Thomas Flaig, HW Müller

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Thomas Flaig, HW Müller"

Transkript

1 Pilze Sammeln Was ist verboten, was ist erlaubt? Thomas Flaig, HW Müller

2 39 Bundesnaturschutzgesetz Gesetzeslage Es ist verboten: 1. wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten, 2. wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten, *) 3. Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören. *) gilt sinngemäß auch für Pilze

3 39 Bundesnaturschutzgesetz Allgemeiner Artenschutz Es ist verboten: wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen *) Ausnahme: Jeder darf wild lebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee-und Heilkräuter ( ) aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengenfür den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen. ( Handstraußregelung ) Das gewerbsmäßige Entnehmen ( ) wild lebender Pflanzen bedarf ( ) der Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde. *) gilt sinngemäß auch für Pilze

4 Besonderer Artenschutz Strenger Artenschutz Besonderer Artenschutz Gilt über den allgemeinen Artenschutz hinaus für bestimmte, einzeln aufgeführte Arten Es gibt Listen für Tiere, Pflanzen, Pilze Diese dürfen der Natur nicht entnommen werden Handstraußregelung gilt nicht! Hier die Liste der besonders geschützten 18 Pilzarten: Schaf-Porling, Semmel-Porlinge, Kaiserling, Schwarzhütiger Steinpilz, Anhängsel-Röhrling, Steinpilz, Silber-Röhrling, Falscher Königs-Röhrling, Königs-Röhrling, Pfifferlinge, Schweinsohr, Erlen- Grübling, Saftlinge, Märzschneckling, Brätling, Birkenpilze und Rotkappen, Morcheln, Grünling, Trüffel

5 Allgemeiner / besonderer Artenschutz... in anderen Worten Die einheimischenpilzestehen unter Artenschutz. Nach dem Bundesnaturschutzgesetz, ist es eigentlich verboten, diese Arten in der freien Natur zu sammeln. Ausnahme bei allgemeinem Artenschutz: Handstraußrege- lung jeder darf Pilze in geringen Mengen sammeln. Allerdings gibt es eine Liste mit besonders geschützten Pilzen, für die strengere Bestimmungen gelten. Für den besonderen Artenschutzgibt es jedoch eine Ausnahme: Die betroffenen Pilze (6 Arten) dürfen in geringen Mengenfür den eigenen Bedarf gesammelt werden.

6 Geschützte Pilze (besonderer Artenschutz) Mit Ausnahmeregelung Die folgenden Arten stehen unter besonderemschutz. Die gelisteten Pilze dürfen aufgrund einer Ausnahmeregelung in geringen Mengen gesammelt werden: Steinpilz Pfifferling alle heimischen Arten Schweinsohr Brätling Birkenpilze und Rotkappen: alle heimischen Arten Morcheln: alle heimischen Arten

7 Artenschutz Geringe Menge für Eigenbedarf Was genau unter "geringen Mengen für den eigenen Bedarf zu verstehen ist, wird regional unterschiedlich gesehen. Dieses steht weder im Gesetz noch ist es in einer Verwaltungsvorschrift geregelt. Faustregel: 1kg pro Person und Tag Sollte ein Bürger bis zu 2 kg gesammelt haben, leiten wir kein Ordnungswidrigkeitenverfahren ein Die Faustregel ist nicht an ein bestimmtes Alter gebunden ich würde dies großzügig handhaben und z.b. auch einen Säugling oder ein kleines Kind als Person werten.

8 Artenschutz Eigenbedarf / Gewerbliches Sammeln / Privatwald Krause Glucke von 5kg? würde ich mit gesundem Menschenverstand davon ausgehen, dass die Entnahme eines Exemplars (egal welchen Gewichts) noch als der Handstraußregelung entsprechend gehandhabt werden kann Ob geschützter oder ungeschützter Pilz, das Eigentumsrecht des Grundstücksbesitzers muss immer beachtet werden - ein Aspekt, der vor allem in Privatwäldern zum Tragen kommen kann. Für das gewerbliche Sammeln größerer Mengen wird eine Ausnahmegenehmigung der Unteren Naturschutzbehörde benötigt.

9 1700 Euro Strafe für Pilzsammler?? Wie kommt das zustande? Entgegen 39 ( ) wurden wild lebende Pilze ohne vernünftigen Grund entnommen die Handstraußregelung wurde hinsichtlich 17 kg überschritten. Gesetz gibt der Verwaltung hier einen Spielraum bis zu pro Ordnungswidrigkeit Von den zwei Pilzsammlern hat die örtliche Polizeidienststelle - nach Rücksprache mit der unteren Naturschutzbehörde - eine Sicherheitsleistung in Höhe von einbehalten. Marktpreis 50 /kg Bußgeld: 100 /kg Das Ordnungswidrigkeitenverfahrenist noch nicht abgeschlossen, der Bußgeldbescheid noch nicht erlassen Pilzsammler hatten Wohnsitz in der Schweiz Es handelt sich vornehmlich auch um ein Zollvergehen!

10 Geschützte Pilze OHNE Ausnahmeregelung Folgende Arten dürfen überhaupt nicht gesammelt werden: Schaf-Porling, Semmel-Porlinge: alle heimischen Arten Kaiserling Weißer Bronze-Röhrling Gelber Bronze-Röhrling Sommer-Röhrling Saftlinge: alle heimischen Arten März-Schneckling Grünling Trüffel: alle heimischen Arten Echter Königs-Röhrling Blauender Königs-Röhrling Erlen-Grübling

11 Geschützte Pilze OHNE Ausnahmeregelung Folgende Arten dürfen überhaupt nicht gesammelt werden: Schaf-Porling, Semmel-Porlinge Weißer Bronze-Röhrling Blauender Königs-Röhrling März-Schneckling Kaiserling Gelber Bronze-Röhrling Erlen-Grübling Grünling Sommer-Röhrling Echter Königs-Röhrling Saftlinge, alle heimischen Arten Trüffel: alle heimischen Arten

