Verwaltungsmitteilung des Kreises Schleswig-Flensburg Genehmigungswettbewerb ÖPNV Teilnetz West

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2 Genehmigungswettbewerb ÖPNV Teilnetz West 1. Gegenstand Gemäß 12 Abs. 5 PBefG sind die Linienverkehrsgenehmigungen nach 13 in Verbindung mit 42 PBefG bzw. 2 Abs. 6 i.v.m. 42 PBefG im Teilnetz West zum durch die zuständige Genehmigungsbehörde Kreis Schleswig-Flensburg neu zu erteilen. Hierzu können interessierte Verkehrsunternehmen bis zum (Ausschlussfrist gemäß 12 Abs. 5 PBefG) Anträge stellen. Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom , 3 C 2.09 Rn. 22 f., und , 3 C 46.02, wird nachfolgend das Verfahren konkretisiert, um allen Beteiligten ein Höchstmaß an Rechtssicherheit zu gewähren. Die nachfolgend genannten Linienverkehrsgenehmigungen laufen harmonisiert zum aus und stehen zur Neugenehmigung im Teilnetz West an: Linie Linienweg 1113 Handewitt - Meyn - Schafflund - Nordhackstedt 1530 Schafflund - Medelby - Weesby - Bögelhuus - Holt 1531 Wallsbüll - Osterby - Medelby - Schafflund - Handewitt 1532 Timmersiek - Ellund - Handewitt - Meyn - Schafflund 1534 Harrislee - Langberg - Handewitt - Schafflund - Flensburg 1535 Handewitt - Weding - Jarplund - FL-Weiche 1537 Handewitt - Ellund - Harrislee - Flensburg 1538 Wassersleben - Kupfermühle - Niehuus - Harrislee 1539 Pattburg, Grenze - Harrislee - Flensburg 1540 Wallsbüll - Medelby - Weesby - Wallsbüll 1550 Eggebek - Tarp - Flensburg 1551 Tarp - Bollingstedt - Sieverstedt - Süderschmedeby - Tarp 1552 Tarp - Kragstedt - Wanderup - Tarp 1553 Tarp - Eggebek - Sollerup - Jerrishoe - Jörl - Tarp 1554 Tarp - Oeversee - Barderup - Tarp 1555 Eggebek - Klein Jörl - Sollbrück - Eggebek 1556 Wanderup - Jerrishoe - Eggebekfeld - Eggebek 1557 Eggebek - Langstedt - Bollingstedt - Eggebek 1558 Jarplund - Weding - Jarplund 1559 Sieverstedt - Havetoft - Süderholz - Sieverstedt 1565 Jerrishoe - Eggebek - Jörl - Wanderup - DSFS Flensburg 1569 Flensburg - Handewitt 1570 Schafflund - Hörup - Nordhackstedt - Schafflund 1571 Schafflund - Bärenshöft - Wallsbüll - Meyn - Schafflund 1578 Schulverkehr Großenwiehe 1579 Meyn - Lindewitt - Wiehekrug - Schafflund Schulzentrum 1581 Wanderup - Lindewitt - Wiehekrug - Handewitt Schule 1590 Flensburg - Böklund - Schleswig Version Änderungsindex 0 Seite 2 von 7

