Wie weiter mit dem Personenbeförderungsgesetz?
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- Claus Graf
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1 Fachgespräch der Bundestagsfraktion Bündnis 90 / Die Grünen Wie weiter mit dem Personenbeförderungsgesetz? Rechtsunsicherheit und Rechtsschutz: PBefG versus 1370 Dr. Jan Werner Berlin, 23. Mai
2 Novellierung des PBefG Spannungen im Regulierungsansatz PBefG VO 1370/2007 Materieller Vorrang der Eigenwirtschaftlichkeit Verfahrensvorrang der Eigenwirtschaftlichkeit Konkurrenzschutz PBefG vs. ausschließliche Rechte 1370 Konsequenzen der fehlenden Teilbereichsausnahme Beachtung Nahverkehrsplan, Linienbündel und Teilnetze Rechtsschutz nach Verwaltungs- und Vergaberecht 2 Schnittstelle Mögliche Konsequenzen Aufgabenträger Keine Durchsetzung der ausreichenden Verkehrsbedienung Unternehmen - Genehmigungswettbewerb nicht erprobt - kein Schutz durch Genehmigung - Verfahrensrisiken bei Bestellung - keine Finanzierung so wie bisher Umsetzungsdefizite erwartbar Ministerien, Genehmigungsbehörden, Gemeinden, Fahrgastmarkt 8 Abs. 5 PBefG: Soweit eine ausreichende Verkehrsbedienung nicht möglich ist, kann der Aufgabenträger tätig werden. Verweis auf VO 1370/2007
3 Materieller Vorrang eigenwirtschaftlicher Verkehre Subsidiarität des Abschlusses öffentlicher Dienstleistungsaufträge Vorrangvoraussetzungen ausreichende Verkehrsbedienung muss gesichert sein Auskömmlichkeit des Verkehrs muss gegeben sein der beantragte Verkehr muss auch realisiert werden der beantragte Verkehr darf nicht vorzeitig eingestellt werden der Verkehr ist nicht durch ausschließliche Rechte geschützt Grundlage 8 Abs. 5 PBefG-E Aktuelle Rechtsprechung 21 Abs. 1 PBefG-E 21 Abs. 4 PBefG-E 8 Abs. 4 i.v.m. Art. 3 Abs. 1 VO Konsequenzen und Probleme Kein verbindlicher Versagungsgrund; keine Einbindung des AT in Beurteilung! Beihilfe- und gewerberechtliche (!) Zwänge schränken Eigenwirtschaftlichkeit ein; Restriktionen von den Beteiligten des Gesetzgebungsverfahrens noch nicht stets vollständig durchdrungen; Enttäuschungen sind zu erwarten Kernproblem bei der Bestellung: Es fehlt eine verbindliche Messlatte um eigenwirtschaftliche Anträge abzulehnen, die einen Vorrang für sich beanspruchen, ohne den Erwartungen an die ausreichende Bedienung zu entsprechen (Qualitätsdumping z.b. bzgl. Fahrzeugausstattung, Umweltqualität, Fahrplandichte etc. wäre denkbar). 3
4 Verfahrensvorrang eigenwirtschaftlicher Verkehre Zeitfenster von drei Monaten mit nachfolgender Ausschlussfrist Verfahren bei Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Artikel 5 Abs. 1 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und einem konkurrierenden eigenwirtschaftlichen Antrag Monate bis Betriebsaufnahme Bekanntmachung im EU-Amtsblatt (Artikel 7 Abs. 2 bzw. 8 Abs. 8) Jahresfrist nach Art. 7 Abs. 2 VO 1370 Antragsfrist für eigenwirtschaftliche Verkehrsleistung 12 Abs. 7 "spätestens 3 Monate nach der Bekanntmachung" Aufgabenträger prüft eigenwirtschaftlichen Antrag und nimmt im Genehmigungsverfahren Stellung Genehmigungsverfahren eigenwirtschaftlicher Antrag Wenn eigenwirtschaftlicher