Rechtssituation des Burgundertrüffels und Spielräume für eine Nutzung

Rechtssituation des Burgundertrüffels und Spielräume für eine Nutzung Rechtssituation des Burgundertrüffels und Spielräume für eine Nutzung Dr. Bernd-Jürgen Seitz Regierungspräsidium Freiburg Ref. 56 Naturschutz und Landschaftspflege Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere

Mehr

Kapitel 5 - Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope Abschnitt 2 - Allgemeiner Artenschutz

Kapitel 5 - Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope Abschnitt 2 - Allgemeiner Artenschutz BNatSchG vom 29. Juli 2009, in Kraft ab 1. März 2010 Auszug Allgemeiner Schutz und besonderer Artenschutz Kapitel 5 - Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope Abschnitt

Mehr

Artenschutz bei der Gewässerunterhaltung

Artenschutz bei der Gewässerunterhaltung Artenschutz bei der Gewässerunterhaltung Gemäß 37 ff BNatSchG Mathias Holsten Dipl.-Ing. Landespflege Landkreis Lüneburg Fachdienst Umwelt Untere Naturschutzbehörde Gliederung 1. Definition 2. Rechtsgrundlagen

Mehr

Pilzsaison mit Schattenseiten Wald und Holz NRW informiert über Gefahren beim Pilze sammeln, gesellschaftsfähige und radioaktive Pilze

Pilzsaison mit Schattenseiten Wald und Holz NRW informiert über Gefahren beim Pilze sammeln, gesellschaftsfähige und radioaktive Pilze Pressemitteilung Pilzsaison mit Schattenseiten Wald und Holz NRW informiert über Gefahren beim Pilze sammeln, gesellschaftsfähige und radioaktive Pilze Münster. Die Pilzsaison 2015 hat bereits jetzt einen

Mehr

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege Bundesnaturschutzgesetz

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege Bundesnaturschutzgesetz Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege Bundesnaturschutzgesetz Auszüge aus der Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 009.2013 bis 108.2018 39, 44 und 45 Abschnitt 2 Allgemeiner Artenschutz 39 Allgemeiner

Mehr

Höhlen aus der Sicht des Naturschutzrechts

Höhlen aus der Sicht des Naturschutzrechts Höhlen aus der Sicht des Naturschutzrechts Hubert Hedler 19.03.2016 Treffen nordbayerischer Höhlenforscher Eggolsheim bestellen.bayern.de Höhlen im Naturschutzrecht Schutz von Höhlen Schutz der Tiere und

Mehr

Unterhaltung von Gewässern III. Ordnung - fachlich gut, rechtssicherer und zu angemessenen Kosten?! Leckermühle, Bohmte

Unterhaltung von Gewässern III. Ordnung - fachlich gut, rechtssicherer und zu angemessenen Kosten?! Leckermühle, Bohmte Information Unterhaltung von Gewässern III. Ordnung - fachlich gut, rechtssicherer und zu angemessenen Kosten?! Leckermühle, Bohmte 13.07.2015 Einführung in das Thema Dr. Detlef Wilcke Landkreis Osnabrück

Mehr

Rechtliche Aspekte des Artenschutzes - Wanderbiotope und Rekultivierung -

Rechtliche Aspekte des Artenschutzes - Wanderbiotope und Rekultivierung - Rechtliche Aspekte des Artenschutzes - Wanderbiotope und Rekultivierung - Artenschutzrecht in der Vorhabenszulassung am Gesetz arbeiten Verbotstatbestände ( 44 Abs. 1 BNatSchG) Legalausnahme ( 44 Abs.

Mehr

SITUATION. Einige Daten und Grafiken

SITUATION. Einige Daten und Grafiken SITUATION Einige Daten und Grafiken Rote Liste gefährdeter Tiere Rote Listen im europäischen Vergleich (Säugetiere) Rote Liste gefährdeter Tiere Aktuelle Gefährdungssituation Rote Listen gefährdeter Pflanzen

Mehr

Artenschutzbegutachtung des Grundstücks. Im Schwalbengrund 4 zum Bebauungsplan Auf der Oberweid. in Freigericht-Somborn, Main-Kinzig-Kreis

Artenschutzbegutachtung des Grundstücks. Im Schwalbengrund 4 zum Bebauungsplan Auf der Oberweid. in Freigericht-Somborn, Main-Kinzig-Kreis Artenschutzbegutachtung des Grundstücks Im Schwalbengrund 4 zum Bebauungsplan Auf der Oberweid Abb. 1: Wohngebäude von Süden aus. Fachbüro Faunistik und Ökologie Dipl.-Biol. Andreas Malten Kirchweg 6 63303

Mehr

Handlungsoptionen der Kommune beim Artenschutz am Gebäude am Beispiel der besonders geschützten Vogelart Mauersegler

Handlungsoptionen der Kommune beim Artenschutz am Gebäude am Beispiel der besonders geschützten Vogelart Mauersegler Handlungsoptionen der Kommune beim Artenschutz am Gebäude am Beispiel der besonders geschützten Vogelart Mauersegler 1 Betroffene Arten Mauersegler / Mehlschwalbe Haussperling Fledermäuse (u.a. Zwerg-

Mehr

Haselhuhn, Neunauge und Mensch Motorsportveranstaltungen und geschützte Arten

Haselhuhn, Neunauge und Mensch Motorsportveranstaltungen und geschützte Arten TILMAN KLUGE - HASELHUHN, NEUNAUGE UND MENSCH (...) - FACHTAGUNG UMWELT DMSB - LAUSITZRING SCHIPKAU - 6. APRIL 2013 1 (Wikipedia) Haselhuhn, Neunauge und Mensch Motorsportveranstaltungen und geschützte

Mehr

Verordnung über den Schutz der einheimischen Pflanzen- und Tierarten (Artenschutzverordnung)

Verordnung über den Schutz der einheimischen Pflanzen- und Tierarten (Artenschutzverordnung) 790. Verordnung über den Schutz der einheimischen Pflanzen- und Tierarten (Artenschutzverordnung) Vom 7. April 009 (Stand. Januar 0) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 74 Absatz