3 2. Gesetzliche Grundlagen Der Genehmigungswettbewerb ist ein Verwaltungsverfahren im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Das Verfahren stellt keine Auftragsvergabe nach vergaberechtlichen Bestimmungen dar. Das Antrags- und Bearbeitungsverfahren wird gemäß Personenbeförderungsgesetz (PBefG) durchgeführt. Es handelt sich um ein Verfahren zur Genehmigung von Linienverkehren, welche eigenwirtschaftlich im Sinne von 8 Abs. 4 S. 1-3 PBefG erstellt werden. Die Eigenwirtschaftlichkeit des Linienverkehrs wird durch die Satzung über die Festsetzung von Höchsttarifen im straßengebundenen Öffentlichen Personennahverkehr auf Basis der Liniengenehmigungen im Sinne der 42 und 43 Nr. 2 PBefG gewährleistet. Diese Satzung ist eine Allgemeine Vorschrift im Sinne des Art. 3 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 und kann auf der Homepage des Aufgabenträgers abgerufen werden. Der Genehmigungszeitraum beginnt am Die Laufzeit der Genehmigung richtet sich nach 16 Abs. 2, Sätze 1 und 2 PBefG. Es ist eine Genehmigungserteilung bei einer nach 9 Abs. 2 PBefG gebündelten Erteilung (alle oben aufgeführten Linien des Teilnetzes West) und in der gesetzlichen Höchstfrist von 10 Jahren möglich. Die im Regionalen Nahverkehrsplan (RNVP ) dargestellten Mindeststandards für die Verkehrsbedienung im Teilnetz West dienen der Genehmigungsbehörde gemäß 13 Abs. 2b PBefG in Verbindung mit 8 Abs. 3 PBefG als Grundlage zur Entscheidungsfindung für den Fall, dass mehr als ein Verkehrsunternehmen Genehmigungsanträge für die Linien des Teilnetzes West stellt. Der RNVP liegt in der Fassung des Beschlusses des Kreistages des Kreises Schleswig-Flensburg vom vor und kann auf der Homepage des Aufgabenträgers abgerufen werden. 3. Finanzierung Bezüglich der Finanzierung hat der Aufgabenträger der Genehmigungsbehörde mitgeteilt: Die derzeit gültige Satzung über die Festsetzung von Höchsttarifen im straßengebundenen ÖPNV (Allgemeine Vorschrift) soll spätestens zum neu gefasst werden. Hierbei ist entsprechend der Beschlusslage der Gremien sicherzustellen, dass je Teilnetz ein bestimmter Höchstbetrag nicht überschritten wird. Weiterhin sollen die bisherigen Zahlungen über Schülerbeförderungsverträge in diese Allgemeine Vorschrift aufgehen. Für das Teilnetz West ist dies in Summe folgender Betrag: Euro. Soweit es in Zukunft zu einer Erhöhung der Landesmittel kommt, ist nicht beabsichtigt, diese Gelder im Rahmen einer allgemeinen Vorschrift zu verausgaben. Vielmehr sollen diese Gelder öffentlichen Dienstleistungsaufträgen und Investitionen in die Infrastruktur vorbehalten bleiben. Vor diesem Hintergrund erachtet die Genehmigungsbehörde es als hinreichend für eine zugesicherte Leistungserfüllung an, wenn das antragsstellende Verkehrsunternehmen die Ausreichung o.g. Mittel im Rahmen einer Allgemeinen Vorschrift zur Bedingung zur Aufrechter- Version Änderungsindex 0 Seite 3 von 7

