Gemeinden, Zentrale Orte und Siedlungsschwerpunkte sowie Entwicklungsachsen

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1 Gemeinden, Zentrale Orte und Siedlungsschwerpunkte sowie Entwicklungsachsen Begründung A II Zu A II Zu 1 Zu 1.1 Zu 1.2 Gemeinden, Zentrale Orte und Siedlungsschwerpunkte sowie Entwicklungsachsen Gemeinden Als Lebensraum und Heimat ihrer Bevölkerung kommt den Gemeinden für die Verwirklichung der Ziele und Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung vor allem auch für die Umsetzung des Leitbildes einer nachhaltigen Raumentwicklung eine entscheidende Bedeutung zu. Die Nachhaltigkeit fordert von den Gemeinden Verantwortung für die ökologische, wirtschaftliche und soziokulturelle Entwicklung, setzt aber auch die Stärkung ihrer Entscheidungskompetenz, z.b. durch die Delegation von Zuständigkeiten, sowie Entscheidungsspielräume voraus. Die Gemeinden schaffen mit der örtlichen Infrastruktur, wie Wasserversorgung, Abwasserentsorgung, gemeindliches Straßennetz, Bildungseinrichtungen oder Spiel- und Sportplätze, die Voraussetzungen für eigenständige lokale Entwicklungen und tragen so zur Gesamtentwicklung des Landes bei. Die Komplexität der gemeindlichen Aufgaben, ihre finanzielle Bewältigung mit Blick auf die langfristige Auslastung gemeindlicher Infrastruktureinrichtungen auch bei der zu erwartenden Bevölkerungsentwicklung, machen es notwendig, gemeindliche Kooperationen mit unterschiedlichsten Kooperationsformen und partnern in die Überlegungen einzubeziehen und deren Vor- und Nachteile zu diskutieren. Den Gemeinden kommt eine Schlüsselstellung im Rahmen der Umsetzung des Leitbildes einer nachhaltigen Raumentwicklung zu. Sie planen, errichten und verwalten einen Großteil der wirtschaftsnahen, sozialen und kulturellen Infrastruktur, tragen Verantwortung für die Sicherung der Naturressourcen auf örtlicher Ebene, entscheiden über die gemeindliche Entwicklungspolitik und wirken mit an der Umsetzung überörtlicher Planungen und Maßnahmen. Die gemeindlichen Entscheidungen müssen die langfristigen ökologischen, ökonomischen, sozialen und kulturellen Konsequenzen bei allen Planungen und Maßnahmen berücksichtigen. Zu 1.3 Zu 2 Zu 2.1 Zu Als bürgernahe Politik- und Verwaltungsebene spielen die Gemeinden eine entscheidende Rolle bei der Information und Motivierung der Bürger. Sie sollen daher die im Dialog mit den Bürgern erarbeiteten raumbedeutsamen Ergebnisse von Bürgergruppierungen, insbesondere der lokalen Agenda-21-Arbeitsgruppen, verstärkt im Rahmen kommunalen Handelns berücksichtigen. Der sparsame Umgang mit Grund und Boden und anderen Ressourcen ist eine der wichtigsten Leitlinien einer nachhaltigen Raumentwicklung. Da die natürlichen Ressourcen nicht vermehrbar sind, müssen sich alle Planungsentscheidungen der Gemeinde von der Ebene des Flächennutzungsplanes bis zum Einzelprojekt an einer effektiven Nutzung der Flächen- und sonstigen Naturpotenziale orientieren und alle Einsparpotenziale ausschöpfen (vgl. auch BVI 1.1). Zentrale Orte und Siedlungsschwerpunkte Zentrale Orte Aufgaben Die Raum- und Siedlungsstruktur in Bayern ist geprägt durch eine Vielfalt unterschiedlicher Siedlungseinheiten mit historisch gewachsenen sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Traditionen und Funktionen. Entsprechend haben sich Siedlungseinheiten herauskristallisiert, die eine Mittelpunktsfunktion für bestimmte Teilräume erfüllen. Die Konzeption der Zentralen Orte übernimmt diese Strukturen, baut sie in das landesweite System der zentralörtlichen Gliederung ein und ergänzt sie, wo dies erforderlich ist. Ziel ist die flächendeckende Sicherung von Mindeststandards zur Versorgung der Bevölkerung mit öffentlichen und privaten Einrichtungen und Dienstleistungen sowie Arbeitsplätzen in zumutbarer Entfernung. Das Konzept der Zentralen Orte ist als strategisches Element für die raumstrukturelle Entwicklung auch im Hinblick auf die Nachhaltigkeit als Beitrag zur Herstellung und Erhaltung gleichwertiger Lebens- und Arbeitsbedingungen in allen Landesteilen unverzichtbar. 87

2 Begründung A II Gemeinden, Zentrale Orte und Siedlungsschwerpunkte sowie Entwicklungsachsen Zu Entwicklung und Sicherung Zu Im Interesse gleichwertiger Lebens- und Arbeitsbedingungen in allen Landesteilen ist es erforderlich, dass die Zentralen Orte die ihnen entsprechend ihrer Einstufung zukommenden Funktionen dauerhaft und möglichst in vollem Umfang wahrnehmen. Soweit ihre Ausstattung mit Versorgungseinrichtungen entsprechend den geforderten Einstufungskriterien gegenwärtig noch nicht vollständig ist, soll ihre weitere Entwicklung bedarfsgerecht gefördert werden, gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung von bzw. durch Kooperation mit vorhandenen oder geplanten Einrichtungen in benachbarten Zentralen Orten. Zentrale Orte sind gem. BayLplG nach Maßgabe ihrer Aufgaben besonders zu fördern. Ihre Förderung ist in den jeweiligen Rahmen des Staatshaushaltes einzubinden. Durch die regelmäßige Bevorzugung der Zentralen Orte bei der Bereitstellung und dem Ausbau überörtlicher Einrichtungen soll es den Zentralen Orten ermöglicht werden, überörtliche Einrichtungen zu schaffen und dauerhaft zu unterhalten, die auch der Bevölkerung im jeweiligen Verflechtungsbereich zugute kommen. Die Förderung der Gemeinden ohne zentralörtliche Einstufung zur Erfüllung ihrer örtlichen Aufgaben bleibt davon unberührt. Die gezielte und wirksame Förderung der Zentralen Orte erfolgt in Bayern in bewährter Weise durch eine allgemeine Förderung im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs, insbesondere durch die Staffelung des sog. Hauptansatzes, sowie durch eine weit reichende projektbezogene Förderung. Soweit dringende fachliche Erwägungen es gebieten, können in Ausnahmefällen überörtliche Versorgungseinrichtungen auch in einer Gemeinde ohne zentralörtliche Bedeutung in Frage kommen. In erster Linie ist es jedoch erforderlich, bestehende Einrichtungen zur flächendeckenden Versorgung in zumutbarer Entfernung zu sichern, auch wenn