Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen A. Problem und Ziel DieÜbernahmevonLeitungsfunktioneninVereinenistmiterheblichenHaftungsrisikenverbunden,diefürehrenamtlichundunentgeltlichtätigeVorstandsmitgliederinbestimmtenBereichennichtmehrzumutbarerscheinenundzuunbilligenErgebnissenführenkönnen.SowerdennachderRechtsprechungden VorstandsmitgliedernunabhängigvonderEhrenamtlichkeitihrerTätigkeitumfangreicheÜberwachungspflichteninBezugaufandereVorstandsmitglieder insbesondereaufdemgebietderabführungderarbeitnehmerbeiträgezursozialversicherungunddererfüllungsteuerlicherpflichtenauferlegt.indiesem ZusammenhangkönnenKonstellationenauftreten,beidenenehrenamtliche VereinsvorständefürdasHandelnandererVorstandsmitgliederzurHaftung herangezogenwerden,obwohlsiefürdenbetreffendenbereichnachdervorstandsinternen Ressortverteilung keine Verantwortung tragen. DerGesetzentwurfhatzumZiel,dieHaftungsrisikenfürehrenamtlichtätige VereinsvorständeaufeinfürdiesezumutbaresMaßzubegrenzen.Hierdurch sollendieehrenamtlicheübernahmevonleitungsfunktioneninvereinengefördert und damit das bürgerschaftliche Engagement weiter gestärkt werden. B. Lösung DerGesetzentwurfsiehtvor,dasexterneHaftungsrisikodesehrenamtlichtätigenVorstandsmitgliedseinesgemeinnützigenodermildtätigenZweckendienendenVereinszubegrenzen.IndiesemZusammenhangistvorgesehen,im RahmenderVerpflichtungehrenamtlicherVorstandsmitgliedervonVereinen zurabführungvonsozialversicherungsbeiträgenundzurerfüllungsteuerlicher PflichtenandieAufgabenverteilunginnerhalbdesVereinsvorstandesanzuknüpfen.DanachscheidetkünftigeineentsprechendeVerpflichtungeinesehrenamtlichtätigenVorstandsmitgliedseinesgemeinnützigenodermildtätigenZwecken dienendenvereinsaus,wenndiesesnachderschriftlichenressortverteilungfür denjeweiligenbereichnichtverantwortlichist.diebisherindiesemzusammenhangbestehendenumfassendenüberwachungspflichtenwerdendamit künftig entfallen. FlankierendzuderBeschränkungderexternenHaftungehrenamtlicherVorstandsmitgliedereinesVereinswerdenauchdieinternenHaftungsrisikenbegrenzt.EinehrenamtlichtätigesVorstandsmitgliedhaftetdanachdemVereinfür Schäden,dieinWahrnehmungvonVorstandspflichtenverursachtwurden,nur wennvorsatzodergrobefahrlässigkeitvorliegt.zusätzlichwirddemehrenamt-

2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode lichtätigenvorstandsmitgliedgegenüberdemvereineinfreistellungsanspruch fürdiefälleeingeräumt,indenendasvorstandsmitgliedeinemdrittenwegen eineslediglicheinfachfahrlässigenverhaltenszumschadenersatzverpflichtet ist. C. Alternativen Keine D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte 1.Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand AuswirkungenaufdieöffentlichenHaushaltekönnendurchdieBegrenzungder Steuerhaftungnach 69derAbgabenordnungfürehrenamtlichtätigeVereinsvorständeentstehen.DieseMehrbelastungen,derenAusmaßangesichtsdes FehlensdiesbezüglicherstatistischerErhebungennichtquantifizierbarist,sind imhinblickaufdieentlastungehrenamtlichengagierterunddiedamitverbundene Förderung des bürgerschaftlichen Engagements gerechtfertigt. 2.Vollzugsaufwand Ein erhöhter Vollzugsaufwand entsteht nicht. E. Sonstige Kosten DarüberhinauskönnensichFinanzauswirkungenfürdenBunddurcheinenicht quantifizierbaremehrbelastungdersozialversicherungergeben.dadurch,dass diepflichtenehrenamtlichtätigervereinsvorständeimzusammenhangmitder AbführungvonArbeitnehmerbeiträgenzurSozialversicherungbegrenztwerden,entfälltunterbestimmtenVoraussetzungeneinSchadenersatzanspruchder SozialversicherungsträgerdiesemPersonenkreisgegenüber.Auchdiesistim HinblickaufdieFörderungswürdigkeitehrenamtlichenEngagementshinzunehmen. DurchdievorgeseheneinterneHaftungsbegrenzungbzw.-freistellungdesehrenamtlichundunentgeltlichtätigenVorstandsmitgliedskönnendenVereinenin denentsprechendenfällenzusätzlichekosteninformvonschadenersatzleistungenandritteohnemöglichkeitdesregressesbeidementsprechendenvorstandsmitgliedentstehen.dadievoraussetzungenderhaftungsbegrenzung bzw.-freistellungenggefasstsind,bereitsheuteinzahlreichenvereinssatzungenentsprechendeinternehaftungsbegrenzungenvorgesehensindundeindem EntwurfentsprechenderFreistellungsanspruchteilweisebereitsheuteangenommenwird,sinddiezuerwartendenMehrbelastungenderVereinealsgeringfügig zu beurteilen. AuswirkungenaufdieEinzelpreiseunddasPreisniveau,insbesondereaufdas Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. F. Bürokratiekosten EswerdenkeineInformationspflichtenfürBürgerinnenundBürger,dieWirtschaft und die Verwaltung eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/10120