4 haltung seiner Zusicherung stellt. Weitergehende Vorbehalte im Hinblick auf die Finanzierung werden dagegen als Einschränkung der Zusicherungen gewertet. 4. Mindestbedienung und Bewertung Die im RNVP definierten Mindestbedienungsstandards werden im Dokument Mindestbedienungsstandard und Bewertungsraster zur Bewertung von Mehrqualitäten im Genehmigungswettbewerb Linienbündel Teilnetz West im Kreis Schleswig-Flensburg für das Teilnetz West konkretisiert und zusammenfassend dargestellt (Anlage A). Die Genehmigungsbehörde legt mit den genannten Mindestkriterien im Rahmen ihres Ermessens im Vorfeld fest, welche Bedienungsstandards des RNVP ihr bei der Prüfung der Genehmigungsanträge und einer ggf. zu treffenden Auswahlentscheidung besonders wichtig sind. Wenn die in diesem Dokument dargestellten Mindeststandards mit dem Antrag des Unternehmers unterschritten werden oder aber Genehmigungsanträge eingereicht werden, die nur einen Teil der Linien des Teilnetzes West umfassen, wird der Aufgabenträger gemäß 16 Abs. 3 PBefG der Genehmigungsbehörde empfehlen, nur verkürzte Liniengenehmigungen zu erteilen, um dann nachfolgend in einem wettbewerblichen Vergabeverfahren die zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung erforderlichen Verkehrsleistungen umfänglich zu bestellen. Bezüglich der Beantragung von Linien in einem Teilnetz wird ausdrücklich auf 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 lit. d PBefG hingewiesen. Darüber hinaus wird die Bewertung eingehender Anträge auf der Grundlage von Bewertungskriterien durchgeführt, welche auf Forderungen aus dem RNVP beruhen und Mehrqualitäten bezeichnen, die über die genannten Mindestbedienungskriterien hinausgehen. Damit wird gewährleistet, dass derjenige Antrag gefunden wird, der entsprechend 13 Abs. 2b PBefG den gesetzten Anforderungen am besten entspricht. Hierfür hat die Genehmigungsbehörde ein Bewertungsraster aufgestellt, aus dem ersichtlich ist, welche angebotenen Mehrleistungen oder Zusatzqualitäten von der Behörde in einem Auswahlverfahren berücksichtigt werden würden. Zur Erhöhung der Transparenz und Vereinfachung der Bewertung sind für die entsprechend definierten Mehrleistungen Punkte genannt, die bei vollständiger Erfüllung durch die Unternehmen vergeben werden. Der Antrag mit den insgesamt meisten Punkten stellt, bei Erfüllung der Mindestkriterien, das beste Angebot dar, welches die ausreichende Bedienung am besten erwarten lässt. Dieses Bewertungsraster ist ebenso im Dokument Mindestbedienungsstandard und Bewertungsraster zur Bewertung von Mehrqualitäten im Genehmigungswettbewerb Linienbündel Teilnetz West im Kreis Schleswig-Flensburg (Anlage A) enthalten. Die Genehmigungsbehörde stellt das Bewertungsraster in elektronischer Form zur Verfügung (Anlage B). Mit seinem Antrag hat der Unternehmer die angebotenen Mehrleistungen bzw. Mehrqualitäten in das Bewertungsraster durch Ankreuzen einzutragen, wodurch die erzielten Punkte automatisch sichtbar werden, und einzureichen. Mit seinem Antrag hat der Unternehmer zu belegen, wie er die angezeigten Mehrleistungen bzw. Mehrqualitäten erbringen möchte. Ggf. wird die Genehmigungsbehörde hierzu Unterlagen nachfordern. Die Genehmigungsbehörde wird nur die angebotenen Mehrleistungen bzw. Mehrqualitäten berücksichtigen, die gemäß 12 Abs. 1a PBefG vom Unternehmer verbindlich zugesichert werden. Version Änderungsindex 0 Seite 4 von 7

5 Das Unternehmen, das eine gültige Liniengenehmigung erhält, hat zur Absicherung der angebotenen und zugesicherten Leistungen und Qualitäten eine Qualitätssicherungsvereinbarung abzuschließen. Partner dieser Vereinbarung sind die Genehmigungsbehörde und der gemäß 15 Abs. 3 Satz 2 PBefG in die Kontrolle einzubindende Aufgabenträger. 5. Weitere Grundlagen Die Genehmigungsbehörde weist ergänzend auf die Bekanntmachung des Landes Schleswig-Holstein über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für das private Omnibusgewerbe vom 14. Oktober 2016 hin, veröffentlicht im Bundesanzeiger am 3. November 2016, die zur Grundlage für den Genehmigungsantrag zu machen ist. Dies erstreckt sich auch auf jedwede etwaige Subunternehmerleistung. Schließlich enthalten die Anlagen C bis L Informationen über die momentane Bedienung im Teilnetz West, die vom Aufgabenträger bereitgestellt werden und vom Antragsteller zu beachten sind, sowie weitere Informationen: Anlage C: Fahrpläne der betreffenden Linien Stand September 2017 Anlage D: Übersicht über die Linienbeförderungsfälle auf Linien des Teilnetzes West 2016 Anlage E: Aufstellung der Anzahl der zu befördernden Schüler/innen im Teilnetz West nach Schulstandorten im Schuljahr 2017/18 Anlage F: NAH.SH Design Manual Anlage G: Haltestellen, Stationen und Ausstattungen Anlage H: Anforderungen an Fahrgastinformationssysteme Anlage I: Haltestellenkataster Anlage J: Formulare zur Liniengenehmigung Anlage K: Vorgaben zur Abgabe der Anträge Anlage L: Schulstandorte im Teilnetz West 6. Antragstellung und Auskunft Die Genehmigungsanträge für das Teilnetz West müssen bis spätestens , 24:00 Uhr bei der Genehmigungsbehörde eingegangen sein. Dabei sind die Vorgaben zur Abgabe der Anträge laut Anlage K zwingend zu beachten. Verspätete Anträge können nur unter den Bedingungen des 12 Abs. 5 Satz 2 PBefG zugelassen werden. Ergänzungen und Änderungen des Antrags, insbesondere Nachbesserungen, sind nur unter den Voraussetzungen des 12 Abs. 5 Satz 5 PBefG zulässig. Der Antrag muss nach 12 PBefG mindestens enthalten: Version Änderungsindex 0 Seite 5 von 7