Mehr

Regelungsinhalte der Wolfsverordnung als Teil des Wolfsmanagement in Brandenburg

Regelungsinhalte der Wolfsverordnung als Teil des Wolfsmanagement in Brandenburg Regelungsinhalte der Wolfsverordnung als Teil des Wolfsmanagement in Brandenburg Jörg Vogelsänger Minister für ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft 1 Bestandteile des Wolfsmanagements in Brandenburg

Mehr

Rechtliche Rahmenbedingungen der Gewässerunterhaltung in Niedersachsen. Wolfgang Zeiler, Wasserverbandstag

Rechtliche Rahmenbedingungen der Gewässerunterhaltung in Niedersachsen. Wolfgang Zeiler, Wasserverbandstag Rechtliche Rahmenbedingungen der Gewässerunterhaltung in Niedersachsen Wolfgang Zeiler, Wasserverbandstag. Grundlegende Normen 61 NWG (NWG = Niedersächsisches Wassergesetz) 39 Abs. 2 und 3 WHG (WHG = Wasserhaushaltsgesetz

Mehr

Praxisbeispiel 1. Handlungsoptionen der Kommune beim Artenschutz am Gebäude

Praxisbeispiel 1. Handlungsoptionen der Kommune beim Artenschutz am Gebäude Praxisbeispiel 1 Handlungsoptionen der Kommune beim Artenschutz am Gebäude 1 Betroffene Arten Mauersegler, Mehlschwalbe Haussperling Fledermäuse (u.a. Zwerg- und Rauhhautfledermaus) Insekten wie Hornissen,

Mehr

Das neue Naturschutzrecht in Thüringen ab dem 01. März 2010

Das neue Naturschutzrecht in Thüringen ab dem 01. März 2010 Das neue Naturschutzrecht in Thüringen ab dem 01. März 2010 Artenschutz Naturschutzbeiräte anerkannte Naturschutzvereine Petra Pagel, TMLFUN 1 Themenüberblick Artenschutz Naturschutzbeiräte anerkannte

Mehr

Artenschutz bei Planung und Umsetzung von Projekten Rechtliche Anforderungen aktueller Stand und Perspektiven

Artenschutz bei Planung und Umsetzung von Projekten Rechtliche Anforderungen aktueller Stand und Perspektiven Artenschutz bei Planung und Umsetzung von Projekten Rechtliche Anforderungen aktueller Stand und Perspektiven Fachtagung am 08.05.2018 in Bonn Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Dr. Marcus

Mehr

Rechtslage bzgl. des Sammelns/Erntens und des Anbaus von Trüffeln in Deutschland

Rechtslage bzgl. des Sammelns/Erntens und des Anbaus von Trüffeln in Deutschland Rechtslage bzgl. des Sammelns/Erntens und des Anbaus von Trüffeln in Deutschland Vortrag beim 10. Trüffel-Symposium am 03.10.2015 von Rechtsanwalt Peter Grosse Wiesmann aus Alfter 1) Einführung in die

Mehr

Naturschutzrecht Übung

Naturschutzrecht Übung Naturschutzrecht Übung 1 Gesetzgebungskompetenz Zuweisung an den Gesetzgeber Bundesgesetzgeber oder Landesgesetzgeber Regelungsquelle im GG (höchstrangige Rechtsquelle in BRD) Systematische Kompetenzregelung

Mehr

Schleswig-Holstein Der echte Norden. Fortbildungsveranstaltung zur Knickpflege , Hohenwestedt

Schleswig-Holstein Der echte Norden. Fortbildungsveranstaltung zur Knickpflege , Hohenwestedt Schleswig-Holstein Der echte Norden Fortbildungsveranstaltung zur Knickpflege 30.11.2016, Hohenwestedt Leitfaden für die fachgerechte Unterhaltungspflege von Gehölzflächen an Straßen Dipl.-Ing. Matthias

Mehr

Rohstoffgewinnung und Artenschutz Dr. Norbert Schäffer

Rohstoffgewinnung und Artenschutz Dr. Norbert Schäffer Rohstoffgewinnung und Artenschutz Dr. Norbert Schäffer Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.v. (LBV) LBV Kenndaten Mitglieder und regelmäßige Förderer: 75.000 LBV Gruppen: 250 Umweltbildungseinrichtungen:

Mehr

Konsequenzen der kleinen Novelle des BNatSchG zum Artenschutz

Konsequenzen der kleinen Novelle des BNatSchG zum Artenschutz Konsequenzen der kleinen Novelle des BNatSchG zum Artenschutz Dipl.-Ing. Stephan Köhler, für Straßenbau und Verkehr, Kompetenzcenter Urteil EuGH Das Urteil des EuGH vom 10.01.2006, (Rs. C-98/03) rügt die

Mehr

Rechtsverordnung. des Landkreises Barnim über den geschützten Landschaftsbestandteil Moore- Pumpe

Rechtsverordnung. des Landkreises Barnim über den geschützten Landschaftsbestandteil Moore- Pumpe Rechtsverordnung des Landkreises Barnim über den geschützten Landschaftsbestandteil Moore- Pumpe Aufgrund der 24 Abs. 1, 3 Satz 1 und 19 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes (Bbg. NatSchG)

Mehr

Übersichtsbegehung Artenschutz. Liebenzeller Straße Flurstück Nr. 337

Übersichtsbegehung Artenschutz. Liebenzeller Straße Flurstück Nr. 337 Übersichtsbegehung Artenschutz zur Klarstellungs-, Einbeziehungs- und Ergänzungssatzung Liebenzeller Straße Flurstück Nr. 337 im Stadtteil Monakam in Bad Liebenzell Landkreis Calw Auftraggeber: Stadt Bad

Mehr

Hornissen und andere Wespen

Hornissen und andere Wespen Seite 1 von 5 Hornissen und andere Wespen 1. Artenschutzrechtliche Aspekte: Die gesetzlichen Grundlagen sind im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), in der Bundesartenschutz-verordnung (BArtSchV) und Naturschutzgesetz

Mehr

Naturschutzgesetz Baden-Württemberg

Naturschutzgesetz Baden-Württemberg Rechtswissenschaften und Verwaltung - Kommentare Naturschutzgesetz Baden-Württemberg Bearbeitet von Dietwalt Rohlf, Wolfgang Albers 1. Auflage 2007. Taschenbuch. XVI, 268 S. Paperback ISBN 978 3 17 019275