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5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/10120 Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen Vom Anlage 1 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs DasBürgerlicheGesetzbuchinderFassungderBekanntmachungvom2.Januar2002 (BGBl.IS.42,2909;2003I S. 738), zuletzt geändert durch, wird wie folgt geändert: 1.InderInhaltsübersichtwirdnachderAngabezu 31folgende Angabe eingefügt: 31aHaftungehrenamtlichundunentgeltlichtätiger Vorstandsmitglieder. 2. Nach 31 wird folgender 31a eingefügt: 31a Haftung ehrenamtlich und unentgeltlich tätiger Vorstandsmitglieder (1)IstderVorstandehrenamtlichundunentgeltlichtätig,sohafteterdemVereinfüreineninWahrnehmung seinervorstandspflichtenverursachtenschadennurbei VorliegenvonVorsatzodergroberFahrlässigkeit.Satz1 giltauchfürdiehaftunggegenüberdenmitgliederndes Vereins. (2)IstderehrenamtlichundunentgeltlichtätigeVorstandeinemanderenzumErsatzeinesinWahrnehmung seinervorstandspflichtenverursachtenschadensverpflichtet,sokannervondemvereindiebefreiungvon derverbindlichkeitverlangen.satz1giltnicht,wennder Schadenvorsätzlichodergrobfahrlässigverursachtwurde. 3.In 40wirdnachderAngabe 28Abs.1 dieangabe, des 31a Abs. 1 Satz 2 eingefügt. Artikel 2 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Nach 28eAbs.1Satz1desViertenBuchesSozialgesetzbuchinderFassungderBekanntmachungvom23.Januar2006 (BGBl.IS.86,466),daszuletztdurch geändert worden ist, werden folgende Sätze eingefügt: DiePflichtzurAbführungdesGesamtsozialversicherungsbeitragesobliegtbeinatürlichenundjuristischenPersonen derengesetzlichenvertretern,beinichtrechtsfähigenpersonenvereinigungenundvermögensmassenderengeschäfts- führern.füreinehrenamtlichundunentgeltlichtätigesmit- glieddesvorstandeseinesnach 5Abs.1Nr.9des KörperschaftsteuergesetzessteuerbefreitenVereinsgiltdies nicht,wenndasmitgliednachvorwegschriftlichfestgelegteraufgabenverteilungfürdieeinhaltungderzahlungspflicht nicht verantwortlich ist. Artikel 3 Änderung der Abgabenordnung DieAbgabenordnunginderFassungderBekanntmachungvom1.Oktober2002 (BGBl.IS.3866;2003IS.61), zuletzt geändert durch, wird wie folgt geändert: 1. Dem 34 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: FüreinehrenamtlichundunentgeltlichtätigesMitglied desvorstandeseinesnach 5Abs.1Nr.9desKörperschaftsteuergesetzessteuerbefreitenVereinsgiltdies nicht,wenndasmitgliednachvorwegschriftlichfestgelegteraufgabenverteilungfürdieerfüllungsteuerlicher Pflichten nicht verantwortlich ist wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: (2)Vorstandsmitgliedereinesnach 5Abs.1 Nr.9desKörperschaftsteuergesetzessteuerbefreiten Vereins,diegemäß 34Abs.1Satz3keineSteuerpflichtenzuerfüllenhaben,haften,soweitsieKenntnisvonderPflichtverletzungimSinnedesAbsatzes1 Satz 1 haben. Artikel 4 Änderung der Beitragsverfahrensverordnung In 3Abs.3Satz1derBeitragsverfahrensverordnung vom3.mai2006 (BGBl.IS.1138),diezuletztdurch geändertwordenist,wirddieangabe 28eAbs.1Satz2 durch die Angabe 28 e Abs. 1 Satz 4 ersetzt. Artikel 5 Inkrafttreten Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Begründung A. Allgemeines BürgerschaftlichesEngagementisteinewesentlicheVoraussetzungdessolidarischenZusammenlebensinunsererGesellschaft.IndiesemZusammenhangsindinsbesonderedie BeiträgederehrenamtlichTätigen,diesichimsportlichen, kulturellenundsozialenbereichinvereinenorganisieren unddortfürdiegesellschaftvielfachwertvollediensteleisten, von ganz entscheidender Bedeutung. DerGesetzentwurfhatzumZiel,dieehrenamtlicheÜbernahmevonLeitungsfunktioneninVereinenzufördernund damit das bürgerschaftliche Engagement weiter zu stärken. DieTätigkeitalsVorstandsmitgliedeinesVereinsistinder RegelmiteinemganzerheblichenZeit-undArbeitsaufwand verbunden.obwohldiesetätigkeitimfallderehrenamtlichkeitohnevergütungausgeübtundallenfallseinersatz vonaufwendungengeleistetwird,erwachsenhierausbeträchtlichehaftungsrisiken.sohatetwaderbundesfinanzhofineinemurteilvom23.juni1998 (VIIR4/98,NJW 1998,3374)entschieden,dasseinehrenamtlichundunentgeltlichtätigerVorsitzendereinesVereins,dersichalssolcherwirtschaftlichbetätigtundzurErfüllungseinerZwecke Arbeitnehmerbeschäftigt,fürdieErfüllungdersteuerlichen VerbindlichkeitendesVereinsnachdenselbenGrundsätzen wieeingeschäftsführereinergmbhhaftet.dieshatzurfolge,dassdervereinsvorstandunabhängigvonderehrenamtlichkeitseinertätigkeitdergefahrausgesetztist,unterbestimmtenumständenmitseinemprivatvermögenvon DrittenoderdemVereinzurHaftungherangezogenzuwerden.DabeikönnenHaftungskonstellationenauftreten,die fürehrenamtlichengagiertenichtmehrzumutbarerscheinen undzuunbilligenergebnissenführen.diesbetrifftinsbesonderediefälle,indeneninnerhalbdesvereinsvorstandeseine interneressortverteilungvorgenommenwurde.hierverlassensichvereinsvorständeoftmalsdarauf,dassdasjeweils zuständigevorstandsmitgliedseineaufgaben,etwadie WahrnehmungfinanziellerundsteuerlicherAngelegenheitendesVereins,tatsächlicherfüllt.Diesreichtjedochnach derrechtsprechungnichtaus.dasnachderressortverteilungnichtzuständigeorganmitglieddarfnichtohneweiteresdavonausgehen,dassdaszuständigeorganmitgliedin seinemaufgabenbereichordnungsgemäßtätigwird.vielmehrtreffensämtlichevorstandsmitgliederweitreichende Überwachungspflichten,derenVerletzungzueinerpersönlichenHaftungführenkann.SolcheÜberwachungspflichten sindimbereichderberufsmäßigenwahrnehmungeinerentsprechendenleitungsfunktiongerechtfertigt.soweitdieentsprechendetätigkeitehrenamtlichübernommenwurdeund derförderunggemeinnützigerodermildtätigerzwecke dient,sinddieseweitreichendenüberwachungspflichten, derenverletzungstraf-undzivilrechtlichekonsequenzen