aufgrund der zu erwartenden Bevölkerungsentwicklung die Auslastung und die Wirtschaftlichkeit der Einrichtungen zunehmend in Frage gestellt werden. Zu Ein hochwertiges Angebot zentralörtlicher Einrichtungen bedarf zu seiner langfristigen Sicherung grundsätzlich einer ausreichenden und dauerhaften wirtschaftlichen Auslastung. Die Vorgabe starrer und verbindlicher Bevölkerungsrichtwerte ist hierfür aber wenig hilfreich, zumal Einrichtungen im Hinblick auf die zu versorgende Bevölkerungszahl häufig unterschiedlich dimensioniert werden können. Wachsender Wohlstand und eine erhöhte Leistungsfähigkeit öffentlicher und privater Investoren führten in der Vergangenheit zu einer deutlichen Verbesserung der Ausstattung Zentraler Orte. Angesichts der zu erwartenden demografischen Veränderungen gilt es vor allem, das erreichte Ausstattungsniveau zu sichern. Im Interesse gleichwertiger Lebens- und Arbeitsbedingungen müssen hierbei ggf. Auslastungsaspekte hinter die Sicherung der wohnortnahen Versorgung zurücktreten. Zu Im Einzelfall kann es aus raumstrukturellen Gegebenheiten erforderlich sein, bestimmte Einrichtungen auch in Zentralen Orten niedrigerer Stufen anzubieten, insbesondere wenn die flächendeckende Versorgung der Bevölkerung in zumutbarer Entfernung z.b. in den ländlichen Teilräumen, deren Entwicklung in besonderem Maße gestärkt werden soll es erfordert. In jedem dieser Fälle muss jedoch darauf geachtet werden, dass der Einzugsbereich ausreichend ist und eine dauerhafte Auslastung der Einrichtung auch im Hinblick auf die zu erwartende Bevölkerungsentwicklung gewährleistet werden kann. Die Tragfähigkeit und Wirtschaftlichkeit bestehender gleichartiger Einrichtungen in benachbarten Zentralen Orten nicht darf nicht beeinträchtigt werden. Zu Zentrale Orte haben besondere Versorgungsfunktionen, die in vielen Fällen einen kommunalen Träger voraussetzen. Deshalb können im Sinne einer raumordnerischen Definition des Zentralen Ortes nur die Gemeinden als Zentrale Orte bestimmt werden, nicht jedoch Teile von Gemeinden. Mit der zentralörtlichen Funktionszuweisung an Gemeinden besteht jedoch die Gefahr, dass bei großen Flächengemeinden ohne innergemeindliche Differenzierung das dem Konzept der Zentralen Orte innewohnende Konzentrationsprinzip weitgehend aufgehoben wird. Deshalb ist es im 88

3 Gemeinden, Zentrale Orte und Siedlungsschwerpunkte sowie Entwicklungsachsen Begründung A II Sinne einer nachhaltigen Raumentwicklung erforderlich, dass innerhalb der als Zentraler Ort festgelegten Gemeinde die zentralörtlichen Funktionen in der Regel vom Versorgungs- und Siedlungskern wahrgenommen werden, dessen räumliche Abgrenzung sich nach dem baulichen und funktionalen Zusammenhang bestimmt. Diese Konzentration ermöglicht dem Benutzer kurze Wege, schafft eine größere Marktübersicht im privatwirtschaftlichen Versorgungsangebot und trägt durch eine kompaktere Siedlungsstruktur zum Flächensparen und zur Verkehrsvermeidung bei. Abweichungen hiervon sind dann ausnahmsweise möglich, wenn es sich bei den Einrichtungen um sehr flächen- oder verkehrsintensive Einrichtungen handelt, die nur sehr schwer im Siedlungs- und Versorgungskern unterzubringen wären oder dort für Störungen sorgen würden. Zu Eine ausreichende Verkehrsinfrastruktur und eine möglichst hochwertige Verkehrsbedienung sind unabdingbare Voraussetzungen für die Wirksamkeit des zentralörtlichen Konzepts. Die Vorteile der Konzentration von Versorgungseinrichtungen und Arbeitsstätten in den Zentralen Orten können für die Bewohner des Verflechtungsbereiches nur zur Geltung kommen, wenn Verkehrsinfrastruktur und -bedienung auf den Versorgungs- und Siedlungskern des Zentralen Ortes ausgerichtet sind und dieser leicht erreichbar ist. Dabei wird immer wichtiger, dass trotz der Bedeutung des Individualverkehrs gerade auch im ländlichen Raum eine qualitativ möglichst hochwertige Verkehrsbedienung durch öffentliche Verkehrsmittel sichergestellt ist. Eine gute Verkehrsinfrastruktur und -bedienung ist auch eine unabdingbare Voraussetzung für einen wirksamen Leistungsaustausch sowie eine sinnvolle Funktionsteilung zwischen den Zentralen Orten verschiedener Stufen. Zu Bei den in Anhang 2 mit (E) gekennzeichneten Zentralen Orten sind noch Ausstattungs- bzw. Funktionsmängel in ihrer jeweiligen Zentralitätsstufe vorhanden. Sie sind jedoch für ein flächendeckendes Netz Zentraler Orte innerhalb einer Hierarchiestufe erforderlich und daher bevorzugt zu entwickeln. Dieses Prinzip findet insbesondere Zu dann Anwendung, wenn es die Schaffung gleichwertiger Lebens- und Arbeitsbedingungen in allen Landesteilen erfordert. Entscheidendes Kriterium ist dabei die zumutbare Entfernung für die Bevölkerung für die Inanspruchnahme einer bestimmten Versorgungsleistung. Die vorgesehene bevorzugte Entwicklung begründet keine Ansprüche auf eine konkrete Einrichtung in Einzelfällen zu festgelegten Zeitpunkten. Sie besagt aber, dass diese Zentralen Orte im Vergleich zu den übrigen Zentralen Orten derselben Stufe bei vergleichbarer fachlicher Dringlichkeit Priorität haben. Einstufung Zu Für die Auswahl der Zentralen Orte unterschiedlicher Stufen sind ihre überörtlichen Funktionen entscheidend. Da diese selbst nicht messbar sind, wurden objektive und vergleichbare Kriterien herangezogen, die eine Beurteilung der Zentralitätsfunktion ermöglichen. Diese beinhaltet zusammengefasst drei Bereiche: Einzelhandelsumsatz in Mio. (GfK- Schätzung) als Maßstab für die Einkaufszentralität sozialversicherungspflichtig Beschäftigte und sozialversicherungspflichtig beschäftigte Einpendler als Maßstab für die Arbeitszentralität Ausstattung mit zentraltypischen Einrichtungen als Maßstab für die Versorgungszentralität Zur Festlegung der jeweiligen Zentralitätsstufe wird eine bestimmte Anzahl von Einzelkriterien gefordert (vgl. Anhang 4 Tabelle Einstufung der Zentralen Orte in Bayern ), deren Erfüllung bzw. Überschreitung als Indiz für die Übernahme einer bestimmten zentralörtlichen Funktion gewertet werden kann. Um eine objektive und fachlich repräsentative Beurteilungsgrundlage zu erhalten, wird auf landesweit verfügbares und vergleichbares Datenmaterial zurückgegriffen. Der Kriterienkatalog ist leicht nachvollziehbar und auf ein Mindestmaß transparenter und signifikanter, hierarchisch geordneter Kriterien reduziert. 89

