Das Sächsische Kulturraumgesetz als Bibliotheksgesetz

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1 Das Sächsische Kulturraumgesetz als Bibliotheksgesetz Joachim Linek Sächsisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst

2 Einleitung Präzisierung des Titels: Das Sächsische Kulturraumgesetz als Bibliotheksgesetz? 1. Das Kulturraumgesetz (SächsKRG) 2. Wirkungsweise des Gesetzes 3. Bibliotheksförderung mit dem SächsKRG 4. Das SächsKRG ein Bibliotheksgesetz?!

3 1. Das Sächsische Kulturraumgesetz (SächsKRG) Beschlossen am im Landtag Mehrfach novelliert, Quelle der jetzt gültigen Fassung vom unter über das Suchformular aller sächsischen Rechtsvorschriften mit dem Suchwort Kulturraumgesetz

4 Ziele des SächsKRG Erhaltung und Förderung kultureller Einrichtungen Herstellung neuer, finanzierbarer Organisations- und Leistungsstrukturen

5 Kernelemente des Kulturraummmodells 1. Die Landeszuwendung 2. Erhebung einer Kulturumlage im Kulturraum 3. Sitzgemeindeanteil 4. Kulturraumgremien 5. Festlegung von Kultur als Pflichtaufgabe

6 Kernelemente des Kulturraummodells 6. Fixierung auf regional bedeutsame Kunst und Kultur 7. Zusammenschluss von Landkreisen und kreisfreien Städten zu Zweckverbänden (ländliche Kulturräume)

7 Landkarte der Kulturräume

8 2. Wirkungsweise des Gesetzes Formulierung der Kultur als Pflichtaufgabe ist kein unzulässiger Eingriff in die kommunale Selbstverwaltungsgarantie, da in der Landesverfassung (Art. 11) und in der Sächsischen Gemeindeordnung ( 2) die Förderung der Kultur als Pflicht von Freistaat und Kommunen festgeschrieben ist

9 Verfassung des Freistaates Sachsen, Artikel 11 (1) Das Land fördert das kulturelle, das künstlerische und wissenschaftliche Schaffen, die sportliche Betätigung sowie den Austausch auf diesen Gebieten. (2) Die Teilnahme an der Kultur in ihrer Vielfalt und am Sport ist dem gesamten Volk zu ermöglichen. Zu diesem Zweck werden öffentlich zugängliche Museen, Bibliotheken, Archive, Gedenkstätten,

10 Verfassung des Freistaates Sachsen, Artikel 11 Theater, Sportstätten, musikalische und weitere kulturelle Einrichtungen sowie allgemein zugängliche Universitäten, Hochschulen, Schulen und andere Bildungseinrichtungen unterhalten. (3) Denkmale und andere Kulturgüter stehen unter dem Schutz und der Pflege des Landes. Für ihr Verbleiben in Sachsen setzt sich das Land ein.

11 Verfassung des Freistaates Sachsen, Artikel 13 Das Land hat die Pflicht, nach seinen Kräften die in dieser Verfassung niedergelegten Staatsziele anzustreben und sein Handeln danach auszurichten.

12 Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen 2 Aufgaben der Gemeinde (1) Die Gemeinden erfüllen in ihrem Gebiet im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit alle öffentlichen Aufgaben in eigener Verantwortung und schaffen die für das soziale, kulturelle und wirtschaftliche Wohl ihrer Einwohner erforderlichen öffentlichen Einrichtungen, soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen.

13 Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (2) Die Gemeinden können durch Gesetz zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben verpflichtet werden (Pflichtaufgaben). Werden den Gemeinden neue Pflichtaufgaben auferlegt, sind Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen. Führen diese Aufgaben zu einer Mehrbelastung der Gemeinden, ist ein entsprechender finanzieller Ausgleich zu schaffen.

