Recht der Finanzierung von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe Rechtlicher Rahmen und Perspektiven im SGB VIII. Bleibt alles anders?

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1 Recht der Finanzierung von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe Rechtlicher Rahmen und Perspektiven im SGB VIII Caritas in NRW Bleibt alles anders? Recht der Finanzierung von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe Dr. Thomas Meysen Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) e.v. Essen, 24. November 2014

2 politische Agenda 2013: JFMK setzt Arbeitsgruppe ein. Ergebnis: erneut viel Allgemeines Wir sind uns einig, dass wir uneinig sind Expertise im Auftrag der Länder Bayern, Hamburg, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz Versachlichung gegenseitiges Verstehen gewachsen Sozialraumorientierung spaltet weiter Nation

3 politische Agenda Koalitionsvertrag CDU/CSU/SPD 2013: Kinder- und Jugendhilfe: Die Kinder- und Jugendhilfe soll auf einer fundierten empirischen Grundlage in einem sorgfältig strukturierten Prozess zu einem inklusiven, effizienten und dauerhaft tragfähigen und belastbaren Hilfesystem weiterentwickelt werden. Dazu gehören geeignete Finanzierungsmodelle für systemische Unterstützungsformen (zb an den Schnittstellen von SGB VIII, SGB XII, und Schulträger). Wir brauchen starke Jugendämter und eine funktionierende Partnerschaft mit der freien Jugendhilfe.

4 politische Agenda Koalitionsvertrag CDU/CSU/SPD 2013: Wir werden daher die Steuerungsinstrumente der Jugendämter deutlich verbessern und gleichzeitig die Rechte der Kinder und ihrer Familien sicherstellen, sowie sozialraumorientierte und präventive Ansätze verfolgen. Dazu wollen wir mit Ländern, Kommunen und Verbänden in einen Qualitätsdialog treten und uns über die Weiterentwicklung in wichtigen Handlungsfeldern der Kinder- und Jugendhilfe verständigen.

5 politische Agenda JFMK-Beschluss 2014 Minister_innen wollen Ausbau sozialräumlicher Infrastruktur und von Netzwerken unterstützen und fördern, Herstellung von Rechtssicherheit für die Finanzierung von systematischem Zusammenwirken zwischen HzE und Regelangeboten HzE und sozialräumlicher Arbeit

6 Leistungsbeziehungen

7 Sortierung des SGB VIII

8 Mythen zur SGB VIII-Finanzierung Rechtsanspruch = jugendhilferechtliches Dreieck Steuerung des Jugendamts = Einzelfallentscheidung über die Leistungsgewährung Sozialraumorientierung = trägerbezogenes Sozialraumbudget

9 Finanzierung im jugendhilferechtlichen Dreieck

10 Finanzierung im jugendhilferechtlichen Dreieck Gesicherte Finanzierung über Entgeltvereinbarungen Einrichtungen: 78b SGB VIII ambulante Leistungen: 77 SGB VIII Anspruch auf Abschluss von Vereinbarungen gleicher Marktzugang von frei-gemeinnützigen und privat-gewerblichen Trägern Aktivierung des Finanzierungsanspruchs durch Entscheidung über Leistungsgewährung des Jugendamts gegenüber Leistungsberechtigten Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten ( 5 SGB VIII)

11 Finanzierung direkter Inanspruchnahme hohe Flexibilität einzelfallunabhängige Finanzierung Förderung als gedeckelte Pauschalfinanzierung ( 74 SGB VIII) einzelfallabhängige Finanzierung Vereinbarung über Einzelfallabrechnung ( 77 SGB VIII) gemischte Finanzierung zb Pauschalfinanzierungsvereinbarung ( 77 SGB VIII) zb Sockelfinanzierung und zusätzliche Einzelfallfinanzierung ( 77 SGB VIII oder Kombination 74, 77 SGB VIII) Zulässigkeit der Trägerprivilegierung ( 74 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII [analog])

12 Ausschreibung von Leistungen nach SGB VIII? jugendhilferechtliches Dreieck Verbot der Ausschreibung (herrschende Meinung, einheitliche Rechtsprechung) zweiseitige Finanzierung Verbot der Ausschreibung (uneinheitliches Meinungsbild, keine Rechtsprechung)

13 Finanzierung direkter Inanspruchnahme Zulässigkeit der Ermöglichung direkter Inanspruchnahme Soll-Pflicht ( 36a Abs. 2 SGB VIII) Erziehungsberatung Vergleichbares Allgemeine Pflicht ( 79, 80 SGB VIII) wenn erforderlich für Hilfeerfolg oder Zugang Grundsatz: Zulässigkeit Unzulässigkeit bei Pflicht zur Hilfeplanung ( 36 Abs. 2 SGB VIII) bei Pflicht zur Aufklärung ( 36 Abs. 1 SGB VIII)

14 Mischformen der Angebote und Finanzierung Grundsatz Verbot von Mischformen bei Finanzierung im jugendhilferechtlichen Dreieck umfänglicher Schutz der Subjektfinanzierung Ausnahmen: Investitionskosten und Sonderkosten (zb spezielle Fortbildung, Betriebsveranstaltung) Pflicht zur strikten Trennung der Leistungsbestandteile und ihrer Finanzierung

15 Schaubild: Varianten der Mischformen der Finanzierung Infrastrukturelle Pauschalfinanzierung (Förderung nach 74 oder Vereinbarung nach 77 SGB VIII) Einzelfallhilfe mit Jugendamtsentscheidung (mitfinanziert) Entgeltfinanzierung für Einzelfälle mit und ohne Jugendamtsentscheidung aufstockend getrennt (Vereinbarung nach 77 oder 78b Abs. 2 SGB VIII) zweiseitige Sockelbetragsfinanzierung (Vereinbarung nach 77 SGB VIII oder Förderung nach 74 SGB VIII) Einzelfallfinanzierung unabhängig ob mit oder ohne Jugendamtsentscheidung (Vereinbarung nach 77 oder 78b Abs. 2 SGB VIII) einheitliches Entgelt für Leistung mit Jugendamtsentscheidung Abrechnungseinheit: Fachleistungsstunde oder Tagessatz prozentualer Anteil an Abrechnungseinheit Tagessatz/Fachleistungsstunde für fallübergreifende und fallunspezifische Arbeit im Sozialraum sowie Nachbetreuung

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