4 Begründung A II Gemeinden, Zentrale Orte und Siedlungsschwerpunkte sowie Entwicklungsachsen Da das System der Zentralen Orte landesweit erst im Zuge der LEP-Gesamtfortschreibung 2003 überprüft und angepasst wurde, erfolgt im Zuge der neuen Fortschreibung keine Änderung hinsichtlich der Einstufung einzelner Gemeinden. Aufgrund der zu erwartenden Bevölkerungsentwicklung, die die Funktionsfähigkeit einzelner Zentraler Orte in Frage stellen kann und eine Gefährdung der Auslastung zentralörtlicher Einrichtungen im Einzelfall befürchten lässt, wäre es kontraproduktiv, über die nur noch geringfügigen Spielräume hinaus noch eine größere Anzahl neuer Zentraler Orte auszuweisen. Neben den vorhandenen Einrichtungen ist ein tragfähiger Verflechtungsbereich eine entscheidende Voraussetzung für die Funktionsfähigkeit eines Zentralen Ortes. Der Verflechtungsbereich umfasst den Versorgungs- und Siedlungskern sowie die mit ihm in Beziehung stehenden Siedlungseinheiten. Die Zentralen Orte stellen über den Bedarf ihrer eigenen Bevölkerung hinaus für den gesamten Verflechtungsbereich private und öffentliche Einrichtungen bereit. Seine Abgrenzung wird auf der Grundlage der Überlagerung von Einzugsbereichen verschiedener Versorgungseinrichtungen vorgenommen. Mit zunehmenden Verflechtungen in Abhängigkeit von der Raumund Siedlungsstruktur und der Mobilität der Bevölkerung kommt es zu zunehmenden Überlappungen bei den Verflechtungsbereichen. Verflechtungsbereiche werden aus statistischen Gründen jeweils aus ganzen Gemeinden gebildet. Abweichende Beziehungen einzelner Gemeindeteile können bei der Abgrenzung nicht berücksichtigt werden. Dies steht jedoch einer eventuellen Berücksichtigung zur Auslastung der tatsächlich von der Bevölkerung beanspruchten überörtlichen Einrichtung nicht entgegen. Verflechtungsbereiche werden anhand sozioökonomischer Beziehungen, insbesondere der privaten und öffentlichen Versorgung der Bevölkerung sowie der Verkehrserschließung des jeweiligen Raumes ermittelt. Dabei müssen solche sozioökonomischen Beziehungen herangezogen werden, die möglichst repräsentativ für die Gesamtzentralität sind. Besondere Bedeutung haben die Berufspendlerströme, weil erfahrungsgemäß am Ort der Arbeitsstätte verstärkt auch die Versorgungseinrichtungen mit genutzt werden. Eine ähnliche Funktion kommt den Verwaltungsgrenzen zu. Bei unterschiedlicher Orientierung einzelner Versorgungsbeziehungen ist nach einer gegenseitigen Abwägung die Zuordnung der Gemeinden unter dem Gesichtspunkt der intensivsten Verflechtung vorzunehmen. Entsprechend den unterschiedlichen Ansprüchen an die Qualität der Versorgung (Deckung des Grundbedarfs, des gehobenen Bedarfs), auf denen die einzelnen Zentralitätsstufen aufbauen, wird bei den Verflechtungsbereichen wie folgt unterschieden: Nahbereiche bilden die Verflechtungsbereiche für die Deckung des Grundbedarfs. Sie bestehen für die Zentralen Orte aller Stufen. Nahbereiche können in Abhängigkeit von der jeweiligen besonderen Raumund Siedlungsstruktur auch das Gebiet einer einzigen Gemeinde umfassen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn bei der Gemeindegebietsreform eine größere Zahl von kleineren Siedlungseinheiten mit einem leistungsfähigen Kernort zu einer Gemeinde zusammengefasst wurde. Auch diese Sonderfälle müssen im System der Zentralen Orte verbleiben, um ein flächendeckendes Netz der Grundversorgung zu gewährleisten. Im Gegensatz dazu werden innerhalb der Stadt- und Umlandbereiche keine Nahbereiche abgegrenzt, da die Überlappung der einzelnen Verflechtungsbereiche eine Orientierung an den Gemeindegrenzen unrealistisch erscheinen lässt. Hier muss die Tragfähigkeit der jeweiligen Einrichtung im Einzelfall geprüft werden. Mittelbereiche (vgl. Karte Mittelbereiche in der Anlage zur Begründung) bilden die Verflechtungsbereiche für die Deckung des gehobenen Bedarfs. Sie bestehen für die Mittelzentren, möglichen Oberzentren und Oberzentren. Aus Gründen der Tragfähigkeit weisen Mittelbereiche in der Regel eine größere räumliche Ausdehnung und höhere Bevölkerungszahl auf. Sie umfassen dementsprechend über ihren eigenen Nahbereich hinaus zumeist mehrere Nahbereiche umliegender Zentraler Orte niedrigerer 90

5 Gemeinden, Zentrale Orte und Siedlungsschwerpunkte sowie Entwicklungsachsen Begründung A II Stufen. Mögliche Mittelzentren nehmen lediglich in Teilbereichen die Funktion von Mittelzentren wahr. Sie weisen daher entsprechend ihrer Aufgabenstellung zwar keinen alle Versorgungsbereiche umfassenden Mittelbereich auf, versorgen jedoch ebenfalls regelmäßig mehrere Nahbereiche. Aus ähnlichen Gründen wie bei den Nahbereichen (s.o.) werden Mittelbereiche innerhalb der jeweiligen Stadt- und Umlandbereiche nicht mehr gemeindescharf abgegrenzt. Hier muss die Tragfähigkeit der jeweiligen Einrichtung im Einzelfall geprüft werden. Oberbereiche als Verflechtungsbereiche für die Deckung des spezialisierten, höheren Bedarfs werden nicht abgegrenzt. Auf Grund intensiver Überlappungen der Einzugsbereiche der einzelnen Einrichtungen des spezialisierten höheren Bedarfs mit zum Teil landesweiter Ausstrahlung ist eine Abgrenzung von Oberbereichen fachlich nicht sachgerecht. Es ist hier vielmehr erforderlich, die Tragfähigkeit der jeweiligen Einrichtung im Einzelfall zu prüfen. Für die Beurteilung der Tragfähigkeit der Verflechtungsbereiche werden Einwohnerrichtwerte zugrunde gelegt: kleinzentraler Nahbereich: Einwohner unterzentraler Nahbereich: Einwohner Mittelbereich: Einwohner. Die hierarchische Struktur der Zentralen Orte und die flächendeckende Funktionsteilung im Raum bringen es mit sich, dass die Zentralen Orte für einen entsprechenden Verflechtungsbereich auch Funktionen der jeweils niedrigeren Stufen wahrnehmen. Zu Anzahl