habenkann,problematisch.eserscheintnämlichnichtzumutbar,dasseinehrenamtlichtätigervorstandeinesvereins mitseinemprivatvermögenfürdasohneseinwissenerfolgtefehlerhaftehandelnanderervorstandsmitgliedereinzustehenhatundetwafürrückständigesteuerforderungendes VereinsoderfürnichtabgeführteArbeitnehmerbeiträgezur SozialversicherunginAnspruchgenommenwird,obwohl diewahrnehmungderfinanziellenundsteuerlichenbelange desvereinseinemanderenvorstandsmitgliedzugewiesen war. UmdieserProblematikzubegegnenundumzuverhindern, dassdiederzeitgeltendenhaftungsregelungenfürdiejenigen,dieunentgeltlichverantwortungineinemvereinübernehmen,zunehmendzueinemhindernisfürehrenamtliches bürgerschaftlichesengagementwerden,istesnotwendig, diehaftungsrisikenfürehrenamtlichtätigevereinsvorstände auf ein für diese zumutbares Maß zu begrenzen. DerGesetzentwurfsiehtdementsprechendvor,dasexterne HaftungsrisikodesehrenamtlichtätigenVorstandsmitglieds einesgemeinnützigenodermildtätigenzweckendienenden Vereinseinzuschränken.IndiesemZusammenhangistdaraufzuachten,dasseineHaftungsbeschränkungnichtallgemeindazuführendarf,dassprivateDritte,diedurchdasVerhaltendesVereinsvorstandesgeschädigtwerden,keinen ErsatzfürihreSchädenerhalten.DaherkommteinegenerelleBegrenzungderHaftungvonehrenamtlichenVereinsvorständen etwaaufvorsatzundgrobefahrlässigkeit nicht inbetracht.zwarhaftetdervereinnach 31BGBeinem Drittengegenüberunmittelbar,wennseinVorstandbzw.ein MitgliedseinesVorstandesdemDritteneinenSchadenzufügt.DiedanebenbestehendepersönlicheHaftungdesVereinsvorstandeskannjedochfüreinengeschädigtenDritten insbesondereindenfällenvonbedeutungsein,indenender VereinaufGrundseinerfinanziellenSituationzumSchadenersatznichtinderLageist.UnterBerücksichtigungderErwägung,dasseineHaftungsbeschränkungnichtallgemein zulastenunbeteiligterprivaterdrittergehendarf,wirdvorgeschlagen,diehaftungsbegrenzunginderweisevorzunehmen,dassdieseimbereichspeziellerpflichtenansetzt,wobeiinersterlinieandieverpflichtungzurabführungder ArbeitnehmerbeiträgezurSozialversicherungundzurErfüllungsteuerlicherPflichtenzudenkenist.Hieristjeweilsvorgesehen,hinsichtlichdesBestehensderjeweiligenPflichten andieaufgabenverteilunginnerhalbdesvereinsvorstandes anzuknüpfen.danachkommteineentsprechendeverpflichtungeinesehrenamtlichtätigenvorstandsmitgliedseinesgemeinnützigenodermildtätigenzweckendienendenvereins nurnochdanninbetracht,wenninnerhalbdesvorstandes mangelseinerschriftlichenressortverteilungeineallzuständigkeitderorganmitgliedergegebenistoderdementsprechendenvorstandsmitglieddieerfüllungderentsprechendenpflichtnachderressortverteilungzugewiesenist. DiebisherbestehendenumfassendenÜberwachungspflichten werden insoweit künftig entfallen. FlankierendzudiesendieexterneHaftungbetreffendenRegelungsvorschlägensiehtderGesetzentwurfvor,dasinterne HaftungsrisikoeinesehrenamtlichtätigenVereinsvorstands inderweisezubegrenzen,dassergegenüberdemverein unddenmitgliederndesvereinsfüreineninwahrnehmung seinervorstandspflichtenverursachtenschadennurverantwortlichist,wenndieseraufvorsätzlichesodergrobfahrlässigeshandelnzurückzuführenist.zusätzlichsolldem ehrenamtlichtätigenvereinsvorstandgegenüberdemverein einfreistellungsanspruchfürdiefälleeingeräumtwerden,

7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/10120 indenenereinemdrittenwegeneineslediglicheinfachfahrlässigen Verhaltens zum Schadenersatz verpflichtet ist. B. Zu den einzelnen Vorschriften Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) EshandeltsichumeinedurchdieEinfügungdes 31a BGB-E bedingte Folgeänderung. Zu Nummer 2 ( 31a neu ) Zu Absatz 1 Zu Artikel 1 (ÄnderungdesBürgerlichenGesetzbuchs) EinVorstandsmitgliedkannsichunabhängigvonderEhrenamtlichkeitseinerTätigkeitdemVereingegenüberhaftbar machen.demvorstandobliegtgegenüberdemvereineine Treuepflichtdahingehend,dassdieInteressendesVereinsso wirksamwiemöglichwahrzunehmensind.eineverletzung dieserpflichtführtdazu,dassdervorstandbzw.dasvorstandsmitglieddemvereingemäß 27Abs.3, 664ff., 280Abs.1BGBzumSchadenersatzverpflichtetist.Hierbeireichtesgrundsätzlichaus,wenndemVorstandsmitglied dervorwurfleichterfahrlässigkeitzumachenist.umdiesen hohenhaftungsrisikenentgegenzuwirken,habenvielevereineinihrensatzungenregressansprüchefürdiefälleeinfacherfahrlässigkeitausgeschlossen.enthältdiesatzungjedochkeinenentsprechendenhaftungsausschluss,verbleibt esbeidemgrundsatz,dassdervorstanddemvereingegenüberfürjedeformdesverschuldenshaftet,womitdenvorstandsmitgliedernsehrhoherisikenaufgebürdetwerden, dieindenfällenderehrenamtlichenübernahmedervorstandsfunktion nicht mehr zumutbar erscheinen. DurchdieinAbsatz1Satz1vorgeseheneRegelungsolldie bereitsheuteinzahlreichenvereinssatzungenenthaltenebeschränkungderhaftunggegenüberdemvereingenerellfür allefälleehrenamtlicherundunentgeltlichertätigkeitdes Vorstandesübernommenundgesetzlichfestgeschrieben werden.dasunentgeltlichtätigevorstandsmitgliedeines VereinskanndanachwegenderVerletzungeinerVorstandspflichtnurnochvondemVereininAnspruchgenommen werden,wennesdiesemvorsätzlichodergrobfahrlässig einenschadenzugefügthat.unentgeltlichistdietätigkeit