6 Die Angaben nach 12 Abs. 1 Ziffer 1 lit. a bis c und Ziffer 3 lit. a bis d. Bezüglich der einzusetzenden Fahrzeuge ist es ausreichend, wenn die Kapazitäten kursscharf dargestellt werden und die Ausstattungsmerkmale der Fahrzeuge nach Anzahl benannt werden. Die Fahrpläne sind geordnet nach Liniennummern und unter Berücksichtigung der im Bewertungsschema gemachten Angaben, inkl. der Angaben zu den Fahrzeugkapazitäten, aufzustellen. Die Fahrpläne sind in elektronisch auswertbarer Form (z.b. MS Excel) der Genehmigungsbehörde vorzulegen. Bei den Tarif- und Beförderungsbedingungen ist es ausreichend, wenn auf heute allgemein bestehende Tarife wie SH-Tarif oder VGSF- Tarif verwiesen wird. Die verbindlich zugesicherten Standards nach 12 Abs. 1a PBefG. Bezüglich des Fahrplans und Tarifs geht die Genehmigungsbehörde davon aus, dass diese immer verbindlich zugesichert sind. Die Unterlagen zur Beurteilung der Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Geeignetheit nach 12 Abs. 2 und 3 PBefG. Ein polizeiliches Führungszeugnis wird bei Bedarf von der Genehmigungsbehörde beantragt. Auskunft erteilt für die Genehmigungsbehörde: Kreis Schleswig-Flensburg Liniengenehmigungsbehörde Flensburger Str Schleswig Tel: Fax: genehmigungsbehoerde@schleswig-flensburg.de Auskunft erteilt für den Aufgabenträger: Service-Betrieb des Kreises Schleswig-Flensburg Aufgabenträger ÖPNV Flensburger Str Schleswig Tel: aufgabentraeger@schleswig-flensburg.de Version Änderungsindex 0 Seite 6 von 7

7 Auflistung der Anlagen: A. Mindestbedienungsstandard und Bewertungsraster zur Bewertung von Mehrqualitäten im Genehmigungswettbewerb Linienbündel Teilnetz West im Kreis Schleswig-Flensburg B. Bewertungsraster in elektronischer Form C. Fahrpläne der betreffenden Linien Stand Fahrplan 2016/2017 D. Übersicht über die Linienbeförderungsfälle auf Linien des Teilnetzes West 2016 E. Aufstellung der Anzahl der zu befördernden Schüler/innen im Teilnetz West nach Schulstandorten im Schuljahr 2017/18 F. NAH.SH Design Manual G. Haltestellen, Stationen und Ausstattungen H. Anforderungen an Fahrgastinformationssysteme I. Haltestellenkataster J. Formulare zur Liniengenehmigung K. Vorgabe zur Abgabe der Anträge L. Schulstandorte im Teilnetz West Version Änderungsindex 0 Seite 7 von 7

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