und Lage der Zentralen Orte sind so bestimmt, dass die überörtlichen Versorgungseinrichtungen für die Bevölkerung in zumutbarer Entfernung zur Verfügung stehen, die Tragfähigkeit der Verflechtungsbereiche und damit eine dauerhafte Auslastung zentraler Einrichtungen gewährleistet ist, ein flächendeckendes Netz entsteht, das die Versorgung auf allen Ebenen sicherstellt, konkurrenzfähige Wirtschaftsstandorte erhalten und entwickelt werden können und die Erreichbarkeit insbesondere mit öffentlichen Verkehrsmitteln auf einem, dem zentralörtlichen Status angepassten, hohen Niveau möglich ist. Die Versorgungseinrichtungen der Zentralen Orte unterscheiden sich nach Größe und Ausstattung sowie vor allem nach der Häufigkeit der Inanspruchnahme der Einrichtung durch die Bevölkerung. Dementsprechend haben sich die verwendeten Stufen der Zentralen Orte bewährt und werden deshalb beibehalten. Innerhalb der Stadt- und Umlandbereiche werden darüber hinaus Siedlungsschwerpunkte ausgewiesen (vgl. A II 2.2). Die im Landesentwicklungsprogramm (vgl. Anhang 2 und Anhang 3 Strukturkarte ) und in den Regionalplänen zu bestimmenden Zentralen Orte werden gemäß der Tabelle Einstufung der Zentralen Orte in Bayern (Anhang 4) eingestuft. Mit der Bestimmung der Klein- und Unterzentren sowie der Nahbereiche aller Zentralen Orte wird die Zuständigkeit für die gesamte Grundversorgungsebene den regionalen Planungsverbänden übertragen. Die bereits festgelegten Unterzentren können bis zu einer Überprüfung zu gegebener Zeit zunächst beibehalten werden, um die qualitative Grundversorgung flächendeckend zu gewährleisten. In den Stadt- und Umlandbereichen werden in der Regel keine Nahbereiche mehr abgegrenzt, da hier insbesondere wegen der Konzentrationsprozesse im Handel und der gestiegenen Mobilität der Bevölkerung intensivste funktionale Verflechtungen vorliegen. Aufgrund der daraus resultierenden Überschneidungen der einzelnen Nahbereiche geht eine sich an Gemeindegrenzen orientierende Abgrenzung der Nahbereiche zunehmend an der Realität vorbei. Ausnahmen können sich aus der raum- und siedlungsstrukturellen Situation z.b. in den Stadt- und Umlandbereichen im ländlichen Raum ergeben. Dies muss von der Regionalplanung entsprechend beurteilt werden. 91

6 Begründung A II Gemeinden, Zentrale Orte und Siedlungsschwerpunkte sowie Entwicklungsachsen Zu Als Zentrale Doppel- oder Mehrfachorte sind nur solche Gemeinden festzulegen, die nach ihrer baulichen Entwicklung oder ihrer gegenseitigen funktionalen Ergänzung als einheitlicher Mittelpunkt eines gemeinsamen Verflechtungsbereiches geeignet sind. Dies setzt voraus, dass die Gemeinden eine annähernd gleichrangige zentralörtliche Bedeutung aufweisen. Zentrale Doppel- und Mehrfachorte sind im Hinblick auf ihre Versorgungsaufgabe zu einer gemeinsamen Wahrnehmung ihrer überörtlichen Versorgungsfunktion verpflichtet. Im Interesse der Wahrung des Zentralitätsprinzips kommen Zentrale Doppel- und Mehrfachorte nur in Ausnahmefällen in Betracht, nämlich dann wenn andernfalls die flächendeckende Versorgung mit erforderlichen Infrastruktureinrichtungen und Dienstleistungen nicht sichergestellt wäre. Für Zentrale Doppel- und Mehrfachorte ist besonders wichtig, dass im Interesse der Bevölkerung des Verflechtungsbereichs die Siedlungs- und Versorgungskerne der Einzelgemeinden mit den jeweiligen Versorgungseinrichtungen einander günstig zugeordnet sind, um das dem Konzept der Zentralen Orte innewohnende Konzentrationsprinzip nicht zu gefährden und die Versorgung der Bevölkerung nicht zu erschweren. Besonders strenge Anforderungen sind deshalb an klein- und unterzentrale Doppelorte zu stellen, da sich die häufig in Anspruch genommenen Grundversorgungseinrichtungen nicht auf mehrere Orte verteilen, sondern im Sinne einer Reduzierung von Versorgungswegen möglichst vollständig in einem Ort konzentrieren sollen. In diesen Fällen ist in der Regel ein bestehender oder zu erwartender baulicher Zusammenhang der Siedlungs- und Versorgungskerne erforderlich. Zentrale Doppel- und Mehrfachorte sind prädestiniert dafür, die immer notwendiger werdende kommunale Kooperation zu realisieren, da ihnen die Aufgabe zukommt, zentralörtliche Aufgaben gemeinsam zu erfüllen. Um die Kooperation zu bekräftigen und umzusetzen, ist der Abschluss eines landesplanerischen Vertrages ein adäquates Instrument, das bei allen bestehenden Zentralen Doppel- und Mehrfachorten zum Einsatz kommen kann, jedoch bei allen ab dem neuen und aufgestuften Zentralen Doppel- und Mehrfachorten verpflichtend zum Einsatz kommen muss. Bei diesen wird die Bestimmung des gemeinsamen zentralörtlichen Status im Sinne einer Evaluierung der Planung zeitlich auf fünf Jahre begrenzt. Wird die vertraglich abgesicherte Kooperationsverpflichtung nicht erfüllt, läuft die mit der Bestimmung von Zentralen Doppel- und Mehrfachorten in der Regel verbundene zentralörtliche Höherstufung wieder aus. Zu Zur Gewährleistung einer flächendeckenden wohnortnahen Grundversorgung in noch unterversorgten Räumen können die regionalen Planungsverbände auch Gemeinden als Klein- oder Unterzentren bestimmen, die die Einstufungskriterien (vgl. Anhang 4 Einstufung der Zentralen Orte in Bayern ) noch nicht vollständig erfüllen, wenn sie aufgrund ihrer Lage im Raum sowie der Größe ihrer Verflechtungsbereiche als Zentren der Grundversorgung erforderlich sind. Diese Zentralen Orte werden entsprechend gekennzeichnet. Auf Grund des bereits sehr dichten Netzes von Zentren für die Grundversorgung muss hierbei ein strenger Maßstab angelegt werden. Zu Mittelzentren erfüllen die Grundversorgungsfunktion aufgrund ihrer guten Ausstattung für ihren Nahbereich in besonderem Maße. Die Ausbildung von eigenständigen Klein- oder Unterzentren in unmittelbarer Nachbarschaft ist daher für die Gewährleistung der Grundversorgung der Bevölkerung nicht vordringlich. Als Kleinzentren bzw. Unterzentren können daher nur solche Gemeinden bestimmt werden, deren Ausstattung mit Arbeitsplätzen und Versorgungseinrichtungen sich qualitativ und quantitativ deutlich von den übrigen Klein- und Unterzentren abhebt. In diesem Fall müssen bei Kleinzentren alle 13 der unter A II genannten Kriterien, bei Unterzentren mindestens 15 der 16 unter A II genannten Kriterien erfüllt sein. Als unmittelbare Nachbarschaft gilt eine Entfernung von weniger als 10 Kilometer zwischen den Zentren der Siedlungs- und Versorgungskerne. In den Stadt- und Umlandbereichen außerhalb der großen Verdichtungsräume gelten die vorgenannten Anforderungen entspre- 92