desvorstandesimmerdann,wennsievonkeinergegenleistung (wederinformvongeldnochinformvonnaturalien) abhängigist.diesbedeutetjedochnicht,dassjederwirtschaftlichevorteil,dendervorstanderhält,zurverneinung derunentgeltlichkeitführt.wirdandenvereinsvorstandfür seinetätigkeitlediglicheineaufwandsentschädigungin FormeinesreinenAuslagenersatzes,insbesonderefürFahrtkosten,Schreib-undPortoauslagen,geleistet,sostehtdies derunentgeltlichkeitseinertätigkeitnichtentgegen.die vorgeschlagenehaftungsbegrenzunggegenüberdemverein greiftunabhängigvondemdurchdenvereinverfolgten Zweckein,alsoauchdann,wenndieserkeinegemeinnützigen oder mildtätigen Zwecke verfolgt. AuchgegenüberdenübrigenVereinsmitgliedernhaftetder VorstandunabhängigvonderEhrenamtlichkeitseinerTätigkeitfürVorsatzsowiejedeFormderFahrlässigkeit.AuchinsoweitisteineBegrenzungderHaftungehrenamtlichtätiger Vorstandsmitgliederaufvorsätzlichesundgrobfahrlässiges Verhaltenangemessen,umderTatsacheRechnungzutragen, dassderjenige,dersichstärkeralsandereimvereinengagiert,nichtunverhältnismäßigenhaftungsrisikenausgesetzt wird. Zu Absatz 2 NachderderzeitigenRechtslageistesumstritten,obdie HaftungehrenamtlichtätigerVereinsvorständeeinerHaftungsmilderunganalogdenGrundsätzenzurArbeitnehmerhaftungunterliegtundderVereinsvorstanddaherimFalle derinanspruchnahmedurcheinendrittengegendenverein einenersatz-oderfreistellungsanspruchhabenkann.währenddiesteilweiseunterberufungaufeinurteildesbgh vom5.dezember1983 IIZR252/82 (BGHZ89,153ff.) bejahtwird (vgl.haddingin:soergel,bgb,13.auflage, 31Rn.28;Otto,jurisPK-BGB,3.Auflage, 31Rn.53) wirddiesvonandererseitemitdemhinweisdaraufabgelehnt,dassdierechtsprechungzurhaftungehrenamtlichfür denvereinhandelndermitgliedernichtaufvorständeübertragenwerdenkönne (vgl.reuterin:münchenerkommentar zum BGB, 5. Auflage, 27 Rn. 43). ImHinblickaufdiederzeitnichtgelösteundinderLiteratur umstrittenefrage,obimzusammenhangmitderhaftung ehrenamtlichervorständediearbeitsrechtlichengrundsätze überdeninnerbetrieblichenschadensausgleichentsprechendherangezogenwerdenkönnen,siehtdergesetzentwurfeineklarstellungvor.zurförderungehrenamtlicher TätigkeitsolleinAnspruchdesunentgeltlichtätigenVorstandesgegendenVereinaufeineHaftungsfreistellungin dasbürgerlichegesetzbuchfürdiefälleaufgenommenwerden,indenenervoneinemdrittenaufersatzeinesinwahrnehmungseinervorstandspflichtenverursachtenschadens inanspruchgenommenwird.daeinehaftungsfreistellung fürdiefälledesvorsatzesunddergrobenfahrlässigkeitunbilligwäre,werdendiesefällevonderhaftungsfreistellung ausgenommen. Zu Nummer 3 ( 40) DurchdieErgänzungdes 40BGBumeinenVerweisauf 31aAbs.1Satz2BGB-EwirddieMöglichkeiteröffnet, durchdiesatzungbezüglichderhaftungsbegrenzungdes unentgeltlichtätigenvorstandesgegenüberdenübrigenvereinsmitgliederneinevon 31aAbs.1Satz2BGB-EabweichendeRegelungzutreffen.DieskannimEinzelfallzum Schutz der Vereinsmitglieder erforderlich sein. Zu Artikel 2 ( 28eAbs.1Satz2 neu,3 neu SGBIV) 28eAbs.1SGBIVbegründetdiePflichtdesArbeitgebers zurzahlungdesgesamtsozialversicherungsbeitrags.dementsprechendknüpftauchdiehaftungdesarbeitgebers sowohlfürseinebeitragsanteilealsauchdieseinerarbeitnehmerandiesepflichtan (vgl.seewaldin:kasselerkommentarsozialversicherungsrecht,2007, 28eSGBIV Rn.12).HatderArbeitgebereinenVertreterfürdenentsprechendenAufgabenbereich,wasinsbesonderebeijuristischen PersonenderFallist,sosiehtdasSozialgesetzbuchkeineeigeneHaftungsgrundlagefürdiesenPersonenkreis,dernicht selbstarbeitgeberist,vor.einepersönlichehaftungdes Vertreterskannhierlediglichüber 823Abs.2BGBinVer-

8 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode bindungmitdemstraftatbestanddes 266aStGBinBetrachtkommen.Nach 266aStGBmachtsichderjenige strafbar,deralsarbeitgeberdereinzugsstellebeiträgedes ArbeitnehmerszurSozialversicherungeinschließlichder Arbeitsförderungvorenthält.Normadressatdes 266aStGB istdamitzunächsteinmalderarbeitgeberselbst,derallerdingsnurdann,wennessichumeinenatürlichepersonhandelt,strafrechtlichverantwortlichist.nach 14StGBwird diestrafrechtlicheverantwortlichkeitauchaufvertretungsberechtigtepersonenerstreckt,sodassetwadergeschäftsführereinergesellschaftmitbeschränkterhaftungoderder VorstandeinesVereinsfürdieNichtabführungderArbeitnehmerbeiträgezurSozialversicherungstrafrechtlichverantwortlichist.Da 266aStGBeineSchutzvorschriftimSinne des 823Abs.2BGBzuGunstenderTrägerderSozialversicherungundderBundesagenturfürArbeitdarstellt (vgl. BGH,Urteilvom21.Januar1997 VIZR338/95,NJW 1997,1237;Palandt/Sprau,BGB,66.Auflage, 823 Rn.69),führtdiesdazu,dassüber 823Abs.2BGBeine Haftungsgrundlage gegeben ist. FüreineneingetragenenVereinbedeutetdiesFolgendes:SoweiterArbeitnehmerversicherungspflichtigbeschäftigt,ist eralsarbeitgebernach 28dff.SGBIVverpflichtet,BeiträgederArbeitnehmerfürdieSozialversicherungandie Einzugsstelleabzuführen.AufGrundderDeliktsunfähigkeit desvereinsalsjuristischepersonrichtetsichdiestrafandrohunggemäß 14Abs.1Nr.1StGBgegenseinvertretungsberechtigtesOrgan,denVereinsvorstand.DieshatzurFolge, dassfürdenfall,dassarbeitnehmerbeiträgezursozialversicherungschuldhaftnichtabgeführtwerden,diezivilrechtlichehaftungnichtnurdenvereinsonderngrundsätzlich