zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung Drucksachen 16/10485, 16/11669
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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung Drucksachen 16/10485, 16/11669 Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen Der Bundestag wolle beschließen: Artikel 1 wird wie folgt geändert: 1. Nummer 3 wird wie folgt geändert: 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2)EinebundesweiteLohnuntergrenzefürArbeitsentgelte (Lohnuntergrenze)wirdunterumfassenderBerücksichtigungdersozialenund ökonomischenauswirkungenfestgesetzt.durchdielohnuntergrenze wird die unterste Grenze der Entgelte in der Bundesrepublik festgelegt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (3)MindestarbeitsentgeltefürWirtschaftszweige (Mindestarbeitsentgelte)könnenbundesweitoderregionaloberhalbderLohnuntergrenze festgesetzt werden, 1.wennineinemWirtschaftszweigbundesweitoderregionaldieanTarifverträgegebundenenArbeitgeberwenigerals50vomHundertder unterdengeltungsbereichdiesertarifverträgefallendenarbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigen oder 2.wenneinederSpitzenorganisationenvonArbeitgebernoderArbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen einen Antrag hierfür stellt. c) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz Nummer 4 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1)DasBundesministeriumfürArbeitundSozialeserrichteteine unabhängige,ständigekommissionzurbestimmungderlohnuntergrenze und von Mindestarbeitsentgelten (Kommission). b)inbuchstabebdoppelbuchstabeaawerdendiewörter DerHauptausschuss durch die Wörter Die Kommission ersetzt.
2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode c) In Buchstabe c werden die Wörter Der Hauptausschuss durch die Wörter Die Kommission ersetzt. d)inbuchstabedwerdendiewörter deshauptausschusses durchdie Wörter der Kommission ersetzt. 3. Nummer 5 wird wie folgt geändert: 3 wird wie folgt gefasst: 3 (1)DieKommissionbeschließtdieHöhederLohnuntergrenzesowieÄnderungenihrerHöhe.DerBeschlusswirdmiteinfacherStimmenmehrheit gefasst. Er ist zu dokumentieren und zu begründen. (2)DieKommissionprüftimRahmeneinerGesamtabwägung,obdie Höhe der Lohnuntergrenze insbesondere geeignet ist 1. angemessene Arbeitsbedingungen zu schaffen, 2.faireundfunktionierendeWettbewerbsbedingungenzugewährleisten und 3. sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu erhalten. MaßgeblicheUnterschiedezwischenRegionenkönnenberücksichtigtwerden. (3)DieKommissionkannStellungnahmenvonsachverständigenEinzelpersonen und Organisationen einholen. (4)DieBundesregierungerlässtaufVorschlagdesBundesministeriums fürarbeitundsozialesdievonderkommissionbeschlossenelohnuntergrenzealsrechtsverordnung.dierechtsverordnungbedarfnichtderzustimmungdesbundesrates.sieistandervombundesministeriumfürarbeit undsozialeszubestimmendenstellezuverkündenundtrittamtagenach der Verkündung in Kraft, sofern kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist. (5)DieKommissionkannunterumfassenderBerücksichtigungdersozialenundökonomischenAuswirkungenbeschließen,obfürWirtschaftszweigebundesweitoderregionalMindestarbeitsentgeltefestgesetzt,geändertoderaufgehobenwerdensollen.Absatz1Satz2und3gelten entsprechend. (6)DieBundesregierung,dieSpitzenorganisationenderArbeitgeberund derarbeitnehmerundarbeitnehmerinnensowiedielandesregierungen könnenderkommissionunterangabevongründenvorschlägefürdie HöhederLohnuntergrenzeundihreÄnderungsowiefürdieFestsetzung, Änderung oder Aufhebung von Mindestarbeitsentgelten unterbreiten. 4.InNummer6BuchstabebDoppelbuchstabebbwerdendieWörter Der Hauptausschuss durch die Wörter Die Kommission ersetzt. 5. Nummer 10 wird wie folgt geändert: a)inbuchstabeadoppelbuchstabeaawirdderangabe 4Abs.3 die Angabe 3 Abs. 4 oder vorangestellt. b) Buchstabe b wird wie folgt geändert: b) Absatz 2 wird aufgehoben.