7 Gemeinden, Zentrale Orte und Siedlungsschwerpunkte sowie Entwicklungsachsen Begründung A II chend. Innerhalb dieser Stadt- und Umlandbereiche werden Klein- und Unterzentren nur dann ausgewiesen, wenn ein Nahbereich ganz oder teilweise abgrenzbar ist (vgl. dazu auch A II ). Es kann davon ausgegangen werden, dass ein Nahbereich zumindest teilweise abgrenzbar ist, wenn eine außerhalb des Stadt- und Umlandbereichs gelegene Gemeinde mit versorgt wird. Innerhalb der Stadt- und Umlandbereiche in den großen Verdichtungsräumen wird aufgrund der bestehenden starken Verdichtung, der intensiven Verflechtungen und der sich daraus ergebenden Problematik der Strukturierung des Raumes von einer Ausweisung von Kleinzentren abgesehen. Die Funktion der Zentralen Orte wird hier in der Regel von den Siedlungsschwerpunkten wahrgenommen. Die Ausweisung von Unterzentren kommt nur dann in Frage, wenn ein Nahbereich ganz oder teilweise abgrenzbar ist. Zu Derzeit ist im Interesse einer hohen Versorgungsqualität in Bayern durch das Landesentwicklungsprogramm und die Regionalpläne ein sehr dichtes Netz von Zentralen Orten aller Stufen festgelegt. Im Lichte der sich abzeichnenden Tendenzen bei der Bevölkerungsentwicklung einerseits und den Notwendigkeiten, die aus dem Vorhalteprinzip erwachsen, andererseits wird es künftig unabdingbar, strenge Maßstäbe bei der Überprüfung der sachgerechten Einstufung von Zentralen Orten anzulegen. (Das erst 2003 umfassend fortgeschriebene System der Zentralen Orte im LEP bleibt bei der hier vorliegenden LEP-Fortschreibung unverändert, so dass das Ziel noch nicht einschlägig ist). Zu Sofern die Überprüfung gegenüber der bisherigen Einstufung zu einem ggf. auch nach unten abweichenden Ergebnis kommt, sind entsprechende Konsequenzen zu ziehen. Diese können in einer Anpassung der zentralörtlichen Einstufung an die tatsächlich vorhandenen Gegebenheiten bestehen oder in einer Festlegung als Zentraler Ort, der bevorzugt zu entwickeln ist. Bei Zentralen Doppel- bzw. Mehrfachorten kann in diesen Fällen auch die Festlegung der Aufgabenverteilung und -wahrnehmung durch einen landesplanerischen Vertrag verpflichtend auferlegt werden. Kleinzentren Zu Kleinzentren haben die Aufgabe, die überörtlichen, häufig in Anspruch genommenen Versorgungseinrichtungen zur Deckung des Grundbedarfs der Bevölkerung in sozialer, kultureller und wirtschaftlicher Hinsicht bereitzustellen. Um den gewünschten Bündelungseffekt im Hinblick auf die Erfordernisse einer nachhaltigen raumstrukturellen Entwicklung zu gewährleisten, ist es erforderlich, dass die Aufgaben des Kleinzentrums von einem Siedlungs- und Versorgungskern wahrgenommen werden, neben dem in der Gemeinde noch andere Siedlungseinheiten bestehen können, die keine zentralörtliche Funktion ausüben. Kleinzentren versorgen die Bevölkerung ihres Nahbereichs. Die Versorgungseinrichtungen sollen in zumutbarer Entfernung bereitgestellt werden. Als zumutbar wird dabei eine Entfernung bis maximal 10 Kilometer zum Siedlungs- und Versorgungskern erachtet. Zur Auslastung der Einrichtungen des Grundbedarfs in den Kleinzentren ist die Zahl der Einwohner für die Tragfähigkeit des kleinzentralen Verflechtungsbereichs von erheblicher Bedeutung. Erfahrungsgemäß ist dies nur gewährleistet, wenn der Nahbereich mindestens Einwohner umfasst. Zu Kleinzentren sind gem. BayLplG in den Regionalplänen nach im Landesentwicklungsprogramm festzulegenden Maßgaben zu bestimmen. Diese sind in den Festsetzungen A II und enthalten. Die bereits verbindlich bestimmten Kleinzentren können dabei beibehalten werden, soweit nicht die regionalen Planungsverbände im Rahmen ihrer Zuständigkeit etwas anderes bestimmen. Vor dem Hintergrund der zu erwartenden Bevölkerungsentwicklung wird den Kleinzentren eine erhebliche Bedeutung zukommen, die Grundversorgung der Bevölkerung aufrecht zu erhalten. Ein zu dichtes Netz von Kleinzentren kann die künftige Tragfähigkeit der Verflechtungsbereiche gefährden. Insofern ist davon auszugehen, dass die regionalen Planungsverbände im 93

8 Begründung A II Gemeinden, Zentrale Orte und Siedlungsschwerpunkte sowie Entwicklungsachsen Hinblick auf das landesweit bereits vorhandene, sehr dichte Netz grundzentraler Versorgung nur in Einzelfällen zusätzliche Kleinzentren bestimmen. Zu Die Kleinzentren sollen die Deckung des Grundbedarfs in den Bereichen Versorgung, Arbeit und Dienstleistung sowie Einzelhandel gewährleisten. Die in Tabelle Einstufung der Zentralen Orte in Bayern in Anhang 4 genannten Kriterien tragen diesen Anforderungen Rechnung. Sie ist in enger Abstimmung mit den entsprechenden Bestimmungen zur Einstufung der Zentralen Orte der übrigen Stufen erarbeitet und auf die Bedürfnisse der Bevölkerung abgestellt. Darüber hinaus wird im Hinblick auf die Erfordernisse einer nachhaltigen raumstrukturellen Entwicklung eine entsprechende Gewichtung im Kriterienkatalog vorgenommen. Der Kriterienkatalog gewährleistet auch künftig einen landesweit einheitlichen Maßstab zur Bestimmung der Kleinzentren und ist von den regionalen Planungsverbänden zu beachten. Zu Im Interesse der Bevölkerung des Umlandes ist es erforderlich, dass die Versorgungseinrichtungen an jeweils einem Ort konzentriert zur Verfügung stehen. Dies gilt für die Kleinzentren und die Deckung des Grundbedarfs in besonderem Maße. Deshalb können zwei Gemeinden nur in Ausnahmefällen als kleinzentraler Doppelort bestimmt werden. Voraussetzung ist, dass für zwei Gemeinden ein gemeinsamer Versorgungs- und Siedlungskern besteht oder in absehbarer Zeit zu