auch den zur Vertretung berechtigten Vorstand trifft. SoweitderVorstandausmehrerenPersonenbesteht,ist grundsätzlichjedevonihnenfürdieerfüllungderbeitragsabführungspflichtverantwortlich.dieserpflichtkönnensich dievorstandsmitgliedergrundsätzlichnichtentziehen.wedereineinternezuständigkeitsverteilungnocheinedelegationderaufgabenwahrnehmungaufangestelltedesvereins führenzueinergänzlichenbefreiungvonderverpflichtung, fürdieabführungderarbeitnehmerbeiträgezursozialversicherungzusorgen (vgl.bgh,urteilvom15.oktober 1996 VIZR319/95,NJW1997,130,131;Reichert, HandbuchVereins-undVerbandsrecht,10.Auflage, Rn.3444). AllerdingsistinderRechtsprechunganerkannt,dassinterne ZuständigkeitsregelungenzueinerBeschränkungderstrafrechtlichenunddamitauchderhaftungsrechtlichenVerantwortlichkeitführenkönnen (vgl.bgh,njw1997,130, 131f.;dazuauchReichert,a.a.O.,Rn.3445).Diesberuht aufdemgedanken,dassdervorstanddenihmobliegenden HandlungspflichtenfürdenVereinaufunterschiedlicheWeisenachkommenkann.SokanneranorganisatorischenRegelungenmitwirken,diedenjeweiligenVorstandsmitgliedernbestimmteAufgabenzuweisen.Durcheinesolche AufteilungderGeschäftewirddieVerantwortlichkeitdes nichtbetroffenenvorstandsmitgliedsnachinnenundaußen beschränkt,daessichimallgemeinendaraufverlassen kann,dassdaszuständigeorganmitgliedderihmzugewiesenenaufgabe,etwaderabführungderarbeitnehmerbeiträge zursozialversicherung,nachkommt.beidemnichtbetroffenenvorstandsmitgliedverbleibenjedochindiesemzusam- menhangüberwachungspflichten,diedannzumtragen kommenunddieallzuständigkeitdervorstandsmitglieder wiederauflebenlassen,wennanhaltspunktedafürvorhandensind,dassdieerfüllungderdemvereinobliegenden AufgabendurchdaszuständigeOrganmitgliednichtmehr gewährleistetist,wasinsbesondereinfinanziellenkrisensituationendesvereinsderfallist (vgl.bgh,njw1997,130, 131f.m.w.N.).WirddieseÜberwachungspflichtverletzt, somachtsichdasbetreffendeorganmitglied soweitder VereinnichtwegenZahlungsunfähigkeitoderausanderen GründenanderAbführungderArbeitnehmeranteilezur Sozialversicherunggehindertwar nach 266aStGBstrafbarmitderentsprechendenzivilrechtlichenHaftungskonsequenz. VoraussetzungderStrafbarkeitnach 266aStGBunddamit zugleicheinerhaftungnach 823Abs.2BGBist,dassder Vorstand zumindestbedingt vorsätzlichhandelt,wasdas BewusstseinunddenWillenerfordert,diegeschuldetenBeiträgebeiFälligkeitnichtandieEinzugsstelleabzuführen, obwohldiesmöglichist (vgl.bgh,njw1997,130,132).in denfällen,indeneneineüberwachungspflichteinesvorstandsmitgliedseingreift,istdabeinichtdasbewusstseinerforderlich,selbstzumhandelnverpflichtetzusein.vielmehr genügtesbereits,wennderhandlungspflichtigedieumständekennt,dieseinehandlungspflichtbegründen.sohat dierechtsprechungz.b.bedingtenvorsatzinsolchenfällenangenommen,indeneneinorgannichtsunternommen hat,obwohleineerkennbareingetretenefinanziellekrisensituationdieverpflichtungdesnachderinternenkompetenzregelungnichtzuständigenorgansbegründethat,die AbführungderArbeitnehmeranteilezurSozialversicherung zuüberwachenundaufdieerfüllungdieseraufgabehinzuwirken (vgl.aghamburg,urteilvom23.februar2007, 509C57/06, zitiert nach juris). DiezuvordargestelltenMaßstäbe,diesowohlfürdiestrafrechtlicheVerantwortlichkeitalsauchfürdiezivilrechtliche Haftunggelten,erscheinenbeihauptamtlichenOrganmitgliederndurchausgerechtfertigt.Beiehrenamtlichtätigen Vorstandsmitgliedernvongemeinnützigenodermildtätigen ZweckendienendenVereinensindsiejedochzuweitgehend. Vondemjenigen,derinseinerFreizeitfüreinenVerein unentgeltlichaufgabendesvorstandeswahrnimmtund damiteinenbeitragzurerfüllunggemeinnützigerodermildtätigerzweckeleistet,kannnichterwartetwerden,dasser andere unterumständensogarhauptamtlichundentgeltlichtätige VorstandsmitgliederumfassendinBezugaufdie ErfüllungvonAngelegenheiten,diediesennachderinternen Ressortverteilungzugewiesensind,überwacht.Eskannhier zuunbilligenergebnissenführen,wennehrenamtlichtätige VorstandsmitgliederpersönlichmitihremPrivatvermögen zurhaftungfürnichtabgeführtearbeitnehmerbeiträgezur Sozialversicherungherangezogenwerden,obwohlsienach derressortverteilungfürdiesenbereichnichtzuständigsind undsichaufdieordnungsgemäßeaufgabenwahrnehmung durchdasinsoweitzuständigeorganmitgliedverlassen haben. Demsolldadurchentgegengewirktwerden,dassdiePflichtenimZusammenhangmitderBeitragsabführungfürunentgeltlichtätigeMitgliederdesVorstandeseinesnach 5 Abs.1Nr.9desKörperschaftsteuergesetzessteuerbefreiten Vereinsbegrenztwerden.IndiesemZusammenhangwird