Mehr

Fortbildung für Architekten und Planer

Fortbildung für Architekten und Planer Fortbildung für Architekten und Planer Gesetzliche Grundlagen Artenschutz EU-Recht Bundesrecht Auswirkungen in der Praxis Wann ist was zu tun. Fledermäuse (alle Arten): - streng geschützt (und besonders

Mehr

Regiosaatgut und das neue Bundesnaturschutzgesetz Fortschritte im Schutz der biologischen Vielfalt

Regiosaatgut und das neue Bundesnaturschutzgesetz Fortschritte im Schutz der biologischen Vielfalt Regiosaatgut und das neue Bundesnaturschutzgesetz Fortschritte im Schutz der biologischen Vielfalt Frank Barsch Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) Präsentation bei NUA-Veranstaltung

Mehr

// Endoskopierung einer Höhlung //

// Endoskopierung einer Höhlung // // Endoskopierung einer Höhlung // 56 TASPO BAUMZEITUNG 02/2018 BAUM KLETTERN SPEZIAL Konflikte mit dem Artenschutz Im Vorfeld von Baumarbeiten muss eine einsatzbezogene Gefährdungsermittlung durchgeführt

Mehr

Artenschutzrechtliche Anforderungen an Ausbau- und Unterhaltungsmaßnahmen der WSV

Artenschutzrechtliche Anforderungen an Ausbau- und Unterhaltungsmaßnahmen der WSV Artenschutzrechtliche Anforderungen an Ausbau- und Unterhaltungsmaßnahmen der WSV 3. Ökologisches Kolloquium Artenschutz in der Praxis Erfahrungen mit Ersatzquartieren und der Umsiedlung von streng geschützten

Mehr

über das Naturdenkmal Sumpffläche am Kiebitz in der Stadt Lingen (Ems), Landkreis Emsland, vom

über das Naturdenkmal Sumpffläche am Kiebitz in der Stadt Lingen (Ems), Landkreis Emsland, vom ORL 1 über das Naturdenkmal Sumpffläche am Kiebitz in der Stadt Lingen (Ems), Landkreis Emsland, vom 06.10.1989 Inhalt Seite 1 Naturdenkmal...2 2 Schutzzweck...2 3 Geltungsbereich...2 4 Schutzbestimmungen...3

Mehr

VO Erlenauwaldreste östl. Matzlesrieth Seite 1. über den geschützten Landschaftsbestandteil "Erlenauwaldreste östlich Matzlesrieth" vom

VO Erlenauwaldreste östl. Matzlesrieth Seite 1. über den geschützten Landschaftsbestandteil Erlenauwaldreste östlich Matzlesrieth vom Seite 1 Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil "Erlenauwaldreste östlich Matzlesrieth" vom 19.04.1989 Aufgrund von Art. 12 Abs. 1 und 3 i. V. m. Art. 9 Abs. 4, Art. 45 Abs. 1 Nr. 4 und

Mehr

Schutz, Handel, Haltung und Zucht von europäischen Vögeln (z.b. heimische Kleinvögel oder Waldvögel)

Schutz, Handel, Haltung und Zucht von europäischen Vögeln (z.b. heimische Kleinvögel oder Waldvögel) Hinweise zum Artenschutz Schutz, Handel, Haltung und Zucht von europäischen Vögeln (z.b. heimische Kleinvögel oder Waldvögel) Wichtiger Hinweis: Für Vögel europäischer Arten, die unter das Jagdrecht fallen,

Mehr

Spannungsfeld Glasfassade

Spannungsfeld Glasfassade Spannungsfeld Glasfassade Rechtliche Anforderungen an die Verwendung von Glas zum Schutz vor Vogelschlag Benedikt Huggins Institut für Umwelt und Planungsrecht Universität Münster Überblick I. Rechtliche

Mehr

Gesetzesbindung statt Abwägung? Bauleitplanung und Naturschutzrecht. Karl-Heinz Strittmatter, RP Freiburg, Referat 55 (Naturschutz, Recht)

Gesetzesbindung statt Abwägung? Bauleitplanung und Naturschutzrecht. Karl-Heinz Strittmatter, RP Freiburg, Referat 55 (Naturschutz, Recht) Gesetzesbindung statt Abwägung? Bauleitplanung und Naturschutzrecht Karl-Heinz Strittmatter, RP Freiburg, Referat 55 (Naturschutz, Recht) Bauleitplanung und Naturschutz Abwägungsgebot Eingriffsregelung

Mehr

Vorschriften Artenschutz

Vorschriften Artenschutz Vorschriften Artenschutz Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Stand: 07.10.2014 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) (1) Es ist verboten, Verbotsvorschriften 1. wild lebenden Tieren

Mehr

Die Abwasseranlage als Biberrevier. Gerhard Schwab, M.Sc. BN-Bibermanager Südbayern

Die Abwasseranlage als Biberrevier. Gerhard Schwab, M.Sc. BN-Bibermanager Südbayern Die Abwasseranlage als Biberrevier Gerhard Schwab, M.Sc. BN-Bibermanager Südbayern Der Akteur Biber gehören zu den Nagetieren Gewicht: 20-25 kg Körperlänge: bis 140 cm mit Kelle Biber sind reine Vegetarier

Mehr

Bundesnaturschutzgesetz: BNatSchG

Bundesnaturschutzgesetz: BNatSchG Gelbe Erläuterungsbücher Bundesnaturschutzgesetz: BNatSchG Kommentar. Unter Berücksichtigung der Bundesartenschutzverordnung, des Washingtoner Artenschutzübereinkommens, der EG-Artenschutz-Verordnungen,

Mehr

Kreisrechtssammlung des Landkreises Osterholz

Kreisrechtssammlung des Landkreises Osterholz des Landkreises Osterholz zuständiges Amt Planungs- und Naturschutzamt - Amt 61 - KRS-Nr. 5.41 Kurzbezeichnung (Lü Nr. 99) Verordnung der Bezirksregierung Lüneburg über das Naturschutzgebiet in der Gemarkung