erwarten ist und so eine möglichst weitgehende Schwerpunktbildung der Versorgungseinrichtungen gewährleistet ist. Zur Unterstützung der zentralörtlichen Kooperation gilt auch bei neuen kleinzentralen Doppelorten die Verpflichtung zum Abschluss eines landesplanerischen Vertrags. Zu Unterzentren Zu Unterzentren haben wie Kleinzentren die Aufgabe, die Einrichtungen zur Deckung des Grundbedarfs in wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Hinsicht für die Bevölkerung ihres Verflechtungsbereiches bereitzustellen. Die Unterzentren unterscheiden sich von den Kleinzentren vor allem durch ein größeres und vielfältigeres Angebot an zentralörtlichen Einrichtungen des Grundbedarfs (qualifizierter Grundbedarf) und an Arbeitsplätzen. Für den gewünschten Bündelungseffekt auch im Hinblick auf die Erfordernisse einer nachhaltigen raumstrukturellen Entwicklung ist es erforderlich, dass die Aufgaben des Unterzentrums von einem Siedlungsund Versorgungskern wahrgenommen werden, neben dem in der Gemeinde noch andere Siedlungseinheiten bestehen können, die keine zentralörtliche Funktion ausüben. Unterzentren versorgen die Bevölkerung ihres Nahbereichs. Die zentralörtlichen Einrichtungen sollen in zumutbarer Entfernung bereitgestellt werden. Als zumutbar wird eine Entfernung bis 15 Kilometer zum Siedlungs- und Versorgungskern erachtet. Zur Auslastung der Einrichtungen des qualifizierten Grundbedarfs in den Unterzentren ist die Zahl der Einwohner für die Tragfähigkeit des unterzentralen Verflechtungsbereichs von erheblicher Bedeutung. Erfahrungsgemäß ist diese nur gewährleistet, wenn der Nahbereich mindestens Einwohner umfasst. Unterzentren nehmen normalerweise keine Aufgaben für andere Nahbereiche wahr. Um jedoch eine flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und Dienstleistungen des qualifizierten Grundbedarfs zu gewährleisten, können Unterzentren bei einzelnen Funktionen auch die Versorgung für die Bevölkerung der Nahbereiche benachbarter Kleinzentren mit übernehmen, wenn ein stärkerer Ausstattungsunterschied gegeben ist. Zu Durch die Bestimmung der Unterzentren tragen die regionalen Planungsverbände die Verantwortung für die qualifizierte Grundversorgung. Die Vorgaben für die Bestimmung der Unterzentren ergeben sich aus den Festlegungen A II und A II Im Hinblick auf das bereits vorhandene, sehr dichte Netz grundzentraler Versorgung besteht an der Bestimmung weiterer Unterzentren nur noch begrenzter Bedarf. Angesichts der künftigen Bevölkerungsentwicklung kann ein zu dichtes Netz von Unterzentren die Tragfähigkeit der Verflechtungsbereiche gefährden. 94

9 Gemeinden, Zentrale Orte und Siedlungsschwerpunkte sowie Entwicklungsachsen Begründung A II Zu Die Unterzentren sollen die Deckung des qualifizierten Grundbedarfs in den Bereichen Gesundheit, Bildung, Arbeit und Dienstleistung sowie Einzelhandel gewährleisten. Die in Tabelle Einstufung der Zentralen Orte in Bayern in Anhang 4 genannten Ausstattungskriterien unterscheiden sich von den entsprechenden Kriterien der Kleinzentren vor allem durch Größe und Differenzierung. Sie sind in enger Abstimmung mit den entsprechenden Bestimmungen zur Einstufung der Zentralen Orte der übrigen Stufen erarbeitet und auf die Bedürfnisse der Bevölkerung abgestellt. Darüber hinaus wird im Hinblick auf die Erfordernisse einer nachhaltigen raumstrukturellen Entwicklung eine entsprechende Gewichtung im Kriterienkatalog vorgenommen. Zu Entsprechend dem Sinn des zentralörtlichen Konzepts und im Interesse der Bevölkerung des Verflechtungsbereichs ist es erforderlich, dass die Versorgungseinrichtungen an jeweils einem Ort konzentriert zur Verfügung stehen. Dies gilt für die Unterzentren und die Deckung des qualifizierten Grundbedarfs in besonderem Maße. Deshalb sollen zwei Gemeinden nur in Ausnahmefällen als unterzentraler Doppelort bestimmt werden. Voraussetzung ist, dass für zwei Gemeinden ein gemeinsamer Versorgungs- und Siedlungskern besteht oder in absehbarer Zeit zu erwarten ist und so eine möglichst weitgehende Schwerpunktbildung der Versorgungseinrichtungen gewährleistet ist. In der Regel ist diese Voraussetzung an einen weitgehenden siedlungsstrukturellen Zusammenhang der beiden zentralörtlichen Gemeinden geknüpft. Zu Mögliche Mittelzentren Zu Mögliche Mittelzentren erfüllen für die Bevölkerung ihrer Nahbereiche in vollem Umfang die Versorgungsfunktionen von Unterzentren. Sie nehmen darüber hinaus in Teilbereichen die Funktionen von Mittelzentren wahr. Insoweit haben sie überlagernde höherrangige Versorgungsfunktionen für die Nahbereiche benachbarter Klein- und Unterzentren. Damit dies in nennenswertem Umfang erfolgt, sollen mögliche Mittelzentren mindestens 16 von 27 darunter mehrere für die mittelzentrale Ebene spezifische Kriterien des Kriterienkatalogs für Mittelzentren (vgl. Tabelle Einstufung der Zentralen Orte in Bayern in Anhang 4) erfüllen. Die Nennung einzelner mittelzentraler Teilfunktionen im Ziel ist nicht als anzustrebender Katalog von Versorgungseinrichtungen zu verstehen. Sie bezieht sich vielmehr auf vielfach schon bestehende Ansatzpunkte, die je nach Bedarf erweitert werden sollen. Auch aus der bestehenden Raumstruktur oder aus Gründen des Vorhalteprinzips kann es erforderlich sein, dass mögliche Mittelzentren Teilfunktionen von Mittelzentren übernehmen, um die verbrauchernahe Versorgung in zumutbarer Entfernung zu gewährleisten. Die Stärkung und weitere Entwicklung der möglichen Mittelzentren stellt auf die beabsichtigte Sicherung eines dichten Netzes Zentraler Orte der mittleren Stufe ab, das auch bei rückläufiger Bevölkerungsentwicklung die erforderliche Versorgungsqualität in allen Landesteilen vorhält. Mögliche Mittelzentren erfüllen die mittelzentrale Versorgungsfunktion nur in Teilbereichen. Insofern müssen auch Versorgungseinrichtungen von Mittelzentren mit in Anspruch genommen werden. Der Verflechtungsbereich mittlerer Stufe eines möglichen Mittelzentrums ist deshalb immer ein Teilverflechtungsbereich innerhalb des Mittelbereiches eines höherrangigen Zentralen Ortes. Mittelzentren Mittelzentren haben im Vergleich mit den Zentralen Orten niedrigerer Stufen ein in Quantität und Qualität gesteigertes Angebot an Gütern und Dienstleistungen auf wirtschaftlichem, sozialem und kulturellem Gebiet (gehobener Bedarf) bereitzustellen. Zu den Ausstattungsmerkmalen des gehobenen Bedarfs zählen insbesondere die in Tabelle Einstufung der Zentralen Orte in Bayern in Anhang 4 genannten Einrichtungen. Insgesamt sollen Mittelzentren zumindest 20 der 27 darunter mehrere für die mittelzentrale Ebene spezifische Kriterien des Kriterienkatalogs für Mittelzentren erfüllen. Aufgrund ihrer herausgehobenen Ausstattung mit Infrastruktureinrichtungen sind die Mittelzentren geeignet, Entwick- 95