3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/11675 c) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c angefügt: c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (3)EinVerzichtaufeinnach 3Abs.4oder 4Abs.3festgesetztesMindestarbeitsentgeltistnurdurchgerichtlichenVergleichzulässig.DieVerwirkungdesAnspruchsdesArbeitnehmersaufdas Mindestarbeitsentgeltistausgeschlossen.Ausschlussfristenfürdie Geltendmachung des Anspruchs sind unzulässig. Berlin, den 21. Januar 2009 Renate Künast, Fritz Kuhn und Fraktion Begründung ImFolgendenwerdenlediglichdieindiesemÄnderungsantragvorgeschlagenen ÄnderungengegenüberdemEntwurfeinesErstenGesetzeszurÄnderungdes GesetzesüberdieFestsetzungvonMindestarbeitsbedingungenaufdenBundestagsdrucksachen16/10485,16/11669erläutert.ImÜbrigenwirdaufdiejeweiligeBegründungindenBundestagsdrucksachen16/10485,16/11669verwiesen. Zu Nummer 1 ( 1) Zu Absatz 2 EswirddierechtlicheGrundlagedafürgeschaffen,inderBundesrepublik DeutschlandeineLohnuntergrenzefüralleArbeitsentgeltefestzusetzen.Sie bildetdieunterstegrenzefürarbeitsentgelteinderbundesrepublikdeutschlandunddarfnichtunterschrittenwerden.damitwirddernotwendigkeitrechnunggetragen,dassfürdiegrundsätzlichfreievereinbarungvonentgelteneine unterstegrenzeerforderlichist,dieunfairewettbewerbspraktikenaufkosten derlöhne,lohndumpingundniedrigstlöhneinzukunftverhindert.dielohnuntergrenzewirdunterumfassenderberücksichtigungdersozialenundökonomischen Auswirkungen festgesetzt. Zu Absatz 3 MindestarbeitsentgeltefüreinzelneWirtschaftszweigekönnenoberhalbder Lohnuntergrenzebundesweitoderregionalfestgesetztwerden.Voraussetzung hierfürist,dasstarifverträgeindemwirtschaftszweignichtbestehenoderdie anbestehendetarifverträgegebundenenarbeitgeberinsgesamtnichtmehrals 50ProzentderArbeitnehmerinnenundArbeitnehmerindiesemWirtschaftszweigbeschäftigen.FürFälle,indenendieseVoraussetzungennichterfüllt sind,dietarifvertragsparteienaberdennochzukeinerbefriedigendentariflichenregelungdermindestentgeltekommen,erhaltendiespitzenorganisationenderarbeitgeberundderarbeitnehmerundarbeitnehmerinnenjeweilsdas RechtderAntragsstellungaufMindestarbeitsentgeltefürdenWirtschaftszweig. DieEntscheidungdarüber,dassimRahmenderTarifautonomiekeinbefriedigendesErgebniserzieltwerdenkannundstattdessendergesetzlicheWegzur FestsetzungvonMindestarbeitsentgeltenbeschrittenwird,liegtdamitbeiden Tarifparteien selbst.
