt gewählte Mandatsträger oder einer direkt gewählten Versammlung politisch rechenschaftspflichtig sein. Jedoch ist zu betonen, dass die meisten nationalen Delegationen seit der Errichtung des Ausschusses der Regionen 1 2 Für eine Übersicht über die Bestimmungen über das Verfahren zur Auswahl der Mitglieder des Ausschusses der Regionen gemäß Artikel 198 a des Vertrags von Maastricht, siehe Anlage II. Siehe Anlagen III und IV.
3 - 3 - abgesehen von einigen Ausnahmen diesem Prinzip der demokratischen Legitimität Rechnung getragen haben. Nach Inkrafttreten des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union 3 in der durch den Lissabon-Vertrag geänderten Fassung lauten die neuen Bestimmungen bezüglich der Zusammensetzung des Ausschusses der Regionen und der Auswahl seiner Mitglieder wie folgt: Sechster Teil "Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften" - Titel I "Vorschriften über die Organe" - Kapitel 3 "Die beratenden Einrichtungen der Union" - Neuer Artikel 300 Absätze 1, 3, 4 und 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV (gemeinsame Bestimmungen für den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen), "1. Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission werden von einem Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie einem Ausschuss der Regionen unterstützt, die beratende Aufgaben wahrnehmen. [ ] 3. Der Ausschuss der Regionen setzt sich zusammen aus Vertretern der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, die entweder ein auf Wahlen beruhendes Mandat in einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft innehaben oder gegenüber einer gewählten Versammlung politisch verantwortlich sind. 4. Die Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen sind an keine Weisungen gebunden. Sie üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Union aus. 5. Die Vorschriften der Absätze 2 und 3 über die Art der Zusammensetzung dieser Ausschüsse werden in regelmäßigen Abständen vom Rat überprüft, um der wirtschaftlichen, sozialen und demografischen Entwicklung in der Union Rechnung zu tragen. Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission Beschlüsse zu diesem Zweck." 3 Konsolidierte Fassung des AEUV, Amtsblatt der Europäischen Union 2008/ C115/01, 51. Jahrgang, 9. Mai 2008.
4 - 4 - Sechster Teil "Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften" - Kapitel 3 "Die beratenden Einrichtungen der Union" - Titel I "Vorschriften über die Organe" - Abschnitt 2 "Der Ausschuss der Regionen" - Neuer Artikel 305 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV (ehemals Artikel 263, Absätze 2, 3 und 4 EGV), "Der Ausschuss der Regionen hat höchstens dreihundertfünfzig Mitglieder. Der Rat erlässt einstimmig auf Vorschlag der Kommission einen Beschluss über die Zusammensetzung des Ausschusses. Die Mitglieder des Ausschusses sowie eine gleiche Anzahl von Stellvertretern werden auf fünf Jahre ernannt. Wiederernennung ist zulässig. Der Rat nimmt die gemäß den Vorschlägen der einzelnen Mitgliedstaaten erstellte Liste der Mitglieder und Stellvertreter an. Die Amtszeit der Mitglieder des Ausschusses endet automatisch bei Ablauf des in Artikel 300 Absatz 3 genannten Mandats, aufgrund dessen sie vorgeschlagen wurden; für die verbleibende Amtszeit wird nach demselben Verfahren ein Nachfolger ernannt. Ein Mitglied des Ausschusses darf nicht gleichzeitig Mitglied des Europäischen Parlaments sein." Es sollte darauf hingewiesen werden, dass die Verteilung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen nach dem Inkrafttreten des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgrund der Änderungen durch den Lissabon-Vertrag nicht mehr im Vertrag aufgeführt wird. Stattdessen wird es Aufgabe des Rates sein, einen Beschluss über die Zusammensetzung des Ausschusses zu fassen 4. Schließlich gibt es zwei Kriterien, die von allen Ländern im Auswahlverfahren berücksichtigt wurden, nämlich das politische und das geografische/räumliche Gleichgewicht. Hierbei handelt es sich um zwei Kriterien, die von wesentlicher 4 Gemäß den Änderungen durch Artikel 15, Kapitel 5, Titel I der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik sowie durch Artikel 13 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens werden die Sitze des Ausschusses der Regionen unter den einzelnen Mitgliedstaaten derzeit wie folgt vergeben: Belgien 12; Tschechische Republik 12; Dänemark 9; Deutschland 24; Estland 7; Griechenland 12; Spanien 21; Frankreich 24; Irland 9; Italien 24; Zypern 6, Lettland 7; Litauen 9; Luxemburg 6; Ungarn 12; Malta 5; Niederlande 12; Österreich 12; Polen 21; Portugal 12; Slowenien - 7; Slowakei 9, Finnland 9; Schweden 12; Vereinigtes Königreich 24; Bulgarien 12; Rumänien 15. Siehe auch Art. 263 der konsolidierten Fassung des Vertrags über die Europäische Union (Anlage II).
5 - 5 - Bedeutung sind, um zu gewährleisten, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften angemessen im Ausschuss der Regionen vertreten sind. Außerdem ist hervorzuheben, dass die ausgewogene Vertretung von Männern und Frauen bei einer wachsenden Zahl von AdR-Delegationen zu den Auswahlkriterien gehört. Diese Studie beruht auf den einzelnen Datenblättern über die 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Jedes Kapitel ist einem Land gewidmet und in drei Teile aufgeteilt: 1) Verteilung der Sitze (Delegation des Landes, Mitglieder und Stellvertreter); 2) Rechtsgrundlage; 3) Auswahlverfahren. In Bezug auf die Rechtsgrundlage ist darauf hinzuweisen, dass mehrere Länder ihre Mitglieder gemäß Artikel 263 EGV auswählen. Dies gilt insbesondere für Frankreich, die Niederlande, Luxemburg, Griechenland, Zypern, Dänemark, Estland, Ungarn, Malta, die Tschechische Republik, das Vereinigte Königreich und Schweden. Einige Länder, wie Finnland und die Slowakei, geben keine gemeinschaftliche oder nationale Rechtsgrundlage zur Auswahl ihrer jeweiligen Mitglieder an. Andere Länder wiederum stützen sich dabei auf Ministerialerlässe, Erlässe des Innenministeriums und Rechtsgutachten oder Beschlüsse. Die in dieser Studie aufgeführten Erläuterungen der verschiedenen Verfahren zur Auswahl der Mitglieder des AdR in den 27 Mitgliedstaaten der EU wurden im Juni 2007 aktualisiert *. * Diese Studie ist zurzeit ausschließlich in Französisch erhältlich; sie soll ebenfalls in Englisch zur Verfügung gestellt werden. Aufgrund ihres Umfangs wird eine Übersetzung in die anderen Sprachen der Gemeinschaft jedoch nicht in Betracht gezogen. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an: Studies@cor.europa.eu Ausschuss der Regionen, Direktion Beratende Arbeiten, Dienst "Studien". CdR 104/2009 rev. (FR) JH/AK-JH/KL/as
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