10 Begründung A II Gemeinden, Zentrale Orte und Siedlungsschwerpunkte sowie Entwicklungsachsen Zu lungsimpulse für ihren gesamten Verflechtungsbereich zu geben. Versorgungseinrichtungen zur Deckung des gehobenen Bedarfs benötigen zu ihrer wirtschaftlichen Auslastung einen Einzugsbereich mit einer unteren Richtgröße von Einwohnern im Mittelbereich. Zur verbrauchernahen Versorgung in zumutbarer Entfernung soll der Siedlungs- und Versorgungskern von Mittelzentren in maximal 30 Kilometer Entfernung erreichbar sein. Mittelzentren sind in der Regel bedeutende Einzelhandelsstandorte und bilden zusammen mit den Gemeinden ihres Mittelbereichs weitgehend eigenständige Arbeitsmärkte. In Bezug auf Qualität und Quantität der Arbeitsplätze erfordert dies unter Berücksichtigung der Arbeitsplatzfunktionen der Zentralen Orte niedrigerer Stufen sowie der Versorgungsbeziehungen zu höherrangigen Zentren, dass ein umfangreiches und vielfältiges Angebot an Arbeitsplätzen in verschiedenen Berufen zur Verfügung steht. Mögliche Oberzentren Zu Mögliche Oberzentren nehmen über die mittelzentralen Versorgungsfunktionen hinaus in wesentlichen Teilbereichen Aufgaben der spezialisierten, höheren Bedarfsdeckung wahr. Sie erfüllen als leistungsfähige Zentren der Versorgung und des Arbeitsmarktes eine bedeutende Funktion zur Stärkung des ländlichen Raums und zur Verbesserung der Versorgung der Bevölkerung. Damit tragen sie in erheblichem Maße zur Schaffung und zur Erhaltung gleichwertiger Lebens- und Arbeitsbedingungen in allen Landesteilen bei und wirken der Abwanderung von Bevölkerung und dem Abbau von Arbeitsplätzen im ländlichen Raum entgegen. Die landesplanerischen Festsetzungen für den ländlichen Raum können nur erreicht werden, wenn oberzentrale Einrichtungen in zumutbarer Entfernung zur Verfügung stehen. Dies erfordert grundsätzlich die weitere Entwicklung der möglichen Oberzentren. Allerdings sind mögliche Oberzentren nur dann als Standorte für weitere oberzentrale Einrichtungen geeignet, wenn die Funktionsfähigkeit vergleichbarer Einrichtungen in benachbarten Oberzentren nicht beeinträchtigt wird. Mögliche Oberzentren müssen mindestens 26 der 30 darunter auch für die oberzentrale Ebene spezifische Kriterien des Kriterienkatalogs für Oberzentren (vgl. Tabelle Einstufung der Zentralen Orte in Bayern in Anhang 4) erfüllen. Oberzentren Zu Oberzentren ermöglichen die Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und Dienstleistungen in allen auch in spezialisierten und seltener in Anspruch genommenen Bereichen des wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens (spezialisierter, höherer Bedarf). Sie sind in der Regel Sitz wirtschaftlicher Organisationen sowie bedeutender Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung, des Sozial- und Gesundheitswesens, der Kultur, der Rechtspflege und der Verwaltung. Oberzentren sind geeignete Standorte für Einrichtungen, deren Einzugsbereich aus größeren Landesteilen oder Bayern insgesamt besteht. Diese Einrichtungen wirken in der Regel erheblich Struktur verbessernd. Um die Funktion eines Oberzentrums ausüben zu können, muss ein Oberzentrum mindestens 28 der 30 darunter mehrere für die oberzentrale Ebene spezifische Kriterien des Kriterienkatalogs für Oberzentren (vgl. Tabelle Einstufung der Zentralen Orte in Bayern in Anhang 4) erfüllen. Zu Oberzentren sind die einwohnerstärksten und dominierenden Zentren der Wirtschaft und Beschäftigung. Sie leisten einen entscheidenden Beitrag für die Sicherung des Standorts Bayern. Um die Wirtschaftskraft des Landes im zunehmenden globalen Wettbewerb zu erhalten und auszubauen, müssen die Oberzentren in die Lage versetzt werden, sich als attraktive Wohn- und Wirtschaftsstandorte weiter entwickeln zu können. Eine zunehmend wichtige Rolle spielen in diesem Zusammenhang neben einem investitionsfreundlichen Klima weiche Standortfaktoren, wie die Umweltqualität, das soziale und kulturelle Angebot sowie Freizeit- und Erholungsmöglichkeiten. 96

11 Gemeinden, Zentrale Orte und Siedlungsschwerpunkte sowie Entwicklungsachsen Begründung A II Zu 2.2 Zu Siedlungsschwerpunkte Aufgabe und Entwicklung Zu Die Raum- und Siedlungsstruktur in den Stadt- und Umlandbereichen war in den vergangenen Jahren von erheblichen Veränderungen geprägt. Auch in den Stadtund Umlandbereichen außerhalb der großen Verdichtungsräume haben Suburbanisierungsprozesse, Veränderungen in der Struktur des Handels und eine gestiegene Mobilität der Bevölkerung zu Flächenverbrauch, Verkehrszunahme und zu verstärkten funktionalen Verflechtungen geführt. Dies erfordert eine Fortentwicklung des zentralörtlichen Systems. Einerseits ist eine größere Flexibilität in Bezug auf die Versorgungsstrukturen erforderlich und auf der anderen Seite gewinnt die Ordnung der Siedlungsentwicklung in den Stadt- und Umlandbereichen auch außerhalb der großen Verdichtungsräume zunehmende Bedeutung. Es besteht daher generell Bedarf, innerhalb der Stadt- und Umlandbereiche Siedlungsschwerpunkte auszuweisen. Siedlungsschwerpunkte übernehmen als Sonderform der Zentralen Orte zentralörtliche Versorgungsaufgaben in den Stadt- und Umlandbereichen aufgrund ihrer Nähe zur Kernstadt, die eine Deckung des gehobenen und spezialisierten, höheren Bedarfs in zumutbarer Entfernung ermöglicht in der Regel im Bereich