Thomas Flaig, HW Müller
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- Fritzi Thomas
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1 Pilze Sammeln Was ist verboten, was ist erlaubt? Thomas Flaig, HW Müller
2 39 Bundesnaturschutzgesetz Gesetzeslage Es ist verboten: 1. wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten, 2. wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten, *) 3. Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören. *) gilt sinngemäß auch für Pilze
3 39 Bundesnaturschutzgesetz Allgemeiner Artenschutz Es ist verboten: wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen *) Ausnahme: Jeder darf wild lebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee-und Heilkräuter ( ) aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengenfür den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen. ( Handstraußregelung ) Das gewerbsmäßige Entnehmen ( ) wild lebender Pflanzen bedarf ( ) der Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde. *) gilt sinngemäß auch für Pilze
4 Besonderer Artenschutz Strenger Artenschutz Besonderer Artenschutz Gilt über den allgemeinen Artenschutz hinaus für bestimmte, einzeln aufgeführte Arten Es gibt Listen für Tiere, Pflanzen, Pilze Diese dürfen der Natur nicht entnommen werden Handstraußregelung gilt nicht! Hier die Liste der besonders geschützten 18 Pilzarten: Schaf-Porling, Semmel-Porlinge, Kaiserling, Schwarzhütiger Steinpilz, Anhängsel-Röhrling, Steinpilz, Silber-Röhrling, Falscher Königs-Röhrling, Königs-Röhrling, Pfifferlinge, Schweinsohr, Erlen- Grübling, Saftlinge, Märzschneckling, Brätling, Birkenpilze und Rotkappen, Morcheln, Grünling, Trüffel
5 Allgemeiner / besonderer Artenschutz... in anderen Worten Die einheimischenpilzestehen unter Artenschutz. Nach dem Bundesnaturschutzgesetz, ist es eigentlich verboten, diese Arten in der freien Natur zu sammeln. Ausnahme bei allgemeinem Artenschutz: Handstraußrege- lung jeder darf Pilze in geringen Mengen sammeln. Allerdings gibt es eine Liste mit besonders geschützten Pilzen, für die strengere Bestimmungen gelten. Für den besonderen Artenschutzgibt es jedoch eine Ausnahme: Die betroffenen Pilze (6 Arten) dürfen in geringen Mengenfür den eigenen Bedarf gesammelt werden.
6 Geschützte Pilze (besonderer Artenschutz) Mit Ausnahmeregelung Die folgenden Arten stehen unter besonderemschutz. Die gelisteten Pilze dürfen aufgrund einer Ausnahmeregelung in geringen Mengen gesammelt werden: Steinpilz Pfifferling alle heimischen Arten Schweinsohr Brätling Birkenpilze und Rotkappen: alle heimischen Arten Morcheln: alle heimischen Arten
7 Artenschutz Geringe Menge für Eigenbedarf Was genau unter "geringen Mengen für den eigenen Bedarf zu verstehen ist, wird regional unterschiedlich gesehen. Dieses steht weder im Gesetz noch ist es in einer Verwaltungsvorschrift geregelt. Faustregel: 1kg pro Person und Tag Sollte ein Bürger bis zu 2 kg gesammelt haben, leiten wir kein Ordnungswidrigkeitenverfahren ein Die Faustregel ist nicht an ein bestimmtes Alter gebunden ich würde dies großzügig handhaben und z.b. auch einen Säugling oder ein kleines Kind als Person werten.
8 Artenschutz Eigenbedarf / Gewerbliches Sammeln / Privatwald Krause Glucke von 5kg? würde ich mit gesundem Menschenverstand davon ausgehen, dass die Entnahme eines Exemplars (egal welchen Gewichts) noch als der Handstraußregelung entsprechend gehandhabt werden kann Ob geschützter oder ungeschützter Pilz, das Eigentumsrecht des Grundstücksbesitzers muss immer beachtet werden - ein Aspekt, der vor allem in Privatwäldern zum Tragen kommen kann. Für das gewerbliche Sammeln größerer Mengen wird eine Ausnahmegenehmigung der Unteren Naturschutzbehörde benötigt.
9 1700 Euro Strafe für Pilzsammler?? Wie kommt das zustande? Entgegen 39 ( ) wurden wild lebende Pilze ohne vernünftigen Grund entnommen die Handstraußregelung wurde hinsichtlich 17 kg überschritten. Gesetz gibt der Verwaltung hier einen Spielraum bis zu pro Ordnungswidrigkeit Von den zwei Pilzsammlern hat die örtliche Polizeidienststelle - nach Rücksprache mit der unteren Naturschutzbehörde - eine Sicherheitsleistung in Höhe von einbehalten. Marktpreis 50 /kg Bußgeld: 100 /kg Das Ordnungswidrigkeitenverfahrenist noch nicht abgeschlossen, der Bußgeldbescheid noch nicht erlassen Pilzsammler hatten Wohnsitz in der Schweiz Es handelt sich vornehmlich auch um ein Zollvergehen!
10 Geschützte Pilze OHNE Ausnahmeregelung Folgende Arten dürfen überhaupt nicht gesammelt werden: Schaf-Porling, Semmel-Porlinge: alle heimischen Arten Kaiserling Weißer Bronze-Röhrling Gelber Bronze-Röhrling Sommer-Röhrling Saftlinge: alle heimischen Arten März-Schneckling Grünling Trüffel: alle heimischen Arten Echter Königs-Röhrling Blauender Königs-Röhrling Erlen-Grübling
11 Geschützte Pilze OHNE Ausnahmeregelung Folgende Arten dürfen überhaupt nicht gesammelt werden: Schaf-Porling, Semmel-Porlinge Weißer Bronze-Röhrling Blauender Königs-Röhrling März-Schneckling Kaiserling Gelber Bronze-Röhrling Erlen-Grübling Grünling Sommer-Röhrling Echter Königs-Röhrling Saftlinge, alle heimischen Arten Trüffel: alle heimischen Arten
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