Mehr

Mit dem Hund durch die Natur Wichtige Regeln in Wald und Feld

Mit dem Hund durch die Natur Wichtige Regeln in Wald und Feld Mit dem Hund durch die Natur Wichtige Regeln in Wald und Feld Freilaufende Hunde im Revier Die wärmenden Strahlen der Märzsonne, das erste Grün auf Feldern und Wiesen - die Zeichen des Frühlings locken

Mehr

Allgemeinverfügung. 1. Betretungsverbot

Allgemeinverfügung. 1. Betretungsverbot Allgemeinverfügung Die Stadt Baden-Baden als untere Naturschutzbehörde erlässt aufgrund von 44 Abs. 3 des Gesetzes des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz

Mehr

Merkblatt zum Artenschutz bei Baumaßnahmen

Merkblatt zum Artenschutz bei Baumaßnahmen Merkblatt zum Artenschutz bei Baumaßnahmen Viele Tier- und Pflanzenarten sind weltweit gefährdet. Die Rote Liste der Weltnaturschutzorganisation IUCN führt über 40.000 bedrohte Arten auf. Davon stehen

Mehr

Artenschutzrechtliche Untersuchung. zum Abriss von drei Gebäuden an der. Asklepios Klinik in Langen, Kreis Offenbach

Artenschutzrechtliche Untersuchung. zum Abriss von drei Gebäuden an der. Asklepios Klinik in Langen, Kreis Offenbach Artenschutzrechtliche Untersuchung zum Abriss von drei Gebäuden an der Asklepios Klinik in Langen, Kreis Offenbach Abb. 1: Schwesternwohnheim. Fachbüro Faunistik und Ökologie Bearbeiter: Dipl.-Biol. Andreas

Mehr

Stadt Ulm Hauptabteilung Stadtplanung, Umwelt, Baurecht

Stadt Ulm Hauptabteilung Stadtplanung, Umwelt, Baurecht Stadt Ulm Hauptabteilung Stadtplanung, Umwelt, Baurecht V e r o r d n u n g des B ü r g e r m e i s t e r a m t s U l m zur Erklärung eines Naturdenkmals auf der Gemarkung U l m, F l u r W i b l i n g

Mehr

vom 15. Juli 1977 (Stand 1. Januar 2010)

vom 15. Juli 1977 (Stand 1. Januar 2010) Nr. 75c Verordnung zum Schutz der Pilze vom 5. Juli 977 (Stand. Januar 00) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf 3 Absatz des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 8. September

Mehr

VO (EU) Nr. 1320/2014 der Kommission vom 1. Dezember Änderung der Anhänge A D der VO (EG) Nr. 338/97 - (ABl. EG L 361 vom , S.

VO (EU) Nr. 1320/2014 der Kommission vom 1. Dezember Änderung der Anhänge A D der VO (EG) Nr. 338/97 - (ABl. EG L 361 vom , S. Hinweise zum Artenschutz für naturkundliche Museen und andere Einrichtungen, die Exemplare besonders geschützter Arten besitzen und im Rahmen von Forschungsprojekten oder für Lehr- und Bildungszwecke in

Mehr

Rechtsverordnung über den Geschützten Landschaftsbestandteil Kleine Blies

Rechtsverordnung über den Geschützten Landschaftsbestandteil Kleine Blies Rechtsverordnung über den Geschützten Landschaftsbestandteil Kleine Blies Auf Grund des 20 in Verbindung mit 28 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 05. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt

Mehr

Möglichkeiten zum Beschränken des Betretungsrechts durch Jagdausübungsberechtigte. Gesetzestexte zum Begrenzen des freien Betretungsrechts

Möglichkeiten zum Beschränken des Betretungsrechts durch Jagdausübungsberechtigte. Gesetzestexte zum Begrenzen des freien Betretungsrechts Möglichkeiten zum Beschränken des Betretungsrechts durch Jagdausübungsberechtigte Jeder Mensch darf den Wald und die freie Landschaft betreten und sich dort erholen. Mehrfach ist dieses Recht von Bundestag

Mehr

Wer baut, muss auch auf Tiere achten - Rechtliche Grundlagen des Gebäudebrüterschutzes

Wer baut, muss auch auf Tiere achten - Rechtliche Grundlagen des Gebäudebrüterschutzes Wer baut, muss auch auf Tiere achten - Rechtliche Grundlagen des Gebäudebrüterschutzes Dr. Neugebauer: Rechtliche Grundlagen des Gebäudebrüterschutzes Vortrag auf der Gebäudebrütertagung des LBV am 04.07.2014

Mehr

Musterbescheid artenschutzrechtliche Fang- und Tötungs-/Abschussgenehmigung für Biber (außerhalb Natura 2000-Gebieten)

Musterbescheid artenschutzrechtliche Fang- und Tötungs-/Abschussgenehmigung für Biber (außerhalb Natura 2000-Gebieten) Anlage 3 zu den Richtlinien zum Bibermanagement, Stand: 15. Februar 2016 Musterbescheid artenschutzrechtliche Fang- und Tötungs-/Abschussgenehmigung für Biber (außerhalb Natura 2000-Gebieten) Hinweis:

Mehr

Gemeinde Oberderdingen

Gemeinde Oberderdingen Gemeinde Oberderdingen Geplantes Baugebiet Industriegebiet, 7. Abschnitt (Kreuzgarten) Artenschutzrechtliche Prüfung Auftraggeber: Gemeinde Oberderdingen Amthof 13 75038 Oberderdingen Auftragnehmer: THOMAS

Mehr

Stadt Wasserburg a. Inn. Verordnung der Stadt Wasserburg a. Inn über den Schutz des Bestandes an Bäumen (Baumschutzverordnung BaumschutzV)

Stadt Wasserburg a. Inn. Verordnung der Stadt Wasserburg a. Inn über den Schutz des Bestandes an Bäumen (Baumschutzverordnung BaumschutzV) Stadt Wasserburg a. Inn Verordnung der Stadt Wasserburg a. Inn über den Schutz des Bestandes an Bäumen (Baumschutzverordnung BaumschutzV) 2 Verordnung der Stadt Wasserburg a. Inn über den Schutz des Bestandes