Antrag abgelehnt wird: "Regelbearbeitungszeit 3 Monate, max. 6 Monate "Puffer" für Rechtsschutz (ca. 1/2 Jahr) Mehrbedarf bei komplexen Verfahren Durchführung des Vergabeverfahrens Angebotskalkulation durch Antragsfrist für gemeinwirtschaftliche Verkehrsleistung 12 Abs. 8 "spätestens 6 Monate vor Beginn der beantragten Geltungsdauer" Genehmigungsverfahren gemeinwirtschaftlicher Antrag Rüstzeit Betriebsaufnahme 4 Aufgabenträger Dr. Jan Werner, Unternehmen KCW GmbH GRÜNE PBefG Fachgespräch Genehmigungsbehörde Berlin, Wenn ew. Genehmigungsantrag zu Unrecht genehmigt wird, dann dauert Klage einige Jahre; unklar ob AT klagebefugt gw. noch nicht vorhanden
5 Besondere Versagungsgründe Nahverkehrsplan, Linienbündel und Teilnetze Basis 13 Abs. 2a PBefG (alt) Versagungsgrund fakultative Versagung bei Abweichung vom NVP Bewertung Keine Sicherheit für AT, dass bei Differenz zum NVP Konkurrenzantrag versagt wird 13 Abs. 2 Nr. 4 d PBefG-E (Ref.) Versagung bei Beeinträchtigung öffentlicher Verkehrsinteressen durch Herauslösung einzelner ertragreicher Linien aus vorhandenem Verkehrsnetz bzw. Linienbündel nach NVP Folge: Genehmigungskonkurrenz nur um ganze Netze ( alles oder nichts ) Beschränkung: Wirkt nur bei Konkurrenz zu bestehenden Verkehren (str.) Problem I: Nach Ende der Genehmigung ist kein Verkehrsnetz (mehr) vorhanden Problem II: Kein Schutz Bestellabsicht 13 Abs. 2 Nr. 5 PBefG-E (BLFA) Versagung wenn ausreichende Bedienung nicht gewährleistet insbesondere weil mit Vorgaben NVP nicht im Einklang und AT Vergabe entsprechend NVP verbindlich zusichert Ausreichende Bedienung ist qualitativ prinzipiell abgesichert NVP Vorgaben greifen nur, wenn AT die ausreichende Bedienung auch realisiert Problem: Staatsbehörde entscheidet über kommunale Planungsentscheidung Eine gewisse Stärkung wird der NVP in jedem Fall erfahren (Linienbündelung). Anders als der BLFA- Entwurf sichert der Ref-Entwurf aber nicht ab, dass die ausreichende Bedienung nicht durch minderwertige Verkehre unterlaufen werden kann. 5
6 Rechtsschutz Rechtsverletzungen und Rechtsmittel Rechtsschutzziel Bemerkung Durchsetzung des Vorrangs eigenwirtschaftlicher Verkehre einklagbar Durchsetzung eigenen Antrags im Genehmigungsverfahren /-wettbewerb einklagbar Durchsetzung bei Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (inkl. Verfahrenswahl) Vergaberechtsschutz einklagbar; Rechtswegzuweisung sinnvoll! Verhinderung beihilferechtlich unzulässiger Vorteile sowie Ausschließlichkeit ohne 1370 Neuland: Richterrecht; parallele Beschwerde zur KOM denkbar! AT Durchsetzung Bestellung ausreichen. Bed. gegen Vorrang eigenwirtschaftlicher Verkehre derzeit nicht bzw. nicht sicher einklagbar AT Durchsetzung der Genehmigungsinhalte ew. Verkehre (z.b. Qualitätsstandards) derzeit nicht bzw. nicht sicher einklagbar AT Durchsetzung der NVP Inhalte Krit. Gen.-wettbewerb + ausreichende Bed. derzeit nicht bzw. nicht sicher einklagbar 6
7 Kontakt Dr. jur. Jan Werner Partner, Geschäftsführer KCW GmbH Fon: +49 (0) 30/ Büro Berlin Fax: +49 (0) 30/ Bernburger Str. 27 Mail: D Berlin Web: 7
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