9 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/10120 zunächstallgemeindiepflichtvonvertreternnatürlicherund juristischerpersonensowievongeschäftsführernnicht rechtsfähigerpersonenvereinigungenundvermögensmassen,fürdiezahlungdesgesamtsozialversicherungsbeitragessorgezutragen,imviertenbuchsozialgesetzbuchnormiert.ineinemnächstenschrittwirdeineeinschränkung derbeitragsabführungspflichtfürehrenamtlichevorstandsmitgliedergemeinnützigenodermildtätigenzweckendienendervereinevorgenommen.diesetrifftdiepflicht,fürdie Beitragsabführungselbstzusorgen,indenFällennicht,in denenzuvoreineschriftlichfixierteaufgabenverteilunginnerhalbdesvorstandesvorgenommenwordenist,nachder eineverantwortlichkeitdesentsprechendenorganmitglieds, fürdieeinhaltungderzahlungspflichtsorgezutragen,nicht gegebenist.durchdieausdrücklichefestlegungderpflichtendesehrenamtlichenvorstandsmitgliedssollklargestellt werden,dassdiesesunterdengenanntenvoraussetzungen keineüberwachungspflichtmehrinbezugaufandereorganmitgliedertrifft,derenverletzungnachderzeitgeltendemrechtsowohlstrafrechtlichealsauchhaftungsrechtlichekonsequenzenhat.daserfordernisderschriftformim ZusammenhangmitderinternenRessortverteilungdientder Rechtssicherheit.HierdurchsollBeweisschwierigkeitenentgegengewirktwerden,dieauftretenwürden,wennallein mündlicheoderentsprechendgehandhabteaufgabenzuweisungenausreichendwären.aufgrunddermiteinerschriftlichenressortverteilungverbundenenhaftungsbegrenzung sollaucheinanreizfürvereinegeschaffenwerden,ihre Aufgabenzuweisungenkünftigschriftlichzufixierenund aufdieseweisefürklarabgegrenzteverantwortungsbereiche zu sorgen. Zu Artikel 3 (Änderung der Abgabenordnung) DieimZusammenhangmitdensozialversicherungsrechtlichenPflichten (vgl.diebegründungzuartikel2)dargestelltenhaftungsrisikenfürehrenamtlichundunentgeltlichtätigevorstandsmitgliedergeltenimgrundsatzauchfürdie Steuerhaftung nach der Abgabenordnung. DieAbgabenordnungenthältin 69i.V.m. 34Abs.1 Satz1einedenVereinsvorstandpersönlichundunbeschränkttreffendeSchadenersatzhaftungfürdenFall,dass steuerrechtlicheansprüchegegendenvereininfolgevorsätzlicherodergrobfahrlässigerverletzungderdemvorstandauferlegtensteuerlichenpflichtennichtodernicht rechtzeitigfestgesetztodererfülltwerden.diepflichten,die dassteuerrechtindiesemzusammenhangdenvertretungsberechtigtenorganenauferlegt,sindsehrvielschichtig.sie könnensichsowohlausderabgabenordnungalsauchaus deneinzelsteuergesetzenergeben.zunennensindindiesem Zusammenhangz.B.nebenderSteuererklärungs-undSteueranmeldungspflichtdieSteuerentrichtungspflichtnach 34 Abs.1Satz2AO,dieBuchführungs-undAufzeichnungspflichtennach 140ff.AOunddiePflichtzurEinbehaltung undabführungderlohnsteuernach 38Abs.3, 41a Abs.1 EStG. SoweitessichbeidemVereinsvorstandumeinKollegialorganhandelt,kanndasVorhandenseineinesfürdiesteuerlichenAngelegenheitenzuständigenOrganmitgliedsoderBevollmächtigtengrundsätzlichdieVerantwortungderübrigen Vorstandsmitgliedernachinnenundaußeneinschränken.AllerdingsgiltauchindiesemZusammenhang,dassdenGe- samtvorstandüberwachungspflichtentreffen,diediesen zumeingreifenveranlassenmüssen,wennanhaltspunkte dafürbestehen,dassdieerfüllungderdenvereintreffenden steuerlichenpflichtennichtmehrgewährleistetist (vgl. BFH,Urteilvom13.März2003 VIIR46/02,NJW-RR 2003,1117).EinesolcheÜberwachungspflichtbestehtfür allevorstandsmitglieder unabhängigvonderehrenamtlichkeitihrertätigkeit insbesondereinzeiteneinerwirtschaftlichenkrisedesvereins,indenendieerfüllungvon Verbindlichkeitennichtmehrgewährleistetist.Sinddie HaftungsvoraussetzungendemGrundenacherfüllt,sosind inpflichtgemäßerausübungdesauswahlermessensregelmäßigalleinbetrachtkommendengesamtschuldnerisch HaftendeninAnspruchzunehmen (vgl.fgdessaarlandes,adv-beschlüssevom18.juli2003 2V153/03 ; vom28.juli2003 2V206/03 ;vom5.august V 188/03 ; alle nicht veröffentlicht). DiemitdenzuvorgenanntenÜberwachungspflichtenverbundenenerheblichenHaftungsrisikensindfürehrenamtlich tätigevorstandsmitgliedereinesgemeinnützigenodermildtätigenzweckendienendenvereins,dieoftmalseinenerheblichenteilihrerfreizeitopfernundsichfürandereengagieren,indieserallgemeinenformnichthinnehmbar.daherist auchindiesemzusammenhangeinehaftungsbegrenzung für ehrenamtlich Tätige geboten. Zu Nummer 1 ( 34 Abs. 1 Satz 3 neu ) MitderNeuformulierungsollerreichtwerden,dassbeiklarerAufgaben-bzw.RessortrennunggemäßdereinschlägigenFinanzrechtsprechungdiesteuerlichenPflichtendesehrenamtlichtätigenVorstandsmitgliedspersonellbegrenzt werden.hatderzubegünstigendepersonenkreiskeinesteuerpflichtenzuerfüllen,sollauchgrundsätzlichdiediesbezügliche Steuerhaftung nach 69 AO entfallen. Zu Nummer 2 ( 69 Abs. 2 neu ) DiePersonen,diekeinesteuerlichenPflichtenzuerfüllenhaben,könnendurchihrVerhaltengrundsätzlichauchnichtihreSteuerhaftungbegründen.Allerdingshabensienachder einschlägigenrechtsprechungausdemgrundsatzdergesamtverantwortungeinesjedenvorstandsmitgliedeseinegewissepflichtzurüberwachungderanderenverantwortlichen,insbesonderewennsichdervereininderkrise befindet.dievorsätzlicheundgrobfahrlässigeverletzung derüberwachungspflichtlöstnachderjetzigenrechtslage diehaftungspflichtaus.zukünftigtrittdiehaftungspflicht nurnochbeipositiverkenntnisvondersteuerlichenpflichtverletzungderanderenvorstandsmitgliederein.nachden BeweislastregelnhatdieFinanzbehördedieseshaftungsbegründendeMerkmalnachzuweisen.DieSteuerhaftungnach 71AO HaftungdesSteuerhinterziehers bleibtvondieser Haftungsbeschränkung unberührt. Zu Artikel 4 (ÄnderungderBeitragsverfahrensverordnung) EshandeltsichumeinedurchArtikel2bedingteFolgeänderung. Zu Artikel 5 (Inkrafttreten) Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.