4 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Zu Nummer 2 ( 2) Zu Buchstabe a (Absatz 1) DieKommissionzurBestimmungderLohnuntergrenzeundvonMindestarbeitsentgeltenwirdalsständigesGremiumeingerichtet.Siearbeitetalsunabhängiges Gremium, ihre Mitglieder sind keinen Weisungen unterworfen. Zu den Buchstaben b, c und d (Absätze 2 bis 5) Es handelt sich um Folgeänderungen zu Buchstabe a. Zu Nummer 3 ( 3) Zu Absatz 1 DieKommissionzurBestimmungderLohnuntergrenzeundvonMindestarbeitsentgeltenwirdbeauftragt,überdieHöhederLohnuntergrenzezuentscheiden.SieentscheidetauchüberÄnderungenihrerHöheunddasAusmaßder Änderung.DieBeschlüssewerdenmiteinfacherStimmenmehrheitgefasst.Die BeschlüssekönnengegendieVertreterderWissenschaft,nichtabergegen beidesozialpartnergefasstwerden.satz3schreibtfürdiebeschlüsseeine schriftlichebegründungsowiediedokumentationderinhaltlichenentscheidungsfindungvor.dasschließtdaszugrundegelegtedatenmaterialundeventuelle Minderheitenvoten ein. Zu Absatz 2 Absatz2stelltsicher,dassdieKommissionbeiderFestlegungderHöheder LohnuntergrenzediedemGesetzzugrundeliegendenZieleberücksichtigt.Die EntscheidungderKommissionmussdaherinsbesonderegeeignetsein,angemesseneArbeitsbedingungenzuschaffen,faireundfunktionierendeWettbewerbsbedingungenzugewährleistensowiesozialversicherungspflichtigeBeschäftigungzuerhalten.MaßgeblicheUnterschiedezwischenRegionenkönnen durchdiefestlegungeinerunterschiedlichhohenlohnuntergrenzefürdiejeweiligenregionenberücksichtigtwerden,wennandernfallsdiegenannten Ziele nicht erreicht werden können. Zu Absatz 3 DieKommissionsolldieMöglichkeitzurEinholungvonStellungnahmenvon allensachverständigenpersonenundorganisationenerhalten,dereninformationen sie für zweckdienlich und notwendig erachtet. Zu Absatz 4 Absatz4bestimmt,dassdieRechtsverordnungzurFestsetzungderHöheder LohnuntergrenzevonderBundesregierungerlassenwird.NachPrüfungdes BeschlussesderKommissionschlägtdasBundesministeriumfürArbeitund SozialesdieVerabschiedungeinerRechtsverordnungvor.DerVorschlagder KommissionkannnurunverändertindieRechtsverordnungübernommenwerden. Zu Absatz 5 DieKommissionentscheidetauch,obMindestarbeitsentgeltefüreinzelneWirtschaftszweigefestgesetzt,geändertoderaufgehobenwerdensollenundhierfür einfachausschusseingerichtetwerdensoll.dafürmüssenzunächstdievoraussetzungendes 1Absatz3erfülltsein.DieKommissiontrifftdannnachumfassenderBerücksichtigungdersozialenundökonomischenAuswirkungen eineunabhängigeentscheidungdarüber,obeinmindestarbeitsentgeltfüreinen Wirtschaftszweig festgesetzt, geändert oder aufgehoben wird.
5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/11675 Zu Absatz 6 DieBundesregierunghateinVorschlagsrechtgegenüberderKommission.Ein VorschlagsrechtfürdieHöhederLohnuntergrenzeundfürMindestarbeitsentgeltehabenauchdieSpitzenorganisationenvonArbeitgebernundArbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen sowie die Landesregierungen. Zu Nummer 4 Es handelt sich um Folgeänderungen zu Nummer 2. Zu Nummer 5 ( 8) Zu Buchstabe a (Absatz 1) Die Ergänzung stellt eine Folgeänderung zu Nummer 3 dar. Zu Buchstabe b (Absatz 2) Derbisherin 8Abs.2formulierteVorrangvonEntgeltregelungeninTarifverträgen,dievordem16.Juli2008abgeschlossenwurden,undvonsolchenin Folgetarifverträgen,diemitdiesenineinemzeitlichenundsachlichenZusammenhangstehen,wirdgestrichen.DurcheinenVorrangfürEntgeltregelungen inbestehendentarifverträgenundfolgetarifverträgenvordendurchdiesesgesetzfestgesetztenmindestarbeitsentgeltenwirdderschutzvorniedrigstlöhnen verhindertunddergesetzeszweckgeradewegsadabsurdumgeführt.denndadurchdürfenweiterniedrigst-stattmindestlöhnegezahltwerden.dietariflich entlohntefriseurininsachsenmüssteweiterfüretwasmehrals3eurostundenlohnarbeiten.einestreichungdesvorrangsstelltsomitsicher,dassdasziel desgesetzeserreichtwirdundeinlückenloserschutzvorniedrigstlöhnenerreicht wird. Zu Buchstabe c (Absatz 3) Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Buchstabe b.
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8 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, Köln, Telefon (02 21) , Telefax (02 21) ISSN
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