Mehr

V e r o r d n u n g. des Amtes Hagenow-Land zur Beschränkung des Betretens des Geländes des ehemaligen Truppenübungsplatzes Lübtheen vom

V e r o r d n u n g. des Amtes Hagenow-Land zur Beschränkung des Betretens des Geländes des ehemaligen Truppenübungsplatzes Lübtheen vom V e r o r d n u n g des Amtes Hagenow-Land zur Beschränkung des Betretens des Geländes des ehemaligen Truppenübungsplatzes Lübtheen vom 16.12.2016 Auf Grund 17 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit

Mehr

Naturschutzkonformes Vorgehen bei Waldwegebauvorhaben: Naturschutzrechtliche Grundlagen

Naturschutzkonformes Vorgehen bei Waldwegebauvorhaben: Naturschutzrechtliche Grundlagen Naturschutzkonformes Vorgehen bei Waldwegebauvorhaben: Naturschutzrechtliche Grundlagen Sonja Müller-Mitschke Referat 72: Biotop- und Artenschutz, Eingriffsregelung 1. Naturschutzrechtliche Grundsätze

Mehr

Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räumet des Landes Schleswig-Holstein Situation der Saatkrähen in Schleswig-Holstein,

Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räumet des Landes Schleswig-Holstein Situation der Saatkrähen in Schleswig-Holstein, Situation der Saatkrähen in, Rüdiger Albrecht, ländliche Räume 1 Rabenvögel in S.-H. Kolkrabe Jagdrecht keine Jagdzeit Rabenkrähe Nebelkrähe seit 2015 keine Jagdzeit Elster seit 2015 keine Jagdzeit Dohle

Mehr

Rechtsverordnung über den Geschützten Landschaftsbestandteil Schleusenloch

Rechtsverordnung über den Geschützten Landschaftsbestandteil Schleusenloch Rechtsverordnung über den Geschützten Landschaftsbestandteil Schleusenloch Aufgrund des 20 des Landesgesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Landespflegegesetz LPflG) in der Fassung vom 05. Februar

Mehr

Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil "bodensaurer Kiefern-Eichen-Mischwald am Wagrain" vom 20. Mai 1994

Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil bodensaurer Kiefern-Eichen-Mischwald am Wagrain vom 20. Mai 1994 3-6-07 S. 1 Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil "bodensaurer Kiefern-Eichen-Mischwald am Wagrain" vom 20. Mai 1994 - Bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Amberg Nr. 10 vom 04. Juni

Mehr

Verordnung der Stadt Schweinfurt über den Schutz des Bestandes an Bäumen (Baumschutzverordnung)

Verordnung der Stadt Schweinfurt über den Schutz des Bestandes an Bäumen (Baumschutzverordnung) Verordnung der Stadt Schweinfurt über den Schutz des Bestandes an Bäumen (Baumschutzverordnung) Vom 26.01.2010 Aufgrund von Art. 12 Abs. 2 und 3 i. V. m. Art. 45 Abs. 1 Nr. 4 des Bayerischen Naturschutzgesetzes

Mehr

Tierschutz - Naturschutz. Wildvögel im Naturschutzrecht. EU-Naturschutzrichtlinien. Regelungen im Wiener Landesrecht

Tierschutz - Naturschutz. Wildvögel im Naturschutzrecht. EU-Naturschutzrichtlinien. Regelungen im Wiener Landesrecht Wildvögel im Naturschutzrecht Gerald Kroneder Wiener Umweltschutzabteilung Tierschutz - Naturschutz Unterschiedlicher Schutzzweck! Tierschutzrecht: Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere aus

Mehr

Schleswig-Holsteinischer Landtag Umdruck 16/1698

Schleswig-Holsteinischer Landtag Umdruck 16/1698 Landesjagdverband Schleswig-Holstein e.v. Böhnhusener Weg 6 24220 Flintbek Schleswig-Holsteinischer Landtag Den Vorsitzenden des Umwelt- und Agrarausschusses Postfach 71 21 Böhnhusener Weg 6 24220 Flintbek

Mehr

Die EU-Verordnung über invasive Arten im deutschen Recht. Dr. Carolin Kieß BMUB, Referat N I 3 - Artenschutz

Die EU-Verordnung über invasive Arten im deutschen Recht. Dr. Carolin Kieß BMUB, Referat N I 3 - Artenschutz Die EU-Verordnung über invasive Arten im deutschen Recht Dr. Carolin Kieß BMUB, Referat N I 3 - Artenschutz Die EU-Verordnung 1143/2014 Verbote (Haltung, Zucht, Inverkehrbringen, Freisetzung ) Art. 7 Abs.

Mehr

FORMBLATT. Vorprüfung zum Artenschutz für Bau- und Abbruchvorhaben

FORMBLATT. Vorprüfung zum Artenschutz für Bau- und Abbruchvorhaben FORMBLATT Vorprüfung zum Artenschutz für Bau- und Abbruchvorhaben Bitte füllen Sie den nachstehenden Vordruck aus, und reichen Sie diesen mit den Bauantragsunterlagen ein, da sonst Ihr Antrag nicht bearbeitet

Mehr

natour Sammelalbum Tiere und Pflanzen in der Schweiz

natour Sammelalbum Tiere und Pflanzen in der Schweiz natour Sammelalbum Tiere und Pflanzen in der Schweiz Ziel Einheimische Pflanzen und Tiere in ihren Lebensräumen kennen lernen Konzept Bilder sammeln, tauschen und einkleben Die Alben sind in deutscher

Mehr

Disibodenberg. bei Odernheim a. Glan

Disibodenberg. bei Odernheim a. Glan 13306 Verordnung über das Naturschutzgebiet Disibodenberg bei Odernheim a. Glan Auf Grund der 4, 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 15, 16 Abs. 2 und 23 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26.06.1935 (RGBl. I S. 821)

Mehr

Christine Schneider Maurice Gliem. Pilze finden. Der Blitzkurs für Einsteiger

Christine Schneider Maurice Gliem. Pilze finden. Der Blitzkurs für Einsteiger Christine Schneider Maurice Gliem Pilze finden Der Blitzkurs für Einsteiger Das A und O ist das Wo! 15 Des Pilzes Lebensraum Zu wissen, wo Pilze am liebsten und am prächtigsten gedeihen, ist die wahre

Mehr

Baumschnitt vs. Baumschutz?