10 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Anlage 2 Stellungnahme der Bundesregierung 1. Zum Gesetzentwurf insgesamt DieBundesregierungnimmtzudemGesetzentwurfdes Bundesrates wie folgt Stellung: DieBundesregierungbegrüßtdasvomBundesratmitdem GesetzentwurfverfolgteAnliegen,dasHaftungsrisikovon unentgeltlichtätigenvorstandsmitgliedernvonvereinenzu begrenzenunddamitbürgerschaftlichesengagementweiter zufördern.dieehrenamtlicheübernahmevonvorstandsämterninvereinensollnichtdaranscheitern,dassvereinsmitgliederhaftungsrisikenbefürchtenmüssen.diebundesregierunghältallerdingsdievorgeschlagenengesetzlichen HaftungsbeschränkungennichtfürdengeeignetenWeg,weil dieseinsbesonderezulastendervereineunddervereinsmitgliedergehenwürden.erheblichehaftungsrisikenbestehenzudemnichtnurfürunentgeltlichtätigevorstandsmitgliedervonvereinen,sonderninvergleichbarerweiseauch beiderunentgeltlichenausübungandererprivaterämter. UnentgeltlichtätigeVorständevonStiftungenhabenimWesentlichendiegleichenzivil-,steuer-undsozialrechtlichen PflichtenwiedieVorständevonVereinen.Siesollennach dementwurfgegenüberderstiftungsowiederfinanz-und Arbeitsverwaltungaberweiterhinunbegrenzthaften.Auch dieämterdesvormunds,desbetreuersoderdespflegers werdenüberwiegendunentgeltlichwahrgenommen,undes sindinerheblichemumfangfremdegeschäftezuführen. DieInhaberdieserÄmterhaftenfürPflichtverletzungenden Personen, deren Geschäfte sie besorgen, unbeschränkt. 2. Zu Artikel 1 Nr. 1 (Änderung des BGB) DieBundesregierunghältesnichtfürgerechtfertigt,besonderezivilrechtlicheHaftungsbegrenzungenfürVereinsvorständeeinzuführen.DievorgeschlageneBegrenzungder zivilrechtlichenhaftungdervorstandsmitgliederwürdevereineundvereinsmitgliedererheblichbelastenundistdamit nichtimsinnederstärkungdesbürgerschaftlichenengagements.zurentlastungdervorstandsmitgliedermüsstendie VereineundVereinsmitgliedereinhöheresSchadensrisiko tragen.vereineundvereinsmitgliederkönnendaserweiterte SchadensrisikoabernichtingleicherWeisebeeinflussenwie dievorstandsmitgliederihrhaftungsrisiko,dasiedievorstandstätigkeitnichtebensosteuernkönnenwiedievorstandsmitglieder.verursachteinvorstandsmitgliederheblicheschäden,könnendiehaftungsbegrenzungundder AnspruchaufFreistellungvonAnsprüchenaufgrundeinfach fahrlässigerschädigungdritterzurzahlungsunfähigkeit auchgesundervereineführenodererheblichefinanzielle FolgenfüreinVereinsmitgliedhaben,dasschuldlosesOpfer einerpflichtverletzungdesvorstandsmitgliedswurde.dies istfürdiebundesregierungalsfolgederhaftungsbegrenzungfürdieunentgeltlichtätigenvorstandsmitgliedernicht wünschenswert. DieBundesregierungsprichtsichdeshalbgegeneinebloße VerlagerungderHaftungsrisikenvomVorstandsmitgliedauf dievereineunddievereinsmitgliederaus.sieschlägtvor, dashaftungsrisikodervorstandsmitgliederdurcheineangemesseneversicherungaufkostendesvereinsabzudecken. Vereinesolltenverpflichtetwerden,dieKostenfüreineangemesseneVersicherungeinesunentgeltlichtätigenVorstandsmitgliedsgegenSchädenzutragen,dieausderVorstandstätigkeitentstehenkönnen.DieseRegelungsollte nichtnurfürdieunentgeltlichtätigenvorstandsmitglieder einesvereins,sondernauchfürdieeinerstiftunggelten.sie könntesichimwesentlichenan 1835Abs.2Satz1BGB orientieren.diebundesregierungwirdeinenentsprechenden Regelungsvorschlag erarbeiten. 3. Zu Artikel 2 (Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) DieBundesregierunglehntinsbesonderedievorgeschlagene sozialrechtlichehaftungsbegrenzungab.diesozialesicherheitderbeschäftigten,dieinvereinentätigsind,würdedadurchbeeinträchtigt.diebegrenzungderpflichtenehrenamtlichtätigervereinsvorständeinbezugaufdieabführung vonsozialversicherungsbeiträgenführtzueinernichtgerechtfertigtenbelastungdersolidargemeinschaftinsgesamt. HierfürfehltimEntwurfaucheinevalideKostenschätzung. DarüberhinauswürdendamitdieBeschäftigtenvonVereinen,diesichaufdieIntegrationindieSozialversicherung verlassenkönnenmüssen,schlechteralsanderebeschäftigte gestellt. WieinderBegründungdesGesetzentwurfsdargestellt,trifft 28eAbs.1SGBIVimZusammenspielmit 14Abs.1 Nr.1und 266aStGBsowie 823Abs.2BGBeinewohlabgewogeneZuweisungvonHaftungsrisiken,diebereits ausreichendnachderinternenzuweisungvonverantwortungsbereichendifferenziert.dieargumentation,fürehrenamtlichtätigevereinsvorständeseieinelockerungsinnvoll, wirdnichtgeteilt.angesichtsderinderrechtsprechungverankertenhaftungsabstufungfehltesbereitsaneinembedürfnisfüreineweitereabsenkungdeshaftungsrisikos. ZumeinenkanndersozialeSchutzderBeschäftigteneines VereinsnichtdemZufallderOrganisationderVereinsführungüberlassensein.ZumanderenisteswesentlicheAufgabeeinesVereinsvorstands,diesozialversicherungsrechtlichenArbeitgeberpflichtenzuerfüllen.NimmteinVerein einearbeitgeberfunktionwahr,soistdurchdieinterneorganisationsicherzustellen,dassdiesozialversicherungsrechtlichenpflichtenerfülltwerden.diesmussaufgabejedes Vorstandsmitgliedssein.DasAnliegen,füreinnachder internenorganisationsverteilunghierfürnichtzuständiges ehrenamtlichesvorstandsmitglieddieohnehinaufvorsatz beschränktehaftungdes 266aStGBfürdieAbführungder Sozialversicherungsbeiträgenochweitereinzuschränken, kann von der Bundesregierung nicht unterstützt werden. EinevorwegvorgenommeneschriftlicheAufgabenzuweisungsetztdenSchutzderBeschäftigtendesVereinsherab, diesozialversicherungspflichtigsind,dadamitdieüberwachungs-undkontrollpflichtenderanderenvorstandsmitgliedergegenüberdemnachderinternenaufgabenvertei-