14 Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (3) Pflichtaufgaben können den Gemeinden zur Erfüllung nach Weisung auferlegt werden (Weisungsaufgaben). Das Gesetz bestimmt den Umfang des Weisungsrechts. (4) In die Rechte der Gemeinden darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

15 Das SächsKRG bewahrt die Balance zwischen dem kommunalen Recht auf Selbstverwaltung und der Übertragung der Kulturpflege als eine Pflichtaufgabe auf die Kommunen und Landkreise. Selbstorganisation und eigenständige Entscheidungen über Förderungen im Rahmen des SächsKRG sind die Folge.

16 Zuweisungen des Freistaates Sachsen 2005 Kulturraum Mio. EUR Dresden 2,63 Leipzig 29,77 Chemnitz 11,48 Oberlausitz-Niederschlesien 11,73 Sächsische Schweiz/Osterzgebirge 1,27 Elbtal 3,08 Leipziger Raum 5,47 Mittelsachsen 4,65 Erzgebirge 5,12 Zwickauer Raum 5,93 Vogtland 5,57 86,70

17 Gremienarbeit der Kulturräume

18 Anteile der Kunst- und Kultursparten 2005 Rang Kunst- und Kultursparte Mio. Euro % 1 Darstellende Kunst 57,27 52,53 2 Musikpflege 17,88 16,40 3 Museen, Sammlungen, Ausstellungen 12,71 11,66 4 Bibliotheken 7,33 6,72 5 Musikschulen 4,16 3,82 6 Soziokulturelle Zentren 3,14 2,88 7 Kultur- und Kommunikationszentren 2,79 2,56 8 Tierparks und Gärten 1,42 1,30 9 Sonstige Einrichtungen und Projekte 1,05 0,96 10 Bildende Kunst 0,70 0,64 11 restliche Sparten 0,58 0,53 109,03 100,00

19 3. Bibliotheksförderung mit dem SächsKRG Rund 7% der Kulturraummittel ca. 7 Mio. stehen für Bibliotheken zur Verfügung Zentrale Projekte lassen sich schwer initiieren, z. B. der Sachsen-OPAC der ÖBs Die Sächsische Landesfachstelle nutzt die Strukturen der Kulturräume für ihr Arbeit Durch die Förderung bilden sich Qulitätsstandards aus

20 Mio. EURO Förderung der Öffentlichen Bibliotheken in ländlichen Kulturräumen Jahr

21 300 Öffentliche Bibliotheken mit hauptamtlicher Leitung Öffentliche Bibliothek 50 geförderte Öffentliche Bibliothek Jahr

22 Bibliotheken pro Einwohner Öffentliche Bibliotheken mit hauptamtlicher Leitung Öffentliche Biboliotheken geförderte Öffentliche Bibliotheken Jahr

23 % hauptamtlich geleitete Öffentliche Bibliotheken Jahr Anteil der geförderten Bibliotheken

24 Institutionelle Förderung der Öffentlichen Bibliotheken im SächsKRG 2005 (Mio. ) 1,248 0,022 2,521 6,129 18,76 4,084 Eigeneinnahmen Kulturraumzuschuss der Sitzgemeinde direkter Zuschuss Sitzgemeinde Kulturraumzuschuss Zuschuss Rechtsträger sonstige Zuschüsse

25 Qualitätsstandards Voraussetzungen für die Förderung (FöRL) Zugänglichkeit Bibliotheksordnung Zweckmäßige Unterbringung Fachgerechte Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung des Bestandes Nutzung der fachlichen Unterstützung durch die Sächsische Landesfachstelle für Bibliotheken Einbeziehung in die Deutsche Bibliotheksstatistik Publikumsorientierte regelmäßige Öffnungszeiten

26 4. Ist das SächsKRG ein Bibliotheksgesetz? Ja, es ist praktisch ein Bibliotheksgesetz und muss auch ein Bibliotheksgesetz sein, 1. weil Bibliotheken im Rahmen des SächsKRG gefördert werden können und auch gefördert werden und 2. weil neben dem SächsKRG kein sächsisches Bibliotheksgesetz erlassen werden wird.

27 Literatur Klaus Winterfeld, Das sächsische Kulturraumgesetz eine Bilanz nach elf Jahren Leipziger Universitätsverlag GmbH 2006 ISBN

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