des qualifizierten Grundbedarfs. Der Unterschied zu den Zentralen Orten liegt insbesondere darin, dass aufgrund der intensiven funktionalen Verflechtungen in den Stadt- und Umlandbereichen an Verwaltungsgrenzen orientierte Verflechtungsbereiche nicht der Realität entsprechen würden. Deshalb werden innerhalb der Stadt- und Umlandbereiche keine Verflechtungsbereiche abgegrenzt. Zwei oder mehr Siedlungsschwerpunkte können die Versorgungsaufgaben auch gemeinsam wahrnehmen (siehe hierzu Begründung zu A II ). Zu Zu Aufgabe und Entwicklung der Siedlungsschwerpunkte sind in der Regel weitgehend identisch mit den vergleichbaren Festsetzungen für die Zentralen Orte gemäß A II bis und bis bzw bis Diese Festsetzungen sind bei den Siedlungsschwerpunkten entsprechend anzuwenden. Die Bestimmung von Siedlungsschwerpunkten trägt auch der besonderen Entwicklungsdynamik der Stadt- und Umlandbereiche Rechnung. In Siedlungsschwerpunkten können deshalb über die Einrichtungen der Grundversorgung hinaus mittelzentrale Versorgungseinrichtungen bereitgestellt werden, sofern eine ausreichende Auslastung gewährleistet ist. Abhängig vom Bedarf an solchen Einrichtungen sind Siedlungsschwerpunkte geeignet, mittelzentrale Aufgaben vollständig zu übernehmen. Bei der Ermittlung der Tragfähigkeit mittelzentraler Einrichtungen ist die starke Ausrichtung des Stadt- und Umlandbereichs auf die Kernstadt zu berücksichtigen. Dies kann im Einzelfall einen für eine Einrichtung überdurchschnittlich großen Einzugsbereich erfordern. In erster Linie kommen Einrichtungen der schulischen Bildung, der gesundheitlichen und sozialen Versorgung sowie des Einzelhandels in Betracht. Bestimmung der Siedlungsschwerpunkte Zu Zukünftig wird die Bestimmung von Siedlungsschwerpunkten in den großen Verdichtungsräumen von den regionalen Planungsverbänden vorgenommen. Da die Siedlungsschwerpunkte in den großen Verdichtungsräumen in der Regel Versorgungsaufgaben für den qualifizierten Grundbedarf wahrnehmen, liegt dies in der Konsequenz der Übertragung der Zuständigkeit für die Grundversorgung auf die regionalen Planungsverbände. Zu Die intensivsten funktionalen und siedlungsstrukturellen Verflechtungen bestehen in den großen Verdichtungsräumen. Inzwischen haben sich die Strukturmuster auch in den übrigen Stadt- und Umlandbereichen verändert. Dieser Entwicklung wird dadurch Rechnung getragen, dass die regionalen Planungsverbände auch in den Stadt- und Umlandbereichen außerhalb der großen Verdichtungsräume Siedlungsschwerpunkte bestimmen sollen mit vergleichbaren Aufgaben und Entwicklungsvorstellungen, wenn ähnliche funktionale und siedlungsstrukturelle Verflechtungen 97

12 Begründung A II Gemeinden, Zentrale Orte und Siedlungsschwerpunkte sowie Entwicklungsachsen wie in den großen Verdichtungsräumen vorliegen oder zu erwarten sind. Zu Aufgrund der intensiven funktionalen und siedlungsstrukturellen Verflechtungen innerhalb der Stadt- und Umlandbereiche kommt es zu starken Überlappungen der Verflechtungsbereiche und zu Mehrfachorientierungen der Einwohner im Bereich der Versorgung. Eine starre, an Verwaltungsgrenzen orientierte Abgrenzung förmlicher Verflechtungsbereiche würde daher weitgehend an der Realität vorbeigehen. Deshalb wird auf die Abgrenzung von Verflechtungsbereichen für Siedlungsschwerpunkte verzichtet. Umgekehrt dürfen konsequenterweise dann keine Siedlungsschwerpunkte bestimmt werden, sondern Zentrale Orte, wenn Verflechtungsbereiche eindeutig abgrenzbar sind. Zu Die Überprüfung und Festlegung der Siedlungsschwerpunkte liegt in der Zuständigkeit der regionalen Planungsverbände. Auch hier ist es wie bei den Zentralen Orten in Zukunft unabdingbar, im Lichte der sich abzeichnenden Bevölkerungsentwicklung einerseits und den Notwendigkeiten, die aus dem Vorhalteprinzip erwachsen, andererseits strenge Maßstäbe bei der Überprüfung der sachgerechten Bestimmung anzulegen. Im Rahmen eines Monitorings ist die Überprüfung der vollzogenen Entwicklung hinsichtlich der Erfüllung der Einstufungskriterien sowie der Beziehungen und räumlichen Orientierungen vorzunehmen. Bei Doppel- bzw. Mehrfachsiedlungsschwerpunkten ist zusätzlich deren Zusammenarbeit und Aufgabenverteilung bei der Wahrnehmung der zentralörtlichen Funktionen zu überprüfen. Sofern die Überprüfung gegenüber der bisherigen Bestimmung zu einem ggf. auch nach unten abweichenden Ergebnis Zu 3 kommt, sind entsprechende Konsequenzen zu ziehen. Entwicklungsachsen Entwicklungsachsen sind durch eine Bündelung von Verkehrs- und Versorgungssträngen (Bandinfrastruktur) und eine unterschiedlich dichte Folge von Siedlungskonzentrationen gekennzeichnet. Die Entwicklungsachsen stellen aufgrund ihrer Bündelungsfunktion ein geeignetes Entwicklungs- und Ordnungsinstrument für eine an Nachhaltigkeitsgesichtspunkten ausgerichtete raumstrukturelle Entwicklung Bayerns und seiner Teilräume dar. Sie vermitteln einerseits durch gute Erschließung und Versorgung in den von ihnen berührten Räumen, vor allem in den Achsenschnittpunkten, Standort- bzw. Lagevorteile, die strukturelle Entwicklungsimpulse hervorrufen können. Andererseits wird durch die Bündelung und Auslastung der Bandinfrastruktur sowie die Verdichtung von Wohn- und Arbeitsstätten einem präventiven Umweltschutz dadurch Rechnung getragen, dass wichtige Ausgleichs- und Naherholungsflächen in den Achsen und Achsenzwischenräumen erhalten sowie willkürliche und ungeordnete Flächenzerschneidungen und unnötiger Bodenverbrauch in der freien Landschaft vermieden werden. Obwohl die bandartigen Infrastruktureinrichtungen zu großen Teilen bereits errichtet sind, bestehen teilweise noch Lücken. Daneben bedarf es auf Grund des wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Integrationsprozesses in Europa einer abgestimmten Raumentwicklung mit den Nachbarländer und Nachbarstaaten anhand von Entwicklungsachsen. Daher ist die Festlegung eines bayernweiten Netzes von Entwicklungsachsen (vgl. Anhang 3 Strukturkarte ) gerechtfertigt. 98

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