11 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 11 Drucksache 16/10120 lunghierfürzuständigenvorstandsmitgliedwegfielen. DamitunterlägedieErfüllungderPflichtenaus 28eAbs.1 SGBIVdurchdasverantwortlicheVorstandsmitgliedkeiner KontrolleundÜberwachunginnerhalbdesVorstandesmehr. DainvielenVereinenausschließlichehrenamtlicheVorstandsmitgliedertätigsind,könntedadurchdieHaftungauch nichtfüralleehrenamtlichenvorstandsmitgliederbegrenzt werden.mindestenseinehrenamtlichesvorstandsmitglied müssteweiterhinfürdieerfüllungderpflichtenzuständig sein,dasdannaberalleinedasvollehaftungsrisikotragen würde.dervorschlagwürdealsonureinehaftungsprivilegierungeinzelnerehrenamtlichervorstandsmitgliederzu LastenandererehrenamtlicherVorstandsmitgliederermöglichen.DadurchwürdeausSichtderBundesregierungvorallemdieBereitschaftabnehmen,bestimmteVorstandsämter ehrenamtlich auszuüben. 4. Zu Artikel 3 (Änderung der Abgabenordnung) AuchdievorgeschlagenesteuerrechtlicheHaftungsbegrenzungderehrenamtlichundunentgeltlichtätigenMitglieder desvorstandeseinesnach 5Abs.1Nr.9desKörperschaftsteuergesetzessteuerbefreitenVereinsentsprechendihrer vorwegschriftlichfestgelegtenaufgabenverteilungwird von der Bundesregierung nicht befürwortet. 34derAbgabenordnung (AO)begründeteigenesteuerrechtlichePflichtenvonPersonen,diefürsteuerrechtsfähige, aberalssolchenichthandlungsfähigesteuerrechtssubjekte handeln.dervertreteristdaherverpflichtet,sozuhandeln, wiedashandlungsunfähigesteuerrechtssubjekthandeln müsste, wenn es handlungsfähig wäre. DiePflichtenderhandelndenPersonensindöffentlich-rechtlicherNatur.SiesinddurchprivatrechtlicheVereinbarungen nichtabzubedingen (UrteildesBFHvom23.Juni1998 VII R4/98 ;BeschlussdesBFHvom12.Juni1983 VIIB19/ 83 ).InterneGeschäftsverteilungenzwischenmehreren VerpflichtetenwirkendeshalbnuraufdenUmfangdergegenseitigenKontrollpflichtenimInnenverhältnis,haben aberzunächstkeineauswirkungenaufdasaußenverhältnis. SiesinderstundnurimRahmenderPrüfungdesVerschuldensimSinnedes 69ff.AOundbeimAuswahlermessen zwischenmehrerenhaftungsschuldnernzuberücksichtigen. DieserMaßstabistalleininteressengerecht,daderGrundsatzderGesamtverantwortungbestehtundnichtnurdieInteressendereinzelnenehrenamtlichtätigenVereinsvorstandsmitgliederzuberücksichtigensind,sondernauch diejenigendergläubiger.dahersolltekeinesfallseineregelung,diediesengrundsätzenzuwiderliefe,insgesetzaufgenommen werden. Weiterhinistzuberücksichtigen,dassdieVorschriftdes 69 AOeinehaftungsrechtlicheInanspruchnahmevongesetzlichenVertretern,VermögensverwalternundVerfügungsberechtigtenermöglicht,dieeineihnenobliegendesteuerliche Pflichtvorsätzlichoderzumindestgrobfahrlässigverletzt unddurchdenentstandenensteuerausfalldemstaateinen Vermögensschadenzugefügthaben.IndiesenFällenhatsich derinanspruchgenommenebewusstüberdiesteuerlichen Pflichtenhinweggesetztoderhatsichihnenverschlossen.Da imrahmenderprüfungdesverschuldensundbeimauswahlermessenderinternenaufgabenteilungbeivereinsvorständenbereitszumgegenwärtigenzeitpunktausreichend Rechnunggetragenwird,bedarfeskeinerweitergehenden Haftungsfreistellung. Zudemistzubedenken,dassesgeradezuinsBeliebender Vereinegestelltwäre,welcheinternenschriftlichenVereinbarungengeschlossenwürden,diefüreineVielzahlderehrenamtlichtätigenVorstandsmitgliedereineHaftungsbefreiungvorsehenwürden.Sowäreesdenkbar,dassinsolvente bzw.mittellosepersonenodersog.strohmänneralsvorstandsmitgliederinbetrachtgezogenundmitdenaufgaben dererfüllungdersteuerrechtlichenpflichtenbeauftragtwerden.dieübrigenehrenamtlichtätigenvorstandsmitglieder könntensichimfalleeinerbestehendenschriftlichenvereinbarungmiteineraufteilungderaufgabenbereichefreizeichnen.einesolcheeinschränkenderegelungkannjedoch nichtsinnundzweckeinerhaftungsnormsein.zudem bleibtzubedenken,dasseskünftigschwierigerwerdenwürde,ehrenamtlichevereinsvorständefürdenpostendesfür SteuernzuständigenVorstandsmitgliedeszugewinnen, wenndiesesmitglieddieentsprechendenrisikenalleinzu tragen hat. FürdieGläubigersolltenichtvonvornhereindieAnzahlder inbetrachtkommendenhaftendenreduziertwerden.deröffentlichenhand alsgläubiger würderegelmäßignurein HaftungsschuldnerfürdieSteuerndesVereinsgegenüberstehen,dadennichtfürSteuernzuständigenVorstandsmitgliederndieKenntnisvonPflichtverletzungendesverantwortlichenVorstandsmitgliedskaumnachzuweisensein dürfte.damitwürdedasrisikovonsteuerausfällenimvergleichzurgeltendenrechtslagezueinemgroßenteilaufdie öffentlichehandundinfolgedessenaufdieallgemeinheit abgewälzt werden. EinHaftungsprivilegfüreinebestimmteGruppevonPersoneninnerhalbderAbgabenordnungwürdedemGleichheitssatzwidersprechen,derauchimVerfahrensrechtgilt.Zudem sindsonderregelungenimmergeeignet,begehrlichkeiten anderer Gruppen zu wecken.

12 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, Köln, Telefon (02 21) , Telefax (02 21) ISSN

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