Baumschnitt vs. Baumschutz? Baumschnitt vs. Baumschutz? Baumarbeiten im Spannungsfeld zwischen Gesetzen und Verordnungen Übersicht Grundlagen des Baumschutzes durch Gesetze und Verordnungen mit Gültigkeit für das Bundesland Bremen

Mehr

S T A D T Ö S T R I N G E N 4.3

S T A D T Ö S T R I N G E N 4.3 Seite 1 V E R O R D N U N G des Landratsamts Karlsruhe als untere Naturschutzbehörde über das flächenhafte Naturdenkmal der Stadt Östringen vom 15. März 1984 Aufgrund von 24, 40, 58 Abs. 3 und 4 und 64

Mehr

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Planen Bauen Wohnen Natur Verkehr Senatsverwaltung für Stadtentwicklung D- 10702 Berlin ÎE223 Bearbeiterin Fr.Karge Anlage 1 Zeichen IE223-OA-AS/B/2523 Dienstgebäude: Am Köllnischen Park 3 10179 Berlin-Mitte

Mehr

Rechtsgrundlagen zur Jagd in Schutzgebieten

Rechtsgrundlagen zur Jagd in Schutzgebieten Rechtsgrundlagen zur Jagd in Schutzgebieten MR in Ina Abel Jagd in gesetzlich festgelegten Schutzgebieten - Biosphärenreservat Nds. Elbtalaue - Nationalpark Nds. Wattenmeer - Nationalpark Harz FFH-Richtlinie

Mehr

Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Gemeinde Wain Gewerbegebiet Industriestraße Flurstücke Nr. 97/6 u. 93 in Wain: Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag 11. Januar 2016 Gemeinde Eberhardzell Gewerbegebiet Industriestraße Flurstücke Nr. 97/6

Mehr

Artenschutzrechtliche Stellungnahme zum B - Plan Holzweg, 2. Änderung in Erlenbach - Binswangen

Artenschutzrechtliche Stellungnahme zum B - Plan Holzweg, 2. Änderung in Erlenbach - Binswangen zum B - Plan Holzweg, 2. Änderung Auftraggeber: Gemeinde Erlenbach September 2018 0. INHALTSVERZEICHNIS 1. EINLEITUNG 3 1.1 Derzeitige Nutzung 4 1.2 Ziel und Zweck der Planung - zukünftige Nutzung 4 1.3

Mehr

Von der Aufsammlung zum Produkt Regiosaagut 10 Jahre Wildpflanzenvermehrung in Bienenbüttel Bienenbüttel am

Von der Aufsammlung zum Produkt Regiosaagut 10 Jahre Wildpflanzenvermehrung in Bienenbüttel Bienenbüttel am Von der Aufsammlung zum Produkt Regiosaagut 10 Jahre Wildpflanzenvermehrung in Bienenbüttel Bienenbüttel am 28.06.2018 Regiosaatgut Regiosaatgut ist Saatgut gebietseigener Wildpflanzen, das innerhalb eines

Mehr

Satzung. der Gemeinde Eichwalde zum Schutz des Baumbestandes. (Baumschutzsatzung)

Satzung. der Gemeinde Eichwalde zum Schutz des Baumbestandes. (Baumschutzsatzung) Satzung der Gemeinde Eichwalde zum Schutz des Baumbestandes (Baumschutzsatzung) Eichwalde, 29.03.2007 Inhalt Präambel...3 1 Geltungsbereich, Schutzzweck...3 2 Anwendungsbereich...3 3 Ausnahmen vom Anwendungsbereich...4

Mehr

Workshop. Temporärer Amphibienschutz an Straßen und Betreuung von Amphibienschutzeinrichtungen am Programmpunkt:

Workshop. Temporärer Amphibienschutz an Straßen und Betreuung von Amphibienschutzeinrichtungen am Programmpunkt: Workshop Temporärer Amphibienschutz an Straßen und Betreuung von Amphibienschutzeinrichtungen am 25.03.2017 Programmpunkt: Verstöße gegen das Artenschutzrecht was kann ich unternehmen? Gefährdungsstatus

Mehr

Artenschutzrechtliche Begutachtung der Gebäude Brackenheimer Straße 21 (ex Kellerei Willy)

Artenschutzrechtliche Begutachtung der Gebäude Brackenheimer Straße 21 (ex Kellerei Willy) der Gebäude Brackenheimer Straße 21 (ex Kellerei Willy) Auftraggeber: p.b.s. Wohnbau GmbH Brackenheim Juni 2017 0. INHALTSVERZEICHNIS 1. EINLEITUNG 3 1.1 Standort des Vorhabens und derzeitige Nutzung 4

Mehr

Dipl.-B i o l. Karsten Lutz

Dipl.-B i o l. Karsten Lutz Dipl.-Biol. Karsten Lutz, Bebelallee 55 d, 22297 Hamburg dn.stadtplanung Frau Danne Hindenburgdamm 98 25421 Pinneberg per E-Mail: buero@dn-stadtplanung.de Dipl.-B i o l. Karsten Lutz Bestandserfassungen,

Mehr

Kreisrecht. Inhaltsverzeichnis:

Kreisrecht. Inhaltsverzeichnis: Kreisrecht Hauptthema Claudia Mentz/LKLG/DE 03.07.2007 09:53 Betreff: Kategorie : Verordnung über das Naturschutzgebiet "Bültenmoor " in den Gemarkungen Adendorf und Brietlingen vom 30.09.1974 Umwelt und

Mehr

Gemeindeseminar in der Nordseeakademie in Leck

Gemeindeseminar in der Nordseeakademie in Leck Naturschutzrecht in der Praxis einer UNB Gemeindeseminar 16.06.2016 in der Nordseeakademie in Leck 16.06.2016 Kreis Nordfriesland Fachdienst Umwelt 1 Übersicht Überblick zum Verhältnis des BNatSchG zum

Mehr

Strategische Umweltprüfung (SUP) gemäß 14 UVPG

Strategische Umweltprüfung (SUP) gemäß 14 UVPG 1 Amt für Umweltschutz und Kreisplanung Strategische Umweltprüfung (SUP) gemäß 14 UVPG Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger gemäß 16 LNatSchG NRW Stand: September 2017 In Verbindung mit 19a UVPG und

Mehr

Artenschutz an Gebäuden. BauMesse Unna Stadthalle Unna, Oktober 2016

Artenschutz an Gebäuden. BauMesse Unna Stadthalle Unna, Oktober 2016 BauMesse Unna Stadthalle Unna, 1. + 2. Oktober 2016 Warum Artenschutz bei Gebäudearbeiten? Rechtliche Grundlagen Beispiele, Konflikte, Lösungen Empfehlungen für Bauherren, Planer, Architekten und Bauausführende

Mehr

Lesefassung. Baumschutzsatzung der Gemeinde Waldsieversdorf

Lesefassung. Baumschutzsatzung der Gemeinde Waldsieversdorf Die Lesefassung berücksichtigt: Lesefassung Baumschutzsatzung der Gemeinde Waldsieversdorf 1. die Baumschutzsatzung der Gemeinde Waldsieversdorf vom 01.02.2005, veröffentlicht im Amtsblatt für das Amt

Mehr

Rechtsgrundlagen des Artenschutzes in Fehnsiedlungen

Rechtsgrundlagen des Artenschutzes in Fehnsiedlungen Rechtsgrundlagen des Artenschutzes in Fehnsiedlungen 2018 Deutscher Bundestag Seite 2 Rechtsgrundlagen des Artenschutzes in Fehnsiedlungen Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 28. Dezember 2018 Fachbereich:

Mehr

Gemeinde Fridolfing Landkreis Traunstein. Bebauungsplan Pietling Fürster Straße. 5. Änderung, Verfahren nach 13a BauGB

Gemeinde Fridolfing Landkreis Traunstein. Bebauungsplan Pietling Fürster Straße. 5. Änderung, Verfahren nach 13a BauGB Gemeinde Fridolfing Landkreis Traunstein Bebauungsplan Pietling Fürster Straße 5. Änderung, Verfahren nach 13a BauGB Begründung einschl. artenschutzrechtlicher Betrachtung Vorentwurf Datum: 18.07.2018

Mehr

1 Verscheuchen von Wölfen

1 Verscheuchen von Wölfen Stand: 22. November 2017 Verordnung über die Zulassung von Ausnahmen von den Schutzvorschriften für den Wolf [Canis lupus] (Brandenburgische Wolfsverordnung BbgWolfV) Vom 2017 Auf Grund des 45 Absatz 7

Mehr

Klima- & Artenschutz gemeinsam voranbringen

Klima- & Artenschutz gemeinsam voranbringen Klima- & Artenschutz gemeinsam voranbringen Energetische Sanierung: Fortschritt für beides Die Energiewende im Gebäudesektor Dimension und Herausforderungen Die Energiewende im Gebäudesektor Dimension

Mehr

Das Ausnahmeverfahren zur Artenschutzprüfung (ASP) 45 (7) BNatSchG

Das Ausnahmeverfahren zur Artenschutzprüfung (ASP) 45 (7) BNatSchG P. Schütz Das Ausnahmeverfahren zur Artenschutzprüfung (ASP) 45 (7) BNatSchG 16./17.09.2015 Dr. Ernst-Friedrich Kiel MKULNV, Referat III-4 (Biotop- und Artenschutz, Natura 2000, Klimawandel und Naturschutz,

Mehr

e. Salzburg 98 Timo Westermann Der rechtliche Schutz wild lebender Arten

e. Salzburg 98 Timo Westermann Der rechtliche Schutz wild lebender Arten 98 Timo Westermann Der rechtliche Schutz wild lebender Arten ihrer Seltenheit und dem daraus resultierenden Bedarf an notwendigen Schutzvorschriften ähneln sie wiederum den geschützten Arten; eine Verortung

Mehr

Sandhausener Düne, Pflege Schönau-Galgenbuckel

Sandhausener Düne, Pflege Schönau-Galgenbuckel Sandhausener Düne, Pflege Schönau-Galgenbuckel Verordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe als höhere Naturschutzbehörde über das Natur- und Landschaftsschutzgebiet»Sandhausener Düne, Pflege Schönau-Galgenbuckel«vom

Mehr

Stadt Bietigheim Bissingen - Stadtrechtsammlung - V e r o r d n u n g

Stadt Bietigheim Bissingen - Stadtrechtsammlung - V e r o r d n u n g 6.44 Stadt Bietigheim Bissingen - Stadtrechtsammlung - V e r o r d n u n g des Landratsamtes Ludwigsburg als Untere Naturschutzbehörde zum Schutz von Naturdenkmalen auf dem Gebiet der Gemeinde Tamm (37),

Mehr

1.7.a. Das G wurde als Artikel 1 des G v I 2542 vom Bundestag beschlossen. Es tritt gem. Art. 27 Satz 1 dieses G am in Kraft.

1.7.a. Das G wurde als Artikel 1 des G v I 2542 vom Bundestag beschlossen. Es tritt gem. Art. 27 Satz 1 dieses G am in Kraft. Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) Ausfertigungsdatum: 29.07.2009 Vollzitat: "Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch

Mehr

Naturschutzgebiete und gesetzlicher Biotopschutz in Rheinland-Pfalz

Naturschutzgebiete und gesetzlicher Biotopschutz in Rheinland-Pfalz Naturschutzgebiete und gesetzlicher Biotopschutz in Rheinland-Pfalz Seminar des NABU Das Naturschutzrecht in Rheinland-Pfalz am 26.2.2011 Folie 1 Inhaltsübersicht Bundesnaturschutzgesetz